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1. August 1885.

auf Erfolg haben würde, so würde er andererseits die jetzige Situation noch verschlimmern, weil es dann schliesslich gar keine Schule mehr gäbe, deren Abiturienten jedem beliebigen Berufe sich widmen könnten. In wie vielen Fällen ist es denn überhaupt schon in frühester Jugend eines Knaben zu beurteilen, wozu derselbe Beruf und Neigung in sich trägt? Soll man diesem unbestreitbaren Umstande gegenüber nun noch die einzige Schule beseitigen, welche in reiferem Alter noch die Wahl jedes Berufes frei lässt? Wir sind vielmehr der Meinung, dass ernstlich darnach zu streben sei, die bestehenden Gegensätze möglichst abzuschwächen oder womöglich gänzlich zu beseitigen, und zwar durch eine einheitliche Reorganisation der Gymnasien und Realgymnasien, welche dieselben möglichst einander nähert; und von diesem Gesichtspunkt aus empfiehlt Ihnen der Vorstand folgende Gegenresolution:

»Der Berliner Bezirksverein deutscher Ingenieure erklärt sich mit den Resolutionen des Hannoverschen und des Niederrheinischen Bezirksvereines nicht einverstanden, sondern empfiehlt vielmehr, anzustreben, dass künftig die Vorbildung für alle höheren Berufsarten ausnahmslos auf Anstalten geboten werde, die ihre Schüler gemeinschaftlich etwa bis zu der für das Einjährig-Freiwilligen-Examen erforderlichen Reifestufe erziehen und von hier ab eine Trennung nach einzelnen Facultäten zum Universitäts- oder technisch-akademischen Studium in geeigneterer Weise als bisher vorbereitend eintreten lassen.« «

Zum fünften Antrage des Magdeburger Bezirksvereines:

>>Der Hauptvorstand wolle die Redaction der Zeitschrift anweisen, das Gebiet der technischen Rechtsfragen dauernd zu bearbeiten.«

erstattet Hr. Knoll folgenden Bericht:

>>M. H.! Diesem Antrage hat der Vorstand nicht ganz unfreundlich gegenüber gestanden; indessen durfte man doch nicht aus dem Auge verlieren, dass aus einer solchen befehlenden Anweisung der Redaction manche Uebelstände hervorgehen könnten. Namentlich ist die Gefahr nicht zu verkennen, dass Mitglieder des Vereines, welche in irgend einer gerichtlichen Streitfrage unterlegen sind, daraus ein Recht herzuleiten suchen könnten, ihrem Missvergnügen in den Spalten der Zeitschrift Ausdruck zu geben. Die Redaction käme dann vielleicht häufig in die Lage, sich solchen Anforderungen gegenüber ablehnend zu verhalten, woraus oftmals Unzuträglichkeiten erwachsen könnten.

Was andererseits Gegenstände von wirklich allgemeinem Interesse betrifft, so kommen diese auch jetzt schon meistens durch die Zeitschrift zur Kenntnis der Mitglieder des Vereines. Neue Gesetze z. B., so weit sie unseren Stand berühren, werden meist in den Bezirksvereinen schon während ihrer Vorbereitung erörtert, und das Resultat dieser Besprechungen gelangt oft in mannigfaltigster Weise in Form von Sitzungsprotokollen in die Zeitschrift. Das ist u. E. für diese Angelegenheiten richtiger, als wenn die Redaction als solche den Gegenstand bearbeitet und so vielleicht sich unsere Zeitschrift allmählich mehr und mehr aus einem technisch-wissenschaftlichen Fachblatte zu einem wirtschaftlichen umgestalten würde.

Für besonders geeignet zur Bearbeitung durch die Redaction und zwar nach Bedürfnis unter Zuziehung eines rechtskundigen Mitarbeiters halten wir nur in bestimmten

Fällen solche Rechtsfragen, die durch alle Instanzen durchgeführt und so zu einer endgiltigen, dauernd massgebenden Entscheidung durch Gerichte oder sonstige mafsgebende Behörden gebracht worden sind. In Erwägung jedoch, dass die jetzige Organisation unserer Zeitschrift schon alles das, was uns wünschenswert und berechtigt erscheint, vollkommen ermöglicht, so schlägt der Vorstand unter Hinweis auf die oben erörterten Gründe vor, über den vorliegenden Antrag des Magdeburger Bezirksvereines zur Tagesordnung überzugehen.<

Dieser Vorschlag wird mit grofser Mehrheit angenommen.

