Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

r Magenschaft ihren Verwandten mit den Waffen beizustehn tsprossen ́ und zur gerichtlichen Fehde gemildert, besonders 1sgebildet. Wenn der Einzelne einen Andern eines Verbre ens bezüchtigte (tyht), so musste jener selbst vorher schwören orath), daß er diesen nicht aus Haß, noch verhohlenen ründen, noch unrechtlicher Gier zeihe; sieben Eideshelfer ufsten ihren Glauben an die Wahrheit dieser Erklärung eichfalls eidlich erhärten. War der Beklagte. einem Herrn rig, so konnte der Hlaford selbst oder dessen Gerefe auftres n und schwören, daß jener seit dem lehten Volksgerichte. keis es Verbrechens überführt oder bestraft sei, worauf der bes agte Ceorl oder Sithcundman durch seinen von einer gewiss en Zahl Eideshelfer unterstüßten Reinigungseid (lade ges annt, wenn es sich von Wergeld handelte, werelade) der das einfache Gottesurtheil von der Anklage sich befreien onnte. Der Werth des Eides hing von dem Stande des Beklagten ab, welcher ihn ablegte, und war dem Wergelde esselben gleich, so daß also der Eid des gewöhnlichen Freien 200 Schillinge werth war'). Daher war der höchste Eid, er welchen ein Twelshyndumman leistete, 1200 Schillinge verth. Hatte der beklagte Lehnemann nicht das Zeugniß sei es Hlaford für sich, so musste er die dreifache Eideshülfe stels en oder das dreimal strengere Gottesurtheil bestehn. In allen Fällen hatte der Beklagte eine größere Anzahl von Personen als der Kläger zusammenzubringen, welche bereit waren den werlangten Glaubenseid zu leisten (rimath, ungecorenne ath), aus welchen in verschiedenen Fällen bald der Beklagte, bald der Richter, bald das Loos die erfoderliche Zahl ausschied (cyreath). Die Zahl der Eideshelfer ist in allen germanischen Gesezen nach der Größe der zu leistenden Brüche oder dem Werthe des streitigen Gegenstandes verschieden 2) und, wie es scheint, oft ziemlich willkürlich festgesezt. Das angelsächsische Recht finden wir auch hier genauer bestimmt. Der Eideshelfer

1) Leg. Aethelredi I, 1.

2) In Beziehung auf die Stammverwandtschaft möge hier bemerkt werden, daß der bei den Angelsachsen gewöhnliche 36 Manneneid sich noch im I. 1472 bei den Hadelern findet. S. meine Schrift über ålteste Geschichte und Rechte des Landes Hadeln S. 60.

schwur für so viele einzelne Schillinge, als er Hyden Landes (deren gerichtlicher Werth sonst auf zwanzig Schillinge oder ein Pfund angeschlagen wurde) besaß oder vermittelst seines Wergeldes zu befißen geachtet wurde. Nicht unwahrscheinlich ist es, daß dieser Schilling für die Hyde die Sühne oder Strafe des eines leichtsinnigen Glaubenseides überführten Eides`helfers betrug '). Daher musste die Buße von 120 Schillingen durch die Eide von 120 Hyden abgeschworen werden 2), und konnte der Königsgenosse, dessen Wergeld 1200 Schillinge betrug, nur für 60 Hyden oder ebenso viele Schillinge den Glau benseid schwören. Gleichmäßig konnte der Ceorl oder Twyhyndumman, dessen Wergeld 200 Schillinge betrug, für zehn Hyden, deren Äquivalent er im Wergeld hatte, deren wirkli cher Besitz aber ihn zum Twelfhyndumman gemacht hätte, oder zehn Schillinge, deren Werth er in einer halben Hyde schon wirklich besaß, Eideshelfer sein. Nach dieser Rechnung ergibt es sich denn auch leicht, wie der Eid des Twelfhyndummans durch den von sechs Ceorlen erseßt werden konnte.

Zu den gerichtlichen Beweismitteln der Angelsachsen ge-, hörten die Gottesurtheile, und unter diesen auch vermuthlich der Zweikampf. Da schon bei den alten Germanen der Zweikampf eines Landesgenossen mit einem gefangenen Feinde als Vorbedeutung und göttliche Entscheidung angesehen wurde3), so war der Schritt nicht mehr fern, die Entscheidung eines schwierigen Beweisverfahrens in gerichtlichen Zweikämpfen und andern erweislich aus dem Heidenthume auf die Christenheit vererbten Gottesurtheilen zu suchen. Die Erzählungen von Eadmunds Eisenseite Zweikampfe mit Enut, von der Auffo derung Wilhelms durch Harald beweisen, daß diese Sitte allerdings, wenngleich selten, stattfand *). Das Nichtvorkommen

1) Beispiele ähnlicher Strafen f. lex salica tit. 50.

