Die schweizerische Volkswirtschaft, Volume 1 ;Volume 1860

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Gustav Mayer, 1860
 

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Fréquemment cités

Page 38 - Das Zollwesen ist Sache des Bundes. Art. 24. Dem Bunde steht das Recht zu, die von der Tagsatzung bewilligten oder anerkannten Land- und Wasserzölle, Weg» und Brückengelder, verbindliche Kaufhaus- und andere Gebühren dieser Art, mögen dieselben von Kantonen, Gemeinden, Korporationen oder Privaten bezogen werden, gegen Entschädigung ganz oder theilweise aufzuheben.
Page 38 - Gebühren nicht hinlänglich gedeckt wird, so hat er noch so viel zu beziehen, als erforderlich ist, um ihn für dieselben Gebühren nach dem Durchschnitt des Reinertrages der fünf Jahre, 1842 bis und mit 1846, zu entschädigen. c. Die Mehreinnahme fällt in die Bundeskasse.
Page 106 - Pfund fein Gold zu fünfzehn und einem halben Pfund fein Silber ausgeprägt sind, werden für so lange, als sie in Frankreich zu ihrem Nennwerthe gesetzlichen Cours haben, ebenfalls zu ihrem Nennwerthe als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt.
Page 40 - Werden die für den Verbrauch eingeführten Gegenstände wieder aus dem Kanton ausgeführt, so sind die bezahlten Konsumogebühren ohne weitere Belästigung zurückzuerstatten. c) Die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs sind mit...
Page 38 - Wasserzölle, Weg» und Brückengelder, verbindliche Kaufhaus- und andere Gebühren dieser Art, mögen dieselben von Kantonen, Gemeinden, Korporationen oder Privaten bezogen werden, gegen Entschädigung ganz oder theilweise aufzuheben. Diejenigen Zölle und Weggelder, welche auf dem Transit lasten, sollen jedenfalls im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft und zwar gleichzeitig eingelöst werden. Die Eidgenossenschaft hat das Recht, an der schweizerischen Grenze Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle...
Page 104 - Mangel an gesetzlichen Münzen eintreten könnte, sollen diese Kassen ermächtigt sein andere Münzsorten anzunehmen. Zu dem Ende hat der Bundesrath, sobald und für so lange als der dem französischen Münzfuss...
Page 38 - Cantone dürfen weder Zölle, Weg- noch Brückengelder unter irgend welchem Namen neu einführen. Von der Bundesversammlung können jedoch auf bestimmte Zeit solche Gebühren bewilligt werden, um die Errichtung öffentlicher Werke zu unterstützen, welche im Sinne des Art. 21 von allgemeinem Interesse für den Verkehr sind und ohne solche Bewilligung nicht zu Stande kommen könnten.
Page 40 - Bundesrats zur Prüfung vorzulegen und dürfen nicht vollzogen werden, ehe sie die Genehmigung desselben erhalten haben. e. Die von der Tagsatzung bewilligten oder anerkannten Gebühren, welche der Bund nicht aufgehoben hat (Art. 24 und 31). f. Die Konsumogebühren auf Wein und andern geistigen Getränken, nach Vorschrift von Art. 32.
Page 53 - Gesetz hiefür vorschreibt, erfüllt zu haben; d. wer ohne Bewilligung zollpflichtige Gegenstände auf einer für den Zollverkehr nicht erlaubten Straße oder über einen zur Zollabfertigung nicht berechtigten Landungsplatz ein- oder ausbringt ; 0.
Page 40 - Landes- und Gewerbserzeugnisse jeder Art sind freier Kauf und Verkauf, freie Ein-, Aus- und Durchfuhr von einem Kanton in den andern gewährleistet.

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