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eine automatische Triebkraftwage vón Bourry & Sequin in Zürich. 1)

Die registrirende Triebkraftwage oder equilibrirtes Controldynamometer von Bourry & Sequin in Zürich, D. R.-P. No. 29385, dürfte wohl richtiger den Namen Messapparat für Betriebskräfte führen. Das Gerät soll dazu dienen, abzugebende oder gebrauchte Betriebskräfte zu messen und aufzuzeichnen, also effective Pferdekräfte darzustellen, im Gegensatze zum Indicator, der die indicirten Pferdekräfte aufzeichnet.

Bei der in Amerika schon längst üblichen und in Frankreich und Deutschland in gröfseren Städten vielfach gebräuchlichen Einrichtung, gröfsere Fabrikgebäude mit den erforderlichen Betriebskräften aufzuführen und solche stockweise und halbstockweise an kleinere Gewerbetreibende zu vermieten, ist die fortlaufende selbstthätige Aufzeichnung der von jedem einzelnen Mieter gebrauchten Betriebskraft das sicherste Mittel, um Missbräuche oder Uneinigkeiten zwischen Mieter und Vermieter zu vermeiden.

Der Messapparat von Bourry & Sequin besteht aus einer zwischen zwei auf einer Platte befestigten Lagerständern montirten Welle mit zwei Riemenscheiben, einer losen Scheibe zum Antriebe vom Motor und einer doppelt so breiten festen Riemenscheibe für den Riemen nach der Wellenleitung für die Arbeitsmaschinen oder auch unmittelbar nach denselben. Innerhalb der beiden Riemenscheiben befindet sich die Kraftübertragung von der losen auf die feste Riemenscheibe angeordnet, und zwar trägt die lose Riemenscheibe auf ihrer Nabe zwei parallel genau gegenüberstehende Krummzapfen, auf welchen je der obere Arm eines L-förmigen Wagebalkens befestigt ist, welcher wieder über einen je auf der Nabe der festen Riemenscheibe sitzenden Zapfen schwingt, während die beiden anderen gegenüber liegenden Hebelarme ihre Kraft mittels Federn und Gelenkstangen gemeinschaftlich auf eine um die wagerechte Welle drehbare Wageschale übertragen. Von dieser Wageschale aus findet die Kraftmessung von den verschiedenen zwischen der festen Riemenscheibe und dem einen Lagerbock angebrachten Messgeräten statt; letztere bestehen aus:

1. dem Dynamometer zum Anzeigen der jeweilig zu überwindenden Kraft,

2. dem Dynamograph, auf welchem sich die geleistete dynamische Kraft in fortlaufenden punktirten Linien eines Coordinatensystemes auf endlosem Papierband darstellt,

3. dem Dynamognom, welcher die geleistete Arbeit in gegebenen Krafteinheiten beständig addirt. Derselbe besteht aus einem Umdrehungszähler, dessen Drehungsgeschwindigkeit durch die dem Gerät aufgebürdete Arbeit bedingt wird. Der Umdrehungszähler wird durch eine Rolle in Bewegung gesetzt.

Die Triebkraftwage wird in zwei verschiedenen Constructionen gebaut:

a) mit Riemenscheiben als Vorgelege,

b) in fortlaufender Welle als Kupplung.

Jede Sorte wird in drei Gröfsen ausgeführt, und zwar Construction a mit Riemenscheiben von 32, 48, 64cm Durch

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deutscher Ingenieure.

Eingegangen 31. Juli. 1885. Sächsisch-anhaltinischer Bezirksverein.

Versammlung am 25./26. Juli 1885 in Thale. Vorsitzender: Hr. Lehmer. Schriftführer: Hr. Schöne. Anwesend: 13 Mitglieder und ‍14 Gäste.

Entsprechend den Beschlüssen der Stassfurter Versammlung war der Beginn der Versammlung in Thale auf Sonnabend Nachmittag 3 Uhr anberaumt. Von den Thalenser Mitgliedern auf das liebenswürdigste empfangen, begab sich die leider nur kleine Gesellschaft nach dem Hubertusbade und von da nach Entgegennahme einer vom Thaler Eisenhüttenwerke freundlichst angebotenen Erfrischung nach den Werksanlagen, um dieselben und insbesondere die Geschirrfabrik und das Emaillirwerk unter der sachkundigen Führung des Hrn. Director Claufs und seiner Hrn. Ingenieure einer eingehenden Besichtigung zu unterwerfen. Der Abend wurde in zwangslosem heiterem Beisammensein in Hubertusbad verbracht. Am Sonntag früh konnte unbelästigt von dem Schwarm der Sonntagstouristen ein Spaziergang durch das herrliche Bodethal gemacht werden, und darauf vereinigten sich die Mitglieder des Bezirksvereines um 10 Uhr zu einer Sitzung, auf welcher die Tagesordnung in folgender Weise ihre Erledigung fand.

