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Kl. 47. No. 29487. Neuerung an einem Getriebe zur Umwandlung der geradlinigen in umlaufende Bewegung. Dr. E. Böttcher, Leipzig. Um bei dem bekannten, aus Zahnstangenrahmen AA1 und halbverzahntem Rade B bestehenden Getriebe das richtige Eingreifen der Verzahnung beim Hubwechsel zu sichern, sind an AA1 zwei federnde Klinken FF1 und feste Widerlager EE1, an B ein Hilfszahn D angebracht, welch letzterer in den Totlagen zwischen den ersteren gefangen wird und sich nach Herbeiführung des richtigen Eingriffes aus EF bezw. E1F1 herauswälzt.

Zuschriften an die Redaction.

Ueber den Gebrauch von Fremdwörtern.

Geehrtester Herr Redacteur!

In unserer technischen Litteratur hat sich in den letzten Jahren ein Fremdwort eingefunden, welches ganz ungewöhnlich stark unsere Sprachgesetze verletzt, dennoch aber schon sehr verbreitet ist. Es ist das Wort Compound. Es ist nicht blos fremd, sondern wird obendrein auch nach der fremden Regel ausgesprochen; dasselbe gilt von seinem Begleiter Receiver. Die Wörter sind wohl vielen bei uns unbequem; ihre Festhaltung rührt aber wohl daher, dass man keinen guten Ersatz bisher für sie hatte. Ich gestatte mir, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass (auf meinen Vorschlag) im kaiserl. Patentamte eine Verdeutschung von Compound eingeführt worden ist, welche dem Bedürfnisse entspricht und vollkommen das ausdrückt, was ausgedrückt werden soll. Es ist das Wort »>Verbund«. Dasselbe hat bisher auch keinen anderen gebräuchlichen Sinn, so dass bei seiner Anwendung auch Missverständnisse ausgeschlossen sind. Die Wörter Verbundmaschine, Verbundpanzerplatten, Verbundbleche usw. sind fast ohne jede Erläuterung sofort verständlich. So hat z. B. Hr. Lorenz, Patronenfabrikant in Karlsruhe, auf meinen Vorschlag seine aus Stahl, Kupfer und Blei durch Lötung zusammengesetzten Geschosse (welche, auf Knochen schlagend, nicht zersplittern) früher Compound-, jetzt Verbund-Geschosse genannt und sich schnell mit diesem Namen befreundet.

Das Wort Receiver ist an sich schon im Englischen wenig ausdrucksvoll, aber einmal angenommen. Auch dieses lässt sich gut durch ein deutsches Wort ersetzen, nämlich durch Beikammer (Zwischenkammer). In dem Titel der Dampfmaschinen: Compoundreceivermaschine, wäre meistens sogar die Nebenbestimmung Receiver überflüssig. Soll sie aber bleiben, so wäre zu übersetzen: VerbundBeikammer-Maschine.

Ich gestatte mir, geehrtester Hr. Redacteur, Ihre Aufmerksamkeit auf den vorliegenden Gegenstand und besonders auf den Vorgang des kaiserl. Patentamtes zu leiten und Sie zu bitten, im Interesse der Hochhaltung unserer Sprache die Annahme der vorgetragenen Verdeutschungen für ihre geschätzte Zeitschrift in Erwägung ziehen zu wollen.

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Wir geben dieser Anregung um so lieber Raum und empfehlen die vorgeschlagenen Ausdrücke als zweckmäfsig zu recht allgemeiner Anwendung, als wir unablässig bemüht sind, in diesem Blatte das Fremdwort thunlichst zu vermeiden und dem deutschen Worte den ihm gebührenden Vorzug zu verschaffen. Wir stehen in diesem Bestreben ja nicht allein; die besseren technischen Zeitschriften Deutschlands lassen gleiches erkennen, und mit lebhafter Freude ist von vielen Seiten die dahin zielende Anregung des Hrn. Sarrazin im Centralblatte der Bauverwaltung begrüfst worden.

Der Widerstand, welchen die Redactionen auf diesem Wege finden, begründet sich meist nicht darauf, dass die deutsche Sprache zu wortarm wäre, sondern dass so häufig der Verfasser dem Fremd

Stapelläufe und Probefahrten.

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deutscher Ingenieure.

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worte eine ganz willkürliche Bedeutung beilegt und dann die (unseres Erachtens unberechtigte) Erwartung hegt, dass auch der Leser das Fremdwort in diesem, meist natürlich sehr umfassenden, Sinne verstehe. Eine Bürgschaft dafür, dass solches der Fall, fehlt gänzlich; aber der Verfasser beruhigt sich damit, dass er dieses oder jenes mit dem Fremdworte sagen wollte.

