Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

f. d. Oberschles. B.-V., Herr Maschineninspector Freuden

[ocr errors]
[ocr errors]

Pommerschen » Ruhr

»

[ocr errors]

»

Sächsischen >>

[ocr errors]

»

»

[ocr errors]

Sächs.-Anh. >>

[ocr errors]

» Thüringer >> Westfälischen »

[merged small][ocr errors]

berg-Lipine.

CivilingenieurW. Müller-Stettin.
Hüttendirector Dr. Grass-
Ruhrort.

Civilingenieur Kuntze-Leipzig.
Fabrikant Mark-Leipzig.
Director Dr. Precht-Stassfurt.
Civilingenieur J. Khern-Halle.
Maschinenfabrikant A. Dreyer-
Bochum.

Ferner nahmen an der Versammlung die Mitglieder der vom Verein eingesetzten Commission Teil, welche die umfangreichen Vorarbeiten gemacht hatte, nämlich die Herren: Fehlert, Ingenieur, Berlin. Hentig, Rechtsanwalt, Berlin. Hörmann, Professor, Berlin. Kesseler, Patentanwalt, Berlin.

Peters, Generalsekretär, Berlin.

Pütsch, Civilingenieur und gerichtlicher Sach

verständiger für Patentsachen, Berlin.

Veitmeyer, Civilingenieur, Berlin.

Westphal, Maschinenfabrikant, Berlin.

Als Berichterstatter der Commission waren Hr. Kesseler

und Hr. Hentig thätig.

Der Beratung wurden in erster Reihe die von der Commission vorgelegten Resolutionen und Motive zur Abänderung des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 zu Grunde gelegt; aufserdem die Aeufserungen der Bezirksveine zu denselben, z. T. umfangreiche Ausarbeitungen, welche gesichtet und nach den einzelnen Paragraphen geordnet vorlagen.

Auf Vorschlag des Vorsitzenden wurde im Interesse der übrigen Beratung darauf verzichtet, gleich mit den ersten Paragraphen (§§ 1 und 4) auf die Frage der Patentirung der auf chemischem Wege hergestellten Stoffe einzugehen, weil diese Frage eine verhältnismäfsig wenig geklärte sei, also jedenfalls lange Verhandlungen herbeiführen würde, ohne Gewissheit eines brauchbaren Resultates.

Zunächst wurde in eine Verhandlung über das Gesetz im allgemeinen eingetreten und auf Antrag der Commission folgende Grundfragen erörtert, weil durch deren Beantwortung eine Reihe von widersprechenden Ansichten bei den einzelnen Paragraphen von vornherein Erledigung fände.

1. Ist das bestehende Vorprüfungsverfahren beizubehalten oder ist an dessen Stelle das Anmeldeverfahren (Frankreich u. a.) zu setzen?

2. Ist es ausreichend, die Einführung der als notwendig erkannten Aenderung des Gesetzes und seiner Handhabung im Verwaltungswege vorzunehmen, oder ist es erforderlich, dahin zu wirken, dass dieselbe im Wege der Gesetzgebung erfolge?

3. Ist es zulässig, wie bisher, das Wort »Erfindung« im Gesetze zu gebrauchen, ohne nähere Feststellung, was darunter zu verstehen sei?

Zu Frage 1.

Das Vorprüfungsverfahren durch das Anmeldeverfahren zu ersetzen, hatten zwei Bezirksvereine empfohlen, der eine, indem er diese Aenderung sogleich vorzunehmen beantragte, während der andere sie für die Zukunft in Aussicht nahm. Die Vertreter derselben hoben hervor, dass die Voraussetzung des Vorprüfungsverfahrens die Gewissheit sei, dass kein Irrtum stattfinde; diese Voraussetzung treffe aber nicht zu, weil wir Menschen seien. Aufserdem sei der gegen das Anmeldeverfahren erhobene Einwand, dass dasselbe mehr Veranlassung zu Processen biete, da die Entscheidung über die Giltigkeit eines Patentes eben nur durch den ordentlichen Richter erfolge, widerlegt durch die Erfahrung der Länder, in denen dieses Verfahren gelte; im Gegenteil, die Zahl der Processe sei geringer, weil der Inhaber eines Patentes sich nicht durch das Ansehen des Patentamtes gestützt fühle, weil er die Einwände seiner Gegner unbefangener prüfe und in den meisten Fällen eine Verständigung einem Processe vorziehe.

deutscher Ingenieure.

etwa

Dagegen machten die Vertreter der Commission geltend, dass der Verein deutscher Ingenieure, welcher vor zehn Jahren bei seinen Bemühungen für das Zustandekommen eines deutschen Patentgesetzes für das Vorprüfungsverfahren eingetreten sei, jetzt nicht ohne zwingende Gründe einen solchen für das Patentgesetz und für die vorliegende Arbeit des Vereines bedenklichen Schritt thun dürfe; und solche zwingende Gründe lägen durchaus nicht vor. Die verhältnismässig wenigen irrtümlichen Entscheidungen des Patentamtes höben den grofsen Nutzen nicht auf, welcher durch eine gründliche technisch-wissenschaftliche Klärung der Sachlage vor der Patenterteilung erreicht werde. Auch sei es nützlich, wenn man überhaupt ein Freund des Patentwesens sei, dahin zu wirken, dass der Wert bezw. die Verwertbarkeit eines Patentes so bald wie möglich hervortrete; das geschehe bei Vorprüfung in gewissem Mafse bereits mit der Erteilung, während beim Anmeldeverfahren meist das Patent einen Wert überhaupt erst besitze, nachdem es durchgefochten, vor Gericht behauptet worden sei.

