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Supplément

au

Recueil des principaux Traités

d'Alliance de Paix, de Trêve, de Neutralité,
de Commerce de Limites, d'Echange etc.

par

George Frédéric de Martens

continué par

Frédéric Saalfeld.

Tome X. Première partie
1822 1823.

Nouveau Recueil

de

Traités etc.

Tome VI. Première partie

1822 1823.

À Gottingue.

Dans la librairie de Dieterich.

1827.

187049

1.

Déclaration concernant les mesures 1822 prises par le grand duché de Bade et le grand duché de Hesse pour réprimer les délits forestiers dans les forêts limitrophes, signée à Carlsruhe le 4 Janvier 1822.

(Regierungs-Blatt des Grofsherzogthums Baden Nro. IV. 22. Januar 1822.).

Nachdem die Grofsherzoglich Badische Regierung und

die des Grofsherzogthums Hessen sich von der Nothwendigkeit, wirksamere Maasregeln zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen, überzeugt haben: so sind dieselben über nachfolgende Punkte mit einander übereingekommen, nämlich:

1. Es verpflichtet sich sowohl die grofsherzoglich Badische, als die Grofsherzoglich Hessische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen des andern Gebiets verüben möchten, sobald sie davon Kenntnifs erhält, nach denselben Gesetzer zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären.

2. Die Forstbeamten des einen Staats haben deu amtlichen Protocollen der Forstbeamten, so wie anderer etwa zuständiger Polizei- und Gerichtsbeamten, Glauben beizumessen, mithin die mit genügender Bestimmtheit angezeigten Frevler für schuldig zu erkennen, wenn sie keinen andern vollständigen Gegenbeweis führen.

Die Förster (Waldwärter u. s. w.) haben das Recht

A

1822 den Frevler auf Betreten auf dem Gebiete, wo er gefrevelt hat, zu arretiren und ihn an die Local-Polizei-Behörde seines Wohnorts abzugeben oder abgeben zu lassen.

4. Von den beiderseitigen Behörden soll, zur Entdeckung der Frevler, alle mögliche Hülfe geleistet werden; namentlich wird gestattet, dafs die Spur der Forstfrevler durch die Förster (Waldwärter u. s. w.) in das fremde Gebiet verfolgt, und Haussuchungen auf der Stelle ohne vorherige Anfrage bei den Landesbehörden, edoch nur in Gegenwart und nach der Anordnung des zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden Orts-Polizeibeamten (Bürgermeisters, Schultheifsen u. s. w.) vorgenommen werden. Dieser hat die hierbei aufgefundenen, angeblich gefrevelten Gegenstände in sichere Verwahrung bringen zu lassen, übrigens für die Haussuchung keine Belohnung zu empfangen.

5. Bei diesen Haussuchungen mufs der Orts-Polizei-Beamte sogleich ein Protocoll aufnehmen, und eine Ausfertigung desselben dem requirirenden Angeber einhändigen; eine zweite Ausfertigung aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath, Regierungsbeamten u. s. w.) übersenden, bei Vermeidung einer Polizei-Strafe von einem bis fünf Gulden für jeden Ortsvorstand oder Polizei-Beamten, welcher der Requisition nicht Genüge leistete. Auch kann der Angeber verlangen, dass der Förster oder in dessen Abwesenheit sonst jemand vom Forstpersonale des Orts, worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde.

6. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden der beiden Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel so schleunig vorzunehmen, als es nur immer möglich ist; auch besonders bei ausgezeichneten und bedeutenden Freveln nicht bis zu den in mehreren Theilen des Grossherzogthums Hessen, gewöhnlich vierteljährig zu haltenden Forstgerichten auszusetzen, sondern in jedem einzelnen Falle sogleich eintreten zu lassen.

7. Die Vollziehung der Forsterkenntnisse nebst der Beitreibung der dem Eigenthümer zuerkannten Entschädigungsgelder soll mit der erforderlichen Beschleunigung

bewirkt und deshalb zu gegründeten Beschwerden nie- 1822 mahls Anlass gegeben werden. Die erkannte Geld- oder Arbeitsstrafe wird zum Vortheile desjenigen Staats vollzogen, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Der dem Waldeigenthümer zuerkannte Schadensersatz, so wie die Denunzianten-Gebühr, wo diese gesetzlich besteht, werden vorzugsweise vor der Strafe beigetrieben.

8. Gegenwärtige im Namen Sr. königlichen Hoheit des Grofsherzogs von Baden und Sr. königlichen Hoheit des Grossherzogs von Hessen zweimahl gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll vom ersten März dieses Jahres an Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.

So geschehen Carlsruhe, den 4. Januar 1822.

Grofsherzoglich badisches Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten.

Frhr. v. BERSTETT.

Vdt. RÖMER.

2.

Déclaration concernant les mesures prises par le grand duché de Hesse et le duché de Nassau pour réprimer les délits forestiers et autres semblables, publiée à Darmstadt le 8 Janvier et à Wiesbaden le

21 Janvier 1822.

(Grofsherz. Hessisches Regier. Blatt No. VII. 8. 44. Sammlung der landesherrlichen Edicte und Verordnungen des Herzogthums Nassau Bd. 3. S. 41.)

Nachdem

achdem die Grofsherzoglich Hessische Regierung mit der Herzoglich Nassauischen Regierung übereingekom

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