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Johann XIII. J. 2855; nr. 135: Gregor VII. J. 3891 und Urban II. J. 4288; nr. 164: Clemens II. J. 3143.

Der Druck ist sehr sorgfältig und der Art der Ueberlieferung angepasst; sehr anerkennenswerth vor allem ist es, dass hier zum ersten Male die Lücken in den Cardinalsunterschriften berücksichtigt und in practischer Weise veranschaulicht werden. Die Trefflichkeit der Druckerei kommt H. bei seinen Bestrebungen sehr zu statten und sie leistet ihm auch ihre guten Dienste bei den Noten, deren er dreierlei gibt. Neben der Beschreibung der Ueberlieferung am Ende jedes Stückes treten auch Bemerkungen zum Texte und Erklärungen desselben unter dem Striche auf. Namentlich für die letzteren wird der Benützer dem Herausgeber Dank wissen, vielleicht auch dessen allzu grosse Sorgfalt (z. B. bei Angabe der Regierungsjahre von Kaisern und Päpsten) bewundern. Sehr viel Stoff zu Bemerkungen würde die erste Kategorie bieten. Ich will nicht die grosse Ungleichförmigkeit in Bezug auf ihren Umfang hervorheben, denn ich weiss die Wechselfälle des Reisens, die solche herbeiführen können, hinlänglich zu würdigen. Sehr dankenswerth ist es, dass H. die in den französischen Chartularen niedergelegten Beschreibungen der von ihnen benützten Vorlagen wiedergibt; wir gewinnen dadurch manchen interessanten Einblick in den Grad von Sorgfalt, mit der man in Frankreich in früheren Zeiten gearbeitet hat. In der Beschreibung der Originale begegnen wir aber einerseits grosser Unsicherheit, andererseits allzu grosser Präcisirung. Wir wollen uns sicherlich nicht daran stossen oder es bedauern, dass H. sich nicht immer darüber klar wurde, ob er italienisches oder nicht italienisches Pergament vor sich hatte, da wir darin kein sicheres Kriterium zu erkennen vermögen nur möchten wir wissen, was er unter italienisirtem Pargament versteht. Etwas störender aber ist es, wenn wir fortwährend mit, dürfte und wohl < ausgestattete Urtheile darüber lesen, ob die Unterschrift des Papstes oder die Datumzeile andere Dinte oder andere Hand aufweist als der Context. Den anderen oben gemachten Vorwurf wollen wir einstweilen mit aller Reserve aussprechen; der Vf. hat uns, Forschungen über das päpstliche Kanzlei- und Urkundenwesen versprochen und dort wird sicherlich sehr vieles begründet sein, was einstweilen noch in der Luft schwebt. Wir meinen damit die Aufstellung von Schreiberlisten und die Classificirung des monogrammatischen Bene Valete, des dreimaligen Amen und der Bulle, die hie und da auftaucht; wir hoffen, dass unsere Furcht grundlos sei, H. gebe sich über die Möglichkeit derartige Aufstellungen mit Hilfe seines Arbeitsmaterials vornehmen zu können allzu grossen Illusionen hin. Nur einige Bemerkungen, die unsere Skepsis rechtfertigen sollen, mögen gestattet sein beim Bene Valete begegnen Nummerirungen, die für Paschal 11, Calixt 4, Honorius 6 und bei Innocenz gar 18 verschiedene Formen voraussetzen, und hiebei ist H. doch genöthigt bei einzelnen noch Variationen anzugeben; andererseits finden wir bei Calixt nur eine Bulle nr. 3, bei Paschal nur einen Schreiber nr. 12, neben ihm aber Bezeichnungen des Schriftcharacters, die mit überreichen, jedoch keineswegs bezeichnenden Epitheta versehen sind und nicht weniger als 7 verschiedene Schriftarten bei Privilegien voraussetzen würden.

