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Erzstifts Magdeburg z. B. I o h. v. Plotho, Heidenreich und Conrad v. Burg u. a. m.) in der Bestätigung des Markgrafen Otto II. von Brandenburg für das Kloster Lehnin über die demselben von seinem Vater, dem Markgrafen Otto I., ertheilte Dotation.

Acta sunt hec anno dominice incarnationis Mo. Co. XCIII., Indictione XI., Regnante Heinrico Romanorum imperatore glorioso.

Gedruckt (nach einem Transsumpt) bei

Riedel C. D. Brand. A. X. p. 408, 409. Vgl. ebendas. S. 183. 184.

17) 1193.

Hugold, Probst des Stiftes in Halle, ward von Erzbischof Ludolph abgesezt und ihm das Kloster (ecclesia) Stronvere mit den dazu gehörigen Gütern zu seinem Unterhalte angewiesen. Ihm folgte Dudo, der bisherige erste Probst des Morigklosters in Halle. Bei dieser Gelegenheit ist es zweckmäßig, etwas über den Ursprung dieses Klosters einzufügen. Zur Zeit des Probstes Heidenreich verwaltete im Stifte zu Halle ein Bruder Namens Rudolph das Amt eines Scholasticus. Eines Tages hatten die Schüler, die schon reif an Jahren waren, Hand an ihn gelegt und mußten dafür eine gerechte Strafe erleiden. Die Reichen unter ihnen fügten sich dem ungern, und da sie nicht wagten, offen etwas zu unternehmen, so suchten sie sich heimlich zu rächen. Sie wandten sich an den Erzbischof Wichmann, der das Ansehen seiner Stadt Halle zu erhöhen strebte, und baten ihn, ein neues Kloster daselbst zu gründen, und versprachen ihm zugleich, das Kloster aus ihrem eigenen Vermögen ausstatten zu wollen. Damit bezweckten sie aber nichts anderes, als dem Neuwerkskloster Schaden zuzufügen, denn je reicher das neue Kloster würde, um so größer würde der Schaden des Stiftes sein. So wurde von Erzb. Wichmann die Kirche des h. Mauritius, die früher eine Pfarrkirche war, in eine Klosterkirche (in ecclesiam conventualem) verwandelt im J. 1184; als erster Probst wurde Dudo vom Capitel des Stifts Neuwerk am 19. Mai eingesezt und mit ihm andere Brüder, wozu auch Rudolph gehörte. Als Dudo wieder in das Mutterstift eingetreten war, folgte ihm eben dieser Rudolph in seinem Amte.

Chron. montis Sereni herausg. von Eckstein p. 58-60. Vgl. oben die Urk. von 1192 Nr. 7.

18) 20 Jan. s. a. (1194–96.)

Bei seiner Anwesenheit in der Nähe von Magdeburg (im Kloster Berge?) bestätigt Johannes, Priester - Cardinal des Titels S. Stephan in

Celiomonte, Päbstlicher Legat, dem Kloster Ilsenburg seine in einer voranstehenden Confirmationsbulle des Pabstes Innocenz II. von 1136 aufgeführten Besitzungen.

Data apud Madeburg tercio decimo Kalendas Februarii.

Original mit Siegel-Fragment im K. Staats-Archiv zu Magdeburg.
Gedruckt in

Jacobs Urkundenbuch des Klosters Ilsenburg I. p. 43-44, woselbst
Näheres über die Datirung.

19) 31. Jan. (1193–96).

Er., Domherr zu Magdeburg (Magadburgensis) ist Zeuge in einem Statut des Cardinals Johannes, Päbstlichen Legaten, für das Kloster Isenburg über die Unveräußerlichkeit seiner Besitzungen und die Feier gewisser Feste.

Actum Bozo wie pridie Kalendas Februarii feliciter amen. Original, dessen Siegel nicht mehr vorhanden, im Königl. Staats-Archiv zu Magdeburg.

Gedruckt bei

Jacobs, Urkundenbuch des Klosters Ilsenburg I. p. 44. 45 nach dem
Original mit Bemerkung über die Datirung.

20) S. D. (1193–1201).

