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Hochstifts feiern. Der Probst zu Zeiß, als Archidiaconus des Ortes und der andere Archidiaconus, nämlich der Kämmerer Gerhard und ihre Nachfolger, sollen mit ihrem Clerus in der Synode zur rechten Seite sißen und ihnen kein Prälat beigegeben werden, außer der Probst von St. Stephan in Zeiß, der seinen Sit neben dem Domprobste von Zeiß haben solle. Endlich wurde bestimmt, daß die vorerwähnten beiden Archidiaconate mit dem Stift Zeit verbunden bleiben, alle übrigen Archidiaconate von dem Bischofe von Naumburg an seine Domherren vergeben werden sollen. Auch sollen die Zeißer Stiftsherren, so oft sie zu einer feierlichen Synode oder zum Capitel nach Naumburg kommen, nicht anders als in Amtstracht erscheinen (sine religione non debeant conparere).

Copie im Königl. Staats-Archiv zu Magdeburg im Cop. LVI, f. 246 v. Vergl. die Urkunde bei Lepsius Geschichte der Bischöfe des Hochstifts Naumburg S. 283, wo der Schlußsaß lautet: Acta sunt hec in maiori ecclesia Merseburch Anno domini M. CC. XXX., mense februario.

923) S. d. (c. 1230)

Donation Hoiers Grafen v. Falkenstein über eine Hufe zu Wellen (an das Kloster St. Lorenz in der Neustadt-Magdeburg).

Aus dem Urkunden-Inventarium des Lorenzklosters in der NeustadtMagdeburg de 1561 im Königl. Staats-Archiv zu Magdeburg.

924) S. d. (c. 1230).

B. v. G. G., Probst zu Jechaburg (Jecheborch) und T., Bißthum zu Magdeburg, beide Domherren zu Halberstadt, stiften einen Vergleich zwischen den Stiftsherren St. Bonifacii daselbst (in Boßleben) und ihrem Probste über einen Zehnten zu Emersleben (Amersleue), wobei u. A. auch Bestimmungen über die Verwendung von Einkünften aus dem dem Probste zustehenden Freigute (allodium) in Gerdessem, dem Archidiaconat von Hecklingen (Kekelinge) und den Gütern in Rodensleben (Rodenesleue), die dem Stifte zur Memorienfeier des verstorbenen Domprobstes W. von Halberstadt und des A., Domherrn und Kellners zu Magdeburg verliehen sind, getroffen werden.

Original, von dessen drei Siegeln das leztere (Stiftssiegel) ziemlich gut, von den andern nur ein Fragment des ersteren erhalten ist, im Königl. Staats-Archiv zu Magdeburg.

925) S. d. (c. 1230).

Berthold Graf zu Henneberg bekundet, daß seine Vatersschwester (amita), die Pfalzgräfin Lucgardis (von Sommerschenburg). dem Kloster Vesfra ein Gut in Adilsleiben, vier Talente jährlich zinsend, geschenkt, das indeß der Probst Ludwig und der Convent des Klosters gegen ein Gut zu Rathers husen vertauscht habe, um dadurch den Zehnten zu Herda benußen zu können. Die Schenkerin habe aber auf Lebenszeit das Erbgut in Mulivelt, ebensoviel werth als das zu Adilsleiben, und die Zusicherung ihrer Memorienfeier nach ihrem Tode erhalten.

Nach dem Original im Königl Staats-Archiv zu Magdeburg.
Gedruckt bei

Schultes Dipl. Gesch. des Gräft. Hauses Henneberg I. Urkunden-
buch p. 87, 88, -) I in Too, od d. fi eg i921

926) S. d. (c. 1230).