2) Leg. Inae 52.

3) Taciti German. c. 10. Auch lex Anglior. tit. I, 3. VIII. XIV. XV. kennt den gerichtlichen Zweikampf und zwar in den gering: ften Streitigkeiten um zwei Schillinge, also beinahe so häufig wie König Frodi ihn einst gestattete.

4) Beispiele von Sachsen und andern germanischen Völkern f. dei Grimm Rechtsalterthümer 927. Auch liessen sich Beispiele von Sach

[ocr errors]

des gerichtlichen Zweikampfes in unsern angelsächsischen Rechtsquellen, obgleich sich eine eigenthümliche Benennung dafür findet, Orneste.), scheint, bei einer sehr allgemeinen, auch unter den nächstverwandten germanischen sowie nordischen Völkern und später in England nachzuweisenden Sitte, keinen Beweis gegen dessen frühere Existenz bei den Angelsachsen zu bilden, wenngleich später die Priesterschaft derselben erfolgreich entge gengewirkt hat. Die übrigen vorzugsweise sobenannten Gottesurtheile wurden selten und nur in Fällen angewandt, wo der leugnende Beklagte den Glauben bei seinen Rechtsgenossen durch frühere Verbrechen verwirkt hatte oder als Unfreier keine Eideshelfer aufstellen konnte. Sie scheinen vorzüglich das Geständniß des Verbrechers bezweckt zu haben, wie selbst einige derselben, namentlich die Probe des geweihten Bissens (corsnaed) und die Kreuzesprobe, vorzüglich auf die Phantasie zu wirken bestimmt waren. Der Übergang von den Gottesurtheilen zu der Tortur möchte nåher liegen, als wir anzunehmen pflegen, wenn nur die gröbsten Misbräuche beider Beweismittel ins Auge gefasst werden.

Man hat den Ursprung des Gerichtes der Geschwornen (trial by Jury) oft schon in den ältesten Zeiten der AngelJachsen finden, bald aus ihren Gerichtsinstitutionen bald von den Eideshelfern herleiten wollen. Es findet sich jedoch bei ben Angelsachsen kein Gericht von Geschwornen, welche die Glaubwürdigkeit der Anklage und den Werth der Beweise

fen und Dånen, Sachsen und Thüringern hinzufügen. Auch in der lex Saxonum, welche seltsamer Weise allgemein übersehn ist, findet sich der Zweikampf, tit. 16. de terra aliena invasa campo diiudicetur; ein ähnlicher Ausdruck wie in der lex Angliorum viermal vorkommt. Der Fall der Anwendung ist derselbe welcher aus den leges Baiuvariorum und denen der Ulemannen bekannt ist und der in Westminster selbst noch in den Zeiten der Königin Elisabeth stattfand. Auch Capitul. 1. IV. c. 34. beweist, daß der gerichtliche Zweikampf bei den Sachsen Sitte war: si aliquis Saxo contendere voluerit in campo, licentiam habeat.

1) Daß auch in Deutschland sich der Ausdruck Ernst für Zweikampf findet, spricht für dieselbe Bedeutung bei den åltern Angelsachsen. S. Haltaus glossar. Ernestkreiz für Kampfplag gebraucht Gottfried von Straßburg. Tristan und Isolde V. 6754.

beurtheilten. Die Eideshelfer, welche nur als ein verstärkendes Beweismittel dienten, waren keine Urtheiler. Nur in Lehteren können wir, wenn Begriffe und Inftitutionen nicht willkürlic mit einander vermengt werden, den Ursprung des heutigen Geschwornengerichtes entdecken, und jene liefern uns bei den Angelsachsen auch nur die allgemeinsten Grundzüge geschworne Untersucher aus der Umgegend des Beklagten. Doch find jen zwölf Thane des Wapentakes keine Standesgenossen des be Elagten Ceorls, fie find beglaubigte Anklager, Zeugen und Un theiler zugleich, zu ihrem Beschlusse wurde Einstimmigkeit nicht verlangt. Zwei Ursachen vorzüglich haben diese wie an dere alte Gerichtsverfassungen so sehr umgestaltet, daß jete Vergleichung große Umsicht erfodert, nämlich: das gänzlich ver änderte Beweisverfahren nach der Aufhebung der Gottesurtheilk und der Eideshülfe, sowie noch mehr die Entstehung eines ges schriebenen und wissenschaftlich ausgebildeten, anstatt des als Thatsache vorhandenen, von Urtheilern nur bezeugten Rech tes. Die Zeit und Art dieser Umgestaltung ergibt aber erf die Geschichte der ersten normannischen Könige.

