Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt oder das Seerecht im Falle von Meutereien sie zuläßt, sowie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung sind abgeschafft. Allgemeines staatsrecht - Page 494de Johann Caspar Bluntschli - 1863Affichage du livre entier - À propos de ce livre
| Maximilian Harden - 1918 - 356 pages
...Schuldige und nöthigen Falls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet. § 9. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, sowie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen... | |
| Bernard Poloni - 1994 - 308 pages
...derselben findet nicht statt. [...] § 138. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. [...] § 139. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen... | |
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