Die Abstimmung entschied fast einstimmig zu Gunsten des Vorprüfungsverfahrens.

Zu Frage 2.

Trotzdem die XXII. Hauptversammlung in Stuttgart mit überwiegender Stimmenmehrheit den Beschluss gefasst hatte, an eine Prüfung und, falls erforderlich, Aenderung des Patentgesetzes heranzutreten, hatten mehrere Bezirksvereine an ihrer Auffassung festgehalten, dass die Zeit der Wirksamkeit des Gesetzes noch zu kurz, der Bestand desselben nicht genügend gesichert sei, um jetzt schon mit Aenderungsvorschlägen hervorzutreten; die meisten der laut gewordenen Beschwerden würden sich auf dem Verwaltungswege beheben lassen, und solches zu beantragen, darauf solle man sich beschränken.

Den Ausführungen der Delegirten, welche diesen Standpunkt vertraten, wurde entgegnet, dass eine siebenjährige Wirksamkeit des an sich neuen Gesetzes genüge, um dessen Güte zu erproben und um als fehlerhaft erkannte Bestimmungen desselben nicht noch stärker sich einbürgern zu lassen; ein grofser Teil der vorgeschlagenen Aenderungen sei auf dem Verwaltungswege überhaupt nicht erreichbar; übrigens erscheine es höchst bedenklich, der Willkür der in ihren Persönlichkeiten wechselnden Behörde die Festsetzung wichtigster Bestimmungen zu überlassen, um so mehr, als es keine andere Beschwerdeinstanz über derselben gebe als den Reichskanzler; auch der Reichstag werde, falls die Anregung des Vereines vor ihn gelange, es sich nicht nehmen lassen, grundsätzliche Aenderungen durch Gesetz festzustellen; denn nur die Ausführung sei Sache der Behörde.

Es wurde fast einstimmig beschlossen, dass durch Gesetz sowohl die erforderlichen Aenderungen als auch dasjenige zu regeln sei, was einerseits als gut und notwendig erkannt, andererseits im Gesetz nicht enthalten sei.

Zu Frage 3.

Allseitig wurde der Mangel einer ausreichenden Deutung des Begriffes der Erfindung anerkannt und hervorgehoben, dass die beim Erlass des Gesetzes ausgesprochene Hoffnung, diese Deutung durch die Wissenschaft und Praxis der Rechtsprechung im Laufe der Zeit zu gewinnen, sich nicht verwirklicht habe; bei dem bestehenden Erteilungsverfahren mit einer Instanz biete sich der Rechtsprechung fast nie die Gelegenheit und das Bedürfnis zu solcher Deutung, und in den wenigen Fällen solcher Gelegenheit habe das Reichsgericht dieselbe nicht zur Feststellung des Begriffes der Erfindung benutzt.

Da der Verein nicht dazu berufen sei, diese Feststellung zu geben, so empfahlen die Vertreter der Commission, dass mangels einer solchen im Gesetze ausgesprochen würde, was patentfähig sein solle.

Einige Vertreter, insbesondere diejenigen des Mannheimer Bezirkvereines, glaubten dem Patentamte weitergehende Befugnisse inbezug auf die Feststellung der Erfindung einräumen zu müssen; man sei in Deutschland gewohnt, mit der Patenterteilung auch eine gewisse geistige Wertschätzung zu ver

XXIX

Januar 1885

binden, und das Patentamt erscheine dazu berufen, die Spreu vom Weizen zu sondern, einer Menge von Anträgen die Genehmigung zu versagen, welche zwar eine neue und gewerblich verwertbare Construction bezw. Verfahren darstellten, ohne dass jedoch ein schöpferischer Erfindungsgedanke darin enthalten sei. In dieser Richtung müsse das Patentamt durch Einsetzung technischer ständiger Mitglieder und einer zweiten Instanz im Erteilungsverfahren entwickelt und zur Feststellung des Begriffes der Erfindung besser befähigt werden.

Diese Auffassung fand lebhaften Widerspruch; es sei durchaus falsch, den Worten Erfindung und Patent so grofsen geistigen Wert beizulegen, besonders im Interesse der Kleinindustrie; die Behauptung, dass auch ohne eine feststehende Deutung des Begriffes jeder Sachkenner im einzelnen Falle ebenso gut wisse, ob eine Sache als eine Erfindung zu betrachten sei, wie man auf dem Gebiete der Kunst nicht in Zweifel sei, ob Kunstwerk oder nicht, wird als ebenso hinfällig bezeichnet, wie der Hinweis auf die Kunst, auf deren Gebiet man gewöhnt sei, die widersprechendsten Ansichten zu hören, und deshalb dürfe man die Entscheidung nicht in die Hände einer aus wenigen Personen bestehenden Behörde legen.

Gegen 4 Stimmen wurde im Sinne der Commissionsanträge beschlossen, zu beantragen, dass im Gesetz ausgesprochen werde, was patentfähig sein solle, und dass nur in dieser Auffassung das Wort Erfindung weiter im Gesetz angewendet werden solle.

Hierauf wurde in die Beratung des Gesetzes nach seinen einzelnen Paragraphen eingetreten.

§ 1.