Ein zweiter Hinderungsgrund liegt in unserer sonst so lobenswerten deutschen Gründlichkeit, welche hier zur Schwerfälligkeit wird. Wir scheuen uns, mit derselben Leichtigkeit, wie die Engländer es thun, einer neuen Sache einen neuen kurzen Namen zu geben, weil dieser kurze Name das Wesen der Sache nicht in allen Teilen deckt; und doch hat nur ein kurzer Name Aussicht auf Anwendung. Nicht darauf kommt es an, dass der Name die Sache erschöpfend bezeichne, sondern darauf, dass möglichst viele unter dieser Bezeichnung, mag sie als Wort noch so wertlos sein, den bestimmten Gegenstand verstehen. Die Redaction.

Stickmaschine.

Geehrter Herr Redacteur!

In dem sehr interessanten Artikel über deutsche Nähmaschinen von Hrn. Ernst Müller in Hannover (Z. 1884, S. 985) wird schliesslich auch meine Stickmaschine behandelt und dabei erwähnt, dass angeblich bis zu 50 Stiche per Minute mit dieser Maschine sollen gemacht werden können. Der Herr Recensent bezweifelt jedoch, dass eine solche Leistung dauernd zu erreichen sei. Dem gegenüber erlaube ich mir hiermit zu constatiren, dass hier mit meinen Maschinen von 208 Nadeln stets mit 70 Stichen per Minute gestickt wird, der vorläufigen Maximalgeschwindigkeit, welche die Anlage erlaubt, und ist es ganz sicher, dass hierbei für gewisse Muster und Sticharten die Grenze der Leistungsfähigkeit des Stickers noch nicht erreicht ist. Die Construction der neuerdings verbesserten Maschine ist derart, dass eine noch viel höhere Stichzahl ohne Anstand geleistet werden könnte.

Mit achtungsvoller Ergebenheit
Frauenfeld (Schweiz), 22. Dec. 1884.

Hierzu bemerkt der Hr. Berichterstatter:

Fr. Martini.

Die im vorstehenden Briefe angezogene Aeufserung gründet sich auf Beobachtungen an Schiffchenstickmaschinen im Sächsischen Vogtlande, dem Hauptsitze der deutschen Stickerei, wobei allerdings Muster mit grofser Stichlänge, wie jetzt gerade vielfach in Deutschland beliebt werden, vollführt wurden.

Ich gebe gern zu, dass für gewisse Muster und Sticharten mit den neuen Martini'schen Schiffchenstickmaschinen die oben genannten höheren Stichzahlen ohne Anstand geleistet werden können, und werde mich freuen, wenn die wie schon in der betr. Abhandlung Z. 1884, S. 988 bemerkt zweckmässige und gefällige Construction der Martini'schen Schiffchenmaschine die verdiente Verbreitung findet.

Hannover, den 3. Januar 1885.

Vermischtes.

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Ernst Müller.

wie z. B. über den Maschinenluken, durch Panzergrätinge. Mittschiffs ist eine gepanzerte Batterie aufgebaut. Alle Panzerplatten wurden von den Dillinger Hüttenwerken nach dem Compound(Verbund-) System erzeugt.

Die Artillerie des Schiffes soll aus folgenden Geschützen bestehen: 6 Krupp'sche 24cm-Geschütze von 30 Kaliber Länge sollen in der Batterie aufgestellt werden und aus Pforten feuern; 2 Geschütze derselben Gröfse sollen auf dem Deck der Batterie frei stehen und über das Schanzkleid hinwegschiefsen. Es können somit auf jeder Breitseite gleichzeitig 4 Geschütze feuern, ferner ebenfalls je 4 Geschütze zum Bug- oder je 4 Geschütze zum Heckfeuer benutzt werden. Auf dem Oberdeck hinter der Batterie sollen auf jeder Seite zwei 15cm-Geschütze und je ein 8,7cm-Geschütz aufgestellt werden.

Das gesammte Deplacement des fertig ausgerüsteten Schiffes wird 5200 Tonnen betragen, und sollen die beiden zusammen 3900 N leistenden Maschinen dem Schiffe eine Geschwindigkeit von 131/2 Knoten erteilen.

Commissionsverlag und Expedition Julius Springer in Berlin N.

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Braunschweiger Bezirksverein.

C. Bauer, Ingenieur bei Mondolfo & Co., Bombay.
Ostpreufsischer Bezirksverein.

M. May, Eisenbahnmaschineninspector, Königsberg /iPr.
Bezirksverein an der niederen Ruhr.

Hugo Senstius, Civilingenieur, Essen.

Keinem Bezirksverein angehörend.

Rich. Ehm, Ingenieur, Landsberg a/W.

Alb. Frost, Ingenieur, Hannover, Grupenstr. 15.

Ludw. Goebel, Ingenieur und Repräsentant der Firma Jacques
Piedboeuf, Aachen und Düsseldorf.