Bei den Eingängen macht der Vorsitzende Mitteilung über Schutzkörbe für Eisenarbeiter, welche ihm von dem Erfinder, Hrn. Pieper in Köln, zugesandt waren und sich dadurch von den sonst gebräuchlichen Geräten dieser Art unterscheiden, dass sie, über das Werkzeug (Meifsel, Hobel) gesteckt, sich mit diesem verschieben und die abspringenden Splitter auffangen sollen.

Antrag des Hamburger Bezirksvereines, betr. die Umgestaltung der Zeitschrift: die Versammlung beschliefst auf Antrag ihrer Commission in teilweiser Abänderung der Commissionsfassung:

»Der Sächsich-anhaltinische Bezirksverein schiefst sich voll und ganz den in dieser Angelegenheit ergangenen Ausführungen des Hrn. Director Grashof an und lehnt den Hamburger Antrag ab, weil er der Ansicht ist, dass etwa erforderliche Abänderungen und Ergänzungen innerhalb des Rahmens des Vorhandenen durch entsprechende Reformen besser erreicht werden als durch die vorgeschlagene radicale Umgestaltung.<<

Anträge des Magdeburger Bezirk verein betr. a) die Bearbeitung des Gebietes der technischen Rechtsfragen durch die Zeitschrift und b) die Errichtung von Vereinsschiedsgerichten. Entsprechend dem Commissionsvortrage wird beschlossen:

»Der Sächsisch-anhaltinische Bezirksverein befürwortet den Antrag a) des Magdeburger Bezirksvereins, welcher dahin geht: der Hauptvorstand wolle die Redaction der Zeitschrift anweisen, das Gebiet der technischen Rechtsfragen dauernd zu bearbeiten, erachtet es aber für zweckmässig, von der Annahme eines ständigen Referenten für diese Bearbeitung vor der Hand noch abzusehen; dem zweiten, auf die Bildung von Schiedsgerichten gerichteten Antrag b) vermag der Sächsisch-anhaltinische Bezirksverein nicht beizustimmen, weil er die praktische Durchführung dieser Schiedsgerichte für äusserst schwierig, wenn nicht sogar für unmöglich hält.«

Antrag des hannoverschen bezw. niederrheinischen Bezirksvereines betr. die Berechtigungen der Realgymnasien; die Versammlung beschliefst nach Vortrag des Hrn. Berichterstatters Wichmann einstimmig:

>>Der Sächsisch-anhaltinische Bezirksverein vermag sich weder dem einen noch dem anderen Antrag anzuschliefsen; er hält dafür, dass die Annahme derselben nur die Vergröfserung des Zwiespaltes, welcher leider noch zwischen Gymnasien und Realgymnasien besteht, fördert, während das anzustrebende Ziel die völlige Beseitigung desselben sein sollte. Dagegen kann der Sächsisch-anhaltinische Bezirksverein sich in vollem Umfange den Ausführungen des Braunschweiger Bezirksvereines über diese Frage anschliefsen; auch er hält als energisch zu verfolgendes Endziel die bedingungslose Gleichberechtigung beider Bildungsanstalten für alle Berufsarten fest und ist der Ansicht, dass die geistige Reife, welche der Student nach erfolgreicher Absolvirung der Schule mitbringt, denselben befähigt, sich auch in den Fächern, welchen er mit reifem Urteil sich jetzt zuwendet, zurecht zu finden und einzelnes nachzuholen, was zur Betreibung eines bestimmten Specialstudiums besonders wünschenswert ist, in welchem er aber auf der Anstalt, die er besucht, nicht genügend unterrichtet war.<<

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XXIX

August 1885

Antrag des Hamburger Bezirksvereins betr. die Errichtung von Gewerbekammern. Der Berichterstatter, Hr. Wichmann, führt hiergegen folgendes aus:

>>Die Motive des Hamburger Bezirksvereines für seinen Antrag sind wesentlich die, dass er es

1. für billig findet, auch für Industrielle und Gewerbetreibende Specialgerichte einzuführen, nachdem für Handeltreibende Handelskammern bei den Landgerichten im deutschen Reich eingeführt seien;

2. dass er glaubt, es werde dadurch ermöglicht werden, in Streitfällen geeignetere Sachverständige zu wählen, als dies sonst der Fall sei.