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Das Fehlen der Forschungen ist uns aber namentlich in folgenden zwei Fällen sehr empfindlich gewesen: nr. 145 und 146 sollen, unfeierliche Pri

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vilegia sein. Sie haben beide die Grussformel statt »In Perpetuum, keinerlei Schlussformel und die kleine Datumzeile, jedoch mit Beigabe der Indiction; beide sind im Original erhalten, es ist also weder an einen Ausfall der Formeln noch an eine nachträgliche Hinzufügung der Indiction zu denken. Wir kennen neben den grossen Privilegien und den Literae in jener Zeit nur die Privilegia minora, welche zum Unterschied von den ersteren die Grussformel haben und im Eschatokoll der Rota und des Monogramms immer, der Unterschriften sehr häufig entbehren, dagegen zum Unterschied von den Literae die grosse Datumzeile aufweisen. H. hat also diesen zwei Urkunden zu Liebe eine eigene Urkundenart construirt und es ist ihm hiebei nur der Mangel der Schlussformeln beachtenswerth«, aber nicht bedenklich erschienen; dagegen ist es ihm nicht aufgefallen, dass beide die sonst in der kleinen Datumzeile niemals vorkommende Indiction haben und dass sie mit Arengen versehen sind, welche sonst niemals in dieser Zeit vorkommen, und endlich, dass sie am selben Tage und für dieselbe Kirche gegeben sein wollen. Der zweite Fall betrifft nr. 182, 184, 190, allerdings nicht vom selben Tage, aber für dasselbe Kloster ausgestellt. Sie sollen zur Gruppe der feierlichen grossen Breven< gehören ; alle drei haben die kleine Datirung und zeigen sich durch Faltung und Format äusserlich als Literae, überdies hängt die Bulle an Seidenschnur. Diese Merkmale würden also den Literae cum filo serico entsprechen, die aber unseres Wissens unter Innocenz II. noch nicht nachweisbar sind; sonst aber gehen sie weit auseinander: während 182 die Grussformel und die Unterschrift von Papst und Cardinälen hat, weist 184 In Perpetuum< und nur die Unterschrift des ersteren, 190 aber die Grussformel und keine Unterschriften auf. Die von H. zu Gunsten dieser drei Urkunden aufgestellte Art erfreut sich also jedenfalls grosser Dehnharkeit, denn sie entlehnt Merkmale aus allen drei bisher bekannten Arten (Privilegia maiora und minora und Literae) und bereitet auch schon auf die spätere Art der Literae cum filo serico (namentlich in nr. 184) vor. Aus den Forschungen werden wir wohl auch erfahren, ob die an nr. 182 hängende Bulle nr. 4 (für die beiden anderen wird keine Bezeichnung derselben gegeben) auch in anderen unzweifelhaft echten Stücken Innocenz II. nachweisbar ist oder ob sie nur dieser einen entlehnt ist, vielleicht auch, ob die Form, Madias" für, Maias « sonst unter diesem Papste auftritt.

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Auch die den einzelnen Stücken vorgestellten Regesten geben zu manchen Bemerkungen Anlass. Wahrscheinlich um grössere Manigfaltigkeit in die Fassungen zu bringen, hat H. die für die grossen Privilegien, welche den Schutz Petri nebst Bestätigung der Besitzungen und Privilegien verleihen, häufig in einer Weise stilisirt, die den Inhalt einerseits ungenügend oder zu sehr specialisirend angibt, andererseits der Urkundenformel nicht entspricht. Auch ist es nicht gerechtfertigt, wenn er dieselben einmal dem Kloster, ein andermal dem regierenden Abte ertheilt werden lässt; nach dem Vorbilde Jaffés hätte nur das erstere Platz finden sollen, da sonst die Verleihung von Einzelnrechten oder Zusendung von Mandaten, die nur an den jeweiligen Lenker mit Verschweigung der Nachfolger addressirt wurden, zu wenig markirt werden kann. Die Regesten von nr. 13, 75, 103, 116, 118, 123 beruhen auf unrichtigen Auffassungen, nr. 169 ist nicht von Brixen, sondern von Brescia, nr. 128 ist am 25. nicht 24. Februar (da