Mag. H., Diener (minister) des Heil. Kreuzes, und Mag. I., Prior des Klosters der Predigerbrüder zu Magdeburg (Megedehure) verkündigen, daß in dem zwischen dem Probste H. der heil. Apostel (Peter und Paul) zu Magdeburg und dem Domcapitel zu Meißen obwaltenden Streite der genannte Probst zu Händen der Erzbischöfe und vieler Großzen und Vornehmen gegen eine Straffumme von 500 Mark im Falle des Zuwiderhandelns versprochen habe, daß er sich in Betreff des ihm verliehenen Bisthums Meißen ihren Beschlüssen fügen wolle und daß auch der Domdechant und alle Domherren zu Meißen sich bei gleicher Strafe dazu verpflichtet haben. Demzufolge solle dann der genannte Probst Bischof von Weißen bleiben und den Gegnern unter Androhung einer Strafe von 500 Mark Silber in Betreff seines Bisthums Schweigen auferlegt sein. Ferner solle der genaunte Bischof seine bisherigen Gegner wieder mit vollem Wohlwollen behandeln und der erlittenen Schäden nicht mehr gedenken; er solle auch dem Domprobste die in diesem Streite erlittenen Schäden nach der Festsetzung des Erzbischofs won Magdeburg und des Bischofs von Meißen ersehen, die seinetwegen bei der römischen Eurie gemachten Auslagen von den Einfünften seines Tafelgutes, erstatten und die Verpfändungen von Gütern, welche bei diesem Streite angenommen worden, nach eidlicher Angabe des Domdechanten und Scholasticus anerkennen. Endlich

solle eine gegenseitige Ausgleichung und Aussöhnung stattfinden und man solle ihn als Vater und Herrn ehren, er aber sich den Seinen gegenüber wie gegen Brüder und Söhne wohlwollend erweisen.

Gedrudt in

Sächs, summa prosarum dictaminis p. 34 in Quellen zur Bayer.

und Deutschen Geschichte LX. p. 290, 291.

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N. N. (5.) Bischof von Meißen erklärt, daß er, nachdem ihn der Erzbischof von Magdeburg und der Bischof von Brandenburg kraft päbstlicher Vollmacht rechtmäßig zum Bischof von Meißen geweiht, beim päbstlichen Stuhl beantragt habe, ihn bei seinem Rechte gegen Jedermann zu schüßen,

Gedruckt bei

Sächs. summa prosarum dictaminis p. 43 in Quellen zur Bayer. und Deutsch. Geschichte IX. p. 297.

928) S. d. (e. 1230).

F. v. G. G. . . . . erklärt, daß zwar der Pfarrer G. zu N. N., welcher mit dem Pfarrer H. zu Goldiz in Streit begriffen sei, dem Leztern die Fähigkeit, sich gerichtlich zu vertheidigen, bestritten habe, weil er excommunicirt sei, daß aber eine Prüfung dieser Beschuldigung dieselbe nur als unvollkommen begründet befunden habe und die excommunicacio minor von der Vornahme gerichtlicher Handlungen nicht ausschließe, zumal wenn sie nicht völlig bezeugt und erwiesen sei, und daß also der Pfarrer seinen Proceß weiter führen dürfe.

Gedruckt in

Sächs. summa prosarum dictaminis p. 29 in Quellen zur Bayr. und Deutschen Geschichte IX. p. 288.

929) S. d. (c. 1230).

P(?)., Domprobst, der Domdechant und das Domcapitel zu Magdeburg schreiben dem Domprobste, dem Domdechanten und dem Domcapitel zu Naumburg (Niwenbure) von dem verrätherischen Anschlage des verruchten Cesarius, seiner Mithelfer A. und B. und ihrer übrigen Genossen gegen die Person des Erzbischofs von Magdeburg, was ihnen wohl schon näher bekannt geworden sei. Jener Cesarius sei, nachdem er schon wiederholt dem Magdeburger Erzstift Schaden zugefügt, durch die Gnade des Erzbischofs und auf die Verwendung des

