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15. August 1885.

7. Żuschlagserteilung..

Die niedrigste Geldforderung als solche ist bei der Zuschlagserteilung keineswegs vorzugsweise zu berücksichtigen. Der Zuschlag darf nur auf ein in jeder Beziehung annehmbares, die tüchtige und rechtzeitige Ausführung der betreffenden Arbeit oder Lieferung gewährleistendes Gebot erteilt werden. Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind solche Angebote:

a) welche den der Ausschreibung zu Grunde gelegten Be-
dingungen oder Proben nicht entsprechen;

b) welche nach den von den Bewerbern eingereichten Proben
für den vorliegenden Zweck nicht geeignet sind;
c) welche eine in offenbarem Missverhältnis zu der
betreffenden Leistung oder Lieferung stehende Preisforde-
rung enthalten, so dass nach dem geforderten Preise an
und für sich eine tüchtige Ausführung nicht erwartet
werden kann.

Nur ausnahmsweise darf in dem letzteren Falle (zu e) der Zuschlag erteilt werden, sofern der Bewerber als zuverlässig und leistungsfähig bekannt ist, und ausreichende Gründe für die Abgabe des ausnahmsweise niedrigen Gebotes beigebracht sind oder auf Befragen beigebracht werden.

Im übrigen ist bei öffentlichen Ausschreibungen der Zuschlag demjenigen der drei Mindestfordernden zu erteilen, dessen Angebot unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände als das annehmbarste zu erachten ist.

Bei engeren Ausschreibungen hat unter sonst gleichwertigen Angeboten die Vergebung an den Mindestfordernden zu erfolgen. Sind ausnahmsweise den Bewerbern die näheren Vorschläge inbetreff der im einzelnen zu wählenden Constructionen und Einrichtungen überlassen worden, so ist der Zuschlag auf dasjenige Angebot zu erteilen, welches für den gegebenen Fall als das geeignetste und zugleich in Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände als das preiswürdigste erscheint. Ist keines der hiernach in Betracht kommenden Mindestgebote für annehmbar zu erachten, so sind sämmtliche Gebote abzulehnen.

Bei der Vergebung von Bauarbeiten sind im Falle gleicher Preisstellung die am Orte der Ausführung oder in der Nähe desselben wohnenden Gewerbetreibenden vorzugsweise zu berücksichtigen.

III. Form und Fassung der Verträge.

1. Form der Verträge.

Ueber den durch die Erteilung des Zuschlages zustande gekommenen Vertrag ist der Regel nach eine schriftliche Urkunde zu errichten.

Hiervon kann, unter der Voraussetzung, dass die Rechtsgiltigkeit des Uebereinkommens dadurch nicht in Frage gestellt wird, abgesehen werden:

a) bei Gegenständen bis zum Werte von 4000 M einschliesslich; b) bei Tag um Tag bewirkten Leistungen und Lieferungen; c) bei einfachen Vertragsverhältnissen, über welche eine alle wesentliche Bedingungen vereinbarende Correspondenz vorliegt.

Wird in solchen Fällen von der Aufstellung eines schriftlichen Vertrages Abstand genommen, so ist in anderer geeigneter Weise z. B. durch Bestellzettel, schriftliche, gegenseitig anerkannte Notizen usw. für die Sicherung der Beweisführung über den wesentlichen Inhalt des Uebereinkommens Vorsorge zu treffen. 2. Fassung der Verträge.

Die Fassung der Vertragsbedingungen muss knapp, aber bestimmt und deutlich sein.

Für die einzelnen Gruppen von häufiger vorkommenden Arbeiten oder Lieferungen sind allgemeine Vertragsbedingungen ein für allemal festzustellen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Bei der Anwendung solcher Vertragsbedingungen auf Vertragsgegenstände anderer Art sind die durch die Verschiedenheit des Gegenstandes bedingten Aenderungen vorzunehmen.

In der Vertragsurkunde müssen aufser der Bezeichnung der vertragschliefsenden Parteien und der Angabe, ob dem Vertragsabschlusse ein öffentliches oder ein engeres Ausschreibungsverfahren vorangegangen ist oder nicht zutreffendenfalls auch, ob der gewählte Unternehmer in einem solchen Verfahren Mindestfordernder geblieben, die besonderen, der Verdingung zu Grunde gelegten Bedingungen enthalten sein.

Hierbei kommen namentlich in Betracht:

a) der Gegenstand der Verdingung mit der Bezeichnung
der Bezugsquelle, falls eine derartige Angabe verlangt ist;
b) die Vollendungsfrist und die etwaigen Teilfristen;
c) die Höhe der Vergütung und die Kasse, durch welche
die Zahlungen zu erfolgen haben;

d) die Höhe einer etwaigen Conventionalstrafe, sowie die
Voraussetzungen, unter welchen dieselbe fällig wird;

e) die Höhe einer etwa zu bestellenden Caution unter ge-
nauer Bezeichnung derjenigen Verbindlichkeiten, für deren
Erfüllung dieselbe haften soll, sowie derjenigen Voraus-
setzungen, unter welchen die Rückgabe zu erfolgen hat;
f) das Nähere inbetreff der Abnahme der Arbeiten oder
Lieferungen sowie der Dauer und des Umfanges der von
dem Unternehmer zu leistenden Garantie;

g) das zur Ergänzung der allgemeinen Vertragsbedingungen
Erforderliche inbetreff der Ernennung der Schiedsrichter
und der Wahl eines Obmannes.

Die auf den Gegenstand der Verdingung bezüglichen Verdingungsanschläge und Zeichnungen sowie umfangreichere technische Vorschriften sind dem Vertrage als Anlagen beizufügen und als solche beiderseits anzuerkennen.

Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind, insofern nicht bei einfachen Vertragsverhältnissen zweckmäfsiger die Aufnahme der wesentlichen Bestimmungen derselben in den Vertrag selbst erfolgt, der Vertragsurkunde beizufügen und im Vertrage selbst unter Hervorhebung derjenigen Aenderungen und Streichungen, welche In den zur Verwendung gelangenden Druck- oder Umdruckformularen vorgenommen sind, in Bezug zu nehmen.