Der Antrag des Magdeburger Bezirksvereines, betr. die Errichtung technischer Schiedsgerichte durch die Bezirksvereine, und der des Hamburger Bezirksvereines auf Einsetzung

von Gewerbekammern bei den Landgerichten, werden gemeinschaftlich behandelt. Zur Erledigung beider erstattet Hr. Pütsch den folgenden Bericht und empfiehlt den vom Vorstande beschlossenen Antrag zur Annahme:

»M. H.! Der Antrag des Magdeburger Bezirksvereines auf Errichtung von Schiedsgerichten und der des Hamburger Bezirksvereines auf Einsetzung von Gewerbekammern sind sicherlich aus der Anschauung entstanden, dass die jetzige Art der Rechtsprechung in technischen Processen mit Mängeln behaftet sei, Mängeln, welchen nach Ansicht der Antragsteller dadurch abgeholfen werden kann, dass dem Techniker ein gröfserer Einfluss als bisher auf die Entscheidungen eingeräumt wird.

Die von beiden Vereinen gegebene Anregung muss als eine sehr dankenswerte erachtet werden, und fällt die angeregte Frage thatsächlich in den Bereich desjenigen, was der Verein deutscher Ingenieure in den Bereich seiner Betrachtungen zu ziehen hat.

Der Magdeburger Bezirksverein hat jedoch übersehen, dass die Schiedsgerichte bereits eine gesetzliche Institution bilden, so dass es in diesem Augenblicke bereits möglich und zulässig ist, ein Schiedsgericht durch einen beliebigen Bezirksverein bilden zu lassen. Theoretisch ist der Gedanke somit ausführbar. Praktische Schwierigkeiten stellen sich insofern entgegen, als die unabweisbare Notwendigkeit herantritt, die Legitimation der Vorstände der verschiedenen Bezirksvereine festzustellen, falls durch die Vorstände bezw. die Vorsitzenden die Wahl der Schiedsrichter erfolgen sollte. Dasselbe würde eintreten, wenn etwa durch die Versammlung selbst die Schiedsrichter ernannt werden sollten. Es würden somit Massnahmen erforderlich sein, welche das Vereinsleben selbst zu beeinflussen geeignet wären.

Wird noch ferner in Betracht gezogen, dass der Ausspruch des Schiedsgerichtes bei Widerspruch einer Partei nur mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zur Ausführung gelangen kann, so kann die Anschauung des Magdeburger Bezirksvereines, dass die Schiedsgerichte billiger seien, als richtig nicht bezeichnet werden.

Der Vorstand hat sich nicht allein durch seine eigenen Erfahrungen leiten lassen, sondern er hat die Ansicht unseres Mitgliedes, des Hrn. Rechtsanwalt Hentig, eingeholt, der in der liebenswürdigsten Weise sich an den Beratungen beteiligt hat.

Als Resultat schlägt Ihnen der Vorstand vor:

> Die XXVI. Hauptversammlung wolle die Wahl einer Commission von 7 Mitgliedern, darunter eines Juristen des rechtsrheinischen und eines des linksrheinischen Reichsgebietes und 5 Technikern, veranlassen, welche auf der Hauptversammlung des nächsten Jahres über die vom Magdeburger Bezirksverein angeregte Frage berichtet.<<

Derselbe Antrag wird seitens des Vorstandes bezüglich des Antrages des Hamburger Bezirksvereines auf Errichtung von Gewerbekammern gestellt.

Die Antragsteller haben die Handelskammern als Beispiel angeführt und dabei die wichtige Thatsache übersehen, dass es ein >>Handelsgesetzbuch« giebt, welches als Richtschnur im kaufmännischen Verkehr und für die Rechtssprechung dient. Die Handelskammern sprechen Recht über »Handelsgeschäfte«. Wenn für die Industrie und Gewerbe ähnliche Einrichtungen geschaffen werden sollten, müsste erst eine Definition für die vor das Forum derselben gehörigen Rechtsgeschäfte gefunden werden, denn der Gegenstand, um den sich die Parteien streiten, ist es, welcher den Process vor die Handelskammer bringt. Wohl zu beachten ist auch, dass die beantragte Kammer ebenso wenig wie die Handelskammer endgiltig entscheidet, und dass in den folgenden Instanzen die Gerichtshöfe stets und ausschliesslich aus Juristen gebildet sind.