W. Punge, Director der Saxonia, Radeberg.
D. v. Quitzow, Ingenieur, Rheinbach bei Bonn.

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No. 5.

Wittekind, i/F. Gendebien & Naumann, Maschf., Bockenheim. Justin Zintgraf, Civilingenieur, Wiesbaden.

Hannoverscher Bezirksverein.

Theodor Ufer, Ingenieur der Baumwollspinnerei und Weberei, Linden bei Hannover.

Oberschlesischer Bezirksverein.

B. Fritsch, Maschinenmstr. der Rudzionkaugrube, Beuthen.

Ostpreufsischer Bezirksverein.

Ferd. Schneider, Ingenieur d. Königsb. Maschf., Königsberg i/Pr.
Pommerscher Bezirksverein.

Johannes Arppe, Ingenieur der A.-G. Vulcan, Grabow a/O.
Alfred Bleyberg, Ingenieur der A.-G. Vulcan, Bredow.

E. Kornatis, Director der Kunstbutterfabrik, Stettin.
Adolf Taege, Ingenieur der A.-G. Vulcan, Bredow.

Gust. Schulz, i/F. Schulz & Borchers, Vertreter des Hörder Bergwerks- und Hüttenvereines, Stettin.

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Delegirtenversammlung zur Beratung der Patentgesetz-Vorlage.

§ 11.

(Schluss von Seite 65.)

Um auf Grund sachverständiger Gutachten eine durchaus unbefangene Erwägung und schliessliche Entscheidung durch den ordentlichen Richter zu erlangen, beantragte der Vertreter des Magdeburger Bezirksvereines, die Feststellung des in § 11 geforderten öffentlichen Interesses und der etwa zu zahlenden Entschädigung dem Patentamte zu entziehen und einem Schiedsgerichte zu übertragen, als dessen Obmann das Patentamt fungiren sollte.

Es wurde entgegnet, dass, wenn das Patentamt als Obmann geeignet erschiene, es auch ohne vorhergehendes Schiedsgericht die Aufgabe zu lösen vermöchte; übrigens sei es nicht möglich, eine Behörde zum Obmann zu machen; ferner seien ausdrücklich nach dem Gesetze dem Patentamt alle Handlungen zugewiesen, welche sich auf das Entstehen und Vergehen der Patente bezögen, und hierzu gehörte unzweifelhaft die in § 11 geforderte Thätigkeit.

Bei der Abstimmung wurde gemäfs dem Antrage der Commission der jetzige Wortlaut des Gesetzes gutgeheifsen, jedoch mit der Aenderung, dass statt »kann« im Eingange des § gesagt würde: »wird auf Antrag«, um jede Willkür seitens des Patentamtes in Anwendung des § auszuschliefsen, und mit dem vom Vertreter des Hamburger - Bezirksvereines beantragten Zusatze: »die Frist von 3 Jahren ist zu bemessen vom Tage der Eintragung in die Patentrolle<.

§ 13.

In der Verhandlung traten folgende Auffassungen hervor:
Zu Resolution a.

Einem Antrage, die Unabhängigkeitserklärung abhängig erklärter Patente unter die Aufgaben des Patentamtes aufzunehmen, wurde entgegnet, dass solches auf dem Wege der Civilklage zu erfolgen habe.

Zu Resolution b.

Es wurden Bedenken geäussert, Techniker zu ständigen Mitgliedern zu machen, weil man wirklich tüchtige Techniker schwerlich genügend bezahlen könne, um sie zum Austritt

aus der Praxis zu veranlassen, und weil zu befürchten sei, dass diese ständigen technischen Mitglieder die Fühlung mit den Fortschritten der Industrie verlieren möchten; auch sei es nicht erwünscht, dass das technische Element das juristische im Patentamt unterdrücke, und deshalb sollte man sich begnügen, zu verlangen, dass im Gegensatz zur bestehenden Uebung auch Techniker zu ständigen Mitgliedern ernannt werden könnten.

Dagegen wurde seitens der Commission geltend gemacht, dass ihr Antrag keinesweges hindere, wie bisher so auch in Zukunft Sachverständige aus der Praxis zu nichtständigen Mitgliedern zu berufen. Im Interesse der stetigen Entwicklung sei jedoch ein fester Stamm von technischen Mitgliedern gar nicht zu entbehren; es könnte nicht schwer fallen, geeignete Kräfte zu gewinnen, denn es gäbe gar manchen Techniker von grofser Erfahrung und hoher Begabung, dessen persönliche Neigung den Anforderungen des geschäftlichen Lebens, insbesondere in reiferen Jahren, nicht entspreche, und die Mittel zur ausreichenden Besoldung seien unzweifelhaft zu beschaffen. Auch der Umstand sei zu beachten, dass die noch inmitten des Geschäftslebens stehenden Mitglieder vielfach, um dem Patentamt die Unabhängigkeit seiner Entscheidungen zu wahren, gehindert seien, gerade für denjenigen Zweig der Industrie ihres Amtes zu walten, in welchem sie thätig seien.