IV. Inhalt und Ausführung der Verträge.

Die Verbindlichkeiten, welche den Unternehmern auferlegt werden, dürfen dasjenige Mafs nicht übersteigen, welches Privatpersonen sich in ähnlichen Fällen auszubedingen pflegen. In den Verträgen sind nicht nur die Pflichten, sondern auch die denselben entsprechenden Rechte des Unternehmers zu verzeichnen.

Im Einzelnen. 1. Zahlung.

Die Zahlungen sind auf's äusserste zu beschleunigen.

Die Abnahme hat alsbald nach Fertigstellung der Ablieferung der Arbeit oder Lieferung zu erfolgen. Verzögert sich die Zahlung infolge der notwendigen genauen Feststellung des Geleisteten oder Gelieferten oder erstreckt sich die Ausführung über einen längeren Zeitraum, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu bewilligen.

Abschlagszahlungen haben sich auf die ganze Höhe des jeweilig verdienten Guthabens zu erstrecken.

Ist die genaue Festsetzung des Umfanges und der Güte des Geleisteten ohne weitläuftige Ermittelungen nicht angängig, so sind Abschlagszahlungen bis zu demjenigen Betrage zu leisten, welchen der abnehmende Beamte nach pflichtmäfsigem Ermessen zu vertreten vermag.

Zur Verstärkung der Caution dürfen Abschlagszahlungen nur insoweit einbehalten werden, als bereits Ansprüche gegen den Unternehmer entstanden sind, für welche die in der Caution gebotene Deckung nicht ausreicht.

Auf Antrag der Unternehmer sind Zahlungen an dieselben durch Vermittelung der Reichsbank zu leisten.

2. Sicherheitsstellung.

Die Zulassung zu dem Ausschreibungsverfahren ist von einer vorgängigen Sicherheitsstellung nicht abhängig zu machen: dagegen kann in den hierzu geeigneten Fällen vor der Erteilung des Zuschlages die ungesäumte Sicherstellung verlangt werden.

Die Sicherheit kann durch Bürgen oder durch Cautionen gestellt werden. Bei Bemessung der Höhe der Caution und der Bestimmung darüber, ob dieselbe auch während der Garantiezeit ganz oder teilweise ein behalten wird, ist über dasjenige Mafs nicht hinaus zu gehen, welches geboten ist, um die Verwaltung vor Schaden zu bewahren.

Der Regel nach ist die Caution nicht höher als 5 pCt. der Vertragssumme zu bemessen.

Wenn die Vertragssumme 1000 M nicht erreicht oder die zu hinterlegende Caution den Betrag von 60 M nicht erreichen würde, so kann auf Sicherheitsstellung überhaupt verzichtet werden.

Cautionen bis zu 300 M können durch Einbehaltung von den Abschlagszahlungen eingezogen werden.

Die Cautionsbestellung kann nach Wahl des Unternehmers in baarem Geld oder in guten Wertpapieren oder in sicheren (gezogenen) Wechseln oder Sparkassenbüchern erfolgen.

Die vom deutschen Reich oder von einem deutschen Bundesstaat ausgestellten oder garantirten Schuldverschreibungen sowie die Stamm- und Stamm-Prioritätsactien und die Prioritätsobligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preufsischen Staat gesetzlich genehmigt ist, sind zum vollen Kurswert als Caution anzunehmen. Auch die übrigen bei der deutschen Reichsbank beleihbaren Effecten sind zu dem daselbst beleihbaren Bruchteile des Kurswertes als Caution zuzulassen.

Eine Ergänzung der Caution ist für den Fall vorbehalten, dass demnächst infolge Sinkens des Kurses der Kurswert bezw. der entsprechende Bruchteil desselben für den Betrag der Caution nicht mehr Deckung bieten sollte.

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Die Zinsscheine der Wertpapiere für denjenigen Zeitraum, während dessen voraussichtlich die Leistung oder Lieferung noch in der Ausführung begriffen sein wird, können in den geeigneten Fällen den Unternehmern belassen werden; die Talons zu den Cautionseffecten sind regelmäfsig mit einzufordern.

Baar gestellte Cautionen werden nicht verzinst.

Die Rückgabe der Caution hat, nachdem die Verpflichtungen, zu deren Sicherung dieselbe gedient hat, sämmtlich erfüllt sind, ohne Verzug zu erfolgen.

3. Mehr- und Minderaufträge.

Von dem Vorbehalt einer einseitigen Vermehrung oder Verminderung der verdungenen Lieferungen und Leistungen unter Beibehaltung der bedungenen Preiseinheitssätze ist Abstand zu nehmen.

4. Conventionalstrafen.

Conventionalstrafen sind nur auszubedingen, wenn ein erhebliches Interesse an der rechtzeitigen Vertragserfüllung besteht.

Die Höhe der Conventionalstrafsätze ist in angemessenen Grenzen zu halten. Von der Vereinbarung derselben ist ganz abzusehen, wenn der Verdingungsgegenstand vorkommenden Falles ohne weiteres in der bedungenen Menge und Güte anderweit zu beschaffen ist.

5. Controle der Ausführung.

Der Verwaltung ist das Recht vorzubehalten, in geeigneter Weise die Ausführung verdungener Arbeiten auf den Werken, in den Werkstätten, auf den Arbeitsplätzen usw. zu überwachen.

Die Controle bei Bauarbeiten hat sich auch darauf zu erstrecken, dass der Unternehmer seine Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsver

deutscher Ingenieure.

trage gegenüber den von ihm beschäftigten Handwerkern und Arbeitern pünktlich erfüllt. Für den Fall, dass der Unternehmer diesen Verbindlichkeiten nicht nachkommen und hierdurch das angemessene Fortschreiten der Arbeiten in Frage gestellt werden sollte, ist das Recht vorzubehalten, Zahlungen für Rechnung des Unternehmers unmittelbar an die Beteiligten zu leisten.

Die Kosten der Controle und Abnahme der Arbeiten trägt die Verwaltung. Den von dem Lieferanten als Bezugsquelle bezeichneten Fabrikanten ist Mitteilung zu machen, wenn sich Ausstände bezüglich der Ausführung der betreffenden Lieferungen ergeben.

6. Meinungsverschiedenheiten.

Für die Entscheidung über etwaige den Inhalt oder die Ausführung des Vertrages betreffende Meinungsverschiedenheiten ist die Bildung eines Schiedsgerichtes zu vereinbaren. Ueber eine Ergänzung des Schiedsgerichtes für den Fall, dass aus den erwähnten Schiedsrichtern Stimmengleichheit sich ergeben sollte, ist ausdrücklich Bestimmung zu treffen.

