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360) 1209.

Erzbischof Albrecht (von Magdeburg) einigte sich mit dem Könige Otto bei Sommerschenburg, woselbst sie miteinander tagten und der Erzbischof entbot die Sächsischen Herrn nach Halberstadt zum Beschluß, ob fie Otto zum König behalten und wählen wollten. Das geschah auch, sie wähl ten ihn bald darauf zu Halberstadt, von wo aus sie ihn nach Frankfurt geleiteten. Magdeburger Schöppenchronik, herausgeg. von Janicke. S. 133.

361) 1209-1227.

Graf Siegfrid II. v. Blankenburg trug vom Herzoge Wilhelm von Lüneburg 8 Hufen in Athensleben (Atenesleve) zu Lehn.

Lehnregister des Grafen Siegfrid II. von Blankenburg herausgeg. von Bode und Leibrock, in der Zeitschrift des Harzvereins II. 3 S. 77-94.

362) 1209-1227.

Graf Siegfrid II. von Blankenburg trug vom Pfalzgrafen bei Rhein eine Hufe in Ottersleben (Ottersleve) zu Lehn.

Lehnregister des Grafen Siegfrid II. von Blankenburg herausg. von Bode und Leibrock in der Zeitschrift des Harzvereins II. 3. S. 77-94.

363) 1209-1227.

Johann v. Gersleben (Gersleue) hatte 4 Hufen in Warsleben (Werdessleue) jenseits des Sumpfes (ultra paludem) und die Söhne Gebhards v. Derneburg den Zehnten zu Hohndorf vom Grafen Siegfrid II. von Blankenburg zu Lehen.

Lehnregister des Grafen Siegfrid II. von Blankenburg, gedruckt in der Zeitschrift des Harzvereins II. 3. S. 77-94.

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Gebhard v. Brumby (Brumboi) trug vom Grafen Siegfrid II. von Blankenburg zu Lehn im Magdeburger Felde (Magdeburch) 2 Hufen und 8 Hofstellen bei St. Michael vor Magdeburg.

Lehnregister des Grafen Siegfrid II. von Blankenburg, gedruckt in der

Zeitschrift des Harzvereins II. 3. S. 77-94.

365) 1209-1236.

Damals regierte Bischof Friedrich das Visthum Halberstadt. Diesen wählte Cäsarius Abt von Hillersleben mit seinem Convente zum beständigen Vogte mit der Bestimmung, daß der Abt die Vogtei von der Hand des Bischofs unmittelbar empfangen solle. Hierüber wurde eine durch Zeugen und Bann bekräftigte Urkunde ausgestellt. Nachher führte Graf Ulrich (v. Regenstein) die Tochter Ottos (Grafen) von Grieben heim, verlangte mit ihr die Vogtei und fügte dem Kloster so viel Schaden zu, daß alle Mönche dasselbe verließen. Während dieses Krieges starben der Bischof und der Abt.

Chron. mon. Hildeslov. bei Riedel C. D. Brand. D. p. 294.

366) 9. April (1210).

Pabst Innocenz III. ertheilt dem Domherrn zu Meißen, Magister Nicolaus und dem Stiftsherrn zu Wurzen, Burchard ein Mandat in Angelegenheit der zwischen dem Domherrn von Magdeburg und Subdiaconus Otto und dem sich als Domprobst von Magdeburg gerirenden Domherrn Walther streitigen Wahl zum Domprobst daselbst. Diese Angelegenheit, in welcher der delegirte Richter, der Erzbischof von Mainz und seine Mitdelegirten zu Gunsten Ottos entschieden, habe vor dem päbstlichen Stuhle geschwebt und habe Walther gegen diesen Ausspruch appellirt, wogegen Otto zu Ausführungen verstattet sei. Otto habe nun sich beklagt, daß obwohl seine Wahl unter Zustimmung mehrer Domherrn förmlich erfolgt sei, dennoch die anderweite Wahl des excommunicirten Walther vorgenommen sei, (presumta fuit) und zwar nicht nur nach verschiedentlichen Appellationen an den päbstlichen Stuhl von seiner und seiner Mitdomherren Ludolph, Ludwig und Crafto Seiten, sondern auch nach Verwerfung dieser Appellation und nach der festgesezten Frist. Gegen Walther habe der Magdeburger Dom-Custos vor dem ernannten Schiedsrichter Cardinal Pelagius (ad septa solis) remonstrirt, während Walther die Rechtmäßigkeit seiner Wahl behauptet und das nicht zutreffende Hinderniß seiner Excommunication betont habe. Walther behaupte überdies, von der größern und ältern (saniore) Parthei des Dom-Capitels gewählt zu sein und beschuldige Otto der Simonie. Der Pabst erwähnt noch die ferneren Ausführungen beider und befiehlt dem Erzbischofe, anderweite Zeugen in der Sache zu vernehmen.