Markgrafen von Brandenburg und Anderer von der Excommunication befreit und wieder zu Gnaden angenommen worden. Jener Verräther S. (es steht S. vielleicht Sed, so daß Cesarius der Verräther wäre) habe versprochen, hinfort nie feindlich das Gebiet des Magdeburger Erzstifts betreten zu wollen, außer gewungen unter der Fahne seines Herrn D. Aber unter dem Scheine der Freundschaft habe er sein verrätherisches Beginnen vollführt, und sei diese an einem hervorragenden Kirchenfürsten begangene That um so schwerer, als sie für die Zukunft verhängnißvoll sei und die Herrin der Völker, die Freiheit der Kirche, dienstbar werde, wenn die That ungestraft bleibe. Daher bitten sie das Domcapitel zu Naumburg, den bezeichneten Verräther und seine Genossen feierlich zu excommuniciren und sie als Excommunicirte in allen Pfarren unter Glockengeläut und bei brennenden Lichtern an allen Sonn- und Festtagen verkündigen, den offenkundigen Verrath des Cesarius aber noch außerdem allent halben genau von allen Pfarrgeistlichen bekannt machen zu lassen, damit sich die Erinnerung an den verruchten Verrath auf ewige Zeiten (in secula seculorum) fortpflanze.

Gedruckt in

Sächs. summa prosarum dictaminis in Quellen zur Bayr. und
Deutschen Geschichte IX. p. 300.

930) Januar 1231.

A. Erzbischof von Magdeburg ist zu Ravenna Zeuge in der Constitution Kaiser Friedrichs II. in Betreff der Abstellung der Mißbräuche, welche sich zum Nachtheil der Reichsfürsten und des Reiches in die Städte einge schlichen haben.

Ego Sigfridus Ratisponensis Episcopus, Imperialis aule Cancellarius vice Domini H. Coloniensis Archiepiscopi, in Italia Archicancellarii, recognovi.

Acta sunt hec Anno dominice Incarnationis Mo. CCo, XXXIo., mense Januarii, V. indictionis, Imperante domino nostro Friderico Dei gratia invictissimo Romanorum imperatore, semper Augusto, Jerusalem et Sicilie Rege, anno imperii eius XII., regni Jerusalem VII., regni vero Sicilie XXXIIII. feliciter Amen.

Datum Ravenne anno, mense et indictione prescriptis.
Gedruckt bei

Mader Antiqq. Brunsvicc. p. 255-259.

931) 16. Januar 1231.

Pabst Gregor IX. trägt dem Erzbischofe von Salzburg und dem Bischofe von Regensburg, kaiserlichem Kanzler, auf, in Betreff des zwischen dem Kaiser Friedrich II. und der Kirche (bei St. Germano am 23. Juli 1230) geschlossenen Friedensvergleiches die nöthigen Bürgschaftsleistungen von gewissen Reichsfürsten, unter denen sich auch der Erzbischof von Magdeburg befindet, entgegen zu nehmen.

Data Laterani XVII. Kalendas Februarii, Pontificatus nostri anno Quarto.

Gedruckt bei

Huillard - Bréholles hist. dipl. Frid. II. III. p. 253.
Potthast Regg. Pontt. I. p. 742 Nr. 8651.

Vergl.

932) 8. April 1231.

Pabst Gregor IX, bestätigt in einer an den Domprobst, und das Domcapitel von Riga gerichteten Bulle die von denselben vorgenommene Wahl des bisherigen Stiftsherrn von U. L. Frauen in Magdeburg, Nicolaus, zu ihrem Bischofe, nachdem bereits der päbstliche Legat, der Cardinal (Otto) von S. Nicolai in carcere Tulliano die legal erfolgte Wahl gutgeheißen und den Einspruch des Erzstifts Bremen zurückgewiesen habe.

Data Laterani VI. Idus Aprilis, Pontificatus nostri anno Quinto.
Gedruckt bei

Dogiel Cod. dipl. Polon. V. p. 12.

Bunge Livländ. Urkundenbuch I. p. 143. Vergl. Quellen zur
Bayr. u. Deutsch. Geschichte IX. p. 280.

i

933) 29. April 1231.

(Albrecht) Erzbischof von Magdeburg (Madeburgensis) ist (nach den Erzbischöfen von Mainz, Cöln und Trier) Zeuge bei König Heinrichs (VII.) Bestätigung einer vom Bischofe Beringer von Speier, festgesezten Verbesserung des gerichtlichen Verfahrens in Schuldsachen.

Datum apud Wormatiam in sollempni nostra curia, anno dominice incarnationis M. CC. XXXI. III. Kalendas Maii, indictione quarta.

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