Images de page
PDF
ePub

stahn, wie oder was sy für ein zinss darvff legend, vorbehalten, ob etwann vormals frylehen von Geistlichen unzimlich verlichen werend, halten wir eim jeden syn rechte vor.

Zum 12ten: Alsdann arm Lüth der Fellen, Tagwanen, Vogelmals halben beschwerung gehabt hand: desshalb ist unser Satzung, wo es in unseren Pündten mehr zu fällen käme, dass man für eynfall dem Herren ein pfund pfennig zu geben schuldig syge. Darby der Tagwan halben, wo man mehr dann ein Tagwan zu thun schuldig ist, viel oder wenig: sol demselben ein Tagwan nachgelassen werden: hat er aber nur ein Tagwan zum jahr, den sol er auch thun. Dessglichen des Vogelmals halben ist gesetzt, also wo ein Herr darumb gegen den synen Brieff und Sigel hat, ald sonst mit urtel solches anbehebt: sollen hinfür, wie von alter har, geben werden. Wo aber ein Oberkeit gegen den synen gar nüt hatte, sol solches Vogelmal gäntzlich tod und ab syn. Wir haben auch hiemit verordnet, dass fürohin alle Wildbann und rinnende Wasser zu jagen und fischen einem jeden Gericht darinn das gelegen ist, zugehören sol, und ob einer an solchem, wie jez stat, etwas erkaufft hatte, das sol ihm widerumb gegeben und erlegt werden.

Zum 13ten: So ist unsere meinung das nun fürohin einem jetlichen Pfarrerr solle ein, ziemliche und ehrliche Narung nach eins jeden Verdienen geben werden, vss welchem jut dann ein jetliche Gemeind gut syn bedunckt, nach billigkeit; und sol auch darby ein jede Gemeind gewalt haben, alle zyt ein Pfarrherr zusetzen und entsetzen, wenn sie es gut bedunckt.

Zum 14ten. So haben wir verordnet, das nun fürohin in unsern Landen allenhalben und in jetlichen Gericht ein Mäss, ein Gewicht, ein Mass ynzunemen und vss zugeben glychlich und nit zweyerley syn solle, und soll solches alles by Churer Gewicht, Mass und Mäss geben und genommen werden, darby sollen die von Chur solch Gewicht und Mäss ohne der dryen Pündten Rhat und Willen nicht verenderen.

Zum 15ten: Wo Vogtyen oder Vögt sind in unserm Gottshuss: hand wir gesezt, dass die fräfel und buossen, so in derselbigen Vogty fallend, sollen derselben gemeind zuhören: die sollen daraus ein Vogt belonen und die übrigen Güter zu der Vogty gehört dem Gestifft heimdienen und denselben Amptleuthen auss des Herren Zinsen nach Rhat eines Gottshuss vergnügt werden.

Zum 16ten: Der Wagen leiti halben under und ober Caluen haben wir verordnet, dass solches gegeben werde wie von alter har.

Zum 17ten: So ist unser meinung das kein Commun noch Gericht im Gottshuss kein Appellatz mehr für ein Bischof zu Chur noch für syn Anwalt ziehen solle, sonder alwegen wer ein Sach zu appellieren hat, der soll für das nechst Gericht, das unparteysch syge, appel. lieren und ziehen: by demselben sol es ohne weigern und appellieren blyben.

Zum 18ten: So ist unser meinung und ordnung, wan nun ein Thumbropst, Dechan, Thumherr, Pfarrherr, Caplan, und ander Geistliche so Pfründen in unsern landen haben, mit Tod abgand, dass dann ein jetliche Pfrund, so also ledig wird, einem Landtskind auss den dryen Pündten, der geschickt darzu ist, gelihen werden soll und keinen ausslandischen noch frömbden keineswegs: mit Unterscheid, wo es zu schulden keme, dass man ein Bischoff von Chur erwehlen sollte, so sol ein Capitel mit Rhat des gantzen Gottshuss in Undern und Oberen Pündten thun.

Zum nünzehenden von den Intraden ist gesetzt, dass hinfür kein Intraden mer zu geben schuldig syn solle.

Und zum letzten, darmit sich unser Handlung und Articklen niemandz beschweeren, noch sich dero zu klagen bedürfe, so haben wir uns des vereint und peschlossen ein jeden Heimschen und Usländischen Fürsten, Herren Communen und sonder Personen Recht zu gestatten und verfolgen lassen, und sollichenn Rechttag bestimpt, namlichen welcher utzitt deshalben zum andern zu sprechen und zu besuchen hab, dass der, oder dieselbigen hummen Sant Michels Tag nächst nach Datum ditz Brieffs kommen sollend und mögend, und um Recht anruoffen, wie recht ist, soll ihnen Recht angeben und gehalten werden.