Gegen Anordnungen, welche die Art der Ausführung eines Baues betreffen, ist die Anrufung eines Schiedsgerichtes nur wegen der dadurch etwa begründeten Entschädigungsansprüche zuzulassen.

7. Kosten und Stempel der Verträge.

Die Kosten des Vertragsabschlusses sind von jedem Teile zur Hälfte zu tragen.

Bezüglich der Uebernahme der Stempelkosten auf die Verwaltung sind die gesetzlichen Vorschriften mafsgebend.

Briefe, Depeschen und andere Mitteilungen im Interesse des Abschlusses und der Ausführung der Verträge sind beiderseits zu frankiren.

Sitzungsberichte der Bezirksvereine. Eingegangen 15. Juli 1885. 6)

Bayerischer Bezirksverein. Vollversammlung (Gruppen München und Augsburg) vom 14. Mai 1885. Vorsitzender: Hr. Hoyer. Schriftführer: Hr. Ultsch. Anwesend 28 Mitglieder und 2 Gäste.

Ueber die Vorlagen zur Hauptversammlung werden folgende Beschlüsse gefasst:

1) Praktische Ausbildung der Maschinentechniker. Die Vorschläge des Hannoverschen Bezirksvereines werden einstimmig genehmigt.

2) Berechtigungen der Realgymnasien.

Die Versammlung beschliefst: In Anbetracht des Umstandes, dass in Bayern die Vorschriften für die Vorstudien für technische Hochschulen gesetzlich höchst zweckmässig geregelt sind und hier durchaus kein Bedürfnis zu Aenderungsvorschlägen vorhanden ist, ist der Bayerische Bezirksverein nur in der Lage, die bayerischen Verhältnisse zu empfehlen.

3) Antrag des Hamburger Bezirksvereines, betreffend die Zeitschrift und die Beiträge zum Hauptvereine.

Die Versammlung beschliefst einstimmig: 1) In Erwägung, dass in der Annahme des obigen Antrages eine aufserordentliche Schädigung der Interessen unseres Vereines erblickt werden muss, dass aufgrund von Erfahrungen, welche wohl weit über diejenigen des jungen Hamburger Bezirksvereines hinwegragen, unser jetziges Vereinsorgan unsere Vereinsinteressen in ausgezeichneter Weise fördert, lehnt der Bayerische Bezirksverein den Hamburger Antrag ab. 2) Für den Fall, dass der Hamburger Verein die Absicht gehabt haben sollte, durch seinen Antrag der Redaction ein Misstrauensvotum zu erteilen, protestirt der Bayerische Bezirksverein entschieden gegen dieses Vorgehen.

4) Anträge des Frankfurter Bezirksvereines, betreffend die Förderung des Technikerstandes.

Der Bayerische Bezirksverein erklärt sich mit den obigen Anträgen im Princip einverstanden, glaubt aber, dass es zweckmäfsig sei, erst die Stellungnahme des Vereines zu den Grundsätzen dieser Anträge abzuwarten, um dann im einzelnen dieselben zur Beratung zu bringen.

5) Vorlage des engeren Vorstandes, betreffend die Stimmenvertretung auf der Hauptversammlung.

Der Bayerische Bezirksverein hat auf Antrag einer für diese Frage gewählten Commission mit aller Entschiedenheit die Meinung dahin gefasst, dass es zweckmässig sei, dieselbe vorläufig auf sich beruhen zu lassen, bis weitere Erfahrungen gesammelt seien, da man die Erwartung hegt, dass ein Missbrauch mit der Stellvertretung nicht stattfinden werde.

Vorlage des engeren Vorstandes, betreffend die Erhebung der Beiträge.

Der Bayerische Bezirksverein erklärt sich mit der Erhebung des Jahresbeitrages zum Hauptverein im November des Vorjahres einverstanden.

7) Anträge des Hamburger und des Magdeburger Bezirksvereines, betreffend Versuche an Dampfkesselflammrohren, betreffend Bildung technischer Schiedsgerichte durch die Bezirksvereine, und betreffend die Bildung von Industrie- und Gewerbekammern.

Die obigen 3 Anträge finden in dem Bezirksvereine keine Erledigung, weil die zwei letzteren für hier notwendig erachtete commissarische Vorberatung zu spät eingegangen sind. Der erste Antrag wird deshalb nicht zur Besprechung gebracht, weil es Grundsatz des Vorsitzenden ist, nur solche Anträge zur Verhandlung zu bringen, die entweder aus dem Schofse des eigenen Bezirksvereines oder durch den engeren Vorstand des Hauptvereines zu dem Zweck eingehen.

Eingegangen 3. Juli 1885.

Hamburger Bezirksverein.

Versammlung am 6. Januar 1885. Vorsitzender: Hr. C. Th. F. Flohr. Schriftführer: Hr. Klug. Anwesend 41 Mitglieder und 3 Gäste.

Nach der Eröffnung durch den Vorsitzenden und Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten folgt eine Mitteilung des Hrn. F. Giesecke über Vorkommnisse und Reparaturen von Injecteuren. Die Anfrage im Fragekasten:

>>Warum schweifst gepuddeltes Eisen weit besser als sogenanntes Flusseisen, und wie ist das Schweifsen überhaupt zu erklären?«< wird besonders von den Herren H. Giesecke, Ahrens und Hartmann erörtert, und wird dabei auch das Schweifsen auf kaltem Wege, d. h. die durch Druck und Reibung hervorgerufenen Cohäsionsund Adhäsionserscheinungen, erwähnt; eine erschöpfende Beantwortung der Frage wird auf nächste Sitzung verlegt.

Hr. J. C. E. Lange bringt den in letzter December-Sitzung angekündigten Antrag ein auf: Aufhebung des obligatorischen Abonnements auf die Vereinszeitschrift oder Beschränkung von deren Inhalt auf die eigentlichen Vereinsangelegenheiten und dadurch Herabminderung des Abonnementspreises auf einen Bruchteil des jetzigen Betrages.