Die Resolutionen a, b, c der Commission waren durch die vorhergegangene grundsätzliche Entscheidung der Frage 3 als erledigt zu betrachten; zu Resolution d, in welcher es für rechtlich unhaltbar erklärt wurde, ein Patent von einem andern Patent abhängig zu erklären und als solches zu bezeichnen, hatte die Commission den folgenden Zusatz beantragt:

>>Dagegen soll in der Bezeichnung und in dem Patentanspruch des neuen Patentes klar und bestimmt angegeben werden, was an dem ursprünglichen Patent geändert und als neu unter Patentschutz gestellt ist.<<

Dass es im Interesse der Allgemeinheit liege, über die Beziehungen zweier Patente zu einander möglichst jede Unklarheit zu beseitigen, um die auf Grund solcher Unklarheit möglichen Betrügereien zu verhindern, wurde anerkannt; aber während einige der Anwesenden zu diesem Zwecke das bisherige Verfahren des Patentamtes billigten und letzterem in Zukunft ausdrücklich das Recht zuerteilen wollten die Abhängigkeit eines Patentes zu erklären, wurde von anderer Seite geltend gemacht, dass damit dem ordentlichen Richter vorgegriffen werde; entweder sei eine Sache patentfähig oder nicht; sei sie es, so müsse ein Patent erteilt werden; das Patentamt sei aber nicht berufen, die gewerbliche Verwertbarkeit desselben zu beschränken, in die Vermögensrechte des Erfinders einzugreifen; der von der Commission beantragte Zusatz genüge zur Sicherung des Publikums gegen Täuschung.

Noch weiter ging der Widerspruch einiger Vertreter, welche die ursprüngliche Resolution d der Commission ohne Zusatz empfahlen, ja sogar den Anspruch erhoben, dass rückwirkend die bisher ausgesprochene Abhängigkeit aufgehoben werden sollte.

Bei der Abstimmung wurden die Resolutionen a, b, c, d, letztere mit obigem Zusatze, nach dem Antrage der Commission angenommen.

§ 2.

Der Vertreter der Commission empfahl, Resolution a ungeändert anzunehmen, in Resolution b statt »>3< zu sagen »6« Monat, und in einem Zusatz darauf hinzuweisen, dass durch den vom Vereine bereits beantragten Eintritt des Deutschen Reiches in die Union zum Schutze des gewerblichen Eigentumes die ausgesprochenen Wünsche Erfüllung finden würden.

In der Verhandlung wurde bemerkt, dass eine sprachliche Beschränkung des Einwandes gegen die Neuheit vielleicht mehr berechtigt sein möchte als eine zeitliche; diesem Vorschlage wurde die Schwierigkeit der Ausführung desselben entgegengehalten, da man bezüglich mancher Sprachen nicht so leicht schlüssig werden würde, ob sie in Betracht zu ziehen seien oder nicht. Unter Hinweis auf ihre in den Motiven dargelegten Gründe empfahl die Commission ihre Vorschläge, welche jedenfalls die Rechte lebender Personen schützten, während der von anderer Seite gemachte Vorschlag, die Frist für die Hinderung der Neuheit kürzer zu bemessen, diesem Umstande nicht Rechnung trage.

Die im Gesetz vorausgesetzte Möglichkeit einer Benutzung durch andere Sachverständige wurde ferner als nicht. genügend gekennzeichnet erachtet und ein dahin gehender Antrag gestellt.

Bei der Abstimmung wurde Resolution a der Commission angenommen, desgleichen Resolution b der Commission mit der Aenderung (6 Monat statt 3) und dem Zusatze, betr. den Eintritt des Deutschen Reiches in die Union zum Schutze des gewerblichen Eigentumes; ferner eine Resolution c, dahin zielend, dass entsprechend der Definition des Reichsgerichtes vom 3. Juli 1880 die Merkmale der Möglichkeit der Benutzung durch andere Sachverständige schärfer festgestellt werden möchten.

§ 3.

Entsprechend dem Antrage des Karlsruher Bezirksvereines empfahl der Berichterstatter der Commission, um dem eigentlichen (bestohlenen) Erfinder sein volles Recht wieder zu verschaffen, einen Zusatz zum Gesetze, wonach auf diesen der Patentanspruch übergehen solle; einem Antrage, wonach mit dieser Uebertragung des Anspruches auch eine Rückdatirung desselben auf den Tag der unrechtmäfsigen Anmeldung verbunden sein sollte, widersprach er im allgemeinen Interesse, dem gegenüber man nicht nachträglich jemand Rechte einräumen könnte, welche er vorher nicht beansprucht hätte. Es wurde geltend gemacht, dass mit solcher Rückdatirung die gröfsten Schwierigkeiten in geschäftlicher und rechtlicher Beziehung verbunden sein würden, falls der erste (unrechtmässige) Patentinhaber inzwischen Licenzen erteilt, das Patent verkauft usw. habe und die daraus Berechtigten in umfassende Ausbeutung eingetreten seien; man dürfe nicht dem vielleicht nach Jahren sich meldenden wahren Erfinder alle die Vorteile der inzwischen entwickelten Erfindung zuwenden und andrerseits die in gutem Glauben handelnden Erwerber des Patentes in Schaden bringen. Es sei auch sonst im Leben nicht möglich, den Bestohlenen stets gänzlich schadlos zu halten.

Hingegen wurde hervorgehoben, dass zu unterscheiden sei zwischen dem Einspruch des wahren Erfinders a) vor der Erteilung, b) nach der Erteilung des Patentes. Im ersteren Falle gebühre ihm die Uebertragung des ganzen Rechtes und sei die Rückdatirung nicht bedenklich; im zweiten Falle liege eine Versäumnis von seiner Seite vor, und müsse er den Nachteil ertragen, der ihm durch verspäteten Einspruch erwüchse.

