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nur wenige Gewerke verbrauchen die Erzeugnisse anderer Gewerfe.

Bei den Roh- und Hülfsstoffen ist schon durch die Art der Verwendung die Erwerbung auf dem Wege des Miethhandels ausgeschlossen, denn an Gegenständen, deren nothwendige oder beabsichtigte Zerstörung zur Herstellung neuer Güter der Zweck des Erwerbenden ist, muß der leßtere ein Eigenthumsrecht erworben haben, ein bloßes Nußungsrecht ist dafür nicht denkbar. Bei dieser Erwerbung zum Eigenthum wird sich die Selbsterzeugung nur auf wenige Fälle beschränken, wo etwa die Rohstoffe auf andere Weise im Allgemeinen nicht zu erwerben sind, wo schwer transportable Güter erst durch die industrielle Verarbeitung transportfähig gemacht werden: Ziegeleien, Schneidemühlen mit eigenem Waldbesiz, Hüttenwerke mit eigenen Gruben, oder endlich, wo die Abfälle des Gewerkes für die Erzeugung der Rohstoffe direct wieder nugbar gemacht werden, wie bei Spiritusbrennereien und Zuckerfabriken, auch in einigen Fällen, wo die Hülfskräfte beider Gewerbszweige gleichzeitig nußbar gemacht werden müssen. In allen diesen Fällen ist es jedoch vortheilhaft, die Erzeugung der Rohstoffe und deren gewerkliche Verarbeitung sowol mechanisch, wie auch, wenn die Größe des Betriebes es irgend gestattet, in der Leitung auseinander zu halten.

Zur Bestimmung des angemessenen Kaufpreises wird man eine Berechnung aus dem Reinertrage nur zur Feststellung der oberen Grenze benutzen können, bei den meisten Roh- und Hülfsstoffen der Industrie stellen sich durch vielfältige Concurrenz Marktpreise fest, an welche der Abnehmer gebunden ist. Abgesehen von einigen dieser Roh- und Hülfsstoffe, welche in Folge localer Verhältnisse ganz bestimmte Bezugspläge haben, wird sich für die meisten ein mehr oder weniger ausgedehnter Markt finden, und es wird sich die Bezugsquelle als die vortheilhafteste herausstellen, welche für die zu dem jeweiligen Zweck passendste Qualität der Stoffe die billigsten Marktpreise, die niedrigste Fracht, die geringsten Einkaufs-, Verladungsund sonstige Spesen verlangt, für welche außerdem der Geldcurs sehr niedrig steht und nach welcher hin Rimessen auf dem billigsten und bequemsten Wege gemacht werden können. Bei sonst gleichen Verhältnissen wird eines oder das andere derselben den Ausschlag geben, anderenfalls muß eine genaue Calculation mit Berücksichtigung aller der angegebenen Factoren über die zu wählende Bezugsquelle entscheiden. In manchen Fällen wird auch die größere oder geringere Schnelligkeit eines augenblicklichen Bezuges von Einfluß sein.

Da die Roh- und Hülfsstoffe bei der Erzeugung der fertigen Fabricate vollständig verbraucht werden, so hat ihr Einkaufspreis einen directen Einfluß auf den Herstellungspreis der Erzeugnisse und damit auf die Ueberwindung etwaiger Concurrenz. Die Möglichkeit einer Kostenersparniß liegt aber nicht allein darin, daß man die Rohstoffe billiger erwirbt, als die Concurrenten, sondern häufig auch in einer besseren Warenkenntniß, in dem Ankauf im Großen und in der Gewohnheit der Baarzahlung. Eine genaue Warenkenntniß sezt den Käufer in den Stand, sich die beste Qualität zu verschaffen, und gerade von Roh- und Hülfsstoffen gilt die zum Sprichwort gewordene Regel, daß das Beste stets das Billigste ist, denn häufig steht der geringere Preis nicht im Verhältniß zu der geringeren Leistungsfähigkeit der Stoffe. Der Anfauf der