Der Antragsteller führt aus, dass die Mitgliedschaft des Vereines aus zu verschiedenen Berufsarten sich zusammensetze, als dass deren Anforderungen durch ein Organ entsprochen werden könne. Auch habe jedes Mitglied eine, wenn nicht mehrere, Beziehungen unter der Mitgliederschaft, die das gemeinschaftliche Halten unseres technischen Fachblattes selbstverständlich machen und somit eine grofse allgemeine Ersparnis ermöglichen würde. Der durch das obli

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August 1885

gatorische Abonnement zu den Kosten des Hauptvereines etwa geleistete Mitgliedsbeitrag wäre zweckmässiger und nützlicher nicht auf dem jetzigen Umwege durch die Zeitschrift, sondern direct zu leisten.

Dass ein Vereinsorgan fortbestehen soll, stellt der Reaner nicht in Abrede; dasselbe solle aber auf Vereinsangelegenheiten beschränkt bleiben und allenfalls die Verhandlungen und Sitzungsberichte der Bezirksvereine enthalten, jedenfalls aber auch sämmtliche Anfragen, Vorlagen, Anträge und Mitteilungen enthalten, die von Seiten der Hauptvereinsleitung zur Kenntnis der Mitgliederschaft zu bringen sind, um so die ganz unverhältnismäfsigen Kosten erneuter Drucklegung zu vermeiden. Der Redner denkt sich diese »Vereins-Nachrichten<«< 2 bis 3 mal monatlich erscheinend und mit einem jährlichen Mitgliedsbeitrage von 3 bis höchstens 5 M sehr wohl herstellbar.

Der Vorsitzende unterstützt den Antrag und empfiehlt die Wahl einer Commission zur Inbetrachtnahme der weiteren Schritte im Sinne desselben.

Noch 4 Redner unterstützen Lange's Antrag mehr oder weniger, ganz dagegen ist niemand.

Die Vorfrage wird gestellt und von der Versammlung bejaht, worauf die Wahl einer 5 gliedrigen Commission zur Weiterbehandlung des Antrages erfolgt.

Hr. Eckermann giebt eine Beobachtung aus der Praxis über gepresste Mannlochdeckel für Dampfkessel.

1885.

Aufserordentliche Hauptversammlung am 3. Februar Vorsitzender: Hr. Flohr. Schriftführer: Hr. Klug. Anwesend 42 Mitglieder und 3 Gäste.

Die Anträge auf Abschaffung der Stellvertretung bei Abstimmungen auf Hauptvereinsversammlungen und auf Einziehung der Hauptvereinsbeiträge im Monat November werden abgelehnt.

Zur Beantwortung einer in der vorigen Sitzung gestellten Frage über das Schweifsen des Eisens nimmt Hr. Becker das Wort. Man könne heute noch nicht mit Sicherheit angeben, warum Stahl oder Flusseisen schlechter und schwieriger zu schweissen seien als gewöhnliches Eisen (Schmiedeisen, Schweifseisen, Puddeleisen). Als erster Grundsatz gelte: »Je gröfser die chemische Reinheit des Metalles, je besser schweifst es; daher auch das bessere Schweifsen der weichsten Stahl- richtiger Flusseisensorten, d. i. der kohlenstofffreien, namentlich der »überblasenen<< Chargen, da chemische Beimengungen den Schmelzpunkt niedriger legen. Den in Stahl oder Flusseisen enthaltenen chemischen Beimengungen (besonders Mangan und Silicium) stehe die chemische Reinheit des Eisens gegenüber, dem andererseits mechanisch eine Menge Schlacke beigemengt sei, die als Schweifspulver wirke.

Man nehme auch an, dass durch die höhere Erzeugungstemperatur des Stahles und Flusseisens die Atomgruppirung eine andere und dem Schweissen ungünstigere werde als im Schmiedeisen.

Sitzung vom 3. März 1885. Vorsitzender: Hr. Flohr. Schriftführer: Hr. Klug. Anwesend 35 Mitglieder und 1_Gast.

Es kommt zur Verhandlung der Antrag des Hrn. J. C. E. Lange vom 6. Januar d. J., betreffend »Beseitigung des obligatorischen Abonnements auf die Vereinszeitschrift in ihrer gegenwärtigen Gestalt«. Es wird beschlossen, den Antrag und die Motive gedruckt den Bezirksvereinen und die Berichte über die betreffenden Verhandlungen der Vereinszeitschrift zu schicken.

Es folgen die Anträge des Magdeburger Bezirksvereines: 1) Kenntnisgabe technischer Streitfälle und 2) Errichtung von technischen Schiedsgerichten, und bringt hierzu Hr. Justus, die Magdeburger Anregung dankend anerkennend, den weitergehenden Antrag ein: »es zu einer der Aufgaben des Hauptverein es zu erheben, dahin zu wirken, dass für Industrie und Technik hinsichtlich der Gerichtsbarkeit ihrer Streitfragen, ähnlich wie für den Handelsstand, bei den Landgerichten eigene Kammern für gewerbliche und industrielle Streitigkeiten' eingerichtet werden möchten.« Der Antragsteller begründet seinen Antrag in ausführlicher Weise und wird von den Herren Paap, Haase, Hartmann, Giesecke und Lange unterstützt. Die Versammlung stimmt den Ausführungen einstimmig zu und giebt die demnächstige Weiterbehandlung des Gegenstandes dem Vorstande anheim.

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Ein Gast, Hr. Knapp aus Berlin, zeigt den Schönheyderschen Schmierapparat vor.

Eine Mitteilung aus der Praxis dazu giebt Hr. Ahrens, indem er erwähnt, dass ihm eine oft wiederholte Probe und Gegenprobe gezeigt habe, wie sich der Oelverbrauch für die Cylinder in das umgekehrte Verhältnis zum Kohlenverbrauche stelle, d. h. je reichlicher geschmiert werde, je gröfser sei die Kohlenersparnis, und zwar sei der gröfsere Vorteil mit dem gröfseren Oelverbrauch. Hieraus erhelle, dass so ganz besonders sparsam schmierende Apparate nicht gerade den vorteilhaftesten Gesammtbetrieb lieferten. Auf Anfrage des Redners, ob aus der Mitte der Versammlung ähnliche Beobachtungen vorliegen, giebt

Hr. Vogeler die Brauchbarkeit obiger Regel nur für einen Teil der Fälle zu; ausgeschlossen sei ihre Anwendung z. B. bei

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Es wird geäufsert, der Fragesteller wolle vielleicht wissen, ob die Behörde einen Unterschied zwischen Ventilconstructionen mache, bezw. welchen, und welche Formen die Behörde für Sicherheitsventile vorschreibe, worauf

Hr. Lange mitteilt, dass die Behörde durchaus nicht nach Rechnung gehe, sondern jeweilig durch praktischen Versuch unter vollem Dampf und mit gutem Feuer die Ventile auf ihr Genügen prüfe. Eine zweite Frage des Fragekastens:

>> Welche Rahmenform verdient bei stationären Dampfmaschinen am ehesten den Vorzug?«<

führt zu lebhafter Verhandlung, aus der sich ergiebt, dass man dem doppelten Rahmen (im Gegensatze zum Bajonett), welcher eine Lagerung der Kurbelwelle auf beiden Seiten der Kurbel gestatte, den Vorzug einräumt.

