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überhaupt hinter der ganzen Angelegenheit nicht allzuviel suchen, etwa einen Rechtsstreit zwichen Baiern und Böhmen. Es ging alles ganz natürlich zu. Zum ersten Male kamen bei diesen Wahlen einige Fürsten zu vornehmlicher Bedeutung. Sie erheben sich über die anderen, aber diese büssen deswegen noch nichts von dem Wahlrechte ein, das sie bisher gehabt hatten, steigen nicht herunter. Sie nahmen Theil an den Vorberathungen und erklärten sich einverstanden mit der Ausrufung Richards, wie dessen Bericht deutlich erkennen lässt. Das war auch die Stellung, die Heinrich einnahm, und die Geschichtsschreiber, die nur die bisherige Uebung des Wahlgeschäftes kannten, zählten ihn, weil er einer der hervorragenderen Fürsten war, mit zu den Wählern, gerade wie einige von ihnen noch von der Beteiligung anderer Fürsten und Herren, ohne sie zu nennen, zu berichten wissen. Pfalzgraf Ludwig hat dann freilich bei der spätern Gelegenheit eine kleine Geschichtsfälschung begangen1). Denn dass er ursprünglich auf das Wahlrecht des Bruders kein Gewicht legte, zeigt deutlich das Wahldekret.

Denn in der That waren zum ersten Male die sieben Fürsten massgebend für eine Wahl gewesen. Persönlich oder durch Vollmachten traten sie den Wahlverkündigern zur Seite, die sich ihrerseits auf sie beriefen. Aber voran war formell ein

allgemeiner Beschluss gegangen. England von Kastilien sind wir nicht genau unterrichtet hatte auch vorher nur mit Pfalz und Köln und mittelbar mit Mainz abgeschlossen. Ob jedoch Richard selbst dabei von der Siebenertheorie ausging, ist zweifelhaft 2); es ist sehr wohl möglich, dass sie von den Deutschen hervorgesucht worden ist. Konnte doch auf diese Weise, da auch Richards Partei den Böhmen für sich zählte, für jeden der Gewählten eine thatsächliche Mehrheit ausgerechnet werden, was vorher nie der Fall gewesen gewesen war.

1) Die Litteratur über diesen Streit ist verzeichnet bei SchefferBoichorst Zur Geschichte der baierischen und pfälzischen Kur, in den Sitzungsberichten der Münchener Akademie 1884, 462 ff. Vgl. auch Anton Müller Geschichte der böhmischen Kur. Dissertation Würzburg 1891. 2) Vgl. unten Abschnitt XXVII.

Es fällt auf, dass die Abmachung vom 15. December nicht scharf von Wahlstimmen, sondern nur von der „Electio" durch die drei spricht. Darunter war auch ihr ganzer Anhang einbegriffen. Auch das Schreiben Alexanders IV. macht den Eindruck, als ob ihm noch nichts von den besonderen Kurstimmen bekannt war1). Dazu kommt die unbestimmte Fassung der meisten deutschen Quellen und die Zurückhaltung, welche Papst Urban IV. in der einfachen Anführung des ihm überreichten Materials beobachtet.

Wie kam es nun, dass abweichend von den Anschauungen, wie sie bisher bei allen Wahlen und Anerkennungen und nachweisbar noch in den allerletzten Jahren geherrscht hatten, auf einmal die Ansicht von dem besondern und hervorragenden Vorrechte der Sieben auftauchen konnte?

1) Oben S. 152.

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XXIII. Der Sachsenspiegel

und die ihm verwandten Quellen.

Wir haben bisher die einzelnen Wahlen an der Hand der gleichzeitigen Geschichtsschreiber verfolgt und die urkundlichen Zeugnisse zusammengestellt und verwerthet. Mit dem dreizehnten Jahrhundert erscheinen jedoch andere Zeugnisse über die Rechtsverhältnisse bei der Königswahl, es finden sich hier und dort Sätze, welche, ohne sich auf einzelne Fälle zu beziehen, angeben, wie sie zu handhaben sei, wer sie zu vollziehen habe. Diese Belehrungen sind sämtlich privaten Ursprungs, Meinungsäusserungen, welche aber mit dem Anspruch auftreten, allgemein Giltiges zu enthalten, bestehende gesetzliche und geschichtlich begründete Zustände wiederzugeben. Da das an sich wohl möglich wäre, so bedürfen sie der sorgfältigsten Beachtung und Prüfung.

Von allen diesen Rechtsweisungen ist die wichtigste und abgesehen von zwei anderen auch die älteste in dem Sachsenspiegel enthalten. Dass dieser zwischen 1215 und 1235 entstanden ist, seine Abfassung etwa um 1230 angesetzt werden darf, ist bekannt. Es ist die berühmte Stelle in dem Land

recht III Art. 57:

,,In des keiseres kore sal die erste sin die bischop von Megenze, die andere die von Trere, die dridde die von Kolne. Under den leien is die erste an' me kore die palenzgreve von' me Rine, des rikes druzte, die andere die herthoge von Sassen, die marschalk, die dridde die marcgreve von Brandeburch die kemere. Die schenke des rikes, die koning von Behemen, die ne hevet nenen kore, umme dat he nicht düdesch n'is. Sint kisen des rikes vorsten alle, papen unde leien. Die to' me

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