Roh- und Hülfsstoffe im Großen hat überall da, wo dieselben dem Verderb nicht ausgesezt sind, oder durch passende Mittel davor geschüßt werden können, den gewissen Vorzug, daß man im Großen stets billiger einkauft und bezieht, als im Kleinen, daß man ungünstige Preisconjuncturen abwarten, daß man längere Zeit Stoffe der gleichen Qualität verarbeiten, daß man einer rasch sich steigernden Nachfrage nach fertigen Erzeugniffen ein starkes Angebot entgegenseßen kann, und daß man nicht so häufigen Betriebsstörungen ausgesezt ist, wie sie stets bei verhältnißmäßig fleinem Vorrath unausbleiblich sind. Selbstverständlich sind solche Zeiten nicht zum Einkauf von Vorräthen geeignet, wo dieselben einen außergewöhnlich, aber voraussichtlich nur für kurze Zeit hohen Preis haben; auch wird das Vorrathhalten bei solchen Stoffen nicht anwendbar sein, welche dem Verderb oder der Quantitätsverminderung beim Lagern ausgesezt sind, welche verhältnißmäßig kostbare Lagerräume, eine relativ hohe Versicherungsprämie oder eine unausgesezte kostspielige Bewachung erfordern. Um bedeutendere Vorräthe auf Lager zu halten, bedarf man allerdings eines größeren Anfangscapitals; die auf diesen Capitalsüberschuß · verwendeten Zinsen werden aber jedenfalls durch die Ersparniß am Engrospreis aufgewogen, häufig auch noch durch inzwischen eingetretene Preissteigerungen in viel größerem Maße erseßt. In der Gewohnheit der Baarzahlung liegt ebenfalls ein Vortheil, denn bei der Lieferung auf Credit wird von dem Vers fäufer nicht nur der Zins des Kaufpreises für die Creditirungsfrist auf den Preis geschlagen, sondern auch noch eine Assecuranzprämie, welche ihm zur Deckung für die möglicherweise ganz ausbleibende Zahlung beitragen muß. Bei Baarzahlung wird er möglicherweise noch um ein Geringes billiger liefern, weil ihn die Verfügung über baare Mittel in den Stand sezt, bei dem Ankauf der Waren oder bei der Erzeugung der Rohund Hülfsstoffe und dem Einkauf des dazu Nöthigen stets die günstigsten Conjuncturen zu benußen. Aber auch dieses Mittel für einen billigeren Einkauf wird sich nicht ohne eine entsprechende Vergrößerung des Anlagecapitals anwenden lassen.

Bei der Anwendung der Roh- und Hülfsstoffe muß der oberste Grundsaß der einer äußersten Sparsamkeit sein, und diese wird sich besser bei großen, als bei kleineren Vorräthen durchführen lassen, weil bei jenen weniger unverwerthbare Reste übrig bleiben, häufig sogar ganz fortfallen. Die Sparsamkeit bethätigt sich in einer sorgfältigen Verwahrung, gewissenhaften Buchung des Verbrauches und Bestandes und dem Schuß vor verderblichen Einflüssen, hauptsächlich aber in einer rationellen Verwendung des für den betreffenden Zweck gewählten passenden Hülfsstoffes oder Rohstoffes. Zu den lezteren gehört sehr häufig ein einmaliger Mehraufwand für passendere, aber kostspieligere Einrichtungen oder Maschinen, zuweilen bedarf es nur geschickterer Arbeiter oder einer besseren Auswahl des betreffenden Stoffes. Die rationelle Verwendung der Roh- und Hülfsstoffe erfordert eine möglichst ausgedehnte Anwendung von Arbeitsmaschinen, weil diese in der Regel das Material besser ausnußen; sie verlangt ferner, daß man die Stoffe, wo es nöthig erscheint, gegen Feuersgefahr versichert.

Die Werkzeuge, Geräthe und Maschinen sollen die gewerkliche Arbeit unterstüßen, und zwar fönnen sie dies bewerkstelligen, indem sie entweder dem Arbeiter einen bequemen Standpunkt für seine Gewerksarbeit gewähren, ihm Materialien

festhalten und Lasten bewegen helfen, oder die Mischung, die chemische oder mechanische Umwandlung von Flüssigkeiten erleichtern, zur Theilung, Zerkleinerung, Umformung oder Zusammenfügung fester Stoffe dienen, oder die menschlichen Sinne bei der Gewerksarbeit unterstügen oder endlich den Arbeitenden vor Einflüssen bewahren, die seiner Gesundheit schädlich find und sich in Folge der gewerklichen Verrichtungen geltend machen. Eine allgemein gültige Unterscheidung der genannten drei Begriffe läßt sich nicht machen und ist auch von keinem Belang für die darauf bezüglichen Entwickelungen.

