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Dominien des Jauerschen Kreises gegen die Proselytenmacherei '), als ein lebendiges Bild aller Kunstgriffe, deren Dominien, Geists liche, Schullehrer und weltliche Beamte sich bedienten, evangelische Christen, auch Kinder, in die katholische Kirche hinüber zu ziehen.

Bürgel, ein Zimmermann in Berlin', hielt Sonntags Nachmittag in seinem Hause öffentliche Betstunden und kehrte sich nicht an die Verbote solcher.,, Winkelandachten." Da fragte der Vizepräsident und dirigirende Minister des Generaldirektoriums v. Happe, den 13. Febr. 1743 bei dem Könige an,,,ob der Zims mermann in Verhaft genommen und von der Geistlichkeit zu einem behörigen Lebenswandel angewiesen werden solle?" Der König aber antwortete: " Woferne er nichts thut wider die Gesetze des Handels und der guten Sitten, so sollen sie ihn machen lassen" ). Dem mystischorthodoxen Prediger Fuhrmann bei der Jerusalemer Kirche in Berlin wurden seine sogenannten frommen Hausversammlungen nicht nachgesehen 3); ja fie veranlassten, daß den 23. Nov. 1742 für sämmtliche Lande die strenge Warnung erging, Erbauungss stunden zu halten oder Konventikel zu errichten. Den 9. Dezember 1742 wurden die Andachtsversammlungen in den Privathäusern abermals verboten *).

In Tilsit bewarben sich 1743 zwei Juristen um ein Richteramt. Bei einem Schmause kam das Gespräch darauf, und jes. mand sagte: der eine Bewerber werde in Berlin größere Unters stüßung finden, als der andere, der Rathsverwandte Scheinemann. Dieser, selbst gegenwärtig, meinte: er brauche seine Sache noch nicht aufzugeben, der Himmel könne es noch anders fügen, und rief, das Glas aufhebend: Es lebe unser Herr Gott!" Sein Mitbewerber zeigte diese Worte als Gotteslåsterung der Obrigkeit an. Scheinemann, alle Håndel zu vermeiden, erbot sich zu 20 Thalern Geldbuße, verglich sich auch deshalb mit dem Fiskal; allein die königsbergische Regirung beharrte auf Untersuchung gegen den

1) Erinnerungen an Friedrich den 2. Breslau 1827. S.38.

2) (Königs) Histor. Schilderung. 5. Theil. 1. Bd. S. 62.

3) a. a. D. S. 41. Helden, Stats- und Lebensgeschichte. Theil 2. S. 818.

4) Mylius C. C. Cont. 2. p. 91.

vermeinten Frevler; und es war ein eigener königlicher Befehl ndthig, diesen Handel, niederzuschlagen, der noch unter Friedrich Wil. helm I. nach der Carolina sehr schwer würde bestraft worden sein ').

Als der König nach der Schlacht von Striegau, den 6. Jun 1745, nach Landeshut kam, umringten ihn 2000 Bauern und baten um Erlaubniss, Alles was von Katholiken sich in der Gegend bes finde, todtzuschlagen. Friedrich aber, der diesen Vorfall selbst ers zählt 2), erinnerte sie an die schönen Worte der Bergpredigt:,, Lies. bet eure Feinde, segnet die fluchen, thut wohl Denen, die euch haffen, bittet für die, so euch beleidigen und verfolgen, auf daß ihr Kinder seid eures Vaters im Himmel!" Die über alte Unbilden erbitterten Landleute waren von der Zurechtweisung des Kdnigs gerührt, und gingen ruhig nach Hause.

Den Feldpredigern wurde in ihrer Vokazion zur besonderen Pflicht gemacht, „den Katholiken keinen Eintrag zu thun 3).

Edelmann, der aus einem schwärmerischen Herrnhuter ein überschwänglicher Freigeist geworden war, kam 1746 nach Berlin; alle Kanzeln, auch der Probst Süßmilch wurden gegen ihn laut; aber da er ein friedlicher Mann war; so hatte er in Friedrichs Hauptstadt, bis an seinen Tod 1767 eine sichere Zuflucht *).