Und sind zu sollichen Rechten von jedem Pundt, fünf Mann ein Richter verordnet, die ihrer pflichten und Eyden des Pundts halbenn, alldiwyl sie sollichs Rechtens gebrauchend, erlassen, und darum urtheilen und rechtlichen entscheiden sollind, alles das sy göttlich, billich und zimlich recht syn bedunckt, und ob aber die Widerpart wie obstat, etwas rechtlichen erlangte, das doch sollich den anderen unseren Artickeln und Satzungen ganz und gar unnachtheilig und unzersterlich syn sollind, wo aber je niemandz inderthalb gemeldten Zielen und Tagen erschiene, und um Recht anrüffe, wie Recht ist, so wellen wir dannehin sollich Rechtens niemandz mer gestatten, sondern by sollichen oberzelten Satzungen und Articklen, einandern schirmen und handhaben, und darum zusammensetzen Lyb, Er und Gut, und sol jede Gemeind und Commun in unsern drei Pündten, so sie mit Recht sollicher Articklen halb angelangt werden; sömlichen Costen, ob der ieren zuerkennt wirt selbs entrichten und abzalen, one der anderen Gemeinden und Personen, so nit in das Rechten verfasst, noch gestanden wären, Costen und Schaden, alles zu guten Truen.

Dieser vor verschriebnen Satzung, Ordnung, Stückhen und Articklen, alles zu warer glopplicher Urkunde und merer Sicherheit, so haben wir hie nach bemeldten Landrichter und Ratt im obern grauen Pundt unsers genampten Pundtz eigen Insigel, und Wir Burgermeister und Ratt zu Chur von wegen und im Nammen Gemeinen Gottshuslüthen, enthalb und disshalb denen Gebürgen, unser Stadt zu Chur eigen Insigel, und wir Landtamman uff Thafas und Ratt gemeiner Zehen Gerichten auch unser eigen Insigel, all uss Befelch unser Obern und Gemeinden gemeiner dryen Pündten offentlich, hie an disen Brieff gehängt, für Uns, all unser Erben und Nachkommer den, darunter Wir uns all vestenglichen verbinden.

Datum Montag nach Johannes Baptiste des Jar, da man zalt von GOttes, unsers lieben HErrn, Geburt, tusend fünfhundert sechs und Zwanzig.

§ 30. Aargau.

Johannes Jenick Landtsschriber.
Jacob Vincens Jos hatt geschrieben.

Der Kanton Aargau, 1) seit 1803 selbständiges Glied der Eidgenossenschaft, ist bewohnt von 198,823 Einwohnern, von welchen 108,873 der protestantischen, 89,180 der katholischen, 1541 der jüdischen Reli

1) Die Verf. sprechen an dieser Stelle der Tit. Standeskanzlei des K. Aargau ihren wärmsten Dank aus für die bereitwillige, wiederholte Mittheilung von Aktenstücken, Gesetzestexten etc., welche sich auf das aargauische Kirchenstaatsrecht beziehen; ohne dieses gütige Entgegenkommen der Tit. Standeskanzlei wäre es absolut unmöglich gewesen, eine einigermassen systematisch geordnete Darstellung zu geben.

gion angehören. 1) Aargau ist der einzige Kanton der Schweiz, welcher eine grössere zusammenhängende Anzahl von jüdischen Staatsangehörigen hat. Die neue Bundesverfassung nahm Aargau mit 27,196 gegen 14,558 Stimmen an.

Aargau, 2) früher Besitzung der Herzoge von Oesterreich, wurde seit 1415 zum grösseren Theile bernisches, theilweise bald darauf eidgenössisches Unterthanenland. Bern führte in seinem Gebietstheil von Aargau die Reformation zwangsweise ebenso durch wie im Waadtland. Die Grafschaft Baden aber, ebenso das Frickthal, blieben in der Mehrzahl ihrer Bewohner katholisch. Diese Gestaltung der confessionellen Verhältnisse blieb bei Bestand, auch nachdem Aargau 1798 selbständig und seit 1803 officielles Bundesglied der schweizerischen Eidgenossenschaft geworden

war.

Die reformirte Kirche im Kanton Aargau 3) war seit der Reformation in die zwei Classen Aarau und Lenzburg getheilt, deren jede wieder in zwei Capitel zerfiel, nämlich Aarau in Aarau mit 12 und Zofingen mit 12, Lenzburg in Lenzburg mit 13 und Brugg mit 14 Kirchgemeinden, dazu noch zwei zürcherische Gemeinden. 4) Seit 1867 besteht nur mehr die Eintheilung in Gemeinden.