Eine Erwerbung dieser Capitalgattung auf dem Wege der eigenen Erzeugung wird in dem Falle geboten sein, wo die fraglichen Gegenstände dem besonderen gewerklichen Bedarfe so angepaßt sein müssen, daß nur der Unternehmer selbst sie dem Zwecke entsprechend herstellen oder unter seiner eigenen Aufsicht so herstellen lassen kann, also z. B. bei Lehrgerüsten für Bauzwecke, bei Formen und Modellen, die Walzen für Zeugdruck u. s. w. Die eigene Herstellung kann zweckmäßig, wenn auch nicht gerade geboten sein bei Werkzeugen, welche massenhaft gebraucht werden, sich sehr rasch abnußen, stets von Neuem vorgerichtet werden müssen und keine besonderen Kunstfertigkeiten bei ihrer Herstellung erfordern; dahin würden z. B. die verschiedenen Schmiedearbeiten bei größeren Bauten gehören, die Gezähe beim Bergbau u. A. m. Vollständig unvortheilhaft ist aber die Selbsterzeugung des Bedarfes an Geräthen, Werkzeugen und Maschinen überall da, wo dieselbe cine von der eigentlichen Hauptleistung des Unternehmens ganz verschiedene Thätigkeit erfordern, wo sie die eigentliche Hauptleistung ungebührlich unterbrechen und die darauf zu verwendenden Kräfte zersplittern würde, und wo die Werkzeuge u. f. w. ohne größere Schwierigkeit von anderer Seite zu beziehen sind. Der lezte Fall wird der bei weitem häufigste sein, gewöhnlich hängen auch mit der Selbstdarstellung der Geräthe alle diejenigen Nachtheile zusammen, welche sich bei einer mangelhaften Theilung der Arbeit einstellen, eine Kraft- und Geldvergeudung. Die neuere Industrie, welche auf eine solche Theilung der Arbeit hinarbeitet, wirkt auch immer mehr auf eine locale Concentration einzelner Industriezweige hin, theilweise schon aus dem Grunde, weil sich in ihrer Nähe dann auch Etablissements ansiedeln, welche die ausschließliche Darstellung eines oder mehrerer für jene Industrien erforderlicher Werkzeuge zu ihrer Specialität machen, wie dies in England besonders schon sehr stark ausgebildet ist. In allen solchen Fällen, wo eine solche geographische Concentrirung es möglich macht, daß selbstständige Fabriken für die Herstellung von Geräthen, Werkzeugen und Maschinen genügende Beschäftigung finden, wäre die Selbsterzeugung solcher Gewerbsmittel durchaus nachtheilig für den Unternehmer. Es erscheint vielmehr die Erwerbung derselben durch Kauf die richtigste Art der Erwerbung. Eine Erwerbung durch Ermiethen wird sich nur bei dem Kleinbetriebe durchführen lassen und giebt diesem die Mittel in die Hand, die Vortheile von maschinellen Einrichtungen zu genießen, zu deren Erwerbung als Eigenthum ihm die Mittel fehlen, oder für welche die geringe Größe seines Geschäftes nicht eine fortgesezte Benugung gestattet. Bei dem Großbetriebe würde eine miethweise Erwerbung der Werkzeuge nur bei der Pachtung eines ganzen Etablissements vorkommen, wo allerdings deren Miterwerben manchen Nugen für den Pächter hat. Der Mieth

preis eines solchen Inventars berechnet sich für den Miether natürlich nach dem aus seiner Benutzung zu ziehenden Reingewinne. Das Juventar an Werkzeugen, Geräthschaften und Maschinen, welches mit einem ganzen Etablissement mitvermiethet wird, wird gewöhnlich taxirt übergeben und zwar so, daß der Miether am Schluffe der Pachtzeit entweder die Gegenstände selbst in gleich gutem Zustande zurückgiebt, und dann ist der Betrag der Abnutzung nicht in dem Miethpreise enthalten, oder so, wie sie bei sorglichem Gebrauch in der Pachtzeit geworden sind, und dann muß die Abnuzungsgebühr bei dem Miethpreise mit bezahlt werden, oder endlich, daß er die Taxe in baarem Gelde, entsprechend mit oder ohne Vergütigung der Abnutzung zurückerstattet.

Abgesehen von diesen wenigen Fällen wird die Erwerbung der in Rede stehenden Classe von gewerblichen Capitalien auf dem Wege des Kaufhandels geschehen. Bei der fäuflichen Uebernahme eines ganzen Etablissements möchte die gleichzeitige Erwerbung der darin befindlichen Geräthe und Werkzeuge das Vortheilhafteste sein, wenn sie vielleicht auch nicht dem Geschmack und den individuellen Anforderungen des Käufers entsprechen, oder nicht gerade die vortheilhafteste Construction haben, sobald nur ihr Preis nicht höher ist, als er sich aus dem mit ihnen zu erzielendem Gewinne ergiebt. Der damit verbundene Vortheil besteht darin, daß keine Unterbrechung des Betriebes einzutreten braucht, auch die Arbeiter mit den alten und gewohnten Maschinen bereits vertraut geworden sind. Bei dem Ankauf neuer Gegenstände muß aber in allen Fällen der Grundsatz festgehalten werden, nie auf Kosten der Güte am Preise zu sparen, denn abgesehen davon, daß die Mehrleistung einer guten Maschine gewöhnlich in höherem Maße wächst, als der dafür zu zahlende höhere Preis, so sind auch die schlechten Einwirkungen auf den Betrieb und die Reparaturkosten, welche schlechte Geräthe, Werkzeuge und Maschinen beanspruchen, ein unaufhörlich an dem Gedeihen eines Unternehmens zehrender Uebelstand, selbst wenn auf den Nachtheil nicht gerechnet wird, daß auch die Erzeugnissse selbst häufig unter den Mängeln jener Unterstützungsmittel der Arbeit an Qualität nicht unbeträchtlich einbüßen. Für viele Geräthe und Werkzeuge besteht ein Marktpreis, von dem man nicht gut wird abgehen können; für größere Gegenstände sind die darin anzulegenden Mittel durch eine passende Capitalisirung des mit ihnen zu erzielenden Reingewinnes zu ermitteln, wobei auch auf die Zeit der muthmaßlichen Benutzung einer Maschine Rücksicht zu nehmen ist. Für die Feststellung der vortheilhaftesten Bezugsquelle gelten die bereits für die Roh- und Hülfsstoffe weiter oben aufgestellten Gesichtspunkte, ebenso wie die dort entwickelten Grundsäße über die Vortheile des Einkaufs im Großen und der Baarzahlung auf Werkzeuge, Geräthe und Maschinen ihre Anwendung finden.