Gardolph, Bischof zu Halberstadt, bestimmt auf die Klagen, mit denen Dragebodo Ritter v. Volkstedt dem Kloster Kaltenborn wegen des von den Wenden in Deusen (jezt Deutschenthal) zu zahlenden Zinses beschwerlich gefallen, weil der Erzbischof von Magdeburg und der Halberstädtische Dienstmann Cuno v. Sutterhausen und andere desselben Standes für sich dort Land und Leute besitzen, die sich auf alte Gerechtigkeiten stüßend, den von ihnen geforderten Zehnten verweigerten, daß die dortigen Leute, wie andere Kloster - Unterthanen von der Zehntpflicht so lange befreit sein sollen, bis durch einen allgemeinen Beschluß eine solche Pflicht auch den andern Magdeburger, Herzoglichen oder dienstmännischen Unterthanen auferlegt und dies durch ein päbstliches oder Synodal-Eebot angeordnet werde.

Gedruckt bei

Schöttgen und Kreysig Dipl. et. Scr. II. p. 705.

21) 1193-1201.

Auf Bitten des Bischofs Gardolph (von Halberstadt) wählte der Abt Volrad von Hillersleben mit seinem Convente Otto, den Sohn Berengars, Grafen von Lohra, zum Vogte in Gemäßheit des Klosterprivilegiums. Zur Zeit dieses Abts wurde das Allod Slaucis an den Grafen Heinrich von Gardelegen verkauft für eine gewisse Summe Geldes und 4 Hufen in Hohen-Warsleben (Hogenwersleuen) und 3 in Wismenchere.

Chronik des Klosters Hillersleben bei Riedel, C. D. Brand. D. 294. Wismengen, eine früher oft vorkommende Wüstung bei Magdeburg nach Olvenstedt zu.

22) 28. Februar 1194.

Ludolph, Erzbischof und Gebhard, Burggraf von Magdeburg sind Zeugen, als Kaiser Heinrich VI. das Kloster Steterburg in seinen Schuß nimmt.

Acta sunt hec anno dominice incarnationis Mo. Co. XCo. IIIIo. indictione XII, regnante domino Henrico sexto Romanorum imperatore glorisissimo, anno regni eius XX. IIII., imperii vero tertio, apud Salfelden, per manum Sygloi imperialis aule prothonotarii, II. Kalendas Martii.

Regest (nach einem Copialbuch) in

v. Heinemann, C. D. Anh. I. p. 502. Vgl. Ann. Stederburgenss. in M. G. XVI. p. 228.

23) 9. März (1194).

Pabst Cölestin verordnet, daß von den Gütern des Klosters St. Johannis des Täufers in Magdeburg (Kloster Berge) nichts als Lehn fortgegeben oder demselben ohne Consens des Convents oder doch der Mehrzahl seiner Mitglieder abgetauscht werde. Außerdem befiehlt er dem Abte für sich und seine Nachfolger nicht mehr Schwestern bei der Kirche St. Gertruden, welche seiner Verwaltung anbefohlen sei, aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, als die Einkünfte und das Vermögen dieser Kirche es zulassen, doch so, daß das Recht des Pabstes selbst gewahrt bleibe.

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Datum Laterani VII. Idus Martii, pontificatus nostri anno quarto.
Copie im

Copiar. XLIII. f. 8 9. im K. Staats-Archiv zu Magdeburg. Unter der Kirche St. Gertraudis ist die Hospital- und Krankenanstalt des Klosters (an der Ordensschwestern die Krankenpflege und Seelsorge

übernommen hatten) in dem denselben ganz nahe benachbarten Dorse Buckau und nicht ein eigenes Kloster in diesem Ort zu verstehen, das es nie gegeben hat. Vgl. v. Mülverstedt in den Magdeburger Geschichts-Blättern III. S. 389 ff. Vgl. auch desselben Beiträge zur Gesch. d. Schulwesens im Mittelalter.

S. 16.

Magdeburg 1875. 8.

24) 21. April (1194).

Pabst Cölestin III. beauftragt die Pröbste Heinrich zu Hadmersleben, Ludolph zu Kaltenborn und Gerhard zu Lamspringe, sämmtlich Mainzer Diöcese, in Angelegenheiten eines Rechtsstreites zwischen den Klöstern Richenberg und S. Georgen von Goslar.

Data..

Gedruckt in

XI. Kalendas Maii pontificatus nostri anno

Heineccii Antt. Goslar. p. 194.

25) 1. Juni 1194.

