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entgegentraten. Wer sie erhob, wird nicht deutlich gesagt; unter den „,inferiores" können im Gegensatz zu König und Königin auch sonst Hochgestellte gemeint sein. Allgemein besteht nun die Ansicht, Erzbischof Aribo habe die Krönung verweigert, weil Gisela mit Konrad zu nahe verwandt gewesen sei1). Das ist möglich und scheint mir auch durch Wipo selbst bestätigt zu werden. Denn wenn er, der unter Heinrich III. schrieb 2), äussert, „noch jetzt sei in Frage, ob auf Gisela jenes Odium mit Recht oder Unrecht gefallen sei", so kann wohl kaum irgend ein anderes Verschulden der Gisela gemeint sein. Ich denke nun, dass Konrad und seine Gattin bestritten, in einer den kirchlichen Vorschriften widersprechenden Ehe zu leben, wie ja in der That ihre Verwandtschaft eine sehr entfernte war 3), und dass die Krönung hinausgeschoben werden musste, bis in die Sache Klarheit gebracht war. Daher wohnte Gisela nicht der Wahl und Krönung Konrads bei, wie aus Wipos Schilderung hervorgeht und auch die Quedlinburger Annalen besagen.

Nun weiss der französische Mönch Rudolfus Glaber, Konrad habe vor seiner Wahl versprochen, sich von Gisela zu trennen, aber nachher seine Verheissung nicht erfüllt. Noch vor der Kaiserkrönung in Rom (im März 1027) hätten ihn die Bischöfe aufgefordert, nun durch den Papst seine Ehe lösen zu lassen, aber barsche Zurückweisung erfahren.

Diese Erzählung widerlegt der Umstand, dass Gisela schon 1024 als Königin gekrönt wurde, was Rudolfus offenbar nicht wusste, und damit war die Sache abgethan. Wie hätte auch Heinrich III., der Sohn Konrads und der Gisela, schon 1026, noch vor des Vaters Kaiserkrönung, zum Nachfolger designirt werden können, wenn die Giltigkeit der elterlichen Ehe noch

1) Ueber Aribos angeblichen Streit mit Papst Benedict VIII. und die damit zusammenhängenden Fragen vgl. unten Beilage II.

2) Noch unter Heinrich III. wurde über diese sündhafte Ehe geklagt, Giesebrecht II, 715.

3) Menzel in Raumers Hist. Taschenbuch 1886, S. 114. Wipo führt Konrad in weiblicher Linie auf die Trojaner-Merowinger, Gisela auf Karl den Grossen zurück.

zweifelhaft war? Die dem ältern Konrad feindlichen Kreise Frankreichs waren einmal überzeugt, er sei durch Betrug zur Herrschaft gelangt. Rudolfs Fabel ist davon ebenso gut oder ebenso schlecht ein Niederschlag, wie die oben zurückgewiesene Ademars 1).

Ein Körnchen Wahrheit mag indessen bei Rudolf zu finden sein: dass eben Aribo Gisela zunächst nicht krönen wollte. Da kam Piligrims Anerbieten und wurde natürlich als Erlösung aus misslicher Lage dankbarst angenommen. Wir sahen, welche Gründe Piligrim veranlassen mochten; dass ihm nun wenigstens die Krönung der Königin zufiel, war ihm der Anfang, das Krönungsrecht Kölns wieder herzustellen.

Daraus folgt, dass Gisela nicht in Mainz von Aribo, sondern von Piligrim in Köln gekrönt wurde. Auch Wipos Darstellung erfordert diese Lösung.

Er spricht von der verdriesslichen Angelegenheit genug, so dass nicht einzusehen ist, warum er über den Ort der Krönung und den Vollziehenden einen Schleier decken sollte. Aber er thut es auch gar nicht. Nach ihm verlangte Piligrim die Erlaubniss, in der Kölner Kirche Gisela zu krönen, und er deutet in keiner Weise an, dass sie nicht zur Ausführung gelangte. Er berichtet dann nur, die Krönung sei „per aliquot dies" verzögert worden. Da er lange Jahre später schrieb, konnten ihm die kaum zwei Wochen vom 8. bis 21. September wohl als wenige Tage vorkommen. Die bestimmte Angabe Hermanns von Reichenau trifft ausserdem mit Konrads Itinerar zusammen; da der König am 20. September in Aachen war, kann er am 21. in Köln gewesen sein. Die Quedlinburger Annalen reden allerdings sehr bestimmt, aber sie behandeln die Wahl ganz kurz und ohne nähere Kenntniss. Leichter ist auch zu verstehen, wie sie in den Irrthum verfallen mochten, den Krönungsort der Gattin mit dem des Gemahls zeitlich zu vereinigen, als zu erklären, wie Hermann, den noch dazu Wipo

1) Maurenbrecher 92 nimmt Rudolfus Glaber für völlig glaubwürdig. v. Pflugk-Harttung tritt a. a. O. ebenfalls sehr lebhaft für ihn ein. Gegen Rudolf entscheidet sich auch Kuypers Studien über Rudolf den Kahlen. Diss. Münster 1891.

unterstützt, zu seiner anders lautenden Angabe gelangen konnte. Wipo schliesst: „,ex consensu et petitione principum consecrata necessaria comes regem sequebatur". Der Wunsch der Fürsten, dem Könige möge eine rechtmässige Königin zur Seite stehen, ist gewiss nicht verwunderlich.