Da die Leistung und längere oder kürzere Brauchbarkeit von Werkzeugen hauptsächlich von deren Behandlung abhängig ist, so muß vor allen Dingen darauf gesehen werden, nur solche Arbeiter damit zu betrauen, welche sorglich damit umzugehen wissen oder wenigstens die Gewißheit gewähren, daß sie sich in kurzer Zeit damit vertraut machen können. Bereits aus den früheren allgemeinen Entwickelungen geht hervor, daß eine möglichst umfangreiche Verwendung von Arbeitsmaschinen für den Gewerksbetrieb von großem Vortheil ist. Es wäre

wirthschaftlich verkehrt, sich von der Anschaffung solcher Maschinen durch die Rücksicht abhalten zu lassen, daß eine größere oder geringere Zahl von in derselben Industrie beschäftigten Arbeitern. durch Einführung der Maschinen augenblicklich beschäftigungslos werden könnte. Denn abgesehen davon, daß der Gewerksbetrieb nicht den Zweck hat, Arbeiter zu beschäftigen, sondern der ganzen menschlichen Gesellschaft brauchbare und möglichst billige Gebrauchsartikel zu liefern, hat auch die Erfahrung gelehrt, daß Arbeitsmaschinen, wenn sie je einmal eine Hand entbehrlich machen, statt deren viele andere in desto lebhaftere Thätigkeit versehen.

Sobald die Verkehrsverhältnisse die beengenden Grenzen des Tauschhandels überschritten haben, also erworbene Nechte nicht mehr in Naturalien gewährt werden, ist das Geld der wesentlichste unentbehrlichste Bestandtheil des gewerklichen Capitals geworden. Es bildet den Maßstab für alle übrigen Capitalsgattungen, überhaupt ist wol erst durch Einführung der Geldzahlung ein besonderer Gewerksbetrieb möglich geworden, der bei reinem Tauschhandel nicht würde bestehen können. Das Geld dient einmal zur Erwerbung des Grund und Bodens für die gewerkliche Unternehmung, dann zur Erwerbung aller derjenigen sonstigen Capitalien, welche auf dem Wege des Kauf- oder Miethhandels erworben werden müssen, zur Versicherung dieser Capitalien, und zur Instandhaltung der stehenden unter diesen Capitalien, ferner zur Bezahlung des Arbeitslohnes, soweit dieses nicht in Naturrallohnung besteht, ferner zur Bezahlung der öffentlichen Abgaben, welche mit dem Betriebe des Gewerkes zusammenhängen, also insbesondere der Staats- und Gemeindesteuern, Zölle u. f. w., häufig endlich zur Bildung eines Refervefonds für unvorhergesehene Zufälle.

Die Erwerbung des Geldes auf dem Wege der Selbsterzeugung ist durch die bestehenden Verhältnisse vollständig ausgeschlossen, dagegen kommt die Erwerbung durch Kauf wie durch Miethe in gleichem Umfange zur Ausübung. Durch Miethhandel erwirbt der Gewerktreibende Geld, indem er von seinem Credit Gebrauch macht. Dieser Miethhandel ist bei dem Gelde, als einem umlaufenden Capital, jedoch ein anderer, als bei den früher betrachteten stehenden Capitalien; Lehtere gehen nämlich nach Ablauf des Miethscontractes unverändert und als die nämlichen Gegenstände, höchstens durch den Gebrauch entsprechend abgenußt, an den Vermiether zurück. Bei umlaufenden Capitalien können aber im gewöhnlichen Verlaufe der Dinge nicht die nämlichen Gegenstände zurückgegeben werden, denn das an denselben erworbene Recht ist nicht sowol ein Benugungs-, als vielmehr ein Verbrauchsrecht. Verbrauchte Gegenstände lassen sich aber nicht zurückgeben, sondern nur andere von gleicher Beschaffenheit, in gleicher Güte und zu dem gleichen Preise. Ermiethete umlaufende Capitalien gehen, wenn sie auch nicht einen Vermögenszuwachs des Miethers in sich schließen, doch thatsächlich wie rechtlich in die freie Disposition des legteren über; derselbe übernimmt nur die Verpflichtung, nach Verlauf der für das Miethsgeschäft gesezten Frist entweder die nämlichen oder andere, diesen gleich beschaffene und gleichwerthige Gegenstände zurückzugeben und in den abgemachten Fristen den Miethspreis zu entrichten.