Von Seiten der Commission wurde jede Rückdatirung als dem Sinne des Gesetzes widerstrebend bezeichnet, denn sie unterstütze die Geheimhaltung, indem sie für deren Folgen schadlos halte; es sei aber nicht Sache des Patentgesetzes, sondern des Civilprocesses, demjenigen Wiederherstellung seines Rechtes bezw. Entschädigung zu verschaffen, auf dessen Kosten ein anderer sich widerrechtlich einen Vermögensvorteil verschafft hätte.

Schliesslich wurde bemerkt, dass die Leute aufserhalb Berlin's nicht in der Lage seien, binnen kurzer Frist Kenntnis einer sie berührenden unrechtmässigen Anmeldung und Auslegung zu erlangen, und dass ihnen dadurch ohne ihr Verschulden eine längere Frist verloren ginge; jedenfalls müsse man durch eine Gesetzesbestimmung dahin wirken, dass durch inzwischen eingetretene Veröffentlichung der Anspruch nicht geschädigt würde.

[merged small][ocr errors][merged small]

Entsprechend dem zuvor gefassten Beschlusse wurde von dem zweiten Satz der Resolution der Commission, den Schutz der Stoffe betreffend, vorläufig abgesehen; zu dem ersten Teil der Resolution bemerkte der Vertreter der Commission, dass es derselben hauptsächlich darum zu thun gewesen sei, die gewerbsmäfsige Verletzung zu treffen; es sei unzulässig im Interesse der Gesammtheit, die Wirkung des Gesetzes soweit auszudehnen, dass die zufällige Benutzung seitens des in gutem Glauben handelnden Privatmannes gehindert werde; ferner biete das Gesetz keinen genügenden Schutz gegen die widerrechtliche Einfuhr patentirter Gegenstände, sondern beschäftige sich erst mit denselben, wenn sie nach der Einfuhr in Verkehr gebracht würden, was zu ermitteln dem Patentinhaber oft viel schwerer fallen dürfte, als die Einfuhr nachzuweisen.

Die Erörterung der Frage, wie sich die Benutzung patentirter Gegenstände im Sinne dieses Paragraphen von Seiten der Behörden, Schulen usw. stelle, bei denen man von gewerbsmäfsiger Benutzung nicht eigentlich reden könnte, wurde die Auffassung ausgesprochen, dass bei diesen eine gewerbsmässige Benutzung darin zu finden sei, wenn der patentirte Gegenstand zu seinem besonderen Zwecke benutzt, nicht aber, wenn er als Modell oder Muster für Unterrichtszwecke einer Sammlung einverleibt oder vorgezeigt würde.

Bei der Abstimmung wurde der erste Satz der Resolution nach dem Vorschlage der Commission angenommen.

§ 5.

Der Vertreter der Commission führte aus, dass der erste Satz der Resolution nur einen logischen oder stylistischen Fehler des jetzigen Gesetzwortlautes beseitigen wolle.

«

Im zweiten Satz sei das Hauptgewicht auf die Worte: »erkennbar« und »gewerbsmässig zu legen; erkennbarer Zweck müsse die gewerbsmässige Benutzung sein, damit nicht, wie so oft, ganz unzulängliche und unzutreffende Veranstaltungen missbräuchlich vorgeführt würden, um dem Patentinhaber sein gutes Recht zu beeinträchtigen, anstatt dasselbe durch Einspruch vor der Erteilung und durch Nichtigkeitsklage anzugreifen, und damit nicht die vereinzelte, vielleicht planlose und zufällige, Beschäftigung ohne weiteres ein so bedeutendes Anrecht verschaffe. Ferner könne man die Zeichnungen nicht von den im Gesetz verlangten Veranstaltungen ausschliefsen, da dasselbe Gesetz in anderen Paragraphen Zeichnungen als Beweismittel anerkenne; auch gebe es Berufsarten, deren besondere Aufgabe es sei, Erfindungen nur in Zeichnung zum Ausdruck zu bringen und in diesem Zustande zu verwerten (Civilingenieure).

Was schliesslich die Beschränkung auf den Universalrechtsnachfolger betreffe, so sei dieselbe durchaus nötig; denn sonst könnte der Vorbenutzer von seinem Rechte durch Uebertragung an eine leistungsfähigere Firma u. dergl. einen so ergiebigen Gebrauch machen, dass das Recht des Patentinhabers thatsächlich vereitelt würde. Es sei wohl zu beachten, dass dem Inhaber des Benutzungsrechtes ohnedies durch das Recht des Patentinhabers ein sehr bedeutender und wirksamer Schutz für sein Recht und dessen Verwertung zugeführt werde, ohne dass er die Lasten der Patenterwerbung zu tragen habe.

Diesen Ausführungen gegenüber wurde geltend gemacht, dass nach dem Antrage der Commission das im § 5 gewährte Ausnahmerecht leicht wertlos werden könnte, wenn es nur an den Universalrechtsnachfolger übergehen dürfte, da dieser, z. B. eine Witwe, unmündige Kinder usw., oft nicht in der Lage sein möchte, dasselbe selbst auszunutzen, und andererseits es nicht verkaufen dürfte.