An der Verhandlung über beide Anträge beteiligen sich die Herren Behrens, Blum, Dr. Frank. Sie erwarten von der vorgeschlagenen Commissionsberatung keinen anderen Erfolg, als dass die Anträge abgelehnt werden würden, empfehlen daher deren directe Ablehnung auch seitens des Berliner Bezirksvereines, welche auch mit 24 gegen 21 Stimmen beschlossen wird.

Hr. Leman beginnt seinen Vortrag über

Steinnussknopffabrikation

mit der Bemerkung, dass der Knopf im 13. Jahrhundert angeblich von dem Dänen Knobbe erfunden sei und sich rasch durch Kriegsvolk verbreitet habe. In Deutschland bildeten die Knopfmacher früher eine eigene Zunft, deren Lehrlinge 5 bis 7 Jahre Lehrzeit hatten, wobei sie allerdings auch Posamentirarbeiten erlernen

mussten.

Ueber die Geschichte des Knopfes habe Potier des Echelles lesenswerte Aufsätze in der Wochenschrift des nieder-österreichischen Gewerbevereines 1876, Heft 45 bis 50, geschrieben.

Das Material für Knöpfe liefere das Thierreich in dem Elfenbein, Horn, Schildkröt, Knochen u. dgl. m.; das Pflanzenreich gebe als Rohstoff, aufser dem Holz und einigen unwichtigeren Materialien, seltsamerweise nur noch die Steinnuss. Aus dem Mineralreiche seien in erster Reihe die Metalle zu nennen, aus denen wohl die Mehrzahl der heutigen Knöpfe gefertigt werden, wesentlich aus dem Grunde, weil kein anderes Material den Anforderungen der stets wechselnden Mode so leicht nachkommen könne.

Der Redner verbreitet sich dann genauer über die Herstellung der Steinnussknöpfe. Die Steinnüsse kommen von Südamerika, fast ausschliesslich aus der nordwestlichen Ecke, dem Gebiete des Magdalenenstromes. An feuchten Orten, in eingeschlossenen Thälern, auch auf Höhen von 1000 m wächst die Phytelephas macrocarpa, eine Pandanaceenart, die indessen ganz das Aussehen einer Palme hat. Die Pflanze wurde 1798 von den Spaniern Ruiz und Pavon zuerst beschrieben, aber erst in der Mitte unseres Jahrhunderts genauer bekannt. Ihr kriechender Stamm von etwa 6m Länge erhebt sich erst am Ende zu einer Höhe von etwa 2m und ist am Gipfel mit 12 bis 20 palmenblattartigen Blättern von 5 bis 6m Länge gekrönt. Die Frucht, ein Bündel von 6 bis 7 Drupen, hat die Gröfse eines Menschenkopfes, und eine Pflanze trägt zugleich 6 bis 8 dieser Köpfe, jeder, wenn reif, etwa 12kg schwer. Jede Drupe enthält 6 bis 9, am häufigsten 7 Samen, die zuerst eine helle geschmacklose Flüssigkeit einschliefsen. Mit zunehmender Reife wird die Flüssigkeit milchig und süfs und wird in diesem Zustande als beliebtes Getränk, mit Wasser und Zucker angerührt, genossen. Der Geschmack verliert sich in dem Mafse, als die Dichtigkeit zunimmt; zuletzt tritt elfenbeinartige Härte ein. Die gesammelten Nüsse werden in Säcken nach Europa, hauptsächlich nach Deutschland, ausgeführt, wo in den letzten Jahren etwa 15 Mill. Kilogr. im Werte von 2,2 Mill. Mark anlangten. Zur Verarbeitung muss die äufsere sehr kieselsäurehaltige Schale abgeklopft werden, worauf die Nüsse durch kleine Kreissägen in viereckige Stücke von der Gröfse des zu bildenden Knopfes geschnitten werden. Die rissige und teilweise hohle Mitte der Nuss kann natürlich nicht verwendet werden. Durch einfache Klemmfutter werden alsdann die Stücke erst auf der einen Seite, dann auf der anderen eingespannt und der Knopfform entsprechend abgefräst, die Löcher auf sehr einfachen Bohrmaschinen gebohrt, die so vorgebildeten Knöpfe in umlaufenden Trommeln polirt und dann gefärbt. Nach dem Färben empfiehlt es sich, die Knöpfe nochmals zu poliren.

