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rin postulirt worden; der Vater entzog es ihm, er ward selbst Administrator. Ja der Vater suchte sogar zu seinem Nachtheil das seit 1576 durch Johann Albrecht I. in Mecklenburg eingeführte Primogeniturgeseß zu ändern. Die Abneigung ward durch diese Eigenmächtigkeiten des Vaters nur um so stärker. Als der westphälische Frieden die Stifter Schwerin und Razeburg als weltliche Fürstenthümer überwiesen hatte, ging der Vater damit um, dieselben seinen nachgebornen Prinzen Carl und Hans Georg zuzuwenden. Der Erbprinz hatte freilich Recht, dem zu widersprechen, weil die Stifter nicht als neue Erwerbungen anzusehen, sondern als Aequivalent dagegen Wismar den Schweden überwiesen worden war: um sein Recht bei Zeiten wahrzunehmen, reiste er nach Wien, um sich dort Gönner zu erwerben.

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Im Jahre 1650 vermählte sich Christian mit seiner Cousine Christine Margarethe von Güstrow; es war das dieselbe Prinzessin, welche bei dem obenerwähnten Prinzenraube seines Vaters, damals einundzwanzig Jahre alt, vor die Thüre, wo ihre Stiefmutter mit ihrem dreijährigen Stiefbruder Gustav Adolf war, sich gestellt hatte, um ihm den Eintritt zu wehren. Diese Cousine war Wittwe des Herzogs Franz Albert von Sachsen-Lauenkurg, des bekannten, in den Tagen des dreißigjährigen Krieges durch wechselvolle Schicksale ge= gangenen Herrn, der im Gefolge Gustav Adolf's, als er bei Lüzen fiel, gewesen war, dann bei der Revolte Wallenstein's den Unterhändler zwischen diesem und Herzog Bernhard von Weimar gemacht hatte, dabei von den Kaiserlichen gefangen, zu ihnen überge=

treten war und als kaiserlicher General 1642 bei Schweidniß in Schlesien sein Leben eingebüßt hatte. Diese Wittwe vermählte sich jest, am 6. Juli 1650, bereits fünfunddreißigjährig, zu Hamburg mit ihrem Cousin, dem Erbprinzen Christian, welcher acht Jahre jünger als sie war. Diese ältere Dame war reformirten Bekenntnisses und galt für ziemlich eigensinnig und eigennüßig. Der Vater räumte dem jungen Paare das Amt_Stinchenburg ein; der Erbprinz lebte hier mit einigen französischen Offizieren: „er war Willens zwei Regimenter` für den König von Frankreich zu werben, wozu der franzöfische Minister zu Hamburg das Geld herschießen sollte, welcher aber dem Erbprinzen nicht völlig traute, weil er merkte, daß er sehr unbeständig wäre und keine recht schaffenen Leute um sich hätte, mit welchen man sich einlassen könnte“*). Später ward dem Prinzen noch das Amt Rhena und Zarentin mit 6000 Thalern Rente an-, gewiesen, als die Einkünfte von Stinchenburg zum Haushalte durchaus nicht hinreichen wollten. Es entstanden aber bald neue Mißhelligkeiten zwischen Bater und Sohn und die ärgsten entstanden zwischen dem jungen Baare. Am 10. September 1653 schrieb Prinz Christian seinem Vater: seine Gemahlin habe ihn bis in die Seele offendiret." Worin diese Offendirung bestanden, ist unbekannt geblieben, sie erklärt sich aber sattsam durch die in Frankreich notirte,,Einfalt" des Prinzen. Die Prinjessin verließ ihren Ehemann nach dreijähriger Ehe, fie zog zu ihrer älteren Schwester, die mit dem Herzog.

*) Frand, 14, 60.

August von Wolfenbüttel vermählt war. Es ent stand darauf einer der scandalösesten Eheprozesse zwischen den beiden Fürstlichkeiten: der Kaiser, bei dem der Prinz geklagt hatte, schüßte die Prinzessin.

Der Prinz beschuldigte seinen Vater, wie er selbst schrieb: „er habe zu der Gemahlin Separation und Entweichung allen Vorschub gethan und sie mit allen Mobilien gar außer Landes convoyirt." Er verklagte seinen Bater beim Kaiser, verklagte ihn bei den Ständen. Die Beschuldigungen dieses, wie gesagt, im hohen Grade args wöhnischen jungen Herrn gingen dahin: der Vater wolle ihn der Succession berauben, ihn gar ums Leben bringen, er halte ihn mit den Alimenten so kurz, daß er zur Desperation gedrängt werde; er erläuterte diese Despe= ration bei den Ständen durch eine nicht undeutliche Hinweisung auf's Katholischwerden schon damals, schon ehe er die Regierung angetreten hatte. Die Worte, die der Erbprinz in einem Schreiben vom 29. September 1653 an Ritter- und Landschaft brauchte, lauteten sehr respectswidrig: Es tränkt Uns in der Seelen, daß Jhro Gnaden uns nunmehr dahin zwingen wollen, die eiternden Wunden, so sie Uns von Jugend auf mit gleichsam unchristlichem Unfug geschlagen, zu Ihrer höchsten confusion und unseres Hauses Beschimpfung, vor der Römisch Kaiserlichen Majestät und ganzen Welt Augen zu entdecken." Er, der Erbprinz, ersuche daher nochmals Ritter- und Landschaft allen ihren Fleiß anzuwenden, damit solchem Unheil vorgebeugt werde. E wären ihm seine Lebensmittel bereits so beschnitten, daß er sich länger zu erhalten, keine Möglichkeit absehe.

„Könne also keinen andern Weg gehen, als desperirte Resolution zu fassen, woraus so wohl dem fürstlichen Hause als dem ganzen Lande nicht geringe Gefahr erwachsen möchte. Die Stände möchten allen Fleiß anwenden, die Folgen zu verhüten, damit sie selbst heut oder morgen bei der Welt nicht in Verdacht gezogen würden, als hätten sie solch Aergerniß lange gesehen und nicht bei Zeiten verwehren wollen." Mit Recht merkt der alte redliche Propst Franc bei dieser Auslassung, die deutlich von der bedenklichen Begriffsverwirrung des Erbprinzen zeugt, an: „Ohne Zweifel zielt dies abermal auf eine Religions - Aenderung, der Concipient aber mußte nicht an die Worte gedenken: „Wehe dem Menschen, durch welchen Aergerniß kommt,“ sonst hätte er nicht mit Aergernißgeben gedroht."

Der Vater war eben so unzufrieden mit dem Sohne, als der Sohn mit dem Vater. Adolf Friedrich I. flagte noch in seinem Testamente:,,der Sohn habe ihn. oft und fast hart offendiret." Adolf Friedrich I., seinem hißigen Naturel nach, hatte allerdings die übertriebensten Forderungen gestellt und was die Hauptsache ist, von deren Bewilligung das Weiterzahlen der Alimentengelder abhängig gemacht. Seine Worte in einem Schreiben, welches der Erbprinz am 6. September 1653 erhalten hatte, lauteten: „Die Regierung der mecklen burgischen Lande soll dir bleiben, aber mit den zwei neuerlangten Fürstenthümern (den Bisthümern Schwerin und Razeburg) nebst angehängtem jure territorii, voti et sessionis (also mit voller Landeshoheit und der

Stimme am Reichstag) wollen Wir zwei deiner Brüder abtheilen. Wegen Abtheilung und Aussteuerung deiner übrigen Brüder und Fräulein Schwestern wollen Wir uns unsere billigmäßige, dich nicht über Vermögen zu hart drückende, auch sie nicht zu hart gravirende Verordnung vorbehalten. Sollte einer von den Brüdern (des Erbprinzen) mit Tode abgehen, oder auch der Güstrow'sche Vetter, Herzog Gustav Adolf versterben, und also nach alter Landesgewohnheit im Güstrow'schen der Brus der Carl succediren, so sollte sein nächster Bruder ihm wieder succediren und des leßten Bruders portion wieder an des Herzogs Christian Kammer anheimfallen. Hierüber müsse er (der Erbprinz) Kaiserliche Confirmation ausbitten." Außerdem machte der Vater die fernere Alimentenzahlung noch von folgenden nicht weniger har ten Bedingungen abhängig: 1) „alle und jede, auch die vom Kaiser nicht bestätigten Schulden des Vaters zu bezahlen, 2) alles, was der Herzogin, Herzog Adolf Friedrich's Wittwe, an Leibgedinge oder sonst an Schuld verschrieben würde, fürstlich zu halten, endlich 3) daß keiner von den fürstlichen Bedienten, es sei bei dem Herzoge, der Gemahlin, den Brüdern oder Schwe= stern vom höchsten bis zum geringsten sollte verstoßen werden."

Auf diese allerdings alles billige Maaß übersteigenden Anforderungen hatte der Erbprinz unterm 10. September 1653 aus seinem Wohnsiß Stinchenburg sich fol= gendermaßen erklärt: „Er habe nicht ohne Bestürzung lesen können, wie man ihm angemüthet, das Land mit seinen Brüdern zu theilen, alle Schulben zu bezahlen,

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