Hr. Ludwig fragt, ob die Kesselbehörde ein oder zwei Speiseventile verlange, worauf

Hr. Lange erklärt, dass nur ein Ventil erforderlich sei, während selbstredend die Speiseleitungen doppelt sein müssten; oft aber empfehlen sich auch zwei getrennte Speiseventile als der bequemere Weg. Hr. Huber ladet darauf den Verein ein zur Besichtigung seiner Fabrik elektrischer Accumulatoren, was mit Dank angenommen wird.

Am 13. April hielt Hr. Huber in seiner Fabrik, wo sich infolge seiner Einladung eine zahlreiche Zuhörerschaft eingefunden hatte, einen Vortrag über elektrische Accumulatoren, in welcher er die Bedeutung der Accumulatoren als die Unregelmäfsigkeiten der Erzeugung und des Verbrauches ausgleichende Sammler kennzeichnete, um dann zu deren Construction und fabrikationsmäfsiger Herstellung überzugehen.

Sitzung vom 12. Mai 1885. Vorsitzender: Hr. Flohr. Schriftführer: Hr. Klug. Anwesend 46 Mitglieder und 2 Gäste. Geschäftlichen Angelegenheiten folgt eine Mitteilung Hrn. Hartmann's über den

Unglücksfall an Bord des Kieler Dampfers »Carl«.

>> M. H. Sie werden von dem Unglückfalle, welcher sich im vorigen Jahre auf dem den Herren Satori & Berger in Kiel gehörigen Dampfschiffe »Carl< ereignete, gehört haben, und da das Nachspiel dieses Vorfalles in eine Verurteilung der beiden aufsichtführenden Personen, nämlich des Maschineninspectors und des ersten Maschinisten, zu je 4 Monat Gefängnis endete, so dürfte es von Interesse sein, die ganze Sache hier vorzutragen.

Am Bord des im Kieler Hafen liegenden Dampfschiffes >> Carl<< wurden die beiden Dampfkessel gereinigt und waren, um die Reinigung gründlicher vornehmen zu können, die konisch eingesetzten Siederöhren (Paucksch'sche Röhren) aus dem Kessel gezogen; nach vollbrachter Reinigung wurden die Röhren wieder durch einen Kesselschmied in ihre bestimmten Oeffnungen hineingetrieben nicht aufgewalzt, die Mannund Schlammlöcher des Kessels gedichtet und letzterer am nächsten Tage mit Wasser aufgefüllt. Nach dem Auffüllen stellte sich heraus, dass eines dieser Rohre etwas undicht war (thränte). Der Schlosser, welcher diese Undichtigkeit entdeckte, machte hiervon dem I. Maschinisten Anzeige, und dieser meldete die Sache dem am Bord anwesenden Maschineninspector. Da diese Leckagen nach dem Eintreiben der Röhren häufiger vorkommen und sich später durch Kesselstein usw. dicht setzen, so ordnete der Inspector an, dass das Leck erforderlichenfalles in Neumühlen, einem etwa 20 Minuten von der Stelle, wo das Schiff lag, entfernten Orte, wohin das Schiff zum Einnehmen der Ladung anlegen sollte, gedichtet werden könne. Es wurden nun die Feuer angesteckt und

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Dampf gemacht. Als eine Dampfspannung von 3 Atm. erreicht war, sprang plötzlich das lecke Rohr mit einem Knall aus seinem Sitze, so dass die Oeffnung der hinteren Rohrwand ganz frei wurde. Zugleich stürzte aus der frei gewordenen Oeffnung ein Gemisch von Wasser und Dampf durch das Feuerrohr, das auf dem Roste befindliche Feuer mit sich reissend, auf die vor dem Kessel befindlichen Personen. Sämmtliche wurden hierbei mehr oder weniger verbrüht und verbrannt; einer ist infolge der Wunden gestorben.

Der Maschineninspector, welcher z. Z. des Unfalles nicht an Bord war, und der erste Maschinist wurden infolge des Unfalles angeklagt, »durch Fahrlässigkeit den Tod eines »Menschen und die Körperverletzung mehrerer Menschen ver>>ursacht zu haben, und zwar, indem sie zu der Aufmerksam»keit, welche sie aus dem Auge liefsen, vermöge ihres Ge>>werbes besonders verpflichtet waren.«