Der Antrag ist abzulehnen, da die Motive nicht stichhaltig sind.

Die Handelskammern bei den Landgerichten sind nicht. im deutschen Reich eingeführt, sonders das Gerichtsverfassungsgesetz für das deutsche Reich gestattet (cfr. § 100)

den Landesjustizverwaltungen Handelskammern einzurichten, wenn sie das Bedürfnis dazu als vorhanden annehmen. Die Handelskammern sind also keine Reichssondern Landes einrichtungen. Thatsächlich bestehen Handelskammern nicht in allen deutschen Staaten, und auch in den Staaten, wo sie bestehen, nur bei einem Teile der Landgerichte.

In vielen, wohl den meisten Fällen sind die Industriellen und Gewerbetreibenden Inhaber von handelsrichterlich eingetragenen Firmen oder Vorstände von Actiengesellschaften und als solche berufen, Beisitzer von Handelskammern zu sein, wo es deren giebt.

Die Besetzung der Handelskammern mit kaufmännischen Beisitzern hat den Zweck, bestehende örtliche Usancen, welche im Laufe der Zeit für Kaufleute die Geltung von Gesetzen gewonnen haben, als vorhanden zu bekunden und anzuwenden. Etwas ähnliches findet sich für etwa einzurichtende Gewerbekammern nicht.

Es würde in den meisten Fällen sehr schwierig sein, aus der Klageschrift im voraus zu bestimmen, ob der Streitgegenstand vor die Handelskammer oder eine beantragte Gewerbekammer gehört, da sich erst nach der Aeufserung des Beklagten zeigen kann, was unter den Parteien streitig ist.

Da die Beisitzer etwa einzurichtender Gewerbekammern im voraus bestimmt sein müssen und nicht erst für den einzelnen Rechtsstreit ausgewählt werden können und dürfen, so wird es äusserst selten vorkommen, dass die industriellen oder gewerblichen Beisitzer gerade in der zur Verhandlung kommenden Streitfrage besondere Sachkenntnis besitzen.

Die gröfste Zahl von Rechtsstreitigkeiten wird nötig, weil der Verklagte aus Not oder bösem Willen säumig ist; in beiden Fällen hat die Heranziehung von Beisitzern mit besonderer Sachkenntnis keinen Zweck.

Zu den verhältnismässig wenigen Fällen, wo die Entscheidung des Streitpunktes wesentlich von einem fachmännischen Urteil abhängt, wird man wohl annehmen dürfen, dass lediglich Meinungsverschiedenheiten, welche auf beiden Seiten subjectiv begründet sein können, zur Anrufung der richterlichen Entscheidung geführt haben, in welchem Fall es aber wiederum nicht schwer sein wird, dass sich die Parteien über die in der betr. Frage wirklich Sachverständigen einigen, worauf das Gericht gesetzlich gebunden ist, solche in Uebereinstimmung von den Parteien vorgeschlagene Sachverständige zu hören. Es wird also, wenn die Parteien nicht böswillig sind, immer leicht sein, die richtigen Sachver ständigen zur Vernehmung zu präsentiren. In der Auslegung von Gutachten aber werden gelehrte Richter immer Fachmännern vorzuziehen sein, von denen jeder zwar sein Fach viel besser versteht als der gelehrte Richter, aber in dem Hineindenken in andere Fälle nicht die Uebung und Vorbildung hat wie dieser.<<

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Die Versammlung schliefst sich den Ausführungen des Berichterstatters an und beauftragt den Abgeordneten zum Hauptvorstande, nicht für den Antrag auf Einsetzung von Gewerbekammern zu stimmen, da sie nicht glaubt, dass eine solche Einführung eine Verbesserung des jetzigen Zustandes im Gefolge habe.

Bericht des Karlsruher Bezirksvereins, betr. die Einführung eines metrischen Gewindesystems. Die Versammlung beauftragt den Abgeordneten, im allgemeinen für den

Antrag zu stimmen, besonders aber zu betonen, dass man eine Annahme dieses Systemes durch die mafsgebenden Staatsbehörden, Eisenbahnen und Kriegsministerium, erstreben müsse, weil dann eine allgemeine Einführung viel leichter sein würde.