Darauf wurde entgegnet, dass § 5 kein materielles, sondern ein Ausnahmerecht gewähre, und dass deshalb umsoweniger

Veranlassung vorliege, für den Erben so ängstlich zu sorgen, als die oben geschilderte üble Lage in noch viel höherem Masse die Hinterbliebenen auch in ihrer sonstigen Erbschaft treffen könne.

Um die schädliche Wirkung des aus § 5 stammenden Rechtes auf den Wert des hierdurch dauernd der Beeinträchtigung ausgesetzten Patentes einigermalsen zu mildern, regte der Vertreter des Mannheimer Bezirksvereins an, in ähnlicher Weise, wie bei dem Licenzparagraphen 11, die Dauer dieses Rechtes von der Bedingung abhängig zu machen, dass wirklich binnen einer bestimmten Frist in genügender Weise davon Gebrauch gemacht werde, während andererseits der Vertreter des Frankfurter Bezirksvereins den Antrag aufrecht erhielt, dass die Benutzung seitens des Vorbesitzers nur in dem Umfange fortgesetzt werden dürfe, in welchem sie am Tage der Patentanmeldung sich befunden habe.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag der Commission angenommen mit dem Zusatze des Mannheimer Bezirksvereines, dass der Schutz aus § 5 erlöschen solle, falls der Vorbenutzer nicht binnen 3 Jahren vom Datum der Patentanmeldung eine ausreichende Benutzung seines Rechtes bewirkt habe.

$ 6.

Gegen den Vorschlag der Commission wurde geltend gemacht, dass, wie auch sonst im Geschäftsleben, es oft dem Patentinhaber nicht erwünscht sei, jedermann Einsicht in die mit seinem Patente vorgenommenen Geschäfte zu gestatten, insbesondere im Anfange.

Dagegen betonte der Vertreter der Commission, dass gröfsere Sicherheit und Klarheit der Geschäftshandlungen mit Patenten im allgemeinen Interesse dringend erwünscht seien, und dass, ebenso wie beim Grundbuche, die Einsicht in die Patentrolle nur dem dazu Berechtigten bezw. dem vom Patentinhaber Ermächtigten gestattet werden solle. Ferner sei zu beachten, dass die bisher gänzlich fehlende Statistik über die Lebensschicksale der Patente durch die Eintragungen ermöglicht werde.

Nachdem noch auf eine Anregung, die Eintragung nur uf Antrag geschehen zu lassen, erwiedert war, dass solches ja thatsächlich nach dem Commissionsantrage der Fall, nur mit der selbstverständlichen Wirkung, dass zur Geltendmachung seiner Rechte vor dem Gericht der Patentinhaber die Eintragung bewirkt haben müsse, wurde

der Commissionsantrag fast einstimmig ange

nommen.

§ 7.

[ocr errors]

Nach Ablehnung eines Antrages des Frankfurter Bezirksvereines, welcher die Verlängerung der Patentdauer auf 21 Jahre in besonderen Fällen bezweckte, und unter Hinweis auf den bereits bestehenden Brauch des Patentamtes wurde auf Antrag des Magdeburger Bezirksvereines eine Resolution angenommen, lautend:

Es empfiehlt sich der Zusatz, dass im Falle der Nichtigkeitserklärung eines Hauptpatentes das zunächst erteilte Zusatzpatent in seine Stelle einrücken und nebst den übrigen etwa noch vorhandenen Zusatzpatenten durch Fortzahlung der Gebühren bis zum natürlichen Ablauf des ursprünglichen Hauptpatentes aufrecht erhalten werden kann.

§ 8.

Inbezug auf Resolution a zu diesem Paragraphen stand dem Commissionsantrage, welcher eine Erhöhung der Anfangsund eine Ermäfsigung der Jahresgebühren bezweckte, der Beschluss des Gesammtvorstandes gegenüber, wonach von Vorschlägen in bestimmten Zahlen Abstand genommen und nur der Wunsch zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Gebühren so zu bemessen, dass ein Ueberschuss für das Reich aus denselben nicht erwüchse. Hierzu kamen die Vorschläge verschiedener Bezirksvereine, welche sämmtlich auf Ermässigung der Gebühren ausgingen, jedoch mit verschiedenen Zahlen.

XXIX

Januar 1885

Die Vertreter der Commission hoben hervor, dass die in § 13 u. f. in Aussicht genommene Erweiterung des Patentamtes eine bedeutende Steigerung der Ausgaben mit sich brächte, für welche in den Einnahmen Deckung zu suchen sei; dass ferner die eigentliche Arbeit des Patentamtes mit der Erteilung verknüpft sei, und dass diesem Uebelstande durch höhere Anfangsgebühr Rechnung getragen werden müsse.

Während die Einen es für segensreich erklärten, wenn recht viele Patente genommen würden, und zu diesem Zwecke, insbesondere zu Gunsten von kleineren Industriellen, Werkführern und Arbeitern, die Erleichterung niedrigerer Gebühren befürworteten, machten Andere auf den Uebelstand aufmerksam, der darin bestände, dass jetzt das Patentamt für 20 M jedem Anmelder, auch dem nicht ernsthaften, in sorgfältiger Prüfung der Litteratur usw. die Sachlage klären, ihn über bereits vorhandene, etwa concurrirende Einrichtungen unterrichten müsse; mit dieser Pflicht des Patentamtes werde bei dem niedrigen Preise zuweilen geradezu Missbrauch getrieben. Ferner sei auf Grund der Erfahrung nicht anzunehmen, dass eine Erhöhung der Anfangsgebühr viele Erfinder abschrecken würde; im ersten Eifer sei denselben dieser Punkt meist nicht sehr wichtig, und sollte diese Wirkung doch öfters eintreten, so könne das nur willkommen sein bei der grossen Zahl unbedeutender, geradezu wertloser Sachen.