In einer grofsen Musterkarte zeigt der Redner eine Menge der verschiedensten Knöpfe, teilweise von Elfenbein- und Schildkrötknöpfen kaum zu unterscheiden.

Zum Schlusse macht der Redner noch Mitteilung von der Herstellung_sogenannter Masseknöpfe, aus einer Mischung von Kalk, Gyps, Kreide u. dgl. gefertigt, welche mit Schellack und Kolophoniumharz und färbenden Stoffen zusammen geschmolzen, in Pressen geformt und in diesen oft gleichzeitig mit den nötigen Löchern versehen werden. Auch von diesen Knöpfen, die sich mehr durch grofse Billigkeit als durch Haltbarkeit auszeichnen, werden Muster vorgezeigt.

Obwohl die Steinnussknopffabrikation in Berlin mehrere tausend Arbeiter beschäftigt, entbehrt dieselbe doch noch nach Ansicht des Hrn. Behrens jeder durchgebildeten Methode und beruht noch überwiegend auf Handarbeit ohne Benutzung von Specialmaschinen. Nach der Meinung des Vortragenden hindert der häufige Wechsel der Muster und die Scheu der Fabrikanten vor dem Bekanntwerden ihrer neuen Muster vorzugsweise die Einführung solcher Specialmaschinen.

Auf eine im Fragekasten enthaltene Frage: Wer baut Gypsmühlen? werden folgende Firmen genannt: J. Pallenberg in Mannheim, H. Gruson in Buckau.

Hr. Emil Scharnweber, Lichterfelde, erbietet sich, nähere Auskunft zu erteilen.

Am 5. Juni fand ein Ausflug nach der Wäschefabrik der Hrn. Wolff & Glaserfeld in Berlin statt.

deutscher Ingenieure.

Eingegangen 30. Juni 1885.

Pommerscher Bezirksverein.

Sitzung vom 11. Mai 1885. Vorsitzender: Hr. Holberg. Schriftführer: Hr. Truhlsen. Anwesend 20 Mitglieder.

Hr. Pfaff erstattet den Commissionsbericht über den Entwurf, betreffend die einheitliche polizeiliche Regelung der Einrichtung und des Betriebes hochgespannter Dampf- und Kochgefälse; nach Durchberatung der einzelnen Punkte wird dieser Bericht in nachstehender Form angenommen.

Gutachtliche Aeufserung des Pommerschen Bezirksvereines des Vereines deutscher Ingenieure über den Entwurf die Bestimmungen betr. die Einrichtung und den Betrieb von Kochgefäfsen, in welchen mit Ueberdruck gearbeitet werden soll.

Ehe der Bezirksverein in die Besprechung der Einzelheiten eingeht, gestattet er sich, diesen einer allgemeinen Prüfung zu unterziehen.

Es muss zwar zugegeben werden, dass Bestimmungen, wie sie der Entwurf enthält, im Interesse der Sicherheit der betreffenden Industrie und auch des Allgemeinwohles erwünscht, teilweise notwendig sind, da durch Unfälle und Explosionen an Kochgefäfsen schon oft Verluste an Menschenleben und Vermögen herbeigeführt worden sind;

es muss andererseits aber auch hervorgehoben werden, dass die Industrie täglich neuer und eigenartig construirter Kochgefäfse benötigt und solche auch in Benutzung nimmt; dass diese Apparate infolge der grofsen Mannichfaltigkeit in Construction, Gröfse und Verwendung unter allgemeine polizeiliche Bestimmungen viel schwieriger zu bringen sind, als Dampfkessel, und dass es deshalb nicht unbedenklich erscheint, die vorgeschlagenen » Bestimmungen« auf alle Kochgefälse im Sinne des § 1 auszudehnen.

Aus den eben angeführten Gründen ist es zur Zeit aber auch unmöglich, diese Gefäfse allgemein in gefährliche und ungefährliche, oder in solche, welche von den »Bestimmungen« getroffen werden müssen, und andere, welche von denselben befreit bleiben können, zu trennen.

Diese Beurteilung aber dem prüfenden Beamten von Fall zu Fall zu überlassen, muss schon deshalb verworfen werden, weil man dann notwendigerweise zu den gröfsten Widersprüchen und damit zu einer Unsicherheit in der Industrie gelangen würde, welche zu beseitigen bezw. zu verhüten gerade der Zweck der » Bestimmungen< und der sachverständigen Prüfung sein soll.

