Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, herausg. von B. Hildebrand, Volumes 27 à 28Bruno Hildebrand 1876 |
Autres éditions - Tout afficher
Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, herausg. von ..., Volumes 19 à 20 Bruno Hildebrand Affichage du livre entier - 1872 |
Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, herausg. von ..., Volumes 11 à 12 Bruno Hildebrand Affichage du livre entier - 1868 |
Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, herausg. von B ..., Volume 10 Bruno Hildebrand Affichage du livre entier - 1885 |
Expressions et termes fréquents
Acres Agio Agio's Aktien allerdings allgemeinen Arbeit Augsburg Bäcker Bank Bedeutung beiden Besitzer besonders bestimmten betrug Bevölkerung Beziehung Bukowina daher Dalmatien deutschen Edelmetall Eigenthum Einkommensteuer einzelnen ersten Falle folgenden Frage Galizien ganzen Geburten Geld geringe gesammten Gesellen Gesetz Gewerbe gewisse gleich grossen Grund Gulden Handwerker Höhe Industrie Innungen Jahre Jahrhunderts Kapital Kärnten Königreich Sachsen könnte Krain Kredit Kreditinstitute Kronländer Küstenland Land landwirthschaftlichen Leipzig Leipziger Bank letzteren lich Maasse machen Markt Mehrgeburten Meister Mill möglich muss musste namentlich Nationalökonomie natürlich neuen Noten nöthig nothwendig Oesterreich Papiergeld Personen Pfandbriefe Preise Preussen Produktion Prozent Recht Regierung Resultate richtig Sachsen Sächsische schen Schlesien Silber soll Staat Stadt Stadtrecht Stand Statistik Steiermark Steuern Thatsache Theil Thlr Thüringischen Staaten überhaupt Ueber unserer Untersuchung Valuta Valutaregulirung Vereine Verf Verhältnisse Verkehr Vermögensrecht verschiedenen viel Volkswirthschaft Vorarlberg Waaren Wahrscheinlichkeit Weise wenig Werk Werth wieder wirklich Wirth wirthschaftlichen Gütern wohl Zahl Zünfte Zwillingsgeburten
Fréquemment cités
Page 369 - Sprache gestattet, in deutscher^ lateinischer oder französischer Sprache zu verfassen, müssen deutlich geschrieben und paginirt, ferner mit einem Motto versehen und von einem versiegelten Couvert begleitet sein, das auf der Aussenseite das Motto der Arbeit trägt, inwendig den Namen und Wohnort des Verfassers angiebt. Die Zeit der Einsendung endet mit dem 30. November des angegebenen Jahres und die Zusendung ist an den Secretär der Gesellschaft (für das Jahr 1874 Prof. Dr. G. Curtius) zu richten....
Page 298 - Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874. betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Veröffentlichung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 201 - Die Bewerbungsschriften sind in deutscher Sprache abzufassen. Sie dürfen den Namen des Verfassers nicht enthalten, sondern sind mit einem Wahlspruche zu versehen. Der Name des Verfassers ist in einem versiegelten Zettel zu verzeichnen, der außen denselben Wahlspruch trägt.
Page 296 - Wochen dauern soll, nur von der Kantonsregierung ertheilt werden kann. Bei Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern, kann regelmäßige Nachtarbeit stattfinden. Unternehmungen, welche diese Bestimmung für sich ansprechen, haben sich bei dem Bundesrath über die Nothwendigkeit ununterbrochenen Betriebes auszuweisen und mit ihrer Eingabe gleichzeitig ein Reglement vorzulegen, aus welchem die Arbeitsordnung und die auf die Arbeiter entfallende Arbeitszeit,...
Page 293 - Arbeiter getödtet oder körperlich verletzt wird, innerhalb den Bestimmungen dieses Gesetzes für den entstandenen Schaden, sofern er selbst oder ein Mandatar, Repräsentant, Leiter oder Aufseher der Fabrik, durch ein Verschulden in Ausübung der DienstVerrichtungen die Verletzung oder den Tod herbeigeführt hat.
Page 49 - Ad officium burcgravii pertinet ponere magistros omnium officiorum fere in urbe, scilicet sellariorum, pellificum, cyrothecariorum, sutorum, fabrorum, molendinariorum et eorum, qui faciunt vasa vinaria et picarios, et qui purgant gladios, et qui vendunt poma, et cauponum. Et de eisdem habet potestatem iudicandi, si quid deliquerint in officiis suis.
Page 296 - Frauenspersonen sollen unter keinen Umständen zur Sonntags- oder zur Nachtarbeit verwendet werden. Wenn dieselben ein Hauswesen zu besorgen haben, so sind sie eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens l '/a Stunden beträgt.
Page 294 - Yerhältniss zwischen dem Fabrikbesitzer und Arbeiter durch eine, jedem Theile freistehende, mindestens vierzehn Tage vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden und zwar jeweilen am Zahltag oder am Samstag. Wenn nicht besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, soll bei Stücklohn jedenfalls die angefangene Arbeit vollendet werden. Innerhalb obiger Frist darf einseitig das...
Page 121 - Es ist verständlich, dass man in einer /fit, wo die Technik noch sehr daniederlag, von denjenigen, welche sich dereinst dem Betriebe des Handwerks widmen wollten, keine grossen Vorbereitungen verlangte. Der Gedanke an die Notwendigkeit einer Lehrzeit oder eines Meisterstückes, wie wir ihn bei den Bäckern in Berlin angedeutet fanden, konnte erst entstehen , als durch die weitergehende Trennung der Gewerbe eine grössere Geschicklichkeit für die Handhabung des einzelnen Zweiges erforderlich wurde....
Page 295 - Industrien verlangt wird, ist, sofern das Verlangen die Zeitdauer von zwei Wochen nicht übersteigt, von den zuständigen Bezirksbehörden, oder wo solche nicht bestehen, von den Ortsbehörden, sonst aber von der Kantonsregierung die Bewilligung einzuholen. Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenigstens eine Stunde frei zu geben. Arbeitern, welche ihr Mittagsmahl mitbringen oder dasselbe sich bringen lassen, sollen außerhalb der gewohnten Arbeitsräume angemessene, im Winter geheizte...