1.

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Datum Laterani V. Jdus Aprilis, Pontificatus nostri anno XIII.
Gedruckt in

Baluzii Epp. Innocentii III. T. II. p. 428.

Lünig Teutsches Reichs-Archiv XX. S. 249, 250. Vergl. Potthast Regg. Pontt. I. p. 342 Nr. 3972.

367) 30. April 1210.

Albrecht Erzbischof von Magdeburg bekundet, daß der Convent des Etists St. Nicolai in Magdeburg die Vogtei der zu dem Stifte gehörigen, bei Zerbst (Scherwist) gelegenen Dörfer Zernig (Scherniz) und Dodewiß, welche Bederich Graf von Dornburg vom Erzbischofe zu Lehen trage, für 50 Mark Silber vom Grafen erkauft und daß derselbe die Vogtei in Gegenwart Balduins, Bischofs von Brandenburg, und der erzbischöflichen Getreuen Johannes, Probstes von Hecklingen (Hakelinge), Hugo, (Dom) Dechanten von Camin, Balduin, Scholasters von St. Sebastian in Magdeburg, Friedrich von Krosigk (Crozuc), Burchard Grafen von Mansfeld, Heinrich, Kämmerers von Seeburg, Heinrichs von Wulferstedt, Ludolphs von Gudenberg und vieler Anderer zu Händen des Erzbischofs resignirt habe. Diese Vogtei nun übereigne er nach einstimmigem Beschluß des Domcapitels zu Ehren Gottes, des h. Petrus und des h. Nicolaus dem genannten Convent mit allen Freiheiten und der Bestimmung, daß zu Ehren Gottes und der heiligen Thebaischen (Thebeorum) Märtyrer, des H. Moriß und seiner Genossen, der Patrone der Domkirche, deren Geschichte, die er von Agaunum (S. Maurice) mitgebracht, am Geburtstage der Märtyrer (in natali martirum) und am Tage der Ankunft der Reliquien für alle Zeiten abgesungen werde. Auch solle dabei seiner vor Gott gedacht werden.

Zeugen: Albertus decanus, Anno, Fridericus de Meyendorp, Wernerus de sconewalde, Burkardus de glinde, heinricus de plaue, Canonici Magdeburgenses, Martinus Dapifer, Bertramus Aduocatus de Hunoldesburch, Allexander et Olricus Camerarius dominorum.

Datum Magdburch Anno ab Incarnacione domini Mo. CCo. Decimo, pridie Kalendas Maii, Pontificatus nostri Anno Quarto.

Copie im K. Staats - Archiv zu Magdeburg in Copiar. LVIII. f. 10.
Gedruckt bei

Riedel C. D. Brand A. XXIV. p. 327 (mit einigen Abweichungen
nach einer neuern Abschrift).

Lenz Fortsetzung von Lucä Grafensaal p. 290 (vollständig).
v. Heinemann C. D. Anh. I. p. 577-578 (desgl.) Der Dom-
dechant von Camin erscheint hier im Gefolge des Erzbischofs
von Magdeburg und im Abhängigkeitsverhältniß von ihm.

368) 31. Juli 1210.

Pabst Innocenz III. schreibt an die Erzbischöfe von Salzburg und Magdeburg, sowie den Abt von Pegau mit dem Auftrage, ihm über die Verwandtschaft des jungen Sohnes des Herzogs (Leopold) von Oesterreich mit der Tochter des Markgrafen von Meißen, welche eine wegen zu naher Verwandtschaft bis jezt beanstandete Heirath eingehen wollten, ac universa genealogie serie a stipite scilicet usque ad personas illas so wie über die Räthlichkeit eines Dispenses ihren gutachtlichen Bericht zu erstatten.

Data Laterani II. Kalendas Augusti, pontificatus nostri anno. tertio decimo.

Gedruckt in

Baluzzii Epist. Innocentii III. II. 467. Vergl. Böhmer Regg. Imp. de 1198-1254. p. 320 und Potthast Regg. Pontt. I. p. 350, Nr. 4057.

369) 11. August 1210.