1116 ein Schaltjahr ist) gegeben. Bezüglich der Datirung scheinen uns manche Stücke ohne gehörige Begründung oder fälschlich in zu enge Zeitgrenzen gestellt zu sein, so nr. 37, 38, 79, 85, 86, 87, 88 (wo überdies der Hinweis auf Urkunden Calixt's für die Deutung des Ausstellungsortes » Alba merkwürdig ist), nr. 106, 109 (wo J. 4604, 4605 und nr. 111 heranzuziehen gewesen wären), nr. 117 (wo die Indiction doch Interpolation ist), nr. 179 (wo die Grenze 1138-1143 angesetzt werden musste, nachdem die Interpolation in der Datumzeile constatirt worden war). Einige abweichende Ansichten über Echtheit und Unechtheit einzelner Stücke will

ich erst vorbringen, wenn mit der für Juni d. J. in Aussicht gestellten 2. Abtheilung die versprochenen erklärenden Nachträge vorliegen werden. Die Ausstattung des Buches ist prächtig und gereicht der Officin der Verlagsbuchhandlung zu grosser Ehre.

Graz.

Ferd. Kaltenbrunner.

P. A. Munch, Aufschlüsse über das päpstliche Archiv, herausgegeben von Dr. G. Storm. Aus dem Dänischen übersetzt von Dr. S. Loewenfeld. Berlin, W. Weber, 1880. (Separat-Abdruck aus der Archivalischen Zeitschrift Bd. 4).

Unter allen Berichten, welche wir über das päpstliche Archivwesen (von Marini, Pertz, Palacky, Dudik und Gachard) besitzen, nimmt der vorliegende entschieden die bedeutsamste Stellung ein, wozu die eigenthümlichen und sein Erscheinen auch lange verzögernden Umstände, welche dem Verfasser tiefere Blicke in die sorgsam gehütete Schatzkammer gestatteten, wesentlich beitrugen.

Dieser sein Werth liegt vor allem in den Aufklärungen über die Register. M. führt den Nachweis, dass die Briefe nicht etwa nach den Concepten, sondern nach der Reinschrift und zwar erst nach der Besiegelung einregistrirt wurden; ferner dass man hiebei nicht strenge die chronologische Reihenfolge beobachtete, sondern diejenigen zuerst eintrug, deren Expedition. drängte. In älterer Zeit wurde dies jedoch keineswegs allen auslaufenden Briefen zu Theil, sondern nur solchen, bei denen das Interesse der Curie die Zurückbehaltung einer zuverlässigen Copie verlangte, und solchen, deren Empfänger es ausdrücklich wünschten und wohl auch dafür eine Taxe zahlten. Anders wurde dies von Johann XXII. an, welcher, wie es scheint, zuerst das Gebührenwesen in der Kanzlei regelte; von nun an war nach M. in der für die Urkundenausstellung zu zahlenden Taxe die Gebühr für die Einregistrirung mitbegriffen und folgerichtig wurden daher jetzt alle dem Empfänger Rechte verleihenden Briefe eingetragen. Die Summe der gezahlten Taxe oder die Bemerkung, dass sie auf Befehl erlassen worden sei, fand M. in den Registern neben den Briefen in ganz eigenthümlicher Weise angegeben. Unter Johann XXII. tritt aber noch eine weitere Neuerung ein, deren Entdeckung vom höchsten Werth sein wird, wenn es vielleicht einmal der Geschichtsforschung vergönnt sein sollte ausgiebigeren Gebrauch von den Schätzen des Archivs zu machen. Während von Innocenz III. an bis Johann XXII. nur eine Reihe von Registern sich findet, treten von da ab zwei Reihen auf, indem sich zu den bisherigen Pergamentbänden die Papierregister gesellen. Es ist dies an sich nichts neues, aber die Stellung der beiden zu einander fixirt zu haben ist M.'s Verdienst. Man hatte bisher