Bericht, betr. praktische Ausbildung der Maschinentechniker. Nach Vortrag des Berichterstatters Hrn. Baentsch spricht die Versammlung ihre Ansicht dahin aus,

»dass eine systematische Vorbildung nach einem gewissen Lehrplane zwar ganz wünschenswert sei, aber nicht allgemein empfohlen werden könne, da auch die Gefahr einer gewissen Einseitigkeit damit verknüpft sei; in vielen Fällen werde dasselbe erreicht, wenn Auswahl der Lehre und Regelung des Lehrganges Lehrherrn und Lehrling überlassen bleiben.

Antrag des Frankfurter Bezirksvereins, betr. die Hebung des Technikerstandes.

»Die Versammlung ist damit einverstanden, dass zur Hebung des Technikerstandes geeignete Schritte gethan werden, und schliefst sich im allgemeinen den Ausführungen des Frankfurter Bezirksvereines an, wenn sie auch dessen Vorschläge teilweise für etwas sehr weitgehend und zur Zeit nur zum kleineren Teil für ausführbar hält.«< Der Antrag des Hamburger Bezirksvereines, betr. die Anbahnung von Versuchen über die Widerstandsfähigkeit von Flammrohren findet als hoffentlich erster Schritt zur Vornahme allgemeiner, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhender Untersuchungen von Kesselblechen und Kesselconstructionen volle Zustimmung der Versammlung.

Hierauf folgt der Vortrag des Hrn. Claufs über das Thaler Eisenhüttenwerk, welcher demnächst veröffentlicht werden wird.

Eingegangen 17. Juli 1885.

Siegener Bezirksverein.

Versammlung vom 4. Juli 1885. Vorsitzender: Hr. A. Weinlig. Schriftführer: Hr. H. Dresler. Anwesend 16 Mitglieder und 3 Gäste.

Nach Erledigung einiger geschäftlicher Mitteilungen berichtet Hr. E. Klein über die Vorschläge des Karlsruher Bezirksvereines, ein metrisches Gemeindesystem betreffend.

Schon vor 10 Jahren habe sich der Verein deutscher Ingenieure mit dieser Frage beschäftigt. Auf 360 damals ergangene Anfragen bei Maschinenfabriken seien 300 Antworten mit der Erklärung eingelaufen, dass ein Bedürfnis nicht vorliege, ein metrisches Gemeindesystem einzuführen. Nach seiner Ansicht würde ein solches Gemeindesystem manche Annehmlichkeit bieten, jedoch sei es mit grofsen Schwierigkeiten verknüpft, das allgemein eingebürgerte Whitworth'sche System zu verdrängen. Der Berichterstatter schlägt daher vor, zunächst den Hauptverein aufzufordern, Anfrage bei Schraubenfabrikanten, Behörden usw. zu halten, ob es überhaupt zweckmässig sei, mit der Einführung eines neuen Gemeindesystemes vorzugehen.

Die Versammlung schliefst sich diesem Vorschlage_an.

Hr. A. Veit berichtet alsdann über den Antrag des Hamburger Bezirksvereines, 3000 M für Versuche über die Widerstandsfähigkeit von Feuerröhren auszusetzen.

Hr. Veit ist der Ansicht, dass der geforderte Betrag von 3000 M für Versuche in dieser Richtung viel zu gering sei; solche Summen, wie hierzu erforderlich, könne der Verein deutscher Ingenieure nicht bewilligen. Er begrüsse die Anregung dieser Frage jedoch mit Freuden und hoffe, dass, wenn der Verein die Mittel zu Vorarbeiten bewillige, die wirklichen Versuche dann später von dem Marineministerium, den Eisenbahnverwaltungen, Schiffsbauanstalten und Kesselfabriken in die Hand genommen würden. Auf der letzten Verbandsversammlung der Dampfkesselüberwachungsvereine habe ebenfalls diese Frage auf der Tagesordnung gestanden, und habe man sich dort ebenfalls bereit erklärt, einen Betrag für Vorarbeiten zu bewilligen und gebotenen falls gemeinschaftlich mit dem Vereine deutscher Ingenieure vorzugehen.

Hr. Veit schlägt vor, den Vertreter des Siegener Bezirksvereines zu ermächtigen, auf der Hauptversammlung in Stettin folgenden Antrag zu stellen: >>Der Verein deutscher Ingenieure hält die Ausführung »von Versuchen über die Widerstandsfähigkeit von Flamm»röhren für dringend notwendig; er wählt eine Commission » von 5 Mitgliedern zur Ausführung der Vorarbeiten und >>bewilligt dazu eine Summe von 1000 M.«

Diese Commission müsse sich alsdann mit dem Verbande der Dampfkesselüberwachungsvereine in Verbindung setzen und gemeinschaftlich bei den verschiedenen Ministerien, Corporationen, Industriellen usw. vorstellig werden, damit namhafte Summen für spätere Versuche bewilligt würden.