Bei der am 17. April d. J. vor der I. Strafkammer des königl. Landgerichtes in Kiel stattgefundenen Verhandlung, zu welcher ein Marine-Maschinenbauingenieur und ich als Sachverständige herangezogen waren, wurden die bereits oben angeführten Sachen durch Zeugen festgestellt. Der Kesselschmied behauptete, die Röhren sachgemäfs eingesetzt zu haben, obgleich dies kaum der Fall sein kann, da die Gegenaussagen ergaben, dass das herausgeschlagene Rohr, ohne das später irgend etwas an demselben gemacht, wieder eingesetzt und auch dicht geworden ist. Der erste Maschinist hat sich nicht wieder um das lecke Rohr bekümmert, obgleich es zu den ersten Pflichten des Maschinisten gehört, sich, sobald Dampf auf dem Kessel ist, sich von der Dichtigkeit desselben zu überzeugen. Was die Schuldfrage anbetrifft, so waren der als Sachverständiger herangezogene Marine-Maschinenbauingenieur und ich beide der Ansicht, dass der erste Maschinist nicht so gehandelt habe, wie er hätte handeln müssen, weil er sich durchaus nicht um das lecke Rohr wieder kümmerte und nicht einmal die Kessel unter Dampf revidirte. Betreffs des Maschineninspectors standen sich unsere Ansichten schnurstracks gegenüber. Der Marine-Ingenieur behauptete, dass der Angeklagte dadurch eine Fahrlässigkeit begangen habe, dass er betr. des lecken Rohres die Anordnung traf: »das Rohr könne erforderlichen Falles in Neumühlen gedichtet werden«; er hätte, so meinte jener, »mindestens die Ueberwachung anordnen müssen«, denn durch die erste Anordnung sei der erste Maschinist eingeschüchtert worden und habe nicht gewagt, irgend etwas an dem Rohre zu machen. Meiner Ansicht nach war in dem Ausspruch und dem Thun des Maschineninspectors keine Fahrlässigkeit zu erblicken, da solches Lecken der Röhren sehr häufig vorkommt, ohne dass man demselben irgend welche Bedeutung beimisst, und weil sich diese Art Leckagen später meistens durch Kesselstein zuWas die Notwendigkeit der Anordnung der späteren Ueberwachung des Rohres anbetrifft, so gehört diese meiner Ansicht nach zu den selbstverständlichen Pflichten des Maschinisten, die nicht erst wieder einer Aufmunterung bedurften; auch hätte die Aufserbetriebsetzung des einen Kessels, beim stärkeren Lecken des Rohres, dem Schiffe keinen Aufenthalt verursacht, da die Reise von Kiel nach Neumühlen leicht hätte mit einem Kessel zurückgelegt werden können. Gerichthof schloss sich der Anschauung des Gutachtens des zweiten Sachverständigen an und verurteilte beide Angeklagte; der Kesselschmied, welcher das Rohr nicht sachgemäfs eingesetzt hatte, ging straffrei aus.

setzen.

Der

Zu dem Gegenstande sprechen noch die Herren v. Essen, Zander, Huber und Giesecke, von welchen sich besonders ersterer gegen das >>harte<< den Maschineninspector betreffende Urteil wendet, während im allgemeinen über die Paucksch'schen Röhren gesprochen und deren Anwendbarkeit bei höheren Dampfspannungen erörtert wird.

Hr. Lange erhält das Wort zu einer Mitteilung über den >>Lilienthal-Motor«, wonach die Untersuchung einer solchen hier aufgestellten Maschine, nachdem sie plötzlich stehen geblieben, ergab, dass nicht nur der Kessel, sondern Dampfrohr, Schieberkasten, Kanäle und Cylinder, kurz das ganze Innere des Apparates gänzlich mit Kesselsteinbildung bedeckt war, welche ein ferneres Arbeiten verhinderte.

Hr. Debes bringt eine kurze Mitteilung über die bevorstehende staatliche Beaufsichtigung der in gewerblichen und industriellen

Betrieben benutzten, mit Ueberdruck arbeitenden Dampfkochgefäfse, genaueres für eine kommende Sitzung versprechend.

Im Fragekasten findet sich die Frage: »Wie oft hat aus Rücksicht auf die unbedingt zu verlangende Betriebssicherheit die innere Revision eines Dampfkessels stattzufinden?<«<

Hr. Lange erwähnt die frühere preufsische Vorschrift, wonach alle sechs Jahr zu revidiren sei, und findet sie wohl für neue Kessel genügend, für alte aber jedenfalls misslich.

År. v. Essen meint, eine zu oftmalige Revision könne gar nicht stattfinden.

Dr. Debes stellt die Frage, ob nicht der bei einer Gruppe von Kesseln häufig vorhandene gemeinschaftliche Dampfsammler in die Revision mit einzuziehen sei? wogegen Hr. Lange der Ansicht ist, dass, wenn der Sammler, so auch die Dampfleitungen, Röhren, kurz alles revidirt werden müsse und eine unabsehbare Einmischung erwachse.

Hr. Hartmann betont andererseits die allerdings beträchtliche Abnutzung (Corrosion) in Ueberhitzern und Dampfsammlern bei Schiffskesseln, und Hr. v. Essen macht einen Unterschied zwischen diesen Einrichtungen und findet die Abnutzung der Sammler nicht immer gröfser als im Kessel selbst.

Hr. Debes berührt die engen Beziehungen dieser Frage mit derjenigen seiner vorausgegangenen Mitteilung, worauf Hr. Giesecke diesen Zusammenhang verneint, dafür »warme« Wasserdruckproben in Vorschlag bringt, entgegen Hrn. Stirling, welcher solche »warme<< Proben schwierig findet; es sprechen die Herren Hartmann, Lange, v. Essen, Nollau für dieselben, letzterer mit der ausdrücklichen Erwähnung von deren früherer durchgängiger Anwendung bei Locomotiven, die sich gut bewährt habe und erst auf höhere Anordnung in Wegfall gekommen sei.

Besuch des Schleswig-Holsteinischen Bezirksvereins und Wanderung mit den Mitgliedern desselben durch die Freihafenbauten am 16. Mai 1885.

Nach dem Empfang der zahlreich eingetroffenen Kieler Gäste wurde die Wanderung nach den städtischen Freihafenbauten angetreten. Die Besichtigung begann mit der Winserbaumbrücke am Messberg. Hr. Abteilungsingenieur Röper übernahm dort die Führung und gab die nötigen Erläuterungen an der Hand von Gesammt- und Einzelplänen. Dann ging die Wanderung über das sehr veränderte Dovenfleeth durch die Brandtwiete nach St. Annen, an die Neue Brookthorbrücke, wo über weitere Baucomplexe Erklärungen gegeben wurden, wiederum, wie schon geschildert, durch Ausstellungen von Plänen unterstützt.

Hier war auch eine kleine Sammlung von Raritäten vorhanden, die, meist aus der Bronzezeit stammend, beim Ausheben der Baugruben zu Tage gefördert wurden.

Es folgte die Besichtigung des Kehrwiederterrains und der Niederbaumdrehbrücke (s. Z. 1882 S. 297).

Nach dem Frühstück brachte der an den St. Pauli - Landungsbrücken bereitliegende Dampfer »Strombau« die inzwischen merklich vergröfserte Gesellschaft nach dem jenseitigen Freihafengebiet, welches von der Section für Strom- und Hafenbau ausgebaut wird. Es galt den Besuch des Mittelkanales und Reiherstieges und dessen Verbindungskanales zum neuen Segelschiff hafen sowie dieses selbst, woran sich ein Besuch der Stadtwasserkunst schliefsen sollte.