Das geistliche Ministerium in Stargard, besonders der luthes rische Prediger Essart, bekamen den 12. August 1749 einen nach, drücklichen Verweis vom Könige, weil dieselben, einige daselbst wohnende ehrliche Bürgersleute wegen ihrer besondern Religionss meinungen, nicht allein bei aller Gelegenheit verfolgt und wider selbige auf eine höchst unanständige Weise fast in allen Predigten gepoltert und geschimpft, ja sögar denselben im Tode einen Plak

1) Biesters Neue Berlin. Monatsschrift. Bd. 23. Mai 1810. Friedrichs Milderung der Strafen gegen Gottesläßterung ist in das Allgemeine Landrecht Theil 2. Tit. 20. §. 217 übergegangen,

2) Hist. de m. t. T. 2. p. 217.

3) Erinnerung an Friedrich 2. S. 20.

4) Edelmanns schuldigstes Danksagungsschreiben an den Herrn Probft Süßmilch, o. D. 1747. S. 30; Edelmanns Leben und Schriften von Pratie. Hamburg 1753. S. 33.

auf den Kirchhöfen versagten und die Leichen an schändliche Örter verwiesen 1).

Hatte man im Mittelalter die Kirchenfeste vermehrt, um, die Fehden zu vermindern; so verminderte man sie seit der Reformazion, der Betriebsamkeit zu Gunsten und um dem Müßiggange mit seinen bösen Folgen zu wehren. Im Brandenburgischen hatte schon eine von Kurfürst Joachim Friedrich eingesetzte Behörde zur Verbesserung des Kirchenwesens auch die Verminderung der Festtage empfohlen 2). Aber der Beschluss vom 30. März 1598, die Marien, Apostel- und Heiligenfeste um 54 zu vermindern, kam erst 1608 zur Ausführung. Dann schaffte Friedrich 3. Kurfürst den 13. März 1696, gegen der beiden Pröbste, Spener's bei St. Nicolai, und Lütken's bei St. Petri Stimme, die drei Feiertage: Marià Lichtmess, Johannistag und Mariå Heimsuchung ab, die nun auf den nächsten Sonntag verlegt, und an deren Stelle fortan im ganzen Lande der Karfreitag, welcher noch jetzt in Schotts land nicht gefeiert wird, zu einem großen und allgemeinen Festtag erhoben wurde3). 1752 den 28. Januar wurde die Feier von Maria Verkündigung für den Fall, daß sie in die Woche zwischen Judica und Palmarum treffe, auf den Sonntag Palmarum vers legt *). Nach dem Edikte vom 12. Mårz 1754 follen in den beis den evangelischen Kirchen des ganzen Landes, wie bisher, als Fest tage gefeiert werden: Weihnachten, Ostern, Pfingsten, die vierteljährigen Bußtage, der Grünedonnerstag, Karfreitag, Himmelfahrt, Neujahr; -der Michaelis und Drei- Königes Tag sollen auf die nächstfolgenden Sonntage verlegt; alle übrige hie und da übliche Fest- und Aposteltage aber ganz abgestellt werden"). Auch wil

1) Büschings Charakter. S. 141.

2) Die Kirchenordnung von 1540 (Mylius C. C. M. Theil 1. Abth. 1. Kap. 2. Nr. 2.) hatte das Frohnleichnamsfest, das Fest Assumtionis Mariae, die Palmenweihe u. a. beibehalten.

3) Mylius C. C. M. Theil 1. Abth. 2. Kap. 4. Nr. 62.

4) Mylius N. C. C. Bd. 1. p. 277.

5) Mylius N. C. C. Bd. 1. S. 647. Die dritten Feiertage, drei Bustage, der Grünedonnerstag, Himmelfahrt wurden 1773 den 28. Januar abgestellt. Mylius N. C. C. Bd. 5 c. p. 47. Die Himmelfahrt hat König Fr. W, 2. den 4. März 1789 wiederhergestellt.

ligte Pabst Benedikt der 14. durch ein Breve vom 28. Januar 1754 in die Einschränkung der katholischen Feiertage; der Klerus aber feierte die aufgehobenen Feste ') gegen die immer erneuerten Verbote, bis ihm 1766 den 4. Jul bei Strafe der Amtsentseßung zum fünften Male die landesherrlichen Gebote wiederholt waren *). Die Königliche Kammerverordnung an das fürstbischöfliche Genes ralvikariatamt zu Breslau, vom 10. Nov. 1764 mag das Verhålts niss nåher bezeichnen:

"

Friedrich, König in Pr. Unsern ic. Wir haben unterm 27.1 März), desgleichen unterm 5. Junii a. c. 1) Euch Unsere Allerhöchste Willensmeinung dahin bekannt gemacht, daß an denen diss pensirten Feiertagen durchaus keine complette divina weiter gehal ten werden, vielmehr die Messe punct 8 Uhr beendiget sein, die Landeseinwohner aber schuldig sein sollen, absolute zu arbeiten; die comminirte Bestrafungen sowohl für die renitente Geistliche, als auch die Landeseinwohner sind Euch aus gedachten Circularien gleichfalls bekannt und Wir haben Euch aufgegeben, hiernach den gesammten Clerum zu instruiren.