Die Versammlung beschliefst demgemäfs.

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Eingegangen 31. Juli 1885. Westfälischer Bezirksverein.

General-Versammlung am 15. Juli 1885.

Zu dem Antrage des Magdeburger Bezirksvereines, betr. die Aufnahme technischer Rechtsfragen in die Zeitschrift, erstattet namens der Commission Hr. Peters folgenden Bericht.

>>So annehmbar und selbstverständlich auch dieser Antrag auf Erweiterung des Inhaltes der Zeitschrift auf den ersten Augenblick erscheinen mag, so schwere Bedenken ergeben sich bei näherer Betrachtung.

Die Zeitschrift beschränkt sich in ihrem Inhalte wesentlich auf das wissenschaftliche Gebiet der verschiedenen vielfachen Abteilungen des Ingenieurfaches; sie sieht z. B. von allen wirtschaftlichen Fragen ebenso wie von den in obigem Antrag angeregten juristischen Fragen ab, und meiner Ansicht nach mit Recht.

Die Statuten des Vereines Deutscher Ingenieure, wie sie in der Hauptversammlung vom 24. August 1881 in Stuttgart festgestellt wurden, besagen in § 56:

>Die Vereinsschriften sind Organe des Vereines; sie sollen den Technikern Gelegenheit bieten, den Fortschritten der Industrrie zu folgen und technische Fragen zu erörtern.«

Es wäre hiernach wohl ohne Statutenänderung nicht möglich, dem Antrage Folge zu geben, denn unter technischen Fragen dürfen doch wohl kaum juristische, allerdings den Technikern interessirende Fälle zu verstehen sein. Abgesehen hiervon, dürfte der Umfang der Zeitschrift ein Hindernis für beregte Aufnahme der technischen Rechtsfragen bieten.

Der Inhalt der Zeitschrift verteilt sich (Jahrgang 1884) auf die verschiedenen Gebiete, wie sie die Einteilung der Zeitschrift selbst bietet, wie folgt:

1. Abhandlungen wissenschaftlichen Inhaltes, Darstellungen von Anlagen usw.

2. Berichte der Bezirksvereine

3. Patentbericht

52,2 pCt. 22,3 » 10,6 »

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Es liegt auf der Hand, dass eine Kürzung der Posten 4 bis 6 vollständig unmöglich ist, und dass also die Aufnahme eines neuen Stoffes, wie des angeregten, nur auf Kosten der 3 ersten Abteilungen geschehen kann.

Gegen Kürzung des Patentberichtes würden sich meiner Ansicht nach sofort viele Stimmen erheben; denn gerade der Patentbericht unserer Zeitschrift wird von vielen Seiten als sehr gut anerkannt, er bringt in knappester Form das für die verschiedenen Zweige der Technik Wissenswerte wohl früher als jede andere Zeitschrift, und möchte ich deshalb von ihm nichts geändert wissen.

In gleicher Weise dürften sich kaum Stimmen finden, die eine Kürzung des Inhaltes der Sitzungen der Bezirksvereine bewilligen möchten, die jetzt schon oft deutlich genug die kürzenden Bestrebungen der Redaction zeigen. Beruht doch das Leben innerhalb des Vereines zum gröfsten Teile auf dem, was sich in den Bezirksvereinen abspielt; eine Einschränkung dieser Berichte wäre daher nicht zu empfehlen.

Es könnte also eine Kürzung des bisherigen Inhaltes nur bei der Hauptabteilung, dem eigentlich wissenschaftlichen Teile, möglich sein, wenn eine neue Abteilung Aufnahme in die Zeitschrift ohne Vergröfserung des Umfanges derselben finden soll.

