Archiv für katholisches Kirchenrecht, Band 18Verlag Kirchheim., 1867 |
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... po- litischen Gemeindebehörde vom Minister des Innern factisch überantwortet . ― sie hiezu weder durch die früheren Bestimmungen noch sogar durch 3 * Ueber das Rechtssubject der katholischen Schul- und milden Stiftungen . 35.
... po- litischen Gemeindebehörde vom Minister des Innern factisch überantwortet . ― sie hiezu weder durch die früheren Bestimmungen noch sogar durch 3 * Ueber das Rechtssubject der katholischen Schul- und milden Stiftungen . 35.
Seite 75
... Minister über verschiedene Bedrückungen , welche die katholische Kirche in Russland und Polen zu leiden hat . [ Im Original italienisch . ] Man hat davon gesprochen , dass die barmherzigen Schwestern aus dem Orden des heiligen Vincenz ...
... Minister über verschiedene Bedrückungen , welche die katholische Kirche in Russland und Polen zu leiden hat . [ Im Original italienisch . ] Man hat davon gesprochen , dass die barmherzigen Schwestern aus dem Orden des heiligen Vincenz ...
Seite 76
... Ministers vom Juli 1852 auf vorge- nanntes Promemoria . [ Im Original französisch . ] Nach aus competenten und glaubwürdigen Quellen geschöpften Erkundigungen geniessen die im Königreich Polen eingeführten barm- herzigen Schwestern vom ...
... Ministers vom Juli 1852 auf vorge- nanntes Promemoria . [ Im Original französisch . ] Nach aus competenten und glaubwürdigen Quellen geschöpften Erkundigungen geniessen die im Königreich Polen eingeführten barm- herzigen Schwestern vom ...
Seite 86
... Minister des Innern gegen das dem katholischen Consistorium von Mohilow von der Regierungsbehörde von Witebcs zugegangene Verbot , die Pfarrkirche zu Possin auszubessern . Romano - catholicum Mohiloviense consistorium certiorem me ...
... Minister des Innern gegen das dem katholischen Consistorium von Mohilow von der Regierungsbehörde von Witebcs zugegangene Verbot , die Pfarrkirche zu Possin auszubessern . Romano - catholicum Mohiloviense consistorium certiorem me ...
Seite 90
... Ministers des Innern vom 3. Mai 1852 auf obige Vorstellung . In effectum relationis Excellentiae Vestrae de die 24. Aprilis N. 1309 , reparationem ecclesiae catholicae Possinensis concernentis , ego jam litteras meas ad generalem loci ...
... Ministers des Innern vom 3. Mai 1852 auf obige Vorstellung . In effectum relationis Excellentiae Vestrae de die 24. Aprilis N. 1309 , reparationem ecclesiae catholicae Possinensis concernentis , ego jam litteras meas ad generalem loci ...
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Allerhöchsten Angelegenheiten Archiv Artikel atque Austrasien autem Behörde besonders bestehenden Bestimmung Betreff Bischof Bouquet Bulle canonischen Cardinal catholicae Censur Commission Concordat consistorium Culte Cultus Dagobert daher Decret Dillendorf Diöcese Ecclesiae ecclesiarum Ehegatten Ehegerichte eheliche Gemeinschaft Ehetheil ejus enim eorum Erlasse erst Erzbischof etiam Falle Fonds Fredegar Gatten Gattin geistlichen Gerichte Gesetze Grimoald Grund Gubernium Hausmeier heilige Vater heiligen Stuhle hujus indem Jahre Juszkiewicz kaiserlichen katholischen Kirche Kenntniss Kirchenrecht kirchlichen Klerus Klöster König Königreich Polen lichen Majestät merovingischen Minister Mittheilung muss neque neue Neustrien Nobis nothwendig October omnes omnibus omnino Papst päpstlichen päpstlichen Bullen parochianorum Personen Pfarreien Pfarrer Pflicht Placet quae quam quibus quod Rath ratione Recht Regierung Regierungs-Commission Religion religionis reparationem Richter römisch-katholischen römischen Hofe Scheidung schisma Schule Sigbert soll Staates Stiftungen suae sunt Synode Theil Tiraspol Ukas unsere Urkunden Urtheil vero Verordnung Verwaltung voluntatem Vorschriften weltlichen wieder
Beliebte Passagen
Seite 145 - Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an. § 157. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt. Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt werden.
Seite 219 - Bullen dauert die verbindende Kraft und ihre Giltigkeit nur so lange, als nicht im Staate durch neue Verordnungen etwas anderes zur Beobachtung eingeführt wird.
Seite 226 - Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen Behörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen und Kreisschreiben an die Geistlichkeit und Diöcesanen, wodurch dieselben zu Etwas verbunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigenthümlichen Wirkungskreise der Kirche liegt, sowie auch sonstige Erlasse, welche in staatliche oder bürgerliche Verhältnisse eingreifen, unterliegen der Genehmigung des Staates.
Seite 220 - Gewissens sich nicht einmischen, als in soweit das Obersthoheitliche Schutz- und Aufsichts-Recht eintritt, wonach keine Verordnungen und Gesetze der Kirchen-Gewalt ohne vorgängige Einsicht und das Placet des Königs verkündet und vollzogen werden dürfen.
Seite 224 - Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern .Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.
Seite 170 - ... de ladite cour de Rome , seront tenus monstrer et exhiber les lettres, bulles et autres escritures qu'ils porteront, pour estre veues et visitées et savoir si elles peuvent tourner à aucun préjudice ou dommage à nous et aux privilèges, franchises et libertés de ladite Esglise gallicane...
Seite 145 - Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen. Übergangsbestimmungen. Art. 112. Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Seite 373 - ... quoniam data est a Domino potestas vobis et virtus ab altissimo, qui interrogabit opera vestra et cogitationes scrutabitur...
Seite 220 - Hiernach dürfen keine Gesetze, Verordnungen, oder sonstige Anordnungen der Kirchengewalt nach den hierüber in den Königlichen Landen schon längst bestehenden Generalmandaten ohne Allerhöchste Einsicht und Genehmigung publicirt und vollzogen werden.
Seite 373 - Altissimo, qui interrogabit opera vestra, et cogitationes scrutabitur; quoniam cum essetis ministri regni illius, non recte judicastis, nec custodistis legem justitiae, neque secundum voluntatem Dei ambulastis; horrende et cito apparebit vobis, quoniam judicium durissimum his qui praesunt, fiet, exiguo enim conceditur misericordia potentes autem potenter tormenta patientur 1).