Da keiner der einzelnen Vorschläge die Mehrheit der Stimmen erlangte, so einigte man sich dahin, in Resolution a auszusprechen:

»Die Gebühren sind thunlichst zu ermässigen, und zwar in erster Linie durch Herabsetzung der Jahresgebühren nach dem zweiten Jahre«.

Resolution b. wurde entsprechend dem Commissionsantrag angenommen, unter Ablehnung eines auf Rückzahlung der vorausbezahlten Gebühren gerichteten Antrages des SächsischAnhaltinischen Bezirksvereines; hinzugefügt wurden:

Resolution c. Bei sämmtlichen Zahlungen an das Patentamt wird der Postanweisungs-Einlieferschein als Beweis für die Zahlung angesehen.

Resolution d. Die Einzahlung der Patentgebühren kann durch die Postkassen des deutschen Reiches geschehen.

§ 9.

Entsprechend den von den Bezirksvereinen geäusserten Wünschen hatte die Commission ihre Resolution geändert, und gelangte dieselbe wie folgt einstimmig zur Annahme:

»Der säumige Patentinhaber ist an die Fälligkeit der Gebühr in der Weise zu erinnern, dass ihm 6 Wochen nach dem Verfalltage (Jahrestag der Patentanmeldung) seitens des Patentamtes eine Mahnung zugestellt wird, des Inhaltes, dass er binnen 3 Monaten vom Verfalltage die fällige Gebühr zuzüglich einer Mahngebühr von 10 M zahlen müsse, widrigenfalls sein Patent erlösche.

§ 10.

Die Resolutionen a, b und c wurden nach dem Antrage der Commission angenommen.

Dagegen wurde der auch vom Karlsruher Bezirksverein unterstützte Antrag des Hamburger Delegirten, welcher statt der Nichtigkeitserklärung die Uebertragung des Patentes an denjenigen stattfinden lassen wollte, dem im Sinne des § 3 die Erfindung entwendet wäre, abgelehnt, nachdem dargethan, dass solches nicht Sache des Patentamtes sei, dass damit dem ordentlichen Richter vorgegriffen würde, der im Civilprocess über Fragen der Entschädigung usw. zu entscheiden habe. (Schluss folgt.)

Wasserkraft und Wasserkraftanlagen.1)
Von W. Zuppinger, Baurat in Ravensburg.

(Vorgetragen in der Sitzung des Württembergischen Bezirksvereines vom 9. December · 1883.) (Hierzu Tafel IV bis VIII.)

I. Wasserkraft.

Wasserkraft ist eine Elementarkraft, und beruht im allgemeinen auf der Bewegung des Wassers. Von den Ursachen, welche auf der Erde die Bewegung des Wassers bewirken, kommen hier nur folgende zwei in Betracht:

1) Die Ebbe und Flut oder die Gezeiten durch die Anziehungskraft des Mondes und der Sonne.

2) Die Bewegung des Wassers in den Bächen und Flüssen usw. durch das Gewicht desselben.

Die erste Art der Bewegung des Wassers (Ebbe und Flut) ist bisher, soviel in meinem Wissen, nur versuchsweise zur Betriebskraft benutzt worden. Es lässt sich indessen nicht bestreiten, dass, wenn von der Höhe der Anlagekosten abgesehen würde, durch Benutzung dieser Bewegung eine sehr grofse Betriebskraft gewonnen werden könnte. Aber eben wegen dieser grofsen Anlagekosten wird man wohl erst dann zur Verwertung derselben schreiten, wenn keine billigeren Wasserkräfte mehr vorhanden, der Preis der Brennmaterialien dem immer mehr abnehmenden Vorrat entsprechend gestiegen sein wird.

Die in Bächen, Flüssen usw. durch das Gewicht desselben verursachte Bewegung des Wassers ist es, durch deren Benutzung bis heute seit Jahrhunderten die billigste und zweckmässigste Betriebskraft erzielt wurde und unzweifelhaft noch hunderte von Jahren hindurch in zunehmendem Masse erzielt werden wird.

Das Vorhandensein dieser Wasserkraft ist so lange gegesichert, wie überhaupt ein organisches Leben auf der Erde denkbar ist, und ist diese Kraft in so ungeheuerem Masse

1) Auf Wunsch des Württembergischen Bezirksvereines erfolgt die vollständige Wiedergabe des Vortrages. Die Redaction.

vorhanden, dass sie auch bei kleinen Wasserständen noch für viele hunderte von Jahren ausreichen wird.

Sollte aber auch in Zukunft für die immer mehr steigende Cultur diese Kraft nicht mehr ausreichen, so kann durch Anwendung einer mittleren Wassermenge (in erster Linie) die Wasserkraft im Verhältnis zu derjenigen bei der kleinen Wassermenge verdoppelt, und wenn diese auch nicht mehr ausreichen sollte, durch Nutzbarmachung der ganzen Jahreswassermenge für Tag- und Nachtarbeit im Jahr zu 300 Arbeitstagen fünffach und für nur Tagarbeit zehnfach vermehrt werden.1) Allerdings ist zur Nutzbarmachung der ganzen Jahreswassermenge aufser den schon vorhandenen Wassersammlern als: Gletschern, Seen, Sümpfen, Weihern usw. noch die Anlage einer sehr grofsen Anzahl von Sammlern in verschiedenen Höhenlagen erforderlich.