Das letztere Bedenken wurde von anderer Seite als so gewichtig bezeichnet, dass es zu dem Antrage führte, die nichtständigen technischen Mitglieder bei Patentstreitigkeiten, im Beschwerdeverfahren, bei Nichtigkeitsprocessen usw. überhaupt nur mit beratender Stimme zuzulassen, wogegen eingewendet wurde, dass es nicht anginge, zweierlei Arten von Mitgliedern von verschiedenem Werte zu schaffen.

Zu Resolution c.

Es wurde als der Bedeutung des Patentamtes nicht entsprechend bezeichnet, dass in demselben das juristische Element durch Verwaltungsbeamte vertreten würde, welche noch dazu das Amt als Nebenamt führten; es sei nicht anzunehmen, dass dieselben die zahlreichen Neugestaltungen auf dem Gebiete der Rechtspflege persönlich praktisch mit

erlebt und kennen gelernt hätten, ein Mangel, der leicht zur Erklärung der wiederholt dem Patentamte widersprechenden Entscheidungen des Reichsgerichtes angewendet werden könnte; je kräftiger man das technische Element im Patentamte zu entwickeln bestrebt sei, um so mehr müsse man dahin wirken, dass die juristischen Mitglieder auf der Höhe ihres besonderen Faches ständen und sich die Pflege dieser Seite des Patentwesens zur Lebensaufgabe machten.

In diesem Sinne wurde auch befürwortet, in den Resolutionen d und f zu verlangen, dass die ständigen Mitglieder und die Hilfsarbeiter ihre besoldeten Leistungen ausschliefslich dem Patentamte widmen sollten; bezüglich der letzteren wurde hervorgehoben, dass gegenwärtig bisweilen die Stellung als eine Stufe zu anderen, insbesondere zu solchen im Lehrfache, betrachtet würde; die Thätigkeit der Hilfsarbeiter sei jedoch eine so wichtige, ein Wechsel der Personen so nachteilig, dass man denselben innerhalb des Patentamtes die Möglichkeit zum Aufsteigen in bessere Stellungen, in diejenige der ständigen Mitglieder, eröffnen, dagegen die Führung eines Nebenamtes versagen sollte.

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Die Vertreter der Commission führten aus, dass der Schwerpunkt bei Patentstreitigkeiten fast stets in technischen Fragen liege, und dass deshalb das rein juristisch zusammengesetzte Reichsgericht nicht die geeignete Berufungsinstanz sei, um so weniger, als auch mit dessen Sitz in Leipzig zahlreiche Nachteile und Beschränkungen verknüpft seien. Im Reichsgericht selbst würde man die Befreiung von den Patentsachen willkommen heissen, welche nach ihrem Umfang und Zahl den ohnedies der Vertiefung in technische Angelegenheiten meist abholden Juristen als unwillkommene Nebenaufgabe erscheinen dürften; dazu komme die Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens durch das Hinund Herschicken der Acten, durch die zuweilen mangelnde Auswahl geeigneter Sachverständiger an dem kleineren Orte, die Benachteiligung der Parteien dadurch, dass sie in zweiter Instanz andere Rechtsvertreter gewinnen und instruiren müssten, usw.

Ferner trete in der ganzen Vorlage der Commission das Bestreben hervor, das Ansehen des Patentamtes zu heben, dessen Wirksamkeit zu verstärken, als der höchsten technischen Reichsbehörde. Teile man dieses Bestreben, so müsse man dem Patentamte die Berufungsinstanz zuführen, denn jede beim Reichsgericht eingelegte Berufung sei jetzt gewissermassen eine Klage gegen das Patentamt. So lange es sich im wesentlichen um technische Fragen handelte, sollte der Verein deutscher Ingenieure die Entscheidungen nicht seinen Fachgenossen entziehen und sie den Juristen zuweisen; unzweifelhaft würde eine innerhalb des Patentamtes aus Technikern und Juristen gebildete Berufungsinstanz besser geeignet sein, die technischen Fragen zu klären und zu entscheiden, als das Reichsgericht.

Alle diese Gründe und das dringende Bedürfnis, mehr und mehr einheitliche Auffassung der entscheidenden Behörden für Patentstreitigkeiten zu erlangen, sprächen dafür, die Berufungsinstanz nach Berlin, in das Patentamt, zu verlegen.

