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weisen, sondern noch mehr den Glaubenssätzen, deren Natur es mit sich bringt, dass, weil sie Aussprüche der Offenbarung sind, sei es nun directer oder hervorgehend aus der bei der Kirche hinterlegten Unfehlbarkeit, das Halten an ihnen weder dem eigenen Willen überlassen sein, noch ein Mehr oder Minder umfassen kann. Wer somit freiwillig und bewusst ein Dogma verletzt, und zwar anfänglich aus Irrthum Falsches lehrt, dann aber über den Irrthum aufgeklärt wissentlich dabei verharrt, begeht offenbar ein gegen das innerste Leben der Kirche gerichtetes Verbrechen, die Haeresis1) oder Ketzerei. 2) Ein solches Vergehen muss die Kirche nothwendig auf's Strengste ahnden, bis zur Ausstossung aus ihr selbst. Nachdem die christliche Religion im römischen Reiche die allein geduldete und Staatsreligion geworden war, bildete die Ketzerei zugleich ein bürgerliches Verbrechen und wurde deshalb mit den härtesten weltlichen Strafen belegt. 3) An diesem Standpunkte wurde während des Mittelalters um so mehr festgehalten, als sich Kirche und Staat zu einer Ordnung gestaltet hatten, oder doch der Idee nach rechtlich sich gestalten sollten. *) Das war ein positiver Zustand, der durch die gesetzliche Anerkennung der augsburgischen Confession für Deutschland aufgehoben wurde. So verschwand die Ketzerei als solche aus der Reihe der bürgerlichen Verbrechen; 5) hiermit wurde das Recht der Kirche von selbst auf ihr eigenes Forum zurückgedrängt. Es bildet nach dem geltenden Rechte nur die formelle Ketzerei das crimen haeresis im eigentlichen Sinne und zwar ein delictum mere ecclesiasticum. 6) Die Strafen ) sind: Excommunicatio latae sententiae,

1) „Haeresis graece ab electione dicitur [aipéo], quod scilicet eam sibi unusquisque eligat disciplinam, quam putat esse meliorem": c. 27. C. XXXIV. qu. 3. Je nachdem die Leugnung nur innerlich stattfindet oder auch äusserlich bezeugt wird, ist Einer haereticus internus oder externus. Letztere Art kann sein haeresis materialis oder formalis; jene ist nur das Befangensein in dem faktischen Irrthume ohne die eigene Schuld (also durch Geburt von ketzerischen Eltern, Erziehung darin, Unkenntniss der hatholischen Lehre). Diese enthält das Bewusstsein vom Irrthume. Auf die haeresis materialis finden offenbar die Gesetze über die Ketzer keine Anwendung. Darnach unterscheidet man haeretici recepti, tolerati et

proscripti.

2) Von Gazari, dem italienischen Namen für die Secte der Katharer (návapoi), herkommend.

3) Cod. Theodos. De haeret. XVI. 5., Iust. eod. I. 5. u. a.

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4) Siehe die Authent. zum Cod. Iust. de haeret. I. 5. von Friedrich II., Sachsenspiegel II. 13. §. 7., Bambergensis art. 130 u. a. Ueber die Art der Anerkennung der weltlichen Strafen besonders des römischen Rechtes durch die Kirchengesetze siehe Stellen in Tit. X. de haeret. V. 7. und idem tit. in VIto V. 2., c. 26. 27. X. de verb. signif. V. 40. u. a.

5) Die peinliche Halsgerichtsordnung K. Karl's V. kennt sie nicht mehr. Dass in einzelnen nichtdeutschen Staaten der Standpunkt ein anderer ist, dürfte ebensowenig auffallen, als dass in Schweden auch jetzt noch die Landesverweisung auf den Uebertritt zur katholischen Kirche gesetzt ist. Uebrigens wäre nichts erwünschter, als dass man aufhörte, sich gegenseitig die Unduldsamkeit vorzuwerfen, und statt dessen sich bemühte, objectiv zu handeln.

6) c. 18. de haeret. in VIto V. 2.

7) Dass ich die früheren bürgerlichen und diejenigen vom Kirchenrechte festgesetzten oder anerkannten übergehe [es mögen dieselben jene darstellen, welche ein wissenschaft

Schulte, Kirchenrecht.

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bei fortschreitender Contumaz das Anathem Versagung des kirchlichen Begräbnisses Ausschliessung von Aemtern, auch der Deszendenten (wenn der Vater Ketzer ist, bis zum 2., wenn die Mutter bis zum 1. Grade) - bei Geistlichen dazu: Irregularität, Deposition und Degradation. 1) Ganz denselben Strafen ist unterworfen das Verbrechen des gänzlichen Abfalles vom christlichen Glauben, die Abschwörung des christlichen Namens, Crimen apostasiae a fide (auch c. perfidiae). 2)

b) Gegen den Cultus im weiteren Sinne.

Aus der nothwendigen Trennung geistlicher und weltlicher Sachen und der grösseren Erhabenheit jener hat das Recht die Gewinnung irgend eines geistlichen Gutes um eine weltliche Sache als ein schweres Verbrechen, crimen Simoniae 3), verpönt. *) Man theilt sie ein in simonia iuris divini sive naturalis und iuris ecclesiastici, je nachdem der Gegenstand nothwendig ein rein geistlicher ist oder nur zufolge des positiven Rechts. Simonie liegt vor, mag nun die geistliche Sache der eigentliche Erwerbspreis der weltlichen sein (res spiritualis mercis loco data), oder umgekehrt eine weltliche (Geld - Dienste Fürsprache u. s. w.) für eine geistliche hingegeben werden, oder endlich ein unerlaubter Vertrag über eine geistliche Sache vorliegen (s. g. simonia mentalis, conventionalis, welche durch die Erfüllung des pactum zur realis wird). So ist simonisch: 1) Annahme eines weltlichen Gutes für irgend eine Funktion der Weihe, des Lehramtes oder der Jurisdiction (z. B. für Spendung der Sakramente, Consecrationen, Benedictionen, Begräbniss, Absolutionen, Dispensationen u. s. w.). 2) Hingeben äusserer Vortheile für irgend eine hierarchische Berechtigung u. dgl. (z. B. Ueberlassen der Jurisdiction für Geld, Aufnahme in einen Orden, abgesehen von der dos, Präsentation, Institution, Election, Confirmation für Geld u. s. w.; deshalb gelten auch pflichtmässige Gastmähler bei dergleichen für simonisch). 3) Besonders ausgezeichnet ist durch das positive Recht der simonische Erwerb der Kirchenämter (durch Kauf, Vergleich über ein eigentlich streitiges) als simonia confidentialis. 5) Hingegen fallen nicht unter den Begriff der Simonie die durch Gesetz oder Herkommen gebräuchlichen Oblationes oder Leistungen (Stolgebüh

liches System in eine breite Auseinandersetzung und unterschiedslose Zusammenstellung alles Dessen setzen, was jemals geboten, verboten oder geredet ist], welche nur durch Anerkennung des Staates Kraft haben können, wird gewiss der Zweck meines Werkes und die Natur der Sache rechtfertigen.

1) Siehe die Tit. X. und in VIto de haeret. und X. de sent. excom.

2) Vergl. Cod. Just. de apostatis I. 7., Tit. X. de apostatis V. 9. Davon ganz verschieden ist das unbefugte Austreten aus einem Mönchsorden oder einer regulären Congregation (apostasia a religione) oder eigenmächtiges Aufgeben des geistlichen Standes (ap. ab ordine).

3) Von dem Magier Simon hergenommen: Actus Apost. VIII. 14.

4) Siehe darüber Causa I. qu. 1., Tit. X. de simon. V. 3., Tit. in Extrav. comm. V. 1. 5) Vergl. c. 3. C. cit., c. 47. X. de transact. I. 47. Vergl. oben §. 59, 64.

ren u. dgl.), wozu auch Stipendien, Honorare u. s. w. gehören. ') Die Strafe sind für die conventionalis arbiträre (die mentalis gilt nur als peccatum; die gesetzlichen Strafen fordern eine realis, welche übrigens auch meist arbiträr gestraft wird). Die einzelnen gesetzlichen Strafen gehen nur auf besondere Arten und lassen sich nicht ausdehnen; sie sind an den betreffenden Stellen erwähnt. 2) Die Absolution ist dem Papste reservirt; 3) von den zufolge der Simonie eintretenden Censuren absolvirt in geheimen Fällen der Bischof, 4) welcher auch ein simonisch übertragenes beneficium simplex dem unschuldigen Empfänger belassen kann, nachdem derselbe es frei in dessen Hände resignirt hat. 5)

II. Delicta mixta.

Die Competenz der Kirche ist in Betreff aller Vergehen, welche das bürgerliche Recht straft, als eine eigentlich strafgerichtliche fortgefallen. Somit steht es derselben nur zu, wegen aller Vergehen, die zugleich das kirchliche Recht gefährden, dieselben Strafen als für rein kirchliche anzuwenden, d. h. blosse Kirchenstrafen. Zu deren Verhängung ist sie überall durch ihre Anerkennung von selbst berechtigt; directe bürgerliche Wirkungen haben indess Kirchenstrafen nur für den Fall, dass sie der Staat anerkennt. 6)

1) Verboten sind aber Geschenke oder Gebühren für die collatio ordinum, literae dimissoriales und testimoniales examen pro concursu: Conc. Trid. Sess. XXI. c. 1., XXIV. c. 18. de ref. Ueber die Gebühren für die Erlangung der venia docendi oder artes liberales ac scientias tradendi: c. 1-3. X. de magistr. et ne quid. V. 5. Es ist ohne juristisches Interesse, auf das Detail einzugehen.

2) Collatio beneficii simoniaca: c. 11 13. 27. 34. X. h. t., c. 2. eod. in Extr. com.; ordinatio simon.: c. 37. 45. X. h. t.; c. 2. in Extr. com.; Conc. Trid. 1. c. Const. Sixti V. „Sanctum et salutare“ und Clementis VIII. „Romanum Pontificem“; simon. Aufnahme in Orden: c. 1. h. t. in Extr. com. Vergl. aber Conc. Trid. Sess. XXV. c. 16. de reg. et mon. mit den declar. und resolut. Congr. Conc. und Bened. XIV. De syn. dioec. L. XI. cap. VI.

3) c. 27. 45. X., c. 1. 2. in Extr. com. h. t.

4) Conc. Trid. Sess. XXIV. c. 6. de ref.

5) c. 59. X. de elect. I. 6. Hat der Bischof Theil, so trifft ihn selbst die Strafe; folglich kann er dann auch nicht dispensiren.

6) Dabei ist übrigens der obige (§. 74.) Satz nicht zu übersehen, dass ein bereits vom Staate geahndetes Verbrechen nicht mehr von der Kirche zu strafen ist. Das im Texte Gesagte ist anerkannt in Oesterreich (V. O. vom 18. April 1850 §. 3.. „Die Verordnungen, durch welche die Kirchengewalt bisher gehindert war, Kirchenstrafen, die auf bürgerliche Rechte keine Rückwirkung üben, zu verhängen, sind ausser Kraft gesetzt." Concord. art. XI.), Preussen (A. L. R. §. 50 fgg. Tit. 11. Th. II.; einzelne Bestimmungen (z. B. §. 55 fgg.) sind nie praktisch gewesen und von selbst durch die Verf.-Urk. fortgefallen); Bayern (Edikt §. 38 fgg.), Kurhessen (cit. Regl. §. 2. über die Zucht gegen Laien; über die sog. Kirchenconvente in der oberrh. Provinz überhaupt s. Longner a. a. O. S. 399 ff., über die Pfarrsynoden und Sittengerichte in Fulda die bisch. V. O. vom 1. Juli 1835. das. S. 401 ff. nebst der Instruktion). Es ist jedoch bei gänzlicher Ausschliessung vorgängige Anzeige an den landesherrlichen Bevollmächtigten vorgeschrieben; Württemberg, Baden (die cit. Denkschr. reservirt dem Staate nur die Genehmigung, wenn er um Execution angegangen wird, oder bürgerliche Folgen stattfinden sollen) und den übrigen deutschen Ländern.

III. Vergehen der Geistlichen.

a) Bürgerliche. Vergehen der Geistlichen gegen die Staatsgesetze werden nach dem jetzigen Rechte in Deutschland überall von dem Staate gerichtet. Der Grund ist freilich insofern ein verschiedener, als dies einzeln auf ausdrücklichen Verträgen mit der Kirche beruhet, 1) meistens zwar von dem Staate allein, indessen mit vollem Rechte angeordnet werden konnte und bestimmt ist. Die Kirche ist deshalb in der oben angegebenen Weise darauf beschränkt, ihrerseits auch die allenfallsige kirchliche Strafe zu vollziehen (§. 79).

b) Amts- und Disciplinar-Vergehen. 2) Jede den Charakter der Strafbarkeit an sich tragende Verletzung der besonderen Standes- oder Amtspflichten eines Clericus bildet ein Vergehen. Es gehören dahin die s. g. Excessus,3) die Attentata und sonstigen speziellen, aus den besonderen Amtspflichten sich ergebenden Vergehen. Die Strafen sind entweder bestimmte), oder arbiträre. Die Competenz des geistlichen Richters in Betreff dieser Vergehen folgt aus der Stellung der Kirche mit Nothwendigkeit und ist in Deutschland überall rechtlich anerkannt.

S. 81.

b. Der Strafprozess.

Die Darstellung des Criminalprocesses und die des Civilprocesses überweise ich nach dem mir vorgezeichneten Plane einem folgenden Bande, indem der vorliegende allein das System des materiellen Rechtes im Auge hat. Es könnte freilich dieselbe hier gegeben werden, sofern nichts anderes bezweckt würde, als, wie fast alle Lehrbücher zu thun pflegen, eine nackte Aufzählung der allgemeinsten Grundsätze und eine historische Entwickelung von solcher Kürze zu geben, dass eine Einsicht weder in die historische Bildung, noch in den Gang des wirklichen Verfahrens geschaffen wird. Damit ist aber nichts gewonnen. Es soll deshalb in einem folgenden Bande der Process überhaupt historisch und praktisch entwickelt und dabei zugleich gezeigt werden, in welchen Theilen aus dem kirchlichen Processe der bürgerliche (Civil- und Criminal-) Process sich entwickelte. Somit möge hier nur in Betreff der Competenz innerhalb der Kirche angegeben werden, dass über alle Criminalsachen der Bischof ordentlicher Richter in erster Instanz ist, 5) in zweiter Instanz der

1) So in Oesterreich Concord. art. XIV., welcher die näheren Modifikationen gibt, deren wichtigste ist, dass die Bischöfe nicht den staatlichen Gerichten unterstehen. Die früheren Verhältnisse in Bayern s. Warnkönig, Die staatsrechtliche Stellung §. 11. und die dort Citirten. Vergl. auch das. §. 10.

2) Ueber die Beschränkungen durch die Staatsgesetze ist bereits im §. 79 geredet. 3) S. darüber Tit. X. de excess. praelatorum et subditorum V. 31.

4) Diese ergeben sich aus dem Einzelnen von selbst, indem sie stets aufgeführt sind bei der Erörterung der Pflichten u. s. w.

5) Conc. Trid. Sess. XXIV. c. 20. de ref. Die causae criminales graviores der Bischöfe gehören in der in dem Kapitel selbst näher bestimmten Weise vor den Papst: Conc. Trid.

Metropolit, bei exemten Bisthümern der Papst bez. der von ihm delegirte Richter, in letzter Instanz der Papst oder wen derselbe delegirt. Das Nähere über die Gerichtsverfassung ist dem folgenden Bande vorbehalten.

B. Bei Verletzungen von Rechten Einzelner und bei Streitig keiten über kirchliche iura privatorum. 1)

§. 82.

1. Geschichtliche Entwickelung.

Die innere Berechtigung zur richterlichen Beurtheilung der sich auf kirchliche Sachen beziehenden Rechtsstreitigkeiten ergibt sich aus dem Gesetzgebungsrechte und der nothwendigen Freiheit der Kirche zur selbstständigen Leitung ihrer inneren Angelegenheiten mit gleicher Richtigkeit als in diesem Umfange die Handhabung der Criminalgerichtsbarkeit. Eine solche Befugniss enthält aber an sich keineswegs die äussere Anerkennung des Staates; diese setzt vielmehr voraus, dass die Kirche selbst anerkannt sei. Ist dies geschehen, so wäre es freilich im höchsten Grade verletzend und zugleich inconsequent, der Kirche dasjenige vorenthalten zu wollen, was aus deren Wesen von selbst hervorgeht, und zu ihren fundamentalen Bestimmungen gehört. Aber es ist diese Anerkennung nur eine nothwendige für jene Sachen, welche rein kirchliche Gegenstände betreffen und bezüglich der rein kirchlichen Wirkungen. Ob darüber hinaus der Kirche auch in den Kirche und Staat gleichmässig berührenden Sachen eine mit Wirkung für die (bürgerliche) staatliche Seite. zustehende Competenz beiwohne, lässt sich prinzipiell nicht entscheiden, sondern ist eine Frage, deren Beantwortung in dem historisch entwickelten Rechtszustande liegt. Denn gleichwie im Gebiete des Strafrechtes die Kirche nur zu fordern berechtigt ist, dass ihr nicht verwehrt werde, für ihre Verletzungen in ihrem Forum mit ihren eigenthümlichen Mitteln vorzugehen, kann sie auch an sich nur verlangen, dass ihr zustehe, kirchliche Rechtssachen für ihren Wirkungskreis zu entscheiden. Solches ergibt sich aus der Stellung beider Gewalten von selbst. Hält man sich diese objectiven Sätze vor Augen, so wird die Uebertreibung, als habe die Kirche ein Recht darauf, die Civilgerichts

Sess. XIII. c. 6 8., XXIV. c. 5. de ref. Anerkannt auch für die bürgerlichen mit einer näheren Bestimmung im österr. Concordate art. XIV.

1) Hebenstreit, Historia iurisdictionis ecclesiasticae ex legibus utriusque codicis illustrata. Lips. 1773 sqq. (Diss. I. III.), Schilling, De origine iurisdictionis ecclesiasticae in causis civilibus, Lips. 1825., Jungk, De originibus et progressu episcopalis iudicii in causis civilibus laicorum usque ad Iustinianum, Berol. 1832., Turk, De iurisd. civilis per medium aevum cum ecclesiastica coniunctae origine et progressu, Monast. 1832., die cit. Abhandlung von Dove. Die Darstellung der Civilgerichtsbarkeit erstreckt sich hier nach dem bereits Gesagten lediglich auf die Frage des materiellen Rechtes: welche Sachen vor den geistlichen Richter gehören ?

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