Die katholische Kirche war circumscribirt zum Bisthum Basel. Der dermalige Bischof von Basel, Lachat, ist jedoch vom Staat Aargau nicht mehr als solcher anerkannt und Aargau hat überhaupt den ganzen Bisthumsvertrag, der unter seiner Mitwirkung bezüglich der Circumscription des Bisthums Basel abgeschlossen worden war, gekündigt. Auf einen umfassenden Bericht des Regierungsrathes über die Stellung des Kt. Aargau zum Bisthumsverband fasste nämlich der Grosse Rath am 27. September 1871 folgenden principiellen Beschluss:

1) Der Regierungsrath hatte gerechte Veranlassung, den Antrag auf Austritt des Kantons Aargau von Staatswegen aus dem gegenwärtigen Diöcesanverband des Bisthums Basel zu stellen.

2) Der Grosse Rath erklärt grundsätzlich im Sinn einer Trennung von Staat und Kirche den Austritt aus dem Bisthumsverband von Staatswegen. 5)

1) Egli 17.

2) Vgl. Snell II, 593 ff. Müller, das Gemeindewesen des K. Aargau bei Wirth. Statistik II, 374 f.

3) Vgl. Finsler 327 ff.

Siegfried in Zschr. f. schweiz. Statistik III, 140. Nach Finsler a. a. O. ist Klasse-Capitel.

5) Ueber die principielle Seite dieses Beschlusses, sowie die dermalige kirchenstaatsrechtliche Situation des Kantons, werden wir uns in einem Schlussresumé äussern.

3) Der Regierungsrath wird eingeladen, die zur Vollziehung dieser grundsätzlichen Schlussnahme nothwendigen gesetzlichen Bestimmungen und Anträge im Sinn seines Berichts vom 16. August abhin, resp. des Antrages 2 vorzulegen.

Andererseits haben die römischen Katholiken durch die Decane der Landcapitel wiederholt bei der Regierung petitionirt: „auf Grund der gewährleisteten Glaubensfreiheit den aargauischen Katholiken nicht länger vorzuenthalten, was einer neugegründeten Religionsgesellschaft (Altkatholiken) bereitwillig gewährt worden, nämlich die freie ungehemmte Uebung ihres Glaubens nach den Grundsätzen ihrer Confession," worunter namentlich die Aufhebung der factischen Trennung der aargauischen Katholiken von ihren kirchlichen Obern (Bischof etc.) verstanden sei.

Eine Antwort erfolgte auf diese Petitionen nicht.

Nach aargauischem Staatsrecht besteht somit der basel'sche Diöcesanverband für den Kanton überhaupt nicht mehr zu Recht. 1) Näheres hierüber s. unten Abschnitt III, § 43 Bisthum Basel.

1) Die Regierung erliess i. J. 1875 ein Kreisschreiben an den katholischen Klerus, das folgende bemerkenswerthe Stelle enthält:

Nach einer in öffentlichen Blättern erschienenen und von unterrichteter Seite nicht widersprochenen Mittheilung soll auch im Fernern der ehemalige päpstliche Nuntius, Msgr. Agnozzi, dem der schweizerische Bundesrath mit Noten vom 12. December 1873 und 23. Januar 1874, in Aufhebung der päpstlichen Nuntiatur in der Schweiz, die Pässe ertheilt hat, seither von Rom aus den amtlichen Verkehr mit der schweizerischen Geistlichkeit keinen Augenblick unterbrochen haben. Wir nehmen hievon Veranlassung, den katholischen Geistlichen allen und jeden amtlichen Verkehr mit der hierorts von Bundeswegen aufgehobenen Nuntiatur des Bestimmtesten zu untersagen.

Wir hoffen, es werde diese einfache und wohlmeinende Erinnerung hinreichen, um alle aargauischen katholischen Geistlichen zu veranlassen, diejenige Haltung einzunehmen, welche sie Angesichts der vorerwähnten staatlichen Erlasse, vermöge ihrer beschworenen Pflicht, dem Staate nnd seinen Behörden gegenüber einzunehmen verpflichtet sind. Sollte dieses wider Erwarten der Fall nicht sein und uns zur Kenntniss gebracht werden, dass von Geistlichen, sei es mit der deplacetirten bischöflichen Kurie, sei es mit der von Bundeswegen aufgehobenen Nuntiatur, sei es mit den Organen derselben ein amtlicher Verkehr unterhalten oder fortgesetzt oder Erlassen, Weisungen oder was immer für Mittheilungen derselben in geistlichen Dingen Nachachtung oder Vollziehung verschafft wird, so sind wir entschlossen, zu wirksamer Wahrung der Rechte des Staates und in Anwendung des Gesetzes vom 24. Mai 1871 solchen fehlbaren Geistlichen die ihnen seiner Zelt ertheilte hoheitliche Genehmigung ihrer Anstellung sofort zu entziehen und die von ihnen bekleideten Stellen als erledigt zur Wiederbesetzung auszuschreiben.