Dass die Zeitschrift nicht ohne weiteres vergrössert werden kann, ergiebt sich aus den Darlegungen, die ihrer Herstellung in jetziger Gestalt vorausgingen. Die Erhöhung der Herstellungskosten würde bei einer geplanten Vergrösserung erst einer sorgfältigen Erwägung unterliegen müssen. Ich beschränke mich daher darauf, nur den jetzigen Umfang in Betracht zu ziehen, und ergiebt sich alsdann nach obigem, dass die Aufnahme der beregten juristischen, die Technik berührenden Fragen nur möglich wird durch Beeinträchtigung des eigentlich wissenschaftlichen Inhaltes der Zeitschrift, der,

wie oben gesagt, jetzt 52,2 pCt. beträgt.. Es ist daher zu erörtern: >>Wie verhält sich der etwa zu erwartende Nutzen durch Aufnahme der technischen Rechtsfragen zu dieser Beeinträchtigung?«

Unzweifelhaft bieten diese technischen Rechtsfragen ein grofses Interesse für eine beträchtliche Anzahl der Leser unserer Zeitschrift; ich möchte aber von vornherein Verwahrung gegen den Satz der Motivirung einlegen:

>>Die Zeitschrift würde dadurch auch vielen Mitgliedern von Wichtigkeit werden, die vorherrschend im technischen Verwaltungsfache zu thun haben.<< Mit diesen Lesern sind doch offenbar solche Personen gemeint, welche nicht Ingenieure oder wenigstens nicht ausübende Ingenieure sind, sondern etwa als Directoren usw. in mehr oder weniger in's Verwaltungs- und kaufmännische Fach hinübergreifenden Stellungen sind. Diesen dürfte ein Auszug aus den technischen Fällen der Justiz- und Verwaltungspflege doch kaum genügen; auch dürfte ihnen das Material in ihren Stellungen von anderer Seite her, durch andere Veröffentlichungen, rascher zugehen. Solche Mitglieder lesen unsere Zeit-. schrift, wenn sie sie lesen, gerade, um technischen Fortschritten zu folgen.

Ich setze voraus, dass der Antrag unter »das Gebiet der technischen Rechtsfragen dauernd zu bearbeiten« nur Auszüge im Sinne hat. Die Bearbeitung solcher Auszüge würde der jetzigen Redaction unmöglich sein, denn es müsste eine Fülle von Material durchgesehen und dann von einer mit juristischen Kenntnissen ausgestatteten Persönlichkeit bearbeitet werden, so dass sich hieraus Schwierigkeiten und Kosten ergeben würden. Es käme sodann auf den voraussichtlichen Umfang, den solche Auszüge in dem Inhalte der Zeitschrift einnehmen würden, an.

usw.

Solchen Auszügen einen gröfseren Umfang zu geben, ihnen einen beträchtlichen Teil der wissenschaftlichen Abhandlungen opfern, würde den Charakter der Zeitschrift bedeutend und meiner Ansicht nach zu ihren Ungunsten ändern; denn der weit überwiegende Teil der Leser dürfte doch mehr Interesse am wissenschaftlichen Teil nehmen.

Ich beantworte daher die oben gestellte Frage wegen des etwaigen Nutzens der Aufnahme technischer Rechtsfragen dahin, dass ich solchen nur dann erblicken kann, wenn die Auszüge in allerknappester Form gegeben werden, etwa nur Wiedergabe des Thatsächlichen mit Hinweis auf diejenigen Veröffentlichungen, wo der Fall ausführlich behandelt wird, ohne in juristische Erörterungen einzutreten. Eine solche Zusammenstellung könnte alsdann auch ohne Zuziehung eines Juristen möglich sein. Immerhin dürfte meines Erachtens der Umfang solcher Auszüge 2 bis 3 pCt. des Raumes der Zeitschrift, also etwa 1/2 Seite jeder Nummer, keinenfalls überschreiten.

Welche von den in den Motiven angeführten Rechtsfragen aufzunehmen oder nicht aufzunehmen seien, lässt sich wohl erst nach Feststellung, ob und in welchem Umfange solche Veröffentlichungen beabsichtigt werden, ermessen, und soll diese Frage daher vorläufig unerörtert bleiben.<<

Hr. Messerschmidt erstattet über denselben Gegenstand folgenden Bericht:

»Der Antrag des Magdeburger Bezirksvereines wird begründet mit der Hinweisung auf die immer tiefer eingreifenden Wirkungen der Gesetzgebung auf die gewerblichen Verhältnisse, demzufolge auch andere Zeitschriften diesem Gebiete näher getreten seien; auch werde dadurch die Zeitschrift vielen Mitgliedern von gröfserer Wichtigkeit werden

Hierzu gestatte ich mir folgendes zu bemerken:

In Anbetracht, dass die Zeitschrift des Vereines deutscher Ingenieure

a) ein wissenschaftliches Fachblatt ist,

b) das Gebiet der wirtschaftlichen und Rechtsfragen nicht berührt,

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