Sammlung der in Kraft bestehenden Gesetze, Beschlüsse, Verordnungen und Vorschriften des Bundes über das schweizerische Militärwesen, bis zum 31. Juli 1860

Couverture
C. Rätzer, 1860 - 611 pages
 

Autres éditions - Tout afficher

Expressions et termes fréquents

6pfünder-Kanone Aargau Abtheilung Appenzell Artillerie Aspiranten Auditor Basel-Landschaft Basel-Stadt Bataillon Bataillonsstäben Batterien Bedienung Bern beschließt besondere bespannten Bestimmungen bestraft betreffend Bodenstücks Bundes Bundesauszug Bundesbeschluß Bundesheeres Bundesrath Bundesrath wird eingeladen Bundesreserve Bundesversammlung Dienst Divisionsparks Durchmesser eidg Eidgenossenschaft eidgenössische Militärdepartement eidgenössischen Stabes Entschädigung erforderlichen ersten Fällen Feldweibel Fuß Gallen Gefängniß Genie Genietruppen Gepäck Gericht Geschüße Geschüßröhren Geschwornen Gesezes Gesundheitsdienst Gewehr gleich Grade Graubünden Großrichter Guiden Halbbataillon Halbkaissons Haubigen Heumonat Infanterie Inspektor Instruktion iſt Jägergewehre Jahre Kaissons Kantone Käppi Kapseln Kavallerie Kenntniß Kommandanten Korporale Korps Landwehr Länge Lemma lich Linien Luzern Mannschaft Militär Militärdepartement Militärdienste Militärorganisation Munition muß Neuenburg nöthigen Oberauditor Obern Oberst Offiziere Ordonnanz Päckchen Parktrain Patronen Pferde Pulver Raketenbatterie Reglement Reserve Sappeure Schule schweizerische Bundesrath schweizerischen Eidgenossenschaft Schwyz Sold soll Solothurn Spezialwaffen Strafe Striche Tage Tessin Theil Thurgau Total Trainpferde Truppen Unterlieutenant Unteroffiziere Unterricht Unterwalden Verbrechen Vergütung Verhältniß Verordnung versehen Vorschriften Waadt Waffen Wallis Zahl Zuchthaus Zürich zwei zweite

Fréquemment cités

Page 2 - Art. 2. Der Bund hat zum Zweck : Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen außen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.
Page 29 - In Fällen von Dringlichkeit ist der Bundesrat befugt, sofern die Räte nicht versammelt sind, die erforderliche Truppenzahl aufzubieten und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher Einberufung der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen Truppen zweitausend Mann übersteigen oder das Aufgebot länger als drei Wochen dauert.
Page 33 - Bundesbehörden; 2. über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht; 3. über politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlaßt wird, und 4.
Page 2 - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus. welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.
Page 8 - Ausgangsgebühren sind möglichst mäßig festzusetzen. 3. Durch die Zollgesetzgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Bestimmungen zu treffen. Dem Bunde bleibt immerhin das Recht vorbehalten, unter außerordentlichen Umständen, in Abweichung von vorstehenden Bestimmungen, vorübergehend besondere Maßnahmen zu treffen.
Page 3 - Ausnahmsweise bleibt den Kantonen die Befugnis, Verträge über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Auslande abzuschließen; jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten.
Page 10 - Bundesrathe zur Prüfung vorzulegen und dürfen nicht vollzogen werden, ehe sie die Genehmigung desselben erhalten haben. e) Die von der Tagsatzung bewilligten oder anerkannten Gebühren, welche der Bund nicht aufgehoben hat (Art. 24 und 31). Q Die Consumogebühren auf Wein und andern geistigen Getränken, nach Vorschrift von Art. 32.
Page 12 - Art. 36. Das Post- und Telegraphenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft ist Bundessache. Der Ertrag der Post- und Telegraphenverwaltung fällt in die eidgenössische Kasse. Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt.
Page 12 - Kanton abgeschlossenen Pachtvertrags bedeutend weniger bezogen hat, als die Ausübung des Postregals auf seinem Gebiete demjenigen Kanton, der dasselbe gepachtet hatte, erweislichermaßen rein ertragen hat, so sollen solche Verhältnisse bei Ausmittlung der Entschädigungssumme billige Berücksichtigung finden.
Page 5 - Artikel 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Kanton verpflichtet, den Truppen freien Durchzug zu gestatten. Diese sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.

Informations bibliographiques