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" Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft, oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensansichten mit Strafen... "
Staat und Kirche in der Schweiz: eine Darstellung des eidgenössischen und ... - Page 37
de Karl Gareis, Gareis, Zorn - 1877 - 673 pages
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Schweizerisches Staatskirchenrecht: Hauptlinien des Verhältnisses von Staat ...

Dieter Kraus - 1993 - 528 pages
...können. Art. 49 (1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. (2) Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft oder an einem religiösen...gezwungen, oder wegen Glaubensansichten mit Strafen irgendwelcher Art belegt werden. (3) Über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16....
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