Wir vernehmen aber, daß Ihr solche Unsere Allerhöchste Intention bloß dem Clero des platten Landes, nicht aber dem Stådtischen bekannt gemacht habt; dergleichen eigenmächtige Distinctiones kommen Euch um so weniger zu, als bereits das bischöfliche Pastorale vom 25. April 1755 keinen Unterschied zwischen Land und Städten machte, Euch auch unterm 10. August a. c. das Ver

1) Nach dem Breve vom 28. Januar 1754, s. Kornsche Ediktens. Theil 5. S. 582, sollten alle Sonntage und 16 Festtage, wie vorhin, zu feiern sein; an 19 Feiertagen aber zu arbeiten wegen Armuth dispenfiret sein; jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Schuldigkeit an denenselben die heil. Messe anzuhören verbleiben solle;" a. a. D. S. 591.

2) Kornsche Ediktens. Bd.9. S. 157. Eben so mußte, der König immer aufs Neue gegen das Wallfahrten außer Landes, die Firmung außer Landes und andere årgerliche Widerspånstigkeiten des katholischen Klerus Kundmachungen erlassen. s. Kornsche Ediktens. Bd.7. S.135; Bd.8. S. 567; Bd. 9. S. 152 u. f. w. in allen Bånden.

3) Kornsche Ediktens. Bd. 8. S. 66.

4) a. a. D. S. 157.

ståndniss, wegen Aufhebung dieses Unterschieds hinlänglich geöffnet

wurde.

Ihr habt also durch den Mangel sothaner Publication an den städtischen Clerum, Gelegenheit zur Contravention Unserer Generalien in såmmtlichen Städten gegeben, und Ihr seid straffällig, Euch dergleichen willkürliche Interpretation Unserer Ordres zu arrogiren.

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Wir verheben Euch dieses und befehlen Euch sofort, obge dachte Unsere Generalien an den gesammten städtischen Clerum zur Publication zu bringen und dahin zu sehen, daß kein Geistlicher an denen suspendirten Feiertagen anders die Divina, als Eingangs erwähnte Generalien und das Pastorale vom 25. April 1755 bes fagen, feiern solle, und daß der Gottesdienst vorschriftsmåßig punct 8 Uhr beendiget sei. Wie denn selbst die Stadt Breslau nicht das von ausgenommen und auch hier der Gottesdienst vorschriftsmäßig gehalten sein muss1).“

Während des zweiten schlesischen Krieges befahl der König, vorläufig den Feldpredigern, das alte, seit Friedrichs des 1. Krönung eingeführte Kirchengebet für die Erhaltung des Königs::,, Insons derheit lass Dir, o Gott, empfohlen sein Ihro Majeståt unsern theuersten König" (wobei der Name des Königs genannt wurde) nicht mehr zu gebrauchen, sondern statt dessen die Gebetsformel so abzufassen: „Insonderheit lass Dir, o Gott, empfohlen sein Deis nen Knecht unsern König." Spåterhin wurde diese Formel auch in den übrigen Kirchen eingeführt. An dem alten Kirchengebete hatte Friedrich schon als Kronprinz Anstoß gefunden. 1769 den 28. Oktober wurde folgendes Kanzelgebet für den Hof gegeben: Fürnehmlich. laff Deine Gnade und Barmherzigkeit groß werden über Deinen Knecht, unsern theuersten König, und die Könis ginn seine Gemalinn, über den Prinzen und die Prinzessinn von Preußen, über des Prinzen von Preußen Prinzessinn Tochter und desselben Frau Mutter, über die Prinzen des Königs Brüder und derselben Gemalinnen, Prinzen und Prinzessinn Tochter, über die Königliche Prinzess des Königs Schwester,, über die Markgrafen und Markgråfinnen und derselben Kinder; über das ganze königs

"

1) Kornsche Ediktensamml. Bd. 8. S. 324.

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