Sonach gäbe es nur den Ausweg, in den »allgemeinen Bestimmungen<< den Vorbehalt zu machen, dass die Landespolizeibehörden in besonderen Fällen von den Bestimmungen ganz oder teilweise entbinden können, nachdem sie in der Angelegenheit eine sachverständige Untersuchung, gebotenenfalles unter Zuziehung von Fachindustriellen bezw. besonderen Sachverständigen, hat vornehmen lassen.

Der § 14 des Entwurfes trägt diesem Bedenken Rechnung und wird deshalb auch von dem unterzeichneten Verein als der Schwerpunkt der Bestimmungen angesehen. Wir sind der Ueberzeugung, dass bei dem Mangel an Erfahrungen in dieser Sache von diesem Paragraphen sehr häufig wird Anwendung gemacht werden müssen, wenn die Bestimmungen auf alle nach § 1 bezeichneten Kochgefäfse ausgedehnt werden. Unter dieser Voraussetzung gestattet der Unterzeichnete sich folgende Abänderungsvorschläge zu den Einzelnparagraphen zu machen:

§ 2. Die Bestimmung, dass sofort die Einwirkung der Feuerung auf das Gefäfs unterbrochen werden kann, erscheint uns zu weitgehend oder zu unbestimmt, und empfehlen wir deshalb folgende Fassung:

>> Feuerungen für Kochgefäfse sind so einzurichten, dass die Einwirkung derselben auf das Gefäls sofort unterbrochen werden kann. Als geeignete Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind beispielsweise der gewöhnliche Essenschieber, das Herausziehen des Feuers, das Löschen desselben auf dem Roste u. a. m. zu erachten.<<

Der Verein ist der Ansicht, dass ein sofortiges Unterbrechen der Feuereinwirkung auf das Gefäls auf die mannigfaltigste Weise gleich wirksam erreicht werden kann, dass mechanische Vorrichtungen aber, beweglicher Rost usw., mehr oder minder complicirt sind und deshalb im Augenblicke der

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Gefahr wahrscheinlich nicht gangbar sein oder überhaupt nicht benutzt werden dürften.

§ 3. Wir sind überzeugt, dass die Handlichkeit und Sicherheit des Betriebes der gedachten Gefässe nur gewinnt, wenn jede überflüssige Garnitur an denselben vermieden wird, und erlauben uns deshalb und in Anbetracht, dass ein jedes Kochgefäls stark genug sein muss für die Concessionsspannung des Dampfkessels, aus welchem es seinen Dampf empfängt, dieser Dampfkessel aber bereits das durch reichspolizeiliche Bestimmungen vom 29. Mai 1871 vorgeschriebene Sicherheitsventil besitzt, folgende Fassung dem Paragraphen zu geben:

>>Jedes Kochgefäfs, welches durch eine Feuerung direct oder durch abgehende Gase indirect geheizt wird, ist mit mindestens einem zuverlässigen und genügend grofsen Sicherheitsventile zu versehen;

Kochgefälse dagegen, welche mittels Dampfes aus einem Kochgefälse vorstehender Art oder aus einem Dampfkessel geheizt werden, unterliegen diesen Vorschriften nicht.<

§ 4. Aus den gleichen Gründen wie in § 3 fassen wir diesen Paragraphen wie folgt:

»An jedem Kochgefäfse, welches durch Feuer direct oder indirect geheizt wird, ist ein zuverlässiges, vor der Verunreinigung durch die kochende Masse gehörig geschütztes Manometer anzubringen, an welchem der festgesetzte höchste Druck durch eine deutlich erkennbare Marke zu bezeichnen ist. Kochgefässe dagegen, welchen ihren Heizdampf einem Dampfkessel entnehmen, unterliegen dieser Vorschrift nicht.< § 8. Mit Rücksicht darauf, dass

1. für viele Kochgefälse der Sachverständige ad hoc zur Zeit nicht vorhanden ist, dass vielmehr die mit der Prüfung Betrauten sich mit den Eigenarten der verschiedenen Verwendungszwecke der Gefälse erst vertraut machen müssen; dass

2. zuverlässige Signalapparate zur Anzeige der höchsten zulässigen Temperatur, welche in Einzelfällen thatsächlich eine ganz enorme Höhe erreicht, nach Ansicht des Vereines zur Zeit nicht vorhanden sind und wahrscheinlich in vollkommener Weise auch niemals hergestellt werden dürften, und in Erwägung endlich, dass

3. viele der Gefässe, namentlich solche der chemischen Industrie, nur dann genügende Sicherheit und Handlichkeit des Betriebes gewähren, wenn jede entbehrliche Garnitur an denselben vermieden wird, empfiehlt der Verein, »den § 8, als zur Zeit ungenügend, zu streichen <<.