Pabst Innocenz III. ertheilt dem Kloster Michaelstein einen Schußbrief und bestätigt ihm den Besiß seiner Güter, unter denen auch genannt sind. 1 Hufe in Irrleben (Irekeslove), 1 Hufe in Wellen (Well) 1 Hufe in Erleben (Herkeslove) und 1⁄2 Hufe in Morsleben (Mersleve)

Datum Laterani per manum Johannis sancte Marie in Cosmedin Diaconi Cardinalis, sancte Romane Ecclesie Cancellarii, III. Idus Augusti, Indictione XIII., incarnationis Dominice Anno Mo. CC. X., Pontificatus vero Domini Innocentii Pape III. Anno tertio decimo.

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Leudfeld Antiqq. Michaelst. p. 96-603. Vgl. Potthast Regg.
Pontt. I. p. 350 Nr. 4061.

370) 11. August 1210.

Pabst Innocenz III. ertheilt den Pröbsten zu St. Marien in Magdeburg, zu Hecklingen und zu St. Wiprecht in Quedlinburg den Auftrag in Angelegenheiten der von der Aebtissin zn Gandersheim zufolge der Entdeckung eines Gesundbrunnens beabsichtigten Stiftung eines Hospitals dortselbst zu berichten.

Data Laterani III. Idus Augusti, Pontificatus nostri anno tercio decimo.

Gedruckt bei

Leuckfeld Antiqq. Gandersh. p. 142. 143.

Lünig Teutsches Reichsarchiv XVIII. B. p. 45,
Harenberg Hist. eccles. Gandersh. p. 743.

v. Heinemann C. D. Anh. I. p. 579, 580. (nach d. Orig.)
Vergl. Potthast Regg. Pontt. I. p. 350 Nr. 4060.

371) 3. October (1210).

Pabst Innocenz III. schreibt an den Erzbischof von Magdeburg, daß der Edle Albrecht v. Arnstein mit Briefen von ihm und Anderen vor den päbstlichen Stuhl gekommen sei und um Lossprechung vom Kirchenbanne gebeten habe, weil er den Domprobst Otto von Magdeburg gefänglich eingehalten habe. Dies sei ihm auch, da er behauptet, nur aus Leidenschaftlichkeit, nicht aus Bosheit und mit Vorüberlegung gehandelt zu haben, unter der Bedingung gewährt, daß er dem Probste Otto Genugthuung und Abbitte leiste und mit 200 Rittern von dem Orte, wo er ihu gefangen genommen bis zur Stadt Magdeburg und durch alle Stifts- und Klosterkirchen (ecclesias conventuales) das Schimpfzeichen (opprobrium), deutsch Harmiscare (Haarschur?) genannt, trage, ihm (dem Probste) 100 Ritter zu Vasallen gebe und den Thurm, in dem Otto gefangen gesessen, der Erde gleich mache. Auch solle der Probst Otto 5 Mark Silber jährlich einer beliebigen Kirche (aus des v. Arnsteins Einkünften?) überweisen und der v. Arnstein von ihm die Erlaubniß nachsuchen, ihm mit 20 Edeln körperliche Ehrfurcht zu beweisen und dann mit Letteren ihm noch einen Eid leisten, daß er nicht vorüberlegt gehandelt habe, sondern nur aus Zorn und Leidenschaftlichkeit. Alles dies solle 6 Wochen nach der Zeit, wenn ihn der Domprobst Otto dazu aufgefordert, geschehen. Nun habe ihm Probst Otto die körperliche Ehrfurchtsbezengung und die Zerstörung des Thurmes erlassen. Jezt entlasse ihn (den v. Arustein) und seine mit ihm nach Rom gekommenen Gefährten der Pabst zum Magister Nicolaus, Domherrn von Meißen und Burchard, Stiftsherrn zu Wurzen, an welchen das Breve auch gerichtet sei, in Gnaden und mit Segenswünschen, doch mit der Verbindlichkeit den vorerwähnten Eid zu leisten. Seinen Complicen, die auch mit dem Banne belegt seien, habe der Pabst auf Bitten des Domprobstes Otto erlassen, beim päbstlichen Stuhle unmittelbar ihre Lossprechung nachzusuchen. Die vorgenann= ten Stiftsherren sollen den Edeln Albrecht v. Arnstein in Schuß nehmen und ihm wegen seiner That nichts zufügen lassen und der Erzbischof solle seine Complicen vom Kirchenbanne lossprechen.

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