Hingegen machten mehrere Vertreter geltend, dass gerade

die strengste räumliche Trennung und völlige Unabhängigkeit der letzten Instanz unter allen Umständen gewahrt werden müsse, und dass, wenn die Patentprocesse den Juristen eine gröfsere Vertiefung in technische Fragen abverlangten, sie dieser Aufgabe entsprechen müssten; vielleicht sei die Einsetzung eines besonderen Senates für Patentsachen am Reichsgericht in Leipzig ein geeignetes Mittel hierzu. Jedenfalls entspreche es den Wünschen der meisten Beteiligten, dass nicht vom Patentamt allein und endgiltig entschieden werde. Dass ein Mangel an geeigneten Sachverständigen in Leipzig fühlbar sei, wurde von dem Vertreter des Sächsischen Bezirksvereines nicht anerkannt; ihm wurde entgegnet, dass es bei diesen Sachverständigen nicht sowohl auf bedeutendes technisches Wissen und Können ankomme, als auch ganz besonders auf eine gründliche, durch vielseitige Uebung zu erwerbende Kenntnis und Erfahrung in Patentsachen, in der Anwendung des Gesetzes auf technische Fragen, und die Gelegenheit hierzu sei unzweifelhaft reichlicher am Sitze des Patentamtes geboten.

Bei dem grofsen Widerspruch der Ansichten wurde ein Vermittlungsvorschlag gemacht, dahin gehend, dass zwar die Berufungsinstanz in das Patentamt verlegt, ausserdem jedoch eine vom Patentamte völlig unabhängige Revisionsinstanz gebildet werde.

Bei der Abstimmung wurde

Resolution a angenommen nach dem Antrage der Commission;

Resolution b erhielt, nachdem der Antrag auf Bildung eines Senates für Patentsachen am Reichsgericht abgelehnt war, folgende Fassung:

>> Als Berufungsinstanz hinsichtlich der in Abs. 3 des § 14 und § 32 bezeichneten Aufgaben des Patentamtes, zu welchen die Function der Beschränkung der Patente hinzutritt, ist eine besondere Abteilung des Patentamtes zu bilden.

Die endgiltige Entscheidung in der Revisionsinstanz ist jedenfalls einem vom Patentamt unabhängigen Organe zu übertragen.

Die Entscheidungen dieser Instanzen sollen in der Besetzung von 7, und zwar 2 Mitgliedern einschliesslich des Vorsitzenden, welche die Befähigung zum Richteramte besitzen, und 5 technischen Mitgliedern erfolgen.«

Resolution c wurde nach dem Antrage der Commission angenommen, vorbehaltlich der aus Resolution b sich ergebenden Aenderung der Wortfassung. Nach einer Pause wurde alsdann auf Wunsch mehrerer Beteiligten in die am vorigen Tage ausgesetzte Beratung der Patentirung der Stoffe (§ 1 und 4) eingetreten.

Auf Anregung eines Vertreters der chemischen Industrie, welcher mitteilte, dass innerhalb der Kreise derselben diese Frage gleichfalls lebhaft verhandelt würde, und dass in den nächsten Tagen eine Beratung von Interessenten derselben bevorstände, wurde erwogen, ob der Verein deutscher Ingenieure sein Votum in dieser Frage vertagen sollte, bis jene derselben zunächst stehenden Kreise sich geäufsert haben würden. Allein auf Grund der Erwägung, dass nach Lage der Dinge eine Uebereinstimmung in den Wünschen der Vertreter der chemischen Industrie nicht erwartet werden könnte, eine Erwägung, welche in der folgenden Verhandlung ihre Begründung fand, wurde beschlossen, in die Beratung einzutreten und es den chemischen Industriellen anheimzustellen, falls sie sich im übrigen den Anträgen der Vereines deutscher Ingenieure anschliefsen könnten, ihre Wünsche zur vorliegenden Frage in besonderer Eingabe vorzubringen.

Der Vertreter der Commission empfahl deren Vorschlag als durchaus geeignet, um zwischen den grofsen wirtschaftlichen Schäden, welche den Inhabern von Patenten auf neue Verfahren zur Herstellung neuer Stoffe durch die nicht leicht zu hindernde Einfuhr solcher Stoffe aus den Nachbarländern entständen, und den gegen eine dauernde Patentirung neuer Stoffe vielseitig laut gewordenen Bedenken zu vermitteln. Während jetzt im Streitfalle der deutsche Patentinhaber den Nachweis zu liefern habe, dass der Stoff nach seinem geschützten Verfahren hergestellt sei, ein Nachweis, der im

31. Januar 1885.

Inlande schwer, im Auslande fast nie zu erbringen sei, solle in Zukunft so lange die Annahme gelten, dass der neue Stoff nach dem geschützten Verfahren hergestellt, also geschützt sei, bis der Fabrikant oder Verkäufer desselben den Nachweis lieferte, dass ein anderes Verfahren in Anwendung gekommen sei.

Der uneingeschränkte dauernde (15 Jahr) Schutz neuer Stoffe wurde als ein unerträgliches Hemmnis für die Entwicklung und den Fortschritt der Technik bezeichnet.

