| Johann Caspar Bluntschli - 1852 - 472 pages
...besonderer Umstände etwas Anderes beschließt. Art. l7. In den durch Art. l5 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Kanton verpflichtet, den Truppen freien Durchzug zu gestatten. Diese sind sosort unter eidgenössische Leitung zu stellen. Art. l8. Ieder Schweizer ist wehrpflichtig. Art. <9.... | |
| Friedrich Wilhelm Ghillany - 1855 - 922 pages
...etwas Anderes beschliesst. Art. 17. In den durch Art. 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Canton verpflichtet, den Truppen freien Durchzug zu gestatten....wehrpflichtig. Art. 19. Das Bundesheer, welches aus den Contingenten der Cantone gebildet wird, besteht a) aus dem Bundesanszng , wozu jeder Canton auf 100... | |
| Vögelin - 1859 - 458 pages
...Kanton verpflichtet, den Truppen freien Durchzug zu gestatten. Diese find sofort unter eidsgenössische Leitung zu stellen. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. . . Art, 19. Das Nundesheer, welches aus den Kontingenten der Kantone gebildet wird, besteht: ». aus dem Nundesauszug,... | |
| Friedrich Wilhelm Ghillany - 1856 - 630 pages
...etwas Anderes beschliesst. Art. 17. In den durch Art. 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Canton verpflichtet, den Truppen freien Durchzug zu gestatten....ist wehrpflichtig. Art. 19. Das Bundesheer, welches ans den Contingenten der Cantone gebildet wird, besteht a) aus dem Bandesauszug, wozu jeder Canton... | |
| Appenzell Ausser-Rhoden (Switzerland) - 1881 - 588 pages
...Umstände etwas Anderes beschließt. Art. 17. In den durch die Art. 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Kanton verpflichtet, den Truppen freien...stellen. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden... | |
| Johann Jakob Rüttimann - 1867 - 490 pages
...Kanton, wenn nicht die Bundesversammlung wegen besonderer Umstände etwas Anderes beschließt. 442 Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Art. 19....den Kontingenten der Kantone gebildet wird, besteht: ») aus dem Bundesauszug, wozu jeder Kanton auf 100 Seelen schweizerischer Bevölkerung 3 Mann zu stellen... | |
| Johann Jakob Rüttimann - 1867 - 486 pages
...besonderer Umstände etwas Anderes beschließt. Art. 17. Jn den durch Art. 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Kanton verpflichtet, den Truppen freien...sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen. Alt. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Art. 18. Das Bundesheer, welches aus den Hontingenten der... | |
| Keller - 1870 - 518 pages
...etwas Anderes beschließt (Art. 16). In den durch Art. 15 und 16 bezeichneten Fällen (lit. e u. 6) ist jeder Kanton verpflichtet, den Truppen freien...sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen (Art. 17). e. Zu den Vorschriften der V.Verf. über das Verhältniß der Kan» tone unter sich gehört auch... | |
| Switzerland. Bundesversammlung. Nationalrat - 1871 - 606 pages
...besonderer Umstände etwas Anderes beschließt. Art. 17. In den durch Art. 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Kanton verpflichtet, den Truppen freien...sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen. Entwurf Kcr Nat. R. «. Usini 13. Ppril 1871. Alt. 14. Unverändert. Art. 15. Unverändert. Art. 16.... | |
| Johann Jakob Rüttimann - 1872 - 724 pages
...bezeichneten Fällen ist jeder Kanton verpflichtet, den Truppen freien Durchzug zu gestatten. Diefe sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden... | |
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