§ 9. Der Verein empfiehlt im Interesse der Deutlichkeit und der Sicherheit diesem Paragraphen im Abs. 1 folgende Fassung zu geben:

»Jedes neu aufzustellende Kochgefäfs muss einer Prüfung durch einen Sachverständigen, welcher zur Ausführung glaubhafter Wasserdruckproben an Dampfkesseln ermächtigt ist, unterzogen werden.

Diese Prüfung hat festzustellen, ob die Vorschriften der vorstehenden §§ 2 bis 8 einschliesslich beachtet sind, und ob das Gefäfs ordnungsmäfsig ausgeführt und ausgerüstet ist. Es muss stark genug für die Concessionsspannung des Dampfkessels sein, aus welchem es den Dampf zum Kochen empfängt.

§ 11. Diesem Paragraphen glaubt der Verein folgende motivirte Fassung geben zu sollen:

>>Die Kochgefälse sind alljährlich zu untersuchen. Von diesen Untersuchungen muss eine mindestens alle zwei Jahre eine innere Untersuchung und mindestens alle sechs Jahre eine Wasserdruckprobe sein. Kann das betreffende Gefäls seiner Construction oder Gröfse wegen innerlich nicht befahren oder genügend besichtigt werden, so tritt an Stelle der inneren Untersuchung eine Wasserdruckprobe.

Sind die bei der Prüfung festgestellten Abnutzungen oder sonstige Mängel so erheblich, dass dadurch Gefahr bei dem Betriebe entstehen kann, so ist der fernere Betrieb bis zur Abstellung der Mängel zu untersagen. Das Prüfungsattest ist vor Ablauf des Kalenderjahres der betreffenden Revision der Ortspolizeibehörde einzureichen und nach Rückempfang in einem besonderen Revisionsbuch aufzubewahren.

Zur Ausübung dieser periodischen Prüfungen können von der Landespolizeibehörde auch solche Sachverständige zugelassen werden, welche nicht den Bedingungen im § 9 entsprechen und nicht Beamte von Privatpersonen sind.

Es bedarf in diesem Falle jedoch der Bekanntmachung im Amtsblatte.<

Es erschien uns erwünscht, keinen Zweifel über die Revisionsfristen zu lassen, und deshalb und aus praktischen Gründen wählten wir das Kalenderjahr als Revisionsjahr an Stelle des im Entwurfe vorgesehenen Jahres nach den Revisionstagen.

Wiederholte Revisionen während eines Jahres sind für einzelne Kochgefälse, wie beispielsweise solche in der Anilinfabrikation angewendet werden und nur eine gewisse Anzahl von Operationen aushalten, um dann gegen neue ausgewechselt zu werden, unzweifelhaft erwünscht oder gar notwendig, für die grofse Mehrzahl der Gefässe aber zu entbehren und deshalb und, weil gerade hier der Mangel der nötigen Erfahrungen sich sichtbar macht, halten wir vorläufig eine Untersuchung jährlich für genügend. Erachten wir aber die wiederholte jährliche Prüfung für überflüssig, so müssen wir eine mit den Untersuchungen stets verbundene Wasserdruck probe als gradezu gefährlich für das Gefäls bezeichnen, ganz abgesehen von den damit verbundenen Betriebsstörungen und Kosten für die Industrie.

Aus diesem Grunde auch sprechen wir den dringenden Wunsch aus, die eventuelle Wasserdruckprobe an Stelle der inneren Untersuchung möge in geringerer Höhe als die Abnahmewasserdruckprobe bemessen werden.