Dagegen hoben die Freunde eines solchen vollständigen Schutzes der Stoffe hervor, dass der Commissionsantrag seine Wirkung verfehlen würde; in der Farbenindustrie wenigstens sei es meist nicht schwierig, ein zweites Verfahren für den neuen Stoff zu finden; auf diese Weise würden die Umgehungspatente geradezu gefördert.

Gegen die gefürchteten Nachteile des vollständigen Stoffschutzes biete der Licenzparagraph 11 genügende Sicherung; wollte man diese noch erhöhen, so beantragte der Vertreter des Mannheimer Bezirksvereines, auszusprechen, dass bei den auf chemischem Wege hergestellten Stoffen dieser Paragraph schon nach Frist von einem Jahre zur Anwendung kommen solle; damit würde auf den Inhaber des Stoffpatentes, um sein eigenes Patent aufrecht zu erhalten, ein Zwang ausgeübt werden, ein zweites verbessertes Verfahren anzukaufen bezw. sich mit dem Inhaber des Patentes auf dieses verbesserte Verfahren zu verständigen und somit der Allgemeinheit diese Verbesserung nützlich zu machen.

Andererseits wurde von einem gleichfalls der chemischen Industrie angehörenden Delegirten hervorgehoben, wie aufserordentlich verschieden die Ansichten innerhalb dieser Industrie über die vorliegende Frage seien; eine Reihe bedeutender Firmen, auch aus dem Gebiete der Teerfarben, habe sich entschieden gegen einen vollständigen Schutz des Stoffes ausgesprochen, so dass ihm (dem Redner) der Commissionsantrag annehmbarer erscheine als der des Mannheimer Bezirksvereines.

Bei der Abstimmung wurde Absatz 2 der Resolution zu § 4 gemäfs dem Antrage der Commission mit 12 von 17 Stimmen angenommen.

Hierauf wurde zur Beratung der Vorlage nach der Reihenfolge der Paragraphen zurückgekehrt, und zunächst

zu § 16

die Resolution b der Commission angenommen, nachdem dieselbe Resolution a zurückgenommen hatte.

§ 17

wurde angenommen nach dem Antrage der Commission.

§ 18.

Hierzu empfahl die Commission eine andere Fassung des Schlusssatzes ihrer Resolution, dahin gehend, dass das Patentamt in seinen Gutachten nicht gezwungen sein sollte, sich auf die Beantwortung der vom Richter vorgelegten (oft das Wesen der Sache nicht richtig treffenden) Fragen zu beschränken; demnach wurde die Resolution zu § 18 in folgendem Wortlaut angenommen:

>> Das Patentamt ist durch das Gesetz zur eingehenden Begründung der von ihm erstatteten Gutachten zu verpflichten; dasselbe soll zur Abgabe von Gutachten nur dann berechtigt sein, wenn es in Patentstreitigkeiten in dem Falle von den Gerichten dazu aufgefordert wird, dass andere Gutachten vom Gerichte bereits eingeholt sind; in solchem Falle sollen dieselben dem Patentamte zugänglich gemacht werden, und soll letzteres nicht nur über einzelne Fragen, sondern über die betr. Sache im ganzen sich aussprechen.«

§ 19

Die Resolutionen wurden angenommen nach dem Antrage der Commission.

§ 20. Desgl.

§ 22 und 23.

Unter Hinweis auf die entsprechende Bestimmung der Union zum Schutze des gewerblichen Eigentumes wurde beantragt, dass bis zum Eintritte des deutschen Reiches in dieselbe dem Patentsucher in Deutschland die Möglichkeit gewährt werden müsse, ein Patentgesuch zwar anzumelden, dessen Bekanntmachung und Auslegung jedoch auf eine Zeit von 6 Monaten zu verschieben. Diese Bestimmung liege im allseitigen Interesse; dem Patentsucher gebe sie eine bessere Gewähr, auch in den übrigen Ländern rechtzeitig anzumelden, und gestatte ihm andererseits, die Frist zur besseren Ausreifung seiner Entdeckung anzuwenden. Das Vorprüfungsverfahren sollte jedoch durch diese Frist nicht aufgehalten werden.

Die Versammlung erklärte sich ferner damit einverstanden, dass neben dem Patentblatt in zweiter Stelle auch der Reichsanzeiger als amtliches Verkündigungsorgan bezeichnet würde, weil letzterer ohnedies bei den Behörden usw. allgemein gehalten würde.

Schliesslich wurde beantragt, dem Bedürfnisse Rechnung zu tragen, dass im Sinne des Vorprüfungsverfahrens nicht nur den in Berlin wohnhaften, sondern den Beteiligten im ganzen Lande die Gelegenheit zur Einsichtnahme der ausgelegten Anmeldungen in möglichst günstiger Weise gewährt würde. Demgemäss wurden folgende Beschlüsse gefasst:

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Gegen Resolution a wurden Einwendungen nicht gemacht und erfolgte deren Annahme nach den Anträgen der Commission.

