Bundesbehörde von sich aus einschreiten. In Fällen eidgenössischer Intervention sorgen die Bundesbehörden für Beachtung der Vorschriften von Art. 5. Die Kosten trägt der mahnende oder die eidgenössische Intervention veranlassende Kanton, wenn nicht... Gesetzbuch für den Kanton Appenzell der äussern Rhoden: 1.-4. Bd ... - Page 9 de Appenzell Ausser-Rhoden (Switzerland) - 1881 Affichage du livre entier -
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