War der Vormittag von besonderem Interesse für den Bauingenieur, so durfte aus obigem Programm ein gleiches für den Nachmittag geschlossen werden. Allein die gewaltigen mechanischen Hilfsmittel des hiesigen Strom- und Hafenbaues, denen man allerorts begegnete, liefsen gleichwohl den Nachmittag mehr dem Maschinenbau gewidmet erscheinen, und nachdem man dank der an Hand vorhandener Pläne gegebenen Mitteilungen der Herren Wasserbaudirector Nehls und Wasserbauinspector Krieg rasch Uebersicht über den Zweck und den Zusammenhang der Bauten gewonnen, wandte sich das allgemeine Interesse ausschliefslich den maschinellen Hilfsmitteln zu, mittels deren sie schnell und billig ausgeführt werden, und deren Ineinandergreifen ihre aufserordentliche Zweckmässigkeit sowohl erkennen lässt, als auch die betriebssichere Leitung, der diese Einrichtungen ihre Entstehung verdanken.

Unter Führung des Hrn. Ingenieur Vogeler von der Section für Strom- und Hafenbau wurden zunächst die mechanischen Einrichtungen zum Entlöschen der Baggerschuten und zum Landeinwärtstransport des entlöschten Materiales besucht. Es sind da am Mittelkanal, am Reiherstieggrund und am Verbindungskanal in etwa 30 bis 50m Entfernung auf Pfahlwerk Brücken geschlagen, welche, die ursprüngliche Terrainhöhe um etwa 6m überragend, mit ihrer Sohle die künftige, aus aufzuschüttendem Material zu bildende Terrainhöhe angeben.

Je 4 bis 10 solcher Brücken, es sind im ganzen gegenwärtig 42 in 7 Gruppen vorhanden, bilden eine Gruppe, die von einer Dampfmaschine mittels Drahtseiltransmissionen mit Kraft versehen wird.

Jede Brücke trägt eine Doppelwinde, mittels der die eisernen Förderwagen gefüllt hinauf- und hinuntergewunden werden, und entlöscht zur Zeit eine Schute.

XXIX

August 1885

Die gefüllten und emporgehobenen Wagen werden auf einen geneigt liegenden Schienenstrang gesetzt und rollen darauf, zur Fortbewegung nur geringer Kraft bedürftig, der Stelle des Umkippens zu. Je mit der fortschreitenden Aufschüttung wird der auf Holzböcken liegende »Hängeschienenstrang« hinausgerückt bezw. verlängert.

Das mittlere Jahresergebnis ist, dass 8 Arbeiter im ganzen in so zu sagen geräuschloser, vom Wind und Wetter unabhängiger Weise täglich 175cbm auf ein im Mittel 6m hohes Terrain und auf etwa 100m Horizontalentfernung entlöschen, zu den Gesammtkosten von 35 Pf. für 1cbm einschl. aller Generalunkosten und Abschreibung. Hierzu tritt für jede 50m Horizontalentfernung mehr je 3 Pf. für 1cbm. Neben der grofsen hieraus erhellenden Ersparnis wird besonders der Wegfall der Beschaffung der früher üblichen Menschenkraft und der damit verbundenen Abhängigkeit und Unzuträglichkeiten als ein besonderer Fortschritt empfunden.

Man beobachtete dann das Arbeiten des von der Lübecker Maschinenbauanstalt gebauten »Trockenbaggers«. Derselbe hat im wesentlichen das Aussehen eines auf einem Schienenstrange fahrbaren Kranes, dessen Spurweite sehr breit ist, und zwar so, dass der Wagenkörper eine Art Thorweg bildet, welcher einen zweiten Schienenstrang überbrückt, der von normaler Spurweite ist und auf welchem ein gewöhnlicher Erdtransporteisenbahnzug fährt.

Diese Schienenstränge liegen am Rande des auszuhebenden Kanales entlang. An dem Ausleger des Kranes (um dieses Bild beizubehalten) hängt die Eimerkette in der üblichen Weise verstellbar, und der nach abwärts durchhängende Kettenbogen bestimmt die Böschungslinie des Kanales.

Die Eimer entleeren ihren Inhalt im Inneren des Kranwagens unmittelbar in die darunter befindlichen Eisenbahnwagen. Beim Arbeiten schreitet der Bagger selbstthätig fort und ebenso rückt der Zug je um einen Wagen weiter. Eine Besonderheit der Eimerkette dieses Baggers ist, dass der untere Strang nach oben sich bewegt und die Eimer über den Rücken ausschütten, also keinen Boden haben können.

Allgemeine Anerkennung und Bewunderung wurde dem demnächst besuchten grofsen Dampfbagger zuteil, der nebst einem Schwesterfahrzeug in 1883 nach den bis ins einzelne detaillirten Angaben des die Baggerei leitenden Ingenieurs Hrn. Vogeler von der Firma Gebr. Sachsenberg in Rosslau a/E. für hiesige Staatsrechnung ausgeführt wurde. Auf die Beschreibung dieser ebenso zweckentsprechenden als schmucken Fahrzeuge einzugehen, müssen wir uns des Raumes halber leider hier versagen, hoffen aber auf eine baldige eingehende Veröffentlichung, und wollen nur erwähnen, dass jedes dieser Fahrzeuge rund 400000 M gekostet hat und in 1 Tag von 10 Stunden, je nach dem Material, 2600 bis 3000cbm, in Schuten geliefert, auszubaggern vermag, zu einem Gesammtpreise von 8 bis 9 Pfennig für 1cbm einschl. aller Kosten und einschl. Abschreibung. Jetzt liegt aber gewöhnlich die Tagesleistung zwischen 16- und 1700cbm wegen Schutenmangels, und ist der obige Gesammtpreis dabei 13 Pfennig.

Es kam übrigens bei dieser Angelegenheit zur Sprache, und wir dürfen erwähnen, dass sich unsere staatlichen Strom- und Hafenbaueinrichtungen auch aufserhalb Deutschlands besonderer Aufmerksamkeit erfreuen und oft zum Vorbilde genommen werden; auch verdient es vielleicht bemerkt zu werden, dass man auch von französischer Seite (Lyon und Marseille) eifrig das hiesige Material studirt und fortfährt, sich über alles hinzukommende möglichst auf dem laufenden zu halten.