Zu Resolution b wurde bemerkt, dass ein mündliches Verfahren schon jetzt statthaft sei, und dass eine so starke Förderung desselben, wie der Commissionsantrag bewirke, nicht im Interesse der aufserhalb Berlins Wohnenden liege; es könne damit zu deren Nachteil leicht Missbrauch getrieben werden. Dagegen wurde geltend gemacht, dass das mündliche Verfahren doch nur auf Antrag stattfinden sollte und sich im übrigen sehr segensreich erwiesen habe.

Vermittelnd wurde vorgeschlagen, dass nur dem Patentsucher das Recht zustehen sollte, die mündliche Verhandlung zu beantragen, weil von diesem ein Missbrauch nicht zu befürchten sei.

Demgemäss wurde Resolution b, wie folgt, angenommen:

» Auf Antrag des Patentsuchers hat das Patentamt die Parteien oder deren Vertreter bei der Verhandlung über die Beschlussfassung zu hören.<<

§ 26.

Die Resolution wurde angenommen nach dem Antrage der Commission.

§ 27.

Die Resolutionen a und b wurden ohne Widerspruch nach dem Antrage der Commission angenommen.

Gegen Resolution c wurde geltend gemacht, dass man es damit dem Unbemittelten erschwere, ja unmöglich mache, eine Nichtigkeitsklage anzustrengen; ferner sei es zwar möglich, die dem Verklagten erwachsenden Kosten vorher zu schätzen, nicht aber die Schädigung; letzteres sei geradezu unmöglich. Mit demselben, ja mit besserem Rechte müsse gefordert werden, dass der Patentinhaber Caution zu stellen habe, welcher einen Anderen wegen Patentverletzung verklage, weil diesem, falls die Klage unbegründet, gröfseres Unrecht und meist auch gröfserer Schaden zugefügt würde. Durch Resolution c würde das Allgemeininteresse zurückgesetzt zu Gunsten des Patentinhabers.

Dagegen hob der Vertreter der Commission hervor, dass es auch im übrigen Processverfahren üblich sei, Cautionen zu stellen, Kostenvorschüsse zu zahlen usw. Er wies auf die Thatsache hin, dass 50 pCt. der Strafanträge dadurch vereitelt oder doch verschleppt würden, dass der Beklagte den Antrag auf Nichtigkeit stellte, und zwar könne er das nicht einmal, sondern zweimal und noch öfter thun, ein Fall, der sonst im Rechtsleben nicht wieder vorkomme; auch sei es wiederholt dagewesen, dass wichtige Geschäftsabschlüsse in Patentsachen, Uebertragungen und Licenzverkäufe, in böswilliger Weise von Gegnern durch Einreichung von Nichtigkeitsklagen gestört und vereitelt worden seien. Ausländern und unbemittelten Inländern gegenüber, welche auf diese Weise das Recht des Patentinhabers zu hintertreiben suchten, sei letzterer nicht in der Lage, für den erlittenen Schaden, der recht bedeutend sein könne, Ersatz zu erlangen.

Im Interesse des gesicherten Besitzes und des Rechtes sei es notwendig, der böswilligen Nichtigkeitsklage vorzubeugen.

Bei der Abstimmung wurde Resolution c nach dem Antrage der Commission mit 10 gegen 9 Stimmen ange

nommen.

Bei dieser geringen Mehrheit erklärte der Vorsitzende, dass bei diesem Punkte der engere Vorstand das ihm zustehende Recht der Prüfung und Genehmigung in besonders strenger Weise zur Anwendung bringen und auch den Gegenantrag, den Patentinhaber im Falle einer Klage wegen Patentverletzung zur Stellung einer Caution anzuhalten, in Erwägung ziehen würde.

§ 32.

Die Resolutionen wurden nach dem Antrage der Commission angenommen, vorbehaltlich der erforderlichen Anlehnung an frühere Beschlüsse (§ 14).

§ 34.

Aehnliche Bedenken, wie gegen Resolution c zu § 27, wurden gegenüber den Anträgen der Commission zu § 34 ausgesprochen; man müsse sich hüten, das Interesse des Patentinhabers zu Ungunsten der Allgemeinheit zu fördern; es sei viel besser, den Patentinhaber ohne sein Verschulden Schaden leiden zu lassen, als dass jemand irrtümlicherweise angeklagt und verurteilt würde. Schliesslich sei der Begriff der Fahrlässigkeit ein zu unbestimmter, um daraufhin eine strafrechtliche Verfolgung zu begründen.

deutscher Ingenieure.