Bei der Erwerbung des Geldes durch Kauf, d. h. durch den Verkauf der eigenen Erzeugnisse ist zu unterscheiden, ob die Erzeugung derselben auf Bestellung oder auf Lager ge

schieht, und sind danach die Grundsäge für den Verkauf und bei dem Verkauf verschiedenartig zu formuliren. Einige Gewerftreibende werden nur auf Bestellung arbeiten können, wie 3. B. Unternehmer von größeren Bauten, Stubenmaler u. A. Dagegen werden alle die Industrien, bei denen es auf die Herstellung von Stoffen gleichartiger Artikel ankommt, oder diejenigen, welche Halbfabricate erzeugen, fast regelmäßig für eine noch ungewisse Kundschaft, für den Markt arbeiten. Der häufigste Fall dürfte wol der sein, daß im Allgemeinen für einen bestimmten Absaß, wenn dieser aber ausbleibt oder nicht ausreicht, auf Lager gearbeitet wird. Der wichtigste wirthschaftliche Unterschied zwischen dem Verkauf auf Bestellung und dem Marktverkauf besteht darin, daß dort der Preis im Voraus bestimmt wird, hier dagegen der von verschiedenen Zufälligkeiten abhängige Marktpreis nicht umgangen werden kann.

Wer auf eine Bestellung eingehen will, muß, wenn nicht besondere gewerkliche Rücksichten dem entgegentreten, den Preis so stellen, daß derselbe die verbrauchten oder verausgabten umlaufenden Capitalien vollständig erseßt, ferner für den Abnuz und die Verzinsung der stehenden Capitalien den vollen, auf das betreffende Product fallenden Antheil entschädigt, schließlich dem Unternehmer einen Ueberschuß verschafft, ohne welchen derselbe sein Capital und seine Arbeitskraft nicht in dem von Risico nicht freien Betrieb eines gewerklichen Unternehmens anlegen würde. Der einzige Grund hiervon abzugehen, wäre vielleicht, die Einführung eines jungen Geschäftes durch niedrigere Preise zu befördern; ob dieser Zweck damit erreicht wird, ist ungewiß; sicher ist nur, daß der Unternehmer an den so verkauften Artikeln nichts verdient. Auch bei der Arbeit auf Bestellung ist eine Concurrenz zu bekämpfen, denn der Besteller wird sich stets dahin wenden, wo er am besten und billigsten bedient wird; zur Bekämpfung der Concurrenz helfen am sichersten eine genaue Calculation, eingehendste Sach- und Geschäftskenntniß und strengste Solidität, d. h. der Gewerktreibende soll dafür sorgen, daß er die besten Roh- und Hülfsstoffe, die passendsten Werkzeuge und Maschinen zu den verhältnißmäßig billigsten Preisen, also womöglich im Großen und gegen baar einkauft, diese auf die sparsamste Weise verarbeitet, sich genaue Rechenschaft über die Wünsche der Besteller giebt, und soll an dem Grundsage festhalten, niemals durch geringere Qualität der Producte verdienen zu wollen.

Eine theilweise oder gar vollständige Pränumerandozahlung ist nur in wenigen Fällen gebräuchlich, und würde die Forderung einer solchen, wo sie nicht üblich ist, den Besteller bedenklich machen. Hat man mit notorisch unsicheren Zahlern zu thun, so wäre ein Deponiren des Betrages der Pränumerandozahlung hier vorzuziehen. Die sonstigen Vortheile der Vorausbezahlung, also die rechtzeitige Verfügbarkeit der nothwendigen Geldcapitalien, wird sich ein creditfähiger Unternehmer besser durch Aufnahme von Capitalien von einem Dritten sichern. Bei der meistens üblichen Postnumerandozahlung ist bei der Preiscalculation darauf Rücksicht zu nehmen, daß die früheren Auslagen bis zum Augenblick der Preiszahlung mit verzinst werden. Bei größeren Objecten wird gewöhnlich eine noch spätere Zahlung als bei Lieferung, oder eine Ratenzahlung gestattet werden müssen, hier sind auch noch die Zinsen vom Tage der Lieferung bis zu den einzelnen Zahlungsterminen in den Preis einzurechnen.

Häufig ist der Verkäufer genöthigt, eine Garantie für die Qualität seiner Fabricate zu geben; einer solchen kann mit Recht eine Sicherheitsforderung für den Preis entgegengestellt werden. Wer eine solche Garantie eingehen muß, sollte genau feststellen, wofür er garantirt und dies am besten durch schriftliche Abmachung genau und unzweideutig normiren. Gin solcher Lieferungsvertrag müßte dann Bestimmungen enthalten. über das Object der Lieferung, dessen Größe, Gestalt, Stückzahl, Leistungsfähigkeit, Stoff, Zusammenseßung, äußere Ausstattung 2c., über die Lieferzeit und den Ort der Ablieferung, über den zu zahlenden Preis, die Formen, Termine und sonstigen Modificationen der Zahlung, über etwaige Conventionalstrafen von Seiten des Lieferanten und Verzugszinsen auf Seiten des Abnehmers, und womöglich auch über die Art, wie Streitigkeiten zwischen den Contrahenten entschieden werden. sollen.