Es folgte noch die Besichtigung des künftigen Segelschiffhafens, eines in ganzer Ausdehnung vollständig auszuhebenden Bassins.

Wenn wir bei der Beschreibung dieser und vorher erwähnter, mehr dem Bauingenieurfach angehörender Gegenstände nicht so lange verweilten, so geschieht es in der Annahme, dass in der bautechnischen Literatur eine Reihe von Veröffentlichungen darüber im Fluss sind, und zwar von berufeneren Federn, als sich aus unserem mehr dem Maschinenbau gewidmeten Vereine diesem Gegenstande zuwenden konnten.

Den Schluss unserer Wanderung bildete die neue Elbbrücke und die Stadtwasserkunst im Rothenburgsort mit der jüngst hinzugekommenen grofsen Rotationswasserhaltungsmaschine, geliefert von der >>Gutehoffnungshütte« in Sterkrade. Dieselbe bildet einen wertvollen und würdigen Zuwachs zu der stattlichen Maschinenzahl, die auf der Stadtwasserkunst in Betrieb sind. Der leitende Ingenieur, Hr. Samuelson, gab über den Betrieb und über die Construction der Maschinen sowie über das mächtige und vielverzweigte Röhrnetz interessante Aufschlüsse, sich den Dank der Zuhörer erwerbend. Ein gemeinsames Festmahl bildete den Schluss des Tages, mit Begrüfsungs- und Dankesworten und Trinksprüchen freundlichst gewürzt.

Sitzung vom 2. Juni 1885. Vorsitzender: Hr. Flohr. Schriftführer: Hr. Klug. Anwesend 32 Mitglieder.

Hr. Ritter bespricht unter Vorzeigen eines Musters eine neue Kreissägenschutzvorrichtung, die vielen Beifall findet.

Darauf erhält Hr. Debes das Wort zu einer eingehenden Mitteilung über die bevorstehenden gesetzlichen Bestimmungen, betreffend » die Einrichtung und den Betrieb von Kochgefäfsen, in welchen mit Ueberdruck gearbeitet werden soll«. Wie der Redner mitteilt, ergehen bei den gröfseren Industriellen, bei denen der Gebrauch solcher Gefälse vorausgesetzt wird, augenblicklich Rundfragen, um die aufzustellenden gesetzlichen Normen dem Zweck entsprechend und handlich zu machen. Der Redner ist im Wesen für die Einführung gesetzlicher Bestimmungen in der vorliegenden Richtung und erkennt auch den der Umfrage zugrunde liegenden Entwurf in der Hauptsache als dienlich an, macht jedoch auf das Weittragende einzelner Bestimmungen aufmerksam und erörtert die Gründe, die stellenweise eine andere Fassung geboten sein lassen.

Der Vorsitzende bittet, den Verein vom weiteren Verlauf dieser Angelegenheit in Kenntnis halten zu wollen.

Es folgt eine Mitteilung des Hrn. Schaar über den Houben'schen Badeofen, der, mit Gas geheizt und auf der Gegenstromwirkung beruhend, die heifse Verbrennungsluft in unmittelbare Berührung bringe mit den auf ebenso sinnreiche als einfache Weise feinst zerstäubten Wasserteilchen. Die Bereitung eines Warmwasserbades bedürfe nur weniger Minuten. Brennstoff- und Zeitverlust mit Anheizen seien nicht vorhanden.

Gesellige Versammlung am 19. Mai 1885. Vorsitzender: Hr. Flohr. Schriftführer: Hr. Klug. Anwesend 24 Mitglieder und 1 Gast.

Ein Gast, Hr. Otto L. K. Lorenzen, erhält das Wort zur Vorführung seines »schnellgehenden Maschinensystems«, bestehend aus einem Dampfcylinder mit Kolben und Schieber gewöhnlicher Art, dessen Kreuzkopfpunkt jedoch in der endlosen, das Oval eines schiefen Cylinderschnittes darstellenden Curve angreift, welche in den Umfang einer Trommel geschnitten ist, deren Achse dem Dampfcylinder parallel liegt, und sie dadurch zur Rotation zwingt, die dann in üblicher Weise weiter übertragen werden kann.

Die nach dem Dampfcylinder zu verlängerte Achse der Trommel trägt dort eine ganz ähnliche, nur viel kleinere, Curventrommel, welche die Schieberbewegung abgiebt.

Als Vorteile des nicht ganz neu erscheinenden Apparates werden Einfachheit und die Erreichbarkeit hoher Umdrehungszahlen in Anspruch genommen.

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Hr. Nimax hält einen Vortrag über Versuche, welche in den Werkstätten von Schneider & Co. in Creuzot mit einer eincylindrigen Corliss - Dampfmaschine während 6 Monate angestellt wurden, und welche insbesondere die Feststellung der folgenden Punkte zum Zwecke hatten:

1. Beziehung zwischen der effectiven und der indicirten Leistung.

2. Einfluss auf den Dampfverbrauch von a) Dampfdruck, b) Expansionsgrad, c) Gang der Maschine mit oder ohne Condensation, d) Dampfmantel um den Cylinder.

3. Einfluss auf den Dampfverbrauch a) der Dampfcompression in den schädlichen Räumen, b) der Kolbengeschwindigkeit, c) der Heizung des Dampfmantels mit Dampf von höherer Spannung als derjenigen des Arbeitsdampfes.

Der Vortrag, welchem der Redner im wesentlichen den Bericht des Oberingenieurs Delafond in den Annales des mines zu Grunde legt, soll demnächst in der Vereinszeitschrift veröffentlicht werden.

Hr. Sardemann giebt die folgenden Zahlenangaben über den bei dem letzten Ausfluge besichtigten Getreidespeicher der Kölner Lagerhausgesellschaft.

Die Leistungsfähigkeit der Hebevorrichtungen ist 40t in 1 Stunde; das Getreide wird auf einer selbstthätigen Wage verwogen, welche in einer Stunde etwa 1 Doppelwaggon verwiegen kann; der Fassungsraum der Silos ist vorläufig 50 000 Sack zu 100 kg; die Triebkraft des Werkes besteht in einem 12 pferdigen und einem 25 pferdigen Gasmotor; die durchschnittliche Geschwindigkeit der Transportbänder ist 2,5m in 1 Sekunde.

Hr. Stöcker erstattet den folgenden Bericht über

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