Von der anderen Seite wurde hervorgehoben, dass es auch sonst im Rechtsleben nicht zu vermeiden sei, dass jemand unschuldig verklagt bezw. verurteilt werden könnte, und doch dürfte man deshalb nicht darauf verzichten, das Unrecht zu verfolgen. Wolle man überhaupt ein Patentgesetz und Patentschutz, dann müsse man auch das erteilte Recht sichern. Thatsächlich bestehe ein solcher Schutz meist nicht, denn der Nachweis der wissentlichen Verletzung sei fast nie zu führen, oder werde doch fast nie vom Richter anerkannt; habe man doch seitens der Gerichte selbst die Dummheit als Hinderungsgrund der Wissentlichkeit gelten lassen.

Der Begriff der Fahrlässigkeit sei kein unbestimmter, sondern ein seit Jahrhunderten in der Rechtspflege üblicher und gebräuchlicher.

Bei der Abstimmung wurde die Resolution nach dem Antrage der Commission angenommen.

Nachdem somit die Beratung der einzelnen Paragraphen geschlossen, hob der Vertreter der Commission nochmals hervor, welche wesentlichen Gesichtspunkte dieselbe bei ihren Anträgen geleitet hätten, wie sie insbesondere bestrebt gewesen wäre, das Ansehen des Patentamtes zu heben und die civilrechtlichen Beziehungen des Gesetzes zu klären.

Der Vertreter des Karlsruher Bezirksvereines sprach die Hoffnung aus, dass trotz der hervorgetretenen Meinungsverschiedenheiten in manchen wichtigen Punkten kein Bezirksverein von dem nach dem Beschlusse der XXV. Hauptversammlung ihm zustehenden Rechte Gebrauch machen und sein dem Gesammtbeschlusse entgegenstehendes Votum in besonderer Eingabe neben derjenigen des Vereines zum Ausdrucke bringen werde.

Bei der Abstimmung über die Gesammtvorlage wurde dieselbe in der durch die Beschlüsse der beiden Tage abgeänderten Form einstimmig angenommen.

Hierzu hatte der Delegirte des Kölner Bezirksvereines, durch Unwohlsein gehindert, der Sitzung bis zum Schlusse beizu wohnen, die folgende Erklärung zu Protokoll gegeben:

>>Der Vertreter des Kölner Bezirksvereines erklärt zu Protokoll, dass die einhellige Ansicht seines Bezirksvereines, wonach eine in das Wesen des Patentgesetzes zu tief eingreifende Reform zur Zeit zu vermeiden sei, ihm nicht gestatte, der Gesammtvorlage beizustimmen, dass ihm jedoch durch das Festhalten an seinem Mandat die Einigkeit des Vereines gefährdet erscheine, und dass nur dieser Grund ihn veranlassen könne, darauf zu verzichten, dass sein abweichendes Votum der Eingabe an den Reichskanzler beigefügt werde.<<

Nachdem der Vorsitzende den Anwesenden für ihren Eifer und ihre Hingebung für die wichtige Arbeit des Vereines gedankt hatte und in Erwiederung hierauf der Dank an den Vorsitzenden, den Berliner Bezirksverein und dessen Patentcommission zum Ausdruck gelangt war, wurde die Sitzung geschlossen. Th. Peters.

Wasserkraft und Wasserkraftanlagen.
Von W. Zuppinger, Baurat in Ravensburg.

(Vorgetragen in der Sitzung des Württembergischen Bezirksvereines vom 9. December 1883.)
(Hierzu Tafel IV bis VIII.)
(Fortsetzung von Seite 69.)

Was die Bauart der Wehre betrifft, so besteht, wie schon erwähnt, eine zahllose Menge verschiedenster Art, und zeigt sich im allgemeinen, dass nicht immer die scheinbar solidesten Bauten als die widerstandsfähigsten gegen Hochwasser sich bewähren. Mir sind sogar einige Beispiele bekannt, wo Wehrbauten mit 3 und 4 Höhe aus Quadern nach einer besonders berechneten Curve (Doppelcurve), mit einem grofsen Kostenaufwand aufs sorgfältigste und solideste ausgeführt, nach wenigen Hochwassern zu einem Steinhaufen zusammengestürzt sind, während zu gleicher Zeit an gleichem Wasser scheinbar schwache, aber doch gleich hohe Wehre,

aus Holz und Stein zusammengesetzt und mit Spundwänden gut versehen, ohne die geringste Beschädigung zu erleiden, widerstanden haben.

Die schwächsten Punkte eines Wehres befinden sich: 1) Beim Anschlusse des Wehrbaues oben an die beiden Ufer und an den Boden des Bettes.

2) Am Fufse des Wehres, am Boden und an beiden Seitenufern.

Ist die Verbindung des Wehrbaues oben mit den Ufern nicht durch genügend weit hineinreichende Wände von Holz oder Stein oder Cement und der Boden des Bettes nicht mit

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