laden oder beklagen und dass kein Basler zu Recht stehen solle als vor dem Schultheissen zu Basel. Er bestätigt ferner der Stadt alle ihre Freiheiten, Rechte und guten Gewohnheiten. Verfassungsgeschichte der Stadt Basel im Mittelalter - Seite 303 von Andreas Heusler - 1860 - 508 Seiten Vollansicht -
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