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die letzteren für Abschriften oder Excerpte aus ersteren gehalten, sie also unberücksichtigt gelassen. Das gerade Gegentheil wird nun durch M.'s Ausführung zur unanfechtbaren Gewissheit: sie sind die Originalregister, aus denen die Pergamentbände nachträglich, je nachdem Zeit und vorhandene Arbeitskräfte es erlaubten, angefertigt wurden. Diese sind daher von da an nur insoferne noch von Bedeutung, als sie hie und da bei der lückenhaften Ueberlieferung der Papierregister, die nach M. theilweise sogar durch die falsche Auffassung ihres Werthes bei der Curie selbst verschuldet wurde, zur Aushilfe eintreten müssen. Mit dem Beginn des grossen Schismas hört dann ihre Führung überhaupt auf. Bis zu diesem Zeitpunkte lässt es M.'s Darstellung wahrscheinlich erscheinen, dass die Ueberlieferung der einen oder andern Registerreihe verhältnissmässig gut und vollständig sei, von da ab jedoch constatirt er grosse Lücken, die nicht allein auf Verlorensein, sondern auf nachlässige Registrirung selbst zurückgeführt werden müssen. Nach Beseitigung des Schismas, aber nicht sogleich, sondern erst von Nicolaus V. (1447) an tritt wieder grössere Ordnung und Vollständigkeit ein, die frühere Eleganz aber kehrt niemals wieder. Eine neue Wendung glaubt M. zur Reformationszeit (unter welchem Papste ?) feststellen zu können; nun sollen die Eintragungen ins Register sistirt, dagegen die Concepte (Minuten) aufbewahrt worden sein, worauf man erst im 17. Jahrhundert die Führung der Register wieder aufnahm und nach den Concepten dieselben nachträglich zusammenschrieb. Ob sie in dieser Weise auch weitergeführt wurden und wie es in der Jetztzeit mit ihnen gehalten wird, erfahren wir aus M.'s Buche leider nicht. Neben der Geschichte der Register erhalten wir sodann eine Fülle von werthvollen Nachrichten über ihre Anlage, Schrift, Foliirung und Bindung und auch Regeln für die Lesung der stark verkürzten Eintragungen, wofür aber Palacky (Liter. Reise p. 12 ff) viel reichhaltiger ist und zur Ergänzung herangezogen werden muss.

Neben den auslaufenden Briefen wurde auch ein Theil der einlaufenden registrirt, nämlich die Supplicationen, jedoch nicht in ihrer ursprünglichen Gestalt, sondern in ihrer Zubereitung für das Referat beim Papste; in dieser Form wurden sie sammt der meist mit, fiat" gegebenen päpstlichen Resolution eingetragen und so kommt es, dass nur die mit Erfolg gekrönten Aufnahme fanden und uns nach einer Richtung hin etwaige Lücken in den Registerbänden ausfüllen können. M.'s Ausführungen geben uns an einzelnen Beispielen einen Begriff davon, welche Wichtigkeit auch diese Bände, die aber nur in einer kleinen Serie (von Clemens V. — Urban V.) erhalten sind, für die Kenntniss des kirchlichen, culturellen und wirthschaftlichen Lebens der gesammten christlichen Welt haben. Eine sehr wichtige Nachricht wird uns in diesem Abschnitte auch damit gegeben, dass den Supplicationen das Datum der Bewilligung beigeschrieben wurde, »damit man den Brief, der darnach ausgestellt wurde, von demselben Tage datiren konnte. Bei der Frage über Actum und Datum der Papsturkunden wird dieser Satz jedenfalls einen Markstein bilden müssen.