§ 13. Für jede Prüfung hat der Besitzer des Kochgefälses eine Gebühr von 10 M an den prüfenden Beamten zu zahlen. Werden in derselben Fabrikanlage und am selben Tage mehrere Gefälse geprüft, so wird nur für das erste Gefäfs der volle Betrag, für alle übrigen dagegen die Hälfte in Anrechnung gebracht. Die Gebühren für Sachverständige, welche nicht Staatsbeamte sind, regeln sich dagegen durch freies Uebereinkommen zwischen dem Kochgefäfsbesitzer und dem Sachverständigen.

§ 15. Ueber Strafbestimmungen hat der Verein einen Beschluss zwar nicht gefasst, doch ist er der Ansicht, dass Bestimmungen dieser Art zur erfolgreichen Durchführung der Normativbestimmungen notwendig sein werden.

Die hier nicht angezogenen Paragraphen können nach der Auffassung des Unterzeichneten unverändert bleiben. Pommerscher Bezirksverein des Vereines deutscher

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Patentbericht.

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Kl. 10. No. 31590. Verbindung von Koksöfen senkrechter Achse mit Lufterhitzern. Dr. C. Otto & Co., Dahlhausen a. d. Ruhr. Um Koksöfen mit senkrechter Achse (System Appolt, Bauer usw.) zur Gewinnung der Nebenproducte geeignet zu machen, werden dieselben mit einräumigen oder zweiräumigen Lufterhitzern verbunden. Im ersteren Falle nehmen die vorzuwärmende Luft und die Abhitze abwechselnd (aber in umgekehrter Richtung) ihren Weg durch dieselben Räume; die Oefen müssen daber mit Zugumkehrung betrieben werden. Im letzteren Falle sind für Abhitze und Luft je besondere Räume und Kanäle angeordnet,

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Condensation zurückkehrenden Gase durch die Röhren und Kanäle 9 und die vorzuwärmende Luft durch den Regenerator R und die Kanäle 7 (an der linken Seite der Oefen) in die Umgebung der Verkokungskammern V, um dort zu verbrennen, so geht gleichzeitig die Abhitze durch die Kanäle l1 und den Regenerator R1 nach dem Schornstein. Ist der Regenerator R durch die hindurchstreichende Luft abgekühlt, so wird die Zugrichtung mit Hilfe einer Wechselklappe umgestellt und Luft und Abhitze nehmen nun ihre Wege durch die Regeneratoren R1 bezw. R. Sind die einräumigen Lufterhitzer ausserhalb der Umfassungsmauern der Koksöfen mit den Abhitzekanälen in Verbindung gebracht, so sind zur Seite der Verkokungskammern besondere Sammelräume für die Verbrennungsluft bezw. die Abhitze ausgespart, während im übrigen der Betrieb derselbe bleibt. Bei der Benutzung von zweiräumigen Lufterhitzern sind diese zwischen der Ofengruppe und dem Schornstein angeordnet. Neben den Verkokungskammern befinden sich auch in diesem Falle Sammelräume, jedoch dienen diese hier nur zur Aufnahme der vorgewärmten Verbrennungsluft, welche von hier durch Oeffnungen in die directe Umgebung der Verkokungskammern gelangt, während die Abhitze stets durch dieselben Kanäle nach dem Lufterhitzer und von diesem nach dem Schornsteine streicht.

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Kl. 5. No. 31519. Selbstthätiger Schachtverschluss. C. H. Einert, Lugau. Dreht man vermittels des Handhebels h die Caps w in das Schachttrum hinein, so wird durch Hebelübertragung die Welle c mit dem auf ihr verschiebbaren Daumen b um 90o gedreht, so dass b in das Schachttrum hineinragt. Das hinuntergehende Fördergestell fasst dann b und schiebt ihn mit nach unten, wodurch vermittels des Seiles s das Gitter a gehoben wird.

Kl. 13. No. 31467. Einstellbare Entluftungsvorrichtung. J. Losenhausen, Düsseldorf. Die an einer Membran m befestigte, von einer Feder getragene Ventilscheibe v lässt die Luft durch Kanal c und Oeffnung d so lange entweichen, bis infolge des Zuströmens von Dampf oder dergl. im Raum e die Spannung so weit gestiegen ist, dass der Druck auf die Membran die Federspannung überwindet. Mittels der Ventilschrauber kann die Einströmung in den Raum e und damit der Eintritt des Ventilschlusses geregelt werden.