Für denjenigen, welcher auf Vorrath oder für eine ungewisse Kundschaft arbeitet, liegt das zu erstrebende Ziel in einem möglichst raschen und sicheren Verkauf der hergestellten Fabricate zu möglichst hohen Preisen. Hierzu sind die wirksamsten Mittel eine genaue und sorgfältige Erforschung der Natur und Größe des Marktbedarfes, die technische Befähigung, diesen Bedarf seiner Qualität nach vollständig zu befriedigen, und die Sicherung der Möglichkeit, dem wachsenden Bedarf durch entsprechende Mehrerzeugung nachzufolgen, bei abnehmendem Bedarfe aber auch die Erzeugung des betreffenden Artikels rechtzeitig und entsprechend einzuschränken. Die Vergrößerung und namentlich die Verkleinerung des Betriebes wird manche Uebelstände mit sich bringen, wie die nothwendige Ergänzung nicht ausreichender Gewerksmittel zu augenblicklich hohen Preisen, oder die nicht vollständige Ausnutzung vorhandener Gebäude, Maschinen, Entlassung eingeübter Arbeiter, indessen müssen solche Unternehmungen, bei denen eine Einschränkung oder Ausdehnung des Betriebes, oder der Uebergang zu einem anderen Fabricat voraussichtlich öfter eintreten und ohne Verluste nicht zu bewerkstelligen sind, sich nur stets in dem Maße vergrößern, als ihre feste Kundschaft wächst. In Bezug auf den Verkauf, um sich eine solche feste Kundschaft zu sichern, gilt auch hier die Regel, die Concurrenz nicht nur durch den Preis, sondern auch durch die Qualität des Fabricats zu bekämpfen. Dazu gehört dann, daß man sich bessere Roh- und Hülfsstoffe, bessere Geräthe, Werkzeuge und Maschinen zu niedrigeren Preisen zu beschaffen, den ganzen Betrieb zweckmäßiger und sparsamer einzurichten, die Arbeiter sich williger zu erhalten versteht, als die Concurrenten.

Wer auf Lager oder Vorrath arbeitet, kann entweder die Vorräthe bei sich lagern und nun die Nachfrage, die man durch Annoncen, Reisende, Beschickung von Ausstellungen und andere derartige Mittel auregt, abwarten oder kann den Verkauf Anderen in Commission geben. Lezteres wird von Vortheil sein, wenn man zu dem Vertrieb der Fabricate nicht die nöthige Zeit oder Fähigkeit hat, oder sich aus anderen Ursachen nicht an dem für den Absah günstigsten Plage niederlassen kann. In allen Fällen muß man dem Commissionär eine oberste und unterste Preisgrenze festsehen, diese aber nicht zu eng ziehen. Auch ist es räthlich, mit dem Commissionär einen ausführlichen Commissionsvertrag abzuschließen.

Sowol beim Eigenverkauf, wie beim Verkauf durch Com

mission kommen entweder Baargeschäfte oder solche auf Credit vor. Die ersteren sind in der Regel günstiger für den Verkäufer, weil er dabei keine Gefahr läuft, den Preis zu verlieren, eine Gefahr, die selbst durch hohen Discont nur abgeschwächt, nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Wer regelmäßig gegen Baar verkauft, braucht auch keinen Credit zu nehmen, und erreicht dadurch alle die Vortheile, welche bereits im Früheren als Mittel zur Besiegung der Concurrenz entwickelt wurden. Sich durch Gewähren von langen Zahlungsfristen Kunden zu verschaffen, ist jedenfalls eines der traurigsten Mittel, welches über kurz oder lang seine üblen Folgen trägt; ein sicher fundirtes und einmal gut eingeführtes Geschäft hat es nicht nöthig, sich gegen langes Ziel Absatz zu suchen. Die Zahlung mit guten, nicht zu bald fälligen Wechseln ist einer Baarzahlung gleich zu achten, da solche sofort wieder als Zahlung verwendet werden können. Ist man genöthigt, auf Credit zu verkaufen, so muß man sich über die Zahlungsfähigkeit des Abnehmers nach Möglichkeit Sicherheit verschaffen, bei größeren Posten nöthigenfalls Bürgschaft verlangen. Die Zinsen für den Zeitraum von der Lieferung bis zur Zahlung werden entweder bei der Preiscalculation eingerechnet oder ausdrücklich in der Factura aufgeführt; steht ein Ziel nicht usancemäßig fest, so ist es vertragsmäßig, und zwar so kurz als möglich festzustellen, auch ist man berechtigt, im Fall späterer Zahlung, Verzugszinsen zu berechnen. Das sicherste Creditgeben ist gegen Wechsel des Abnehmers auf ein usancemäßiges Ziel.