Mit Rücksicht auf das in den öffentlichen Blättern mitgetheilte Rundschreiben des Papstes Pius IX. vom 23. März abhin gegen neuere gesetzgeberische Erlasse der Bundesbehörden, insbesondere gegen das Bundesgesetz betreffend den Civilstand, machen wir die Geistlichkeit noch speciell auf die Vorschriften des in Kraft bestehenden Placetgesetzes vom 7. Juni 1834 aufmerksam, demzufolge derartige päpstliche Kundgebungen nicht amtlich bekannt gemacht werden dürfen, wenn sie nicht der Staatsbehörde zur Einsicht vorgelegt worden sind. Znwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes würden wir in gleicher Weise, wie oben angedeutet, nach Massgabe des Gesetzes vom 24. Mai 1871 mit dem Entzug der hoheitlichen Genehmigung der Anstellung zu ahnden im Falle sein."

[ocr errors]

Die katholische Landeskirche des Kantons ist organisirt in 4 Landcapitel (Bremgarten, Mellingen, Regensberg, Siss- und Frickgau) mit 177 Pfarreien und 11 Stationskreisen für die Hilfspriester. An der Spitze jedes Capitels steht ein Decan und ein Kammerer, beide vom Capitel gewählt. Den Stand des Klerus zählt der Staatskalender von 1874/75 folgendermassen auf: Bischof-vacat, 1 residirender und 2 nicht residirende aargauische Domherren, 77 Pfarrgeistliche und eine Anzahl Hilfspriester. Der Staatskalender von 1874/75 nennt ferner die Collegiatstifte zu Baden mit 1 Probst, 3 Chorherren und zwei Caplänen, und in Zurzach (ad S. Verenam) mit 1 Probst und 8 Chorherren; das bischöflich baselische Directorium fügt dazu noch das Canonicat ad S. Martinum in Rheinfelden, auf welchem sich nur 1 Pfarrer und 1 Sacellan befindet; von Staatswegen wurde dieses Collegiatstift durch Decret des Grossen Rathes vom 25. Januar 1870 aufgehoben. 1) Der Regierungsrath wurde zugleich eingeladen, die Collatur für die Gemeinde Rheinfelden vom Stift loszukaufen. Die definitive Regelung der Vermögensverhältnisse wurde bis zu Erledigung dieses Loskaufes suspendirt; provisorisch wurde „den vorhandenen Mitgliedern die Fortbenützung der bisher besessenen Realitäten und der Fortbezug der Besoldungen zugesichert", alles übrige Vermögen aber, soweit es nicht bereits zinsbringend angelegt war, liquidirt. Das Vermögen sollte, soweit es nicht zur Unterhaltung der Collegiaten erforderlich war, Schulzwecken zugewendet werden.

Ferner wurde inzwischen auch das Stift St. Verena in Zurzach durch Decret des Grossen Rathes vom 17. Mai 1876 aufgehoben. Das Decret bestimmte :

§ 1. Das Collegiatstift St. Verena in Zurzach ist aufgehoben. § 2. Der Regierungs-Rath wird angewiesen, die auf dem Stiftsvermögen ruhenden Verpflichtungen zu Gunsten der Gemeinde Zurzach für Kirche und Schule und zu Gunsten des Pfarrpfründefonds von Baldingen loszukaufen. § 3. Jedem Mitglied des Stifts bleibt die Fortbenutzung der bisher innegehabten Räumlichkeiten mit Garten, sowie der Fortbezug der Besoldungen zugesichert. § 4. Alles übrige Vermögen des Stifts, mit Ausnahme der Zinsschriften, ist zu liquidiren. Der Regierungsrath hat seiner Zeit weitere Vorschläge über die Verwendung eines allfälligen Vermögensrestes dem Grossen Rathe zu hinterbringen.

Die Mannsklöster im Kanton Aargau wurden bereits i. J. 1841 aufgehoben und zwar trotz der ihrem Fortbestand im Bundesvertrag von 1815 ertheilten Garantie durch eine heftige Volksbewegung, welche den rechtlichen Damm des Bundesvertrages gewaltsam durchbrach. Im weiteren Verlaufe führte diese religiöse Erhitzung der Gemüther bekanntlich zum Sonderbundskrieg, der einzigen gewaltsamen Erschütterung, welche

1) Aarg. Ges.-S. 1870 Nr. 81.

« PrécédentContinuer »