Wenn auch die Anlage solcher Sammler voraussichtlich grofse Kosten verursachen wird, so stehen sie doch nicht ausser Verhältnis zu der dadurch gewonnenen Kraft, und wäre dadurch noch zugleich der grofse Vorteil erreicht, dass Ueberschwemmungen möglichst vermieden würden.

Die oben angegebenen Verhältniszahlen zwischen der Gröfse der Kraft bei den kleinsten und mittleren Wasserständen gegenüber derjenigen mit Benutzung der ganzen Jahreswassermenge sind keine willkürlichen oder Gefühlszahlen, sondern beruhen auf Wassermessungen, welche an gleichen Wassern ein ganzes Jahr lang täglich angestellt wurden, sowie auf Vergleichung der auf diese Weise gefundenen Resultate mit den Resultaten anderer Wassermessungen, vorgenommen an verschiedenen Wassern zu verschiedenen Zeiten.

1) Näheres hierüber siehe in der Tabelle über Jahreswassermenge in der Abteilung über Wasserkraftanlagen (insbesondere Wehrbau).

Dass schon die Nutzbarmachung einer kleinen mittleren Wassermenge sämmtlicher Quellen, Bäche und Flüsse usw. für viele Jahrhunderte genügen kann, ist z. B. aus dem heutigen Zustande der Schweiz zu ersehen. Die Schweiz mit etwa 2850000 Einwohnern, mit einer verhältnismässig grofsen Industriebevölkerung, benutzt gegenwärtig etwa 75000 N Wasserkraft, welche sich in etwa 35000 für Grofsgewerbe und etwa 40000 für Kleingewerbe verteilen. Wenn man nun berücksichtigt, dass die Schweiz noch viele unbenutzte gut gelegene Wasserkräfte mit zusammen wenigstens noch einmal soviel Kraft besitzt, und in Rechnung bringt, dass die Aufgabe bereits gelöst ist, auch ungünstig gelegene Wasserkräfte, selbst auf eine verhältnismäfsig grofse Entfernung, mittels Elektricität auf gut gelegene Oertlichkeiten zu übertragen, so darf man annehmen, da die letzteren wohl ein vielfaches von ersteren betragen können, dass schon die Benutzung sämmtlicher vorhandener Wasserkräfte mit nur der kleinen Wassermenge für viele hunderte von Jahren für die Schweiz noch genügen würde. Das gleiche darf man auch annehmen für die meisten anderen Länder mit grofser Industrie in gebirgigen und wasserreichen Gegenden.

Anders verhält es sich allerdings mit den Industriebezirken in den Niederungen und Küstenländern, wo die Flüsse usw. wegen ihres zu kleinen Gefälles wenig Gelegenheit zur Nutzbarmachung von Wasserkraft bieten, wo aber gegenwärtig dennoch wegen ihrer günstigen Lage zum Bezuge von Brennund Rohmaterial und wegen ihres leichten Handelsverkehres eine bedeutende Industrie besteht, welche fast ausschliesslich auf Betriebskraft, durch Brennmaterialverbrauch erzeugt, angewiesen ist.

Aufgabe der Fachleute wird es sein, in zweifelhaften Fällen durch sorgfältige Berechnung zu ermitteln, ob Wasser-, ob Brennmaterialkraft sich günstiger stelle; ich verweise in dieser Beziehung auf meinen in dieser Zeitschrift 1879, S. 433 veröffentlichten Vortrag, in welchem nachgewiesen wurde, dass die Jahres kosten für 1 N. Dampfkraft betragen:

[blocks in formation]

300 Tage zu 12 Std. 300 Tage zu 24 Std. 300 Tage zu 12 Std. | 300 Tage zu 24 Std. 148 M 270 M 225 M 425 M Bei dieser Berechnung wurde für beste Maschinen und Kessel nach mehrjährigem Betriebe bei mittelreinem Wasser und Bedienung durch gewöhnlich befähigte Heizer ein Jahresdurchschnittsverbrauch an gewöhnlichen Handelskohlen von 1,8kg für 1 N. zu Grunde gelegt und als Preis dieser Kohle im Kesselhause, wie noch heute giltig, nahe den Kohlengruben 1,20 M für 100kg, im Mittel für Württemberg 2,40 M für 100kg gerechnet. 1)

Dagegen stellen sich die Kosten für 1 N. Wasserkraft nach meiner Berechnung wie folgt:

[blocks in formation]

300 Tage zu 12 Std.

133 M 103 >> 53 »

300 Tage zu 24 Std. 180 M 144 » 84 >>

Die s. Z. von einem Vereinsmitglied in der Wochenschrift 1881, No. 47 veröffentlichte Berechnung des Wertes einer Dampfpferdekraft ergab allerdings einen niedrigeren Wert, und fiel auch das Resultat bei Vergleichung von Dampfkraft und Wasserkraft zu Ungunsten letzterer aus. Die Gründe dafür liegen in der verschiedenen Berechnungsart; denn in

1) Wie mir in letzter Zeit von zuverlässiger Seite mitgeteilt wurde, soll eine der hervorragendsten Werkstätten im Dampfmaschinen- und Dampfkesselfache bei guter Bedienung und reinem Wasser, besten und neuesten Maschinen und Kesseln einen durchschnittlichen Kohlenverbrauch des (ersten) Jahres an gewöhnlicher Handelskohle von 1,5kg für Stunde und Ne annehmen, ohne sich jedoch für diesen Verbrauch zu verbürgen.