Gegenüber diesen Aufschlüssen tritt der übrige Theil der Schrift, der über den Bestand des Archivs überhaupt und über das Kanzleiwesen handelt, sehr in den Hintergrund. Während sich M. bei letzterem hauptsächlich an Delisles bekannte Arbeit über die Kanzlei Innocenz III. hält und nur gelegentlich Bemerkungen über das spätere Mittelalter bringt, beruhen die

Nachrichten über ersteren auf Autopsie. Nach ihnen kann es als Thatsache gelten, dass es im Geschäftsgebahren der Curie lag zahlreiche Einläufe zu vernichten, selbst die Nuntiaturberichte, auf welche man erst seit der Reformationszeit (oder vom Tridentiner-Concil an ?) grösseres Gewicht gelegt zu haben scheint. Dagegen wurden schon früher fiscalische Acten, sowohl eigentliche Cameralsachen als einlaufende Rechnungen und Berichte geschont. M. fand den ältesten Bericht aus dem Jahre 1275 und, indem er darauf einige aus dem Norden bespricht, zeigt er, welcher Gewinn sich aus ihnen für eine Darstellung der wirthschaftlichen Verhältnisse des späteren Mittelalters ziehen liesse. Die Statistik des Archivs ist leider sehr dürftig; hier sind Dudik und Gachard weit ausführlicher. Auch der Versuch die Zahl der Registerbände zu bestimmen muss als missglückt bezeichnet werden, wiewohl andererseits den gegenüberstehenden Berichten der älteren Forscher kein allzugrosses Gewicht beizulegen sein wird.

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Derselben Meinung ist auch der sehr gewandte Uebersetzer, dem unser Dank für die Zugänglichmachung des norwegischen Buches gebührt. Er hat sich in seiner Uebersetzung auf die nöthigsten Bemerkungen beschränkt, kurz vorher aber einige abweichende Ansichten in Briegers Zeitschrift für Kirchengeschichte 3, 139 niedergelegt, die willkommene Ergänzungen und Berichtigungen enthalten.

Graz.

Ferd. Kaltenbrunner.

Die Kaiser-Urkunden der Provinz Westfalen von R. Wilmans. Zweiter Band: Die Urkunden der Jahre 901-1254. I. Abth. Die Texte bearbeitet von F. Philippi. Münster 1880. 8°

Gleich dem vor 13 Jahren erschienenen ersten Bande legt auch die erste Lieferung des zweiten Zeugniss ab von der erfolgreichen Thätigkeit, welche Wilmans nicht nur als Leiter des Archivs zu Münster, sondern auch als bedeutendster Förderer westfälischer Landesgeschichte entfaltet. In manigfacher Beziehung unterscheidet sich der neue Band von seinem Vorgänger, in seinem Aeussern schon durch die Trennung der Excurse und Erläuterungen von den Urkundentexten, wodurch die Benützung beider Theile wesentlich erleichtert wird. Wichtiger als dies ist aber, dass Wilmans alles gethan hat, um den seit 13 Jahren wesentlich gestiegenen Anforderungen der Diplomatik gerecht zu werden. So hat er auch in dem Herausgeber der Urkundentexte an Dr. Philippi eine jüngere Kraft gewonnen, welche ihm einen Theil der Arbeit und zwar jenen, mit dem wir uns zunächst zu beschäftigen haben, abgenommen hat.

In der Einleitung legt Ph. die Grundsätze dar, nach denen er bei der Anordnung des Buches und der Herstellung der Texte verfahren ist. Im Grossen und Ganzen hat Ph. die von Ficker und Sickel aufgestellten Regeln zur Richtschnur genommen, indem er zugleich mit den Arbeiten der Monumenta Germaniae durch nahen Verkekr mit Dr. Foltz Fühlung gewonnen hatte. So ist denn die vorliegende Publication in der Hauptsache nach den für die Monumenta massgebenden Principien ausgeführt worden, eine Thatsache, welche als der erste Ansatz zu einer einheitlichen Gestaltung deutscher Urkundenpublicationen gewiss mit Freude zu begrüssen ist.

Es kann nicht meine Aufgabe sein mich hier in allgemeine Erörterungen über jene Fälle einzulassen, in denen Ph. von diesen Grund

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