Walter von Arnstein (Arnesten) schenkt zu seinem, seiner Gemahlin Gertrud und seines Sohnes Wichmann Seelenheil, den er zum Dienste im geistlichen Gewande in dem Kloster U. L. Frauen in Magdeburg weihte, und zum Seelgedächtniß seines Vaters Walter, seiner Mutter Ermengard und seiner Kinder, dem genannten Kloster mit Einwilligung seiner gefeßlichen Erben die Vogtei über 10 Hufen nebst den zugehörigen Leuten (mancipiorum) und allem damit verbundenem Nußen, in dem Dorfe Salbke (Salbeke). Der bisher ihm zuständige Hühner- und Haferzins solle jährlich dem Probste geliefert und von diesem die Streitigkeiten unter den Bebauern jener Hufen geschlichtet werden, mit Ausnahme des Blutbannes, welchen der Vogt von Barby (Barboie) im Namen Walters ausüben solle, wenn der Probst ihn hierzu anrufe.

Zeugen: Liudolfus Sancte Magdeburgensis Ecclesie Archiepiscopus, Rokerus, maior prepositus, Albertus, Camerarius simul et prepositus de Hunoldesburg, Cunradus Aquensis simul et Gos lariensis nec non Ecclesie B. Nicolai in Magdeburg prepositus, Olricus de Siers leue Diaconus et Canonicus ecclesie maioris, Geu ehardus Burchgrauius Magdeburgensis, Gerbertus aduocatus, Bernhardus Officialis.

Actum Magdeburg Anno domini Mo. Co. LXXXXIIII. Indictione XII. Epacta XXVI. Concurrente V. Kalendas Junii.

Copie im Königl. Staats-Archiv zu Magdeburg im Copiar. XXXVI. Nr. 13.

Gedruckt bei

Leuckfeld Antt. Praemonstr. I. p. 116 (ohne Zeugen).

26) 17. Juni 1194.

Pabst Cölestin (III.) nimmt in einer an den Probst Dudo von Halle und seinen Convent gerichteten Bulle das Kloster Neuwerk bei Halle (Hallensem ecclesiam, que dicitur ad Nouumopus) in seinen Schuß, befiehlt, daß es für ewige Zeiten die Regel des h. Augustinus beibehalte und bestätigt ihm den Besiz aller seiner jezigen und künftigen Güter, nämlich den Play, auf dem die Kirche (Kloster) gebaut ist mit allem seinem Zubehör, die Pfarren S. Gertruden und S. Georgen in Halle, die Kapellen S. Pauli, S. Lamberti, S. Nicolai und S. Egidien, die Kapelle in Giebichenstein, die Kirchen zu Trotha (Trote) und Möglich (Motzelitz), zu Dugau, Corinbeke und Stuvene nebst allem Zubehör und Einkünften, den Archidiaconat von Halle, der sich erstreckt von der Saale bis zur Strisize und von der Elster bis zur Fuhne (Vonam), ferner das nahe dem Kloster gelegene neue Dorf, die Mühlen- und Fischereigerechtigfeiten in der Saale mit den rings um dieselbe gelegenen Wiesen und Gärten, 9 Hufen auf der Feldmark von Halle, den Zehnten, der für das Dorf Honstede gegeben ist, 9 Hufen und 4 Morgen, auch die Mühle in Wizeke, 100 Hufen in Swinze, die der verstorbene Kaiser Friedrich und 30 Hufen in Jüterbog, die der verstorbene Erzbischof Wichmann von Magdeburg dem Kloster übereignet habe und alle Weinberge, Wälder, Wiesen u. s. w. die zum Kloster gehören. Von den Conventualen solle Niemand ohne Erlaubniß des Probstes das Kloster verlassen und Niemand gegen dasselbe den Kirchenbann oder das Interdict aussprechen dürfen oder dasselbe mit neuen Steuern und Auflagen beschweren. Er bestätige alle Rechte, Freiheiten und Gewohnheiten des Klosters und verordne, daß innerhalb des klösterlichen Pfarrsprengels ohne Genehmigung des Diöcesan - Bischofs keine Capelle oder Bethaus neuerbaut werden dürfe. Im Falle eines allgemeinen Interdicts solle im Kloster, doch ohne Glockengeläute und im Stillen, Gottesdienst gehalten werden dürfen und sollten die Weihungen des Oels und der Altäre von den betr. Bischöfen, falls es dem Pabste angenehm sei, vollzogen werden. Die nächste und alle folgenden Probstwahlen sollten nur nach der Regel des h. Augustinus vorgenommen und auf eine allen Conventualen ge

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