Wenn ich nun bei meiner Berechnung für beste Maschinen und Kessel bei oben angeführten Grundlagen eine längere Betriebszeit voraussetze, so wird der von mir angenommene Kohlenverbrauch von 1,8kg für N. und Stunde eher zu niedrig als zu hoch sein und daher mit den obigen Angaben genau genug übereinstimmen.

deutscher Ingenieure.

dieser Berechnung wurde nicht Dampfkraft der Wasserkraft gegenüber gestellt, sondern Dampfkraft gegenüber von Wasserkraft in Verbindung mit Dampfkraft, und wurden verschiedene Posten aufgenommen, welche nicht in diese Rechnung gehören; ebenso wurde der Kohlenverbrauch für Maschinen und Kessel, welche mehrere Jahre im Betriebe gestanden, unter den oben angegebenen Voraussetzungen zu niedrig und der Preis für die Kohle zu billig angesetzt.

Aber wenn ich auch den Wert von Dampfkraft und Wasserkraft selbst nach dieser Berechnung als richtig zugeben, also sonderbarerweise den Wert einer Dampfpferdekraft ganz gleich, bis auf 2 Decimalstellen, dem Werte einer Wasserpferdekraft in Verbindung mit Dampfkraft, zu 193,33 M annehmen wollte, so bedürfte es doch keiner weiteren Erörterung, dass, nachdem die Wasserkraftanlage binnen etwa 15 bis 20 Jahren abgeschrieben ist, die Kosten einer Wasserpferdekraft nur noch etwa 1/3 derjenigen einer billigsten Dampfkraft in der Nähe von Kohlengruben betragen würden.

Als praktischer Beweis der Richtigkeit dieser Angaben mag die Thatsache dienen, dass auch in der Nähe von Kohlengruben in Deutschland (an der Ruhr, in Sachsen und in Schlesien) und in Oesterreich (Böhmen usw.) oft mit grofsem Kostenaufwande Wasserkräfte nutzbar gemacht werden, und dass es schwer fallen würde, in England, wo die Kohlen am billigsten sind, selbst in den abgelegensten Gegenden unbenutzte Wasserkräfte zu finden. In meinem früheren Vortrage habe ich ziemlich ausführlich angegeben, unter welchen Umständen auch ich Dampfkraft der Wasserkraft vorziehe, und habe auch zugleich angeführt, dass es unter Umständen zweckmässig sein könne, mittels einer Hilfsdampfmaschine die Wasserkraft auf ein gröfseres Mittelwasser auszunutzen. Dabei habe ich aber nichts anderes gesagt, als dass es für einen Fabrikanten günstiger sein könne, bei guten Geschäftszeiten ein Geschäft, welches steigerungsfähig ist, mit Zuziehung einer Hilfsdampfmaschine auszudehnen, als dasselbe nur dem kleinen Mittelwasserstand entsprechend zu betreiben. Dagegen wäre es unzweifelhaft noch viel nützlicher, sowohl im Interesse des Fabrikanten, als auch besonders in demjenigen des ganzen Volkes, die noch unbenutzten Wasserkräfte zu verwerten, bevor man die Betriebskräfte durch Zuhilfenahme von Dampfmaschinen vermehrte.

Es ist allerdings richtig, dass auf diese Weise der Betrieb von mehreren durch gröfsere Entfernungen von einander getrennten Fabriken durch einen Fabrikanten mühsamer sein wird; dass er jedoch möglich sei, beweist die Schweiz. Unzweifelhaft kommt eine Zeit, wo der unnatürliche Zoll, den das ganze Land zu bezahlen hat, möglichst herabgesetzt oder ganz aufgehoben wird, der Zoll, durch welchen allein viele Fabriken heute noch imstande sind, mit dem Auslande zu concurriren. Dann werden leider viele dieser Geschäfte mit teurer Betriebskraft nicht mehr bestehen können, und unvermeidlich werden dann Millionen von totliegenden Anlagekapitalien verloren gehen, was durch rechtzeitige Nutzbarmachung noch unbenutzter Wasserkräfte hätte verhütet werden können.

Es ist nicht zu leugnen, dass eine gewisse Anhänglichkeit der Gewerbetreibenden in Deutschland und ganz besonders in Süddeutschland an ihre Heimat und nicht viel weniger eine gewisse Bequemlichkeit viel an diesem Uebelstande verschuldet; anch die Zölle haben wesentlich mitgeholfen, denselben zu vergrössern und aufrecht zu erhalten. Wären die Fabriken des ganzen Landes in ihrer Gröfse nur den kleinen Wasserständen entsprechend angelegt, so würde dadurch eine Menge grofser Vorteile erreicht, nämlich:

1. eine kaum zu berechnende grofseBrennmaterialersparnis; 2. infolge der Verteilung der Fabrikarbeiter über das ganze Land würden diese durch unmittelbaren Bezug ihrer Lebensmittel besonders der Landwirtschaft grosse Vorteile bringen;

3. die Fabriken selbst wären vermöge ihrer billigen Betriebs- und Arbeitskraft für alle Zeiten mit dem Auslande concurrenzfähig (auch ohne Schutzzoll);

4. das Anlagekapital wäre für alle Zeiten am sichersten angelegt;

[graphic]
« ZurückWeiter »