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deutscher Ingenieure.

geformt und diese in gewöhnlichen Retorten, auf einer Stange aufgereiht, verkokt. Die so verkokten Stücke werden einer nochmaligen Pressung in Formen unterworfen und dadurch in gelochte, an den Enden abgeschrägte, ziegelförmige Briquettes übergeführt.

Kl. 13. No. 31534. Zugregelung bei DampfkesselFeuerungen. L. & C. Steinmüller, Gummersbach. Statt durch den im Fuchse befindlichen Rauchschieber soll der Zug behufs Erzielung einer möglichst vollkommenen und rauchfreien Verbrennung durch einen unmittelbar vor oder hinter der Feuerbrücke angebrachten Schieber s geregelt werden. Derselbe

kann als Wasserkasten, welcher mit dem Kessel durch Röhren verbunden ist, ausgeführt werden.

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Prismen- oder Lenkerführung wird eine Mittellinie des Excenterringes, welche ungefähr senkrecht zur Schubrichtung ist, durch einen am Gestelle festgelegten Punkt f geführt, so dass der Zapfen k, an welchen die Excenterstange an

gehängt ist, eine ellipsenähnliche Bahn beschreibt. Der Vorzug gegenüber dem gewöhnlichen Excentergetriebe liegt darin, dass die Excentricität, also auch das Excenter, für einen bestimmten Schieberhub sehr klein ausfällt.

Kl. 14. No. 31615. Coulissensteuerung für Locomotiven und andere Zwillingsmaschinen mit um 90o versetzten Kurbeln. A. Hill, Marlborough (England). Statt durch Excenter erhält die Coulisse jedes Cylinders ihre Bewegung durch zweiarmige Hebel h und Stangen ij von einer

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Welle g aus, welche mittels eines Ankerhebels cc12 von dem Kreuzkopfe des anderen Cylinders in gleichmäfsige Schwingung versetzt wird. Der Zweck dieser Einrichtung ist, die Reibung der Excenter zu vermeiden und ein schnelles Oeffnen und Schliefsen der Kanäle zu erreichen.

Kl. 42. No. 31638. Doppel-Zeigerwage. A. Reitze, Hannover. Um eine Neigungswage gleichzeitig zum Wiegen verhältnismässig schwerer und auch sehr leichter Gegenstände geschickt zu machen, ist die Anordnung getroffen, dass bei unbelasteter Wage ein zweiter durch ein Gewicht g oder eine gespannte Feder einer Zugwirkung ausgesetzter Hebel auf den Gewichtshebel einwirkt. Dieser zweite Hebel, welcher den Zeiger eines zweiten, zum

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Anzeigen kleiner Gewichtsgröfsen dienenden Zifferblattes bewegt (daher der Titel: Doppel-Zeigerwage), hört nach Zurücklegung eines gewissen Weges auf, den Gewichtshebel weiter zu beeinflussen, indem er sich gegen einen Anschlag a legt oder indem die Wirkung von g oder der Feder allmählich gleich Null geworden. Die Last greift unter Vermittelung eines nicht dargestellten Gehänges und einer Schneide an. In der Patentschrift sind auch derartige Federwagen angegeben.

Kl. 35. No. 31798. Neuerung an Hebeladen. Friedlaender & Josephson, Berlin. Bei dieser zusammenlegbaren Hebelade zum stufenweisen Anheben von Lasten bilden die Zugstange oder Kette k des einarmigen Krafthebels h1

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verkürzt den inneren Stützstab b, schiebt die Teile aa des Mittelsteges weiter in einander und zieht die Schrauben cc wieder fest.

Kl. 42. No. 31899. Pneumatischer Wasserstandsmesser. W. Paulsen, K. Prytz und G. Rung, Kopenhagen. Um an einem entfernt liegenden Orte den Wasserstand messen zu können, wird von dieser Beobachtungsstelle aus mittels einer schwachen Rohrleitung ein etwa aus einem Behälter mit gepresster Luft abfliefsender sehr langsamer Luftstrom nach einem unterhalb des niedrigsten Wasserstandes

im Wasser liegenden Punkte geführt, wo er in Form von Luftblasen ausströmt. Aus dem entstehenden manometrisch zu bestimmenden Drucke der Luft in der Rohrleitung wird die Höhe der über dem Ausströmungspunkte befindlichen Wassersäule ermittelt. Zur Bestimmung des specifischen Gewichtes kann eine zweite Rohrleitung c angebracht werden, die in einem gewissen senkrechten