Der geschäftliche Hergang bei der Wahl soll später zur Untersuchung kommen.

Dass Konrads Erhebung aus Rücksicht auf seine Verwandtschaft mit dem sächsischen Hause erfolgte, erhellt schon daraus, dass zwischen den beiden Vettern geschwankt wurde. Es stand wie bei seinem Vorgänger; das Erbrecht verhalf ihm, der vorher keine grosse Macht und keine hohe Stellung innegehabt hatte, zur Krone. Doch mit aller Bestimmtheit kam diesmal das Kurrecht der Fürsten in Geltung, und dass dieser sich binnen kürzester Zeit zum zweiten Male wiederholende Fall einer Unsicherheit bei dem Thronwechsel den Fürsten zu gute kam, war natürlich genug. Das Erbrecht blieb indessen gewahrt, und es ist nicht ohne Interesse zu vernehmen, dass, als später Heinrich III., noch ehe er einen Sohn hatte, schwer daniederlag, die Fürsten an einen andern Spross des sächsischen Hauses aus weiblicher Linie dachten 1).

1) Ann. Alt. z. J. 1045.

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VII. Die salische Zeit.

Die Wahl Rudolfs von Schwaben.

Das salische Haus nahm denselben Anfang wie das sächsische. Konrad erwirkte frühzeitig, dass sein Sohn Heinrich III. zum Nachfolger bestimmt und gekrönt wurde, so dass auf diesen dann die Regierung ohne weiteres überging. Heinrich III. verpflichtete seinem Söhnchen bald nach der Geburt viele Fürsten; er erreichte 1053 dessen wirkliche Wahl und liess im folgenden Jahre die Krönung vollziehen. Hermann von Reichenau berichtet über die Designation in eigenthümlicher Weise: ,,Imperator filium regem a cunctis eligi eique post obitum suum, si rector iustus futurus esset, subiectionem promitti fecit"). Es scheint, dass die Fürsten nicht allzu bereitwillig waren, weil sie gegen Heinrich III. grosse Beschwerden hatten, dass sie wohl das Nachfolgerecht an sich anerkannten, aber ihren dereinstigen Gehorsam von Bedingungen abhängig machten 2). Doch ist der Sinn etwas undeutlich. Sollte die „subjectio“ erst gelobt werden, wenn Heinrich III. todt war, oder wurde sie gleich versprochen, um dann in diesem Falle in Kraft zu treten? Nach den Analogieen bei den anderen Designationen kann nur das letztere geschehen sein. Dann waren also die Fürsten dem neuen König bereits verpflichtet, und sie müssten sich demnach das Recht vorbehalten haben, ihm dennoch untreu zu werden. Dass Heinrich III. eine solche Bedingung annahm, die bisher unerhört war, ist nicht sehr wahrscheinlich. Eine rechtliche Formulirung ist auch gewiss nicht erfolgt. Hermann will wohl nur die gereizte Stimmung der Grossen zu erkennen geben, und

1) Scr. V, 133.

*) Steindorff Heinrich III. II, 228; Maurenbrecher 101.

vielleicht ist unter dem Rector, der in Zukunft gerecht regieren soll, gar nicht der Sohn, sondern der Vater zu verstehen.

Jedenfalls sollte Heinrich IV. erst nach dem Tode des Vaters das Regiment ergreifen. Heinrich III. selbst hatte bereits unter Konrad II. Antheil an der Regierung gehabt, und daraus waren Misshelligkeiten entsprungen.

Noch stand Heinrich III. in jungen Jahren, als ihm bereits der Tod nahte. Auf dem Sterbebette zu Bodfeld vertraute er daher seinen Erben der Fürsorge des getreuen Papstes Victor II. an. Die Würzburger Chronik weiss freilich noch mehr: Heinricus. filium suum Heinr. Romani pontificis ceterorumque pontificum et principum electione regem constituit" 1). Zwei getrennte Vorgänge sind hier zusammen geworfen, die frühere Wahl, welche die Chronik vorher nicht erwähnt hat, und die Empfehlung in des Papstes Schutz. Dass der bereits gekrönte Sohn noch einmal gewählt wurde, war überflüssig; höchstens kann der Vater noch einmal die Fürsten zur Treue ermahnt haben. Ganz undenkbar ist, dass der Papst wirklich wählte. Gleichwohl haben mehrere neuere Historiker unbedenklich der Würzburger Chronik nachgeschrieben, ja, an ihre verworrene Nachricht noch weitere Vermuthungen angeknüpft 2). Weil Gregor VII. später einmal an Rudolf von Schwaben über Heinrich IV. schrieb:,,cui debitores existimus ex eo, quod ipsum in regem elegimus"), wurde der Schluss gezogen, Hildebrand sei damals 1056 in Bodfeld zugegen gewesen. Gregor erkennt jedoch nur die Thatsache an, dass Heinrich IV. rechtmässig zum Könige gewählt war; ebensowenig wie der Papst war er in seiner damaligen Stellung zur Wahl befugt. Victor führte dann seinen jungen Schützling in die Herrschaft ein.

Heinrich IV. war wie sein Vater häufigen Krankheitsanfällen unterworfen. Daher trug er frühzeitig Sorge für die Zukunft; schon Weihnachten 1075 benutzte er seine durch den

1) Scr. VI, 32.

2) Giesebrecht II, 529, 683; Steindorff II, 355, 472; Meyer von Knonau Heinrich IV. I, 11.

3) Jaffé Bibl. rer. Germ. II, 33.

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