Endlich ist bei dem Verkauf vom Lager, mag er eigner oder Commissionsverkauf sein, noch zu unterscheiden zwischen einem Verkauf nach Probe und einem Verkauf auf Probe, oder auf Besicht. Bei dem ersten verpflichtet sich der Verfäufer Waren zu liefern, welche einer vorgelegten Probe entsprechen, und sobald dies geschehen, ist der Kauf perfect geworden, der Käufer also zur Zahlung verpflichtet; fällt die Lieferung nicht probemäßig aus, so kann er die Annahme verweigern, unter Umständen auch Schadloshaltung fordern. Ein solches Geschäft kommt besonders da vor, wo man größere Mengen von Fabricaten an Exporteure, aber auch da, wo man solche durch Reisende an ständige oder neue Kunden verkauft. Der Verkauf auf Probe dagegen bindet zunächst nur den Verkäufer; der Käufer kann von dem Geschäft zurücktreten, sobald der gelieferte Gegenstand seinen Wünschen nicht entspricht. Dabei kann entweder der Käufer verpflichtet sein, die Nichtannahme binnen einer bestimmten Frist zu erklären, und wird eine solche nicht gegeben, so ist der Kauf perfect, oder das Lestere tritt nur ein durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Käufers. Ein Geschäft auf Probe kommt häufig bei Maschinen vor, ebenso bei solchen Artikeln, deren Brauchbarkeit nur durch Verbrauch constatirt werden kann. Dem Gewerktreibenden wird natürlich daran liegen, durch Vertrag eine nach möglichst kurzer Frist zu geschehende Erklärung über die Nichtannahme von Seiten des Käufers festzustellen; muß die Ware zur Besichtigung und Prüfung aus dem Geschäftslocal des Verkäufers an einen anderen Ort geschafft werden, so wird der Vertrag zweckmäßig auch darüber eine Bestimmung enthalten, wem die Transportkosten, etwaiger Verderb u. s. w. zur Last fallen.

Der Gewerktreibende wird nicht selten in die Lage kommen, zur Vergrößerung seines Unternehmens, auch zuweilen aus

anderen Gründen, mit gemiethetem Gelde wirthschaften zu können oder zu müssen, und wird dies stets mit Vortheil vornehmen können, sobald der mit diesem Gelde erworbene Reinertrag einen höheren Zinsfuß repräsentirt, als der Miethspreis dafür, und wenn die aufzunehmenden Darlehen auf entsprechend lange Zeit, d. h. wenigstens für die Zeit eines einmaligen Umsages, zu haben sind. Es wäre nicht wirthschaftlich, eine Vergrößerung des Unternehmens nur aus dem Grunde zu unterlassen, weil sie ohne Inanspruchnahme von Credit nicht durchführbar wäre. Das Bedürfniß nach der Länge des Credites wird sich verschieden nach dem schnelleren oder langsameren Umsaß des Geschäftes herausstellen; außerdem werden einige Gewerke Gelegenheit haben, für ihren Credit hypothekarische Sicherheit zu bieten, während andere vollständig auf ihren persönlichen Credit angewiesen sind; im Allgemeinen sind es die ersteren, welche langen Credit beanspruchen müssen, die legteren werden sich mit kurzen Crediten begnügen können.

Die Formen, unter denen der Gewerktreibende fich Credit verschaffen kann, sind verschieden: eine Darlehnsaufnahme gegen einfachen Schuldschein wird nur bei kleineren Summen ausführbar sein; die Bezahlung der Einkäufe an Roh- und Hülfsstoffen, Geräthen, Werkzeugen und Maschinen durch eigene Wechsel mit längerem oder fürzerem Ziel ist nur ein Kauf gegen Credit, welcher dem Einkauf gegen baar gegenüber, die oben angeführten Nachtheile hat; die Bestellung von Hypothefen auf Immobilien, oder von Faustpfand auf Fabricate u. s. w., ist eine sehr häufig angewendete Form, und wird beziehungsweise bei längerem Credit durch Gewerksunternehmer mit großem Grundcapital, oder bei furzem Credit von Gewerktreibenden, welche auf Lager arbeiten, zu benutzen sein. Eine noch mögliche Form, daß der Unternehmer bei Bestellung fich Wechsel auf den ausbedungenen Preis geben läßt, und diese vor dem Verfallstage als Zahlungsmittel anwendet, wird nur in sehr seltenen Fällen zur Anwendung kommen, da sie selbst für den Unternehmer nicht ohne Bedenken ist. Jedoch ist in allen angeführten Fällen der Gewerktreibende nicht in der Lage, den erforderlichen Credit mit Sicherheit in der gewünschten Höhe und zu der Zeit, wo er ihn nöthig hat, zu bekommen, er ist überhaupt nicht berechtigt, im bestimmten Falle Credit zu fordern. Diese Vortheile sind nur durch Creditinstitute zu erreichen, bei welchen die Gewerksunternehmer zugleich Credit nehmen und Credit geben, und welche dadurch, daß sie auch von anderer Seite flüssige Capitalien aufnehmen, eine geschäftliche Vermittelung zwischen dem eine nugbringende Anlage suchenden Capitalisten und dem creditbedürftigen Gewerktreibenden herstellen.

Die Verschiedenheit des Creditbedürfnisses giebt auch solchen Anstalten einen verschiedenen Charakter. Die Gewerktreibenden, welche vorzugsweise längeren Eredit gegen hypothekarische Sicherheit bedürfen, werden sich mit Vortheil den Hypotheken-Creditanstalten anschließen oder auf deren Begründung hinwirken. Solche Anstalten sammeln die Geldcapitalien, welche hypothekarische Sicherheit suchen, und wird der gesammte Grundbesig der betheiligten Creditnehmer den Darleihern verpfändet. Der einzelne Theilnehmer, welcher Credit braucht, ist berechtigt, das Institut bis zur Höhe eines gewissen Theiles der Taxe seiner Grundstücke in Anspruch zu nehmen. Dabei ist es zweckmäßig, wenn die Theilnehmer des

Instituts nicht nur die ihnen gewährten hypothekarischen Darlehen verzinsen, sondern dieselben auch durch ratenweise Abzahlung tilgen. Dadurch ist das Justitut im Stande, seinen Genossen plötzliche Kündigungen zu ersparen, dagegen den Gläubigern nöthigenfalls kürzere Kündigungsfristen zu gewähren; ebenso ist es von Vortheil, den Gläubigern auf den Inhaber lautende Pfandbriefe auszustellen, welche bei unbeschäftigtem Capitalvorrath von dem Justitut angekauft werden können..

Andererseits werden die Gewerktreibenden, denen mit kurzem Credit gedient ist, sich an Justituten nach Art der Vorschußvereine betheiligen. Sie treten dadurch in eine Genossenschaft, welche jedes Mitglied verpflichtet, durch einmalige oder Ratenzahlungen Antheile zu erwerben, und welche gleichzeitig die Einlagen der Genossenschaften, in den meisten Fällen auch fremde Einzahlungen als Depositenbank verwaltet. Jeder Genosse hat ohne Weiteres Anspruch auf Credit bis zur Höhe seines Guthabens, auf größeren Credit nur gegen angemessene Sicherheit durch Verpfändung von Werthpapieren, Waren u. s. w. Zu solchen, die Gesammtguthaben übersteigenden Crediten verschafft die Bank sich die Mittel gegen solidarische Haft aller Theilnehmer. Wenn eine solche Bank in größerem Umfange Conten in laufender Rechnung eröffnet und dabei das Checksystem einführt, werden ihr die Mittel zu Darlehen an ihre Genossen in den seltensten Fällen mangeln; sollte dies einmal der Fall sein, so wäre durch eine Erhöhung des Zinsfußes für Contocorrent-Einlagen abzuhelfen. Anderseits, wenn Gelder ohne Verwendung in der Bank wären, könnten jener Zinsfuß herabgesezt, oder die überflüffigen Baarmittel zur Discontirung guter Wechsel verwendet werden.

Solche Institute bieten dem Gewerktreibenden den Vortheil eines jederzeit realisirbaren Anspruchs auf Credit, abgesehen von seinem Dividendeantheil an dem Gewinne des Unternehmens, und sichern ihm überdies die rationellste Verwendung seiner Baarmittel, die er, wenn sie im Geschäft augenblicklich nicht verwendbar sind, nicht im Hause todt liegen zu lassen braucht, sondern zur Realisirung eines angemessenen Zinses in der Bank arbeiten lassen kann.

Neben den eben betrachteten Gewerksmitteln, der Arbeit und dem Capital, wären nun nach der früher gegebenen allgemeinen Uebersicht die Hülfsmittel der Gewerke einer Besprechung zu unterziehen. Man versteht darunter diejenigen öffentlichen Anstalten, Einrichtungen und wirthschaftlichen Institute, deren Dienste nicht von einzelnen Gewerktreibenden ausschließlich in Anspruch genommen werden können, sondern entweder der Gesammtheit der Gewerktreibenden oder dem gefammten Wirthschaftsleben eines gewissen Verkehrsgebietes zu Gute kommen. Dieselben sind entweder, wie die Gewerbekammern, Gewerbebanken, Gewerbe- oder Industriebörsen, Märkte und Messen, zunächst auf das Bedürfniß der Gewerktreibenden berechnet, oder sie sind, wie die öffentlichen Straßen, Posten, Eisenbahnen, Telegraphen, Häfen, die allgemeinen Banken und Creditinstitute, die Versicherungsanstalten, dem Handels- und Transportbedürfnisse aller Classen der Bevölferung gewidmet. Jene können in dieser Hinsicht als die unmittelbaren, diese als die mittelbaren Hülfsmittel der Gewerke bezeichnet werden, und ist es die Aufgabe der allgemeinen Gewerkslehre, ein System von Regeln für die Benußung jener

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