Mit der vorstehenden gleichlautende Bullen erliess Innocenz III. unter demselben Datum : an alle Christen im Slavenlande und 1199. 16. 17. 18. Urkunde Hartwich's II., Erzbischofs von Bremen, im Hamburger U.B. I, 292. Nr. 334. Unter den Zeugen kommt vor:,,Johannes de Apelderlo“. 1204? 1202. 1204? O. J. 19. Pabst Innocenz 111. schreibt an den Erzbischof von Bremen, die Bremischen Suffraganeen, Aebte, Priore und Prälaten, der Bischof von Livland Albert, welcher, der Be- Octbr, 12. kehrung der Heiden in seinem Lande Kräfte zu leihen, drei geistliche Orden angeordnet habe, nämlich den der Cistercienser - Mönche und der regulirten Domherren, die für Disciplin und Unterricht sorgen, und der gläubigen Laien, die im Gewande der Tempelritter die junge Pflanzung des Christenglaubens gegen die Barbaren schützen sollten, habe ihn gebeten, den Priestern und Geistlichen, die das Gelübde gethan, nach Jerusalem zu ziehen, und ebenso den Laien, die wegen Entkräftung und Altersschwäche nicht nach Jerusalem ziehen könnten, zu erlauben, das Gelübde zu ändern und nach Livland gegen die Heiden zu ziehen. Er genehmigt Albert's Gesuch, fügt noch hinzu, dass, falls der genannte Bischof auf seinem Zuge mit den Ausbreitern des Göttlichen Worts in eine Stadt, ein Castell oder einen Flecken der Bremischen Provinz käme, die etwa mit dem Interdicte belegt sei, das Interdict aufgehoben sein solle, und giebt ihnen den Befehl, solches in ihren Parochien zu verkündigen und das Volk daselbst zum Zuge nach Livland zu ermahnen. Nach Brequigny et La Porte du Theil, Diplomata, chartae etc. (Regesta Innocentii 111.) II, 556, abgedruckt im Hamb. U.B. I, 305 fgg. Nr. 347, und darnach im Livl. U.B. Nr. XIV. Lappenberg setzt diese Bulle, die bei Brequigny keine Jahrzahl hat, ins Jahr 1204. 1206. Der Königin Margaretha dem Nonnenkloster zu Reval ertheiltes Privilegium ist, soweit es überhaupt echt ist, wohl in das Jahr 1267 zu setzen. S. unten bei diesem Jahre. 1206. Juli 25. 1207. Das demselben Kloster von dem König Erich verliehene Privilegium ist richtiger in das Jahr 1287 zu setzen. S. unten beim Jahre 1287. 1207. Juli 25. 1209. 20. Albert, Bischof von Riga, urkundet, dass, nachdem er den König Wiscewolod von Gercika unterworfen, derselbe nach Riga gekommen und in vieler Zeugen Gegenwart die ihm erblich zugehörige Stadt Gercika, mit den dazu gehörigen Landen und Gütern, der Kirche der heil. Jungfrau Maria zum Geschenk dargebracht, die ihm zinspflichtigen, zum Christenthum bekehrten freien Leute aber mit deren Zinse und Ländereien, namentlich den Burgen Antine, Zees so we und anderen, dem Bischof aufgelassen, hierauf Letzterem den Huldigungseid geleistet und die gedachte Stadt (Gercika) nebst dazu gehörigen Landen und Gütern aus des Bischofs Hand mit dreien Fahnen feierlich zu Lehn empfangen. Nach dem Original auf Pergament in der Kaiserl, Bibliothek zu St. Petersburg abgedr. im Livl. U.B. Nr. XV. Ein älterer incorrecter Abdruck bei Dogiel V, 2 Nr. 11, darnach bei Ziegenhorn Nr. 3 und in den Scr. rer. Liv. I, 409 Nr. LXI. 1209. O. T. 1210. 1210. Octbr. 20. Octbr. 20. 1211. Das dem Michaeliskloster zu Reval vom König Erich ertheilte Privilegium gehört, soweit es überhaupt echt ist, wohl richtiger zum J. 1310. 21. Pabst Innocenz 111. bestätigt den auf folgende Bedingungen über die Landestheilung in Livland zwischen Bischof Albert und dem Schwerdtorden abgeschlossenen Vergleich: 1) Der Orden erhält vom Rigischen Bischof den dritten Theil von Livland und Lettland, und hat dagegen dem Bischof keine andern Dienste zu leisten, als das Land und die Kirche gegen die Heiden zu vertheidigen. 2) Der Ordensmeister verspricht dem Rigischen Bischof Gehorsam. 3) Die Brüder oder Cleriker, die beim Orden die Seelsorge haben, zahlen dem Bischof weder Zehnten, noch Erstlinge, noch Stuhlgeld etc.; die Landleute des bezeichneten Antheils dagegen zahlen von ihren Einkünften ihren Kirchen den Zehnten, von dem wiederum der vierte Theil dem Bischof zufällt, falls er ihn nicht erlassen will. 4) Der Orden hat das Recht, im Falle einer Vacanz bei den in seinem Antheil belegenen Kirchen, dem Bischofe Candidaten zu präsentiren, die Investitur aber bleibt bei dem Bischof. 5) Betreffend die Visitationen durch den Bischof, so nimmt der Orden ihn einmal mit 20 Pferden in seinem Hause, zweimal jährlich in den Pfarreien auf. 6) Ueber das Land, welches der Orden ausserhalb Liv- und Lettland erwerben wird, ist er dem Rigischen Bischof keine Rechenschaft schuldig. Mit den dort einzusetzenden Bischöfen wird er sich in Güte vergleichen, oder thun, was der apostolische Stuhl vorschreiben wird. 7) Die Ordensbrüder beobachten die Regel der Tempelritter, tragen aber, zum Beweise ihrer Unabhängigkeit von jenen, ein abweichendes Zeichen auf ihrem Gewande. 8) Die Ordensbrüder haben für sich und ihre Familiaren, so wie für Diejenigen, die bei ihnen beerdigt zu werden wünschen, freies Begräbniss, jedoch unbeschadet der canonischen Portion derjenigen Kirchen, welche die Leichen aufnehmen. Abgedruckt in den Epist. Innocentii III. L. Xlll, ep. 141 (II, 479), bei Dogiel V, 3 Nr. IV, bei Ziegenhorn, Beilagen S. 4 Nr. 4, bei Gruber S. 228 Nr. X, und darnach in den Script. rer. Liv. 1, 355 Nr. X, in O. Kienitz, Geschichte Livlands I, 280 fg. und im Livl. U.B. Nr. XVI. Deutsch in den gelehrten Beiträgen zu den Rig. Anz. 1762, S. 58 fg. 22. Derselbe bestätigt den zwischen Bischof Albert und dem Orden abgeschlossenen Vergleich über die Theilung Livlands. Zweite Ausfertigung, an den Orden gerichtet. Abgedruckt in den Epist. Innocentii III. L. XII, ep. 142 (II, 479). Deutsch in den gelehrten Beiträgen zu den Rig. Anz. 1762, S. 58 fg. Die Abweichungen von der ersten Ausfertigung bei Gruber S. 229 Nr. Xl, und darnach in den Scr. rer. Liv. 1, 356 Nr. Xl und im Livl. U.B. Nr. XVII. 1211. 23. Der Streit zwischen dem Bischof von Riga und dem Orden über die Vertheilung O.J.u. T. des Landes ist durch Vermittelung des Pabstes beigelegt, und beschlossen worden, dass Lett land und das Schloss Kukenois von den Landes - Aeltesten in drei gleiche Theile getheilt werden und der dritte Theil dem Orden zufallen soll. Das Schloss Ascheraden soll ganz dem Orden gehören, und der Bischof soll ihm Ersatz leisten für zwei Dörfer (villae), die im Gebiete des Schlosses Remin verloren gegangen. Ebenso erhält der Orden an Menschen, Aeckern und Zehnten ein Drittheil des Schlosses Holme. Er entrichtet dem Bischof den vierten Theil des an Stelle des Zehnten eingeführten Maasses; dieses Maass darf aber weder vom Bischof, noch vom Orden geändert werden. Ebenso hat er den dritten Theil der Fisch wehre und der Königsinsel; für den Theil der Insel wird ihn der Bischof durch andere 1211.. Ländereien entschädigen, bis die Insel in seine Botmässigkeit zurückkommt, sobald dies aber, geschieht, seine Ländereien wieder zurücknehmen, und dem Orden den dritten Theil der Insel übergeben. Was übrigens der Bischof bei jener Insel an Inseln, Aeckern oder Höfen zu Lehn gegeben, bleibt bestehen; wenn jedoch künftig dem Bischof etwas davon heimfällt, so hat er dem Orden auch daran seinen Theil abzugeben. Haben übrigens Bauern (homines) des Ordens Aecker im Antheile des Bischofs, so leisten sie davon dem Bischof Dienste gleich den bischöflichen Unterthanen, und ebenso verdiensten die Unterthanen des Bischofs, wenn sie im Antheile des Ordens Aecker haben, diese dem Orden. Hat der Bischof den OrdensUnterthanen Aecker genommen, so muss er sie ihnen restituiren und umgekehrt. Die Bischöfe von Riga, Paderborn, Verden und Ratzeburg machen in dieser Urkunde obigen Vergleich bekannt. Enthalten in einem Transsumt auf Pergament, d.d. Marienburg d. 29. Mai. 1393, auf dem geh. Archiv zu Königsberg (Index 502, 1.). Abdrücke darnach in Voigt, Gesch. Pr. 1, 676 und im Livl, U.B. Nr. XVIII. Die Urkunde hat kein Datum, ist aber ohne Zweifel in dieses Jahr zu setzen. Vergl. den Index a. a. O., Voigt a. a. O. §. 425 und die Anmerk. zur Regeste Nr. 28. 24. Otto IV., Römischer Kaiser, bestätigt dem Schwerdtorden die Besitzungen, die er Janr. 27. jetzt inne hat und ins Künftige durch einen Rechtstitel erwerben oder den Heiden abnehmen wird, jedoch unbeschadet des zwischen dem Orden, dem Erzbischof und dem Bischof von Esthland abgeschlossenen Vertrages. Eine Copie aus dem Anfang des 15. Jahrh, im geheimen Ordensarchiv zu Königsberg (Index Nr. 3) und darnach in Voigt's Geschichte Preussens I, 675 und im Livl, U.B. Nr. XIX. Ein Transsumt vom 31. Juli 1283 im Würtembergischen Staatsarchiv (Mittheil. II, 500 Nr. 1). Eine alte Deutsche Uebersetzung im Königsb, geh, Archiv (Index Nr. 4), abgedruckt bei Kotzebue, Gesch. Preussens I, 329. Die Zweifel an der Echtheit dieser Urkunde sucht zu beseitigen Voigt a. a. O. S. 425 Anm. 3. 25. Albert, Bischof von Riga, verleiht den Gothländischen Kaufleuten, für den ihm beim Bekehrungswerke geleisteten Beistand, nachstehende Privilegien: 1) Die in die Düna und die übrigen Livländischen Häfen einlaufenden Kaufleute sind vom Zoll befreit. 2) Niemand von ihnen soll zur Probe des glühenden Eisens und zum Zweikampf gezwungen werden. 3) Was sie aus einem Schiffbruch retten, sollen sie frei besitzen. 4) Die einzelnen Städte sollen ihre (d. i. ihrer Bürger) Excesse, so viel sie können, vergleichen. Die Klagen aber, welche an den bischöflichen Richter gelangen, und die Streitigkeiten unter den Bürgern und unter denjenigen, welche keiner Stadt angehören, entscheidet der Richter. 5) Keine Gilde soll ohne des Bischofs Autorität errichtet werden, noch dem Stadtrichter irgend Eintrag thun. 6) In Betreff der Münze sollen 4% Mark Pfennige eine Gothländische Mark Silbers wiegen. Die Pfennige sollen weiss und gäbe sein; der Münzer davon zwei Oer haben. 7) Die Rigischen Pfennige sollen von demselben Werth sein, wie die Gothländischen, wenn auch der Form nach davon verschieden. 8) Für den Todtschlag eines Menschen sollen ohne Unterschied 40 Mark Wehrgeld gezahlt werden. Abgedruckt von J. C. Brotze in Hupėl's neuen nord. Miscell. I, 486 fg., darnach in v. Bunge's Beiträgen zur Kunde der Livl. Rechtsquellen S. 51 fg. Anm. 150, und im Livl. U.B. Nr. XX. Auch nebst einer alten Deutschen Uebersetzung in den Mittheilungen IV, 357 fgg. Nr. 1. Die Uebersetzung darnach auch im Livl. U.B. a. a. O. S. noch über diese undatirte Urkunde und die Zeitbestimmung derselben C. E. Napiersky in den Mon. Liv. ant. IV, cxxxix. 26. Derselbe urkundet, dass, wie er von Gründung der Stadt Riga an das Recht gehabt, Juli 25 einzelnen Individuen Wohnplätze zu verleihen, er nunmehr auch einen angemessenen Platz 1212. zur Erbauung eines Klosters mit den erforderlichen Häusern seiner Cathedralkirche angewiesen habe. In feierlicher Procession sei er nach dem Orte gegangen, wo ausserhalb der Stadt- mauer die Liven ihre Wohnsitze haben, und habe diesen Platz der h. Jungfrau Maria und der Cathedralkirche geweiht, und zwar so, dass alles zwischen der Mauer, der Düna und dem um das ziegelsteinerne Haus laufenden, bei der grossen Pforte und dem Wege an die Ecke der Mauer stossenden Graben belegene Land dazu gehören solle. Den Liven und Deutschen, welche daselbst Wohnplätze besitzen, seien solche durch andere Wohnplätze ersetzt oder Nach einem Originaltranssumt auf Pergament vom 10. Septbr. 1263 (Index Nr. 188) im Rigischen Rathsarchiv, copirt von Brotze (Sylloge dipl. II, 302) und darnach im Livl. U.B. Nr. XXI. Dasselbe Transsumt ist abgedruckt bei Dogiel V, 15 Nr. XXII, mit der unrichtigen Jahrzahl 1243. Ausser- dem findet sich die Urkunde in einem Transsumt v. J. 1391 bei Dogiel V, 101 Nr. LXIV. 27. Pabst Innocenz III. schreibt dem Erzbischof von Lund und dem Bischof von Riga, dass Strango, ein Bürger von Lund, von ihm eine Ehedispensation durch Vorwände erschlichen habe, welche, wie er später vernommen, wahrheitswidrig seien. Er trägt demnach den beiden Prälaten auf, die Sache zu untersuchen, das Gesetzliche ohne Rücksicht auf das die Dispensation ertheilende Schreiben zu entscheiden, und die Entscheidung Abgedruckt in den epist. Innoc. III. L. XIV. ep. 121 T. II. p. 560, in J. G. Liljegren, diplom. Svecan. I, 165 Nr. 142, bei Gruber 1. c. S. 238 Nr. XVII, in den Scr. rer. Liv. 1, 365 Nr. XVII 1212. 28. Theoderich von Leal, der Präpositus der Rigischen Cathedrale, Johannes, und der Abt von Dünamünde, Bernhard von der Lippe, machen den während der Abwesenheit des Bischofs Albert von Riga von seinen Stellvertretern mit dem Schwerdtorden geschlossenen Vergleich über die Theilung Lettlands bekannt. Die Theilung geschah dergestalt, dass drei Urkunden (cartae, cartulae, Charten?), auf denen drei gleiche Theile des Landes verzeichnet waren, durch die Hand eines der Schrift Unkundigen unter den Parteien verloost wurden. Von den beiden Urkunden, welche dem Bischof zufielen, enthielt die eine Adzudene, die Burg Le- pene und die an der Gränze von Bebernine belegenen, einst dem Fürsten von Gercike gehörig gewesenen Dörfer, nebst Zubehör; die andere die Burgen Autenine, Alene, nebst Zubehör. Die dritte, dem Orden zugefallene Urkunde enthielt die Burgen Zerdene, Rhe- yeste, Sessove nebst Zubehör. Von dem bischöflichen Antheil ward indess dem Orden die Burg Alene zugewendet, als Ersatz der beiden Dörfer, welche ihm der Bischof schuldete. Ueber dieses letztere vergl. die Regeste Nr. 23. Nach dem undatirten Original abgedruckt bei Dogiel V, 3 Nr. V, mit der Jahrzahl 1213, welche jedoch unrichtig ist; denn da die Bischöfe von Paderborn & Verden im Frühjahr 1211 mit Albert - 1212. 29. Pabst Innocenz III. schreibt dem Meister und Orden, der Ueberbringer dieses seines Briefes, ihr Mitbruder, habe ihn dringend gebeten, in den vom Orden neu unterjochten Janr. 25. Ländern einen besondern Bischof anzuordnen, er könne dies aber nicht gestatten. Abgedruckt in den Epist. Innocenti III. L. XIV, ep. 149 (II, 580), darnach bei Gruber S. 239 30. Kaiser Otto IV. bestätigt den zwischen Bischof Albert von Riga und dem Schwerdt- Juli 7. orden abgeschlossenen Vertrag, wonach Letzterem ein Drittheil der eroberten Ländereien, ohne dass sie dem Bischof mit mehr weltlichem Gehorsam verbunden seien, als die darüber ergangene päbstliche Bulle besagt, die Landschaften Ugenusen und Sackele aber ganz zufallen sollen. Enthalten im Transsumt auf Pergament v. 29. Mai 1393 im geh. Archiv zu Königsberg (Mitthei lungen II, 147) und darnach abgedruckt im Livl. U.B. Nr. XXV. 1213. 31. Pabst Innocenz III. erklärt die Rigische Kirche und deren Bischof für unabhängig 1213. von irgend welchem Erzbischof. Febr. 20. Abgedruckt in den Epist. Innoc. L. XVI, ep. 182 (11, 834), darnach bei Gruber S. 244 Nr. XX, in den Scr. rer. Livon. I, 372 Nr. XX und im Livl. U.B. Nr. XXVI. 32. Der Schwerdtorden hat beim Pabste darüber geklagt, dass der Bischof ihm nicht Octbr. 10. erlaube, zu Holme eine Kirche zu bauen; auch verweigere er ihm den dritten Theil von Riga und seinen Einkünften, der ihm doch zukomme. Pabst Innocenz III. befiehlt in Folge dessen, mit Beziehung auf eine früher deshalb schon erlassene Vorschrift, dem Abt, Prior und Custos des Klosters vom Berge St. Nicolai (Dünamünde) in der Rigischen Diöcese, den Orden bei dem vom Pabste bestätigten Vergleich zu schützen, im Uebertretungsfall aber den Bischof mit geistlichen Strafen zu belegen. Abgedruckt in den Epist. Innocenti III. L. XVI, ep. 119 (II, 806), darnach bei Gruber S. 240 33. Schreiben Pabst Innocenz III. an den Abt, Prior und Kellner desselben Klosters. Octbr. 11. Der Rigische Bischof hat mit Kränkung der Rechte des Ordens einige Neubekehrte bedrückt. Die nachtheiligen Folgen eines solchen Verfahrens unter den Neubekehrten zu verhüten, will der Pabst, dass diese Ruhe geniessen sollen, und beauftragt das gedachte Kloster, den Bischof von dergleichen Missgriffen abzuhalten. Abgedruckt in den Epist. Innocentii III. L. XVI, ep. 121 (11. 807), darnach bei Gruber S. 241 34. Da Saccala und Hugenhusen neuerdings das Christenthum angenommen haben, so Octbr. 11. trägt Innocenz III. dem Erzbischof von Lund auf, falls die Oertlichkeit es fordere und die vorhandenen Mittel dazu hinreichten, unter seiner Autorität daselbst ein neues Bisthum zu gründen. Abgedruckt in den Epist. Innocentii III. L. XVI, ep. 120 (II, 807), bei Liljegren 1, 177 Nr. 151, bei Gruber S. 240 Nr. XIX, c, und darnach in den Scr. rer. Liv. I, 367 Nr. XIX, c, und im Livl. U.B. Nr. XXIX. 35.- Auf die an ihn ergangene Bitte des Ordens, die an Gutland (Gutlandia *)) gränzen- Octbr. 11. den Lande Saccale und Hugenhusen und alle Güter, die der Orden in Gutland besitzt, unter *) Vielleicht für „,Estlandia" oder,,Wirlandia?" Vergl Gadebusch 1, 1. S. 102 Anm. z. |