Die oberste Gerechtigkeitspflege hat ursprünglich wohl in dem Könige und dem Witenagemote gemeinschaftlich geles gen. Doch trennte sie sich von Lehterm, jemehr die Juris diction des Erstern durch besondere desfallsige Wirkungskreise vermehrt wurde. Der König war oberster Richter bei den Ber» gehungen seiner Krieger, bei den Lehnstreitigkeiten seiner Thane, bei gewissen ihm vorbehaltenen Fällen, in welchen ihm die Buße zukam 1), da wo sein Friede auf Landstraßen und in feinen Gebäuden verlegt war, bei andern Fällen endlich, w seine Unterthanen wegen Beschwerden wider ihre gewöhnlichen Gerichte an ihn fich zu wenden veranlasst waren 2). De Könige Ülfreds und Eadgars Thätigkeit in geregelter Geret tigkeitspflege ist oft gepriesen. Die Herrscher zogen zu den königlichen Villen, zu den Klöstern, um dort die Eingeseffenen der Shire zu versammeln und ihre Streitigkeiten zu vermit:

1) Leges Canuti II, 12—14.

2) Leges Eadgar. II, 2. Canuti II, 16. Vgl. histor. ramseiens cáp. 85,

In, und das Recht der Ermäßigung der königlichen Brüche der Begnadigung der Leib und Lebens - Strafen auszuüben. 3o der König weilte, konnte er Gericht halten, und der Ans klagte genoß seinen Schuß und Frieden nicht nur in dem syle der königlichen Wohnung, sondern auch in einem Ums reise von seinem jedesmaligen Aufenthalte, welchen die alte lechtssprache mit mehr poetischer als mathematischer Anschau chkeit bezeichnet: von dem Burgthore, vor welchem er sigt, ach vier Seiten hin drei Meilen, drei Viertel (Furlongs), drei (ckerbreiten und neun Fuß, neun Speergriffe und neun Ger enkörner 1). Die Ansehung reisender Oberrichter fand durch ie angelsächsischen Könige nicht statt, da die königliche Juris iction ausserhalb Wesser, aus mehrfacher Rücksicht, seltener ngerufen wurde und den großen Fürsten und mächtigen Geists ichen der letzten angelsächsischen Regierungen die Verwaltung ieler königlichen Rechte übertragen war. Das Amt des Kanzlers ourde durch jenen wandernden königlichen Oberhof (curia reis) mehr und mehr bedeutend, besonders da er noch nicht on eingesetzten Richtern umgeben war, sondern die angesehns ten Männer der Provinz und der Begleitung des Königs urch ihren Rath die Entscheidung des Königs lenkten. Die große Mannichfaltigkeit der Rechte und Gewohnheiten in den verschiedenen Bestandtheilen des angelsächsischen Reichs musste die Veranlassungen, das gemeinsame Oberhaupt um Entschei ungen anzugehn, vermehren, während zugleich die gesteigerten Ansprüche der Kirche den Ausspruch des Königs gegen die Zaien häufig zu erlangen wussten.

Es ist hier nicht der Ort eine fernere Übersicht des anzelsächsischen Rechtes zu geben. Nur die der Geschichte ange orige Bemerkung sei noch verstattet, daß nicht nur in den großen Zügen jenes mit dem germanischen übereinstimmt, fon dern auch in kleinen Zügen und in der Rechtssprache selbst, welche die Eroberer nach Britannien gebracht haben. Das angelsächsische ist oft durch die Verdrehungen der Normannen

1) Wilkins leges p. 63. Schmid S. 220. Schon das Haus oder die Hufe des Mannes, bei welchem der König einen Trunk genoß, war mit doppelter Buße befriedet. Vgl. leg. Aethelberti c. 2-5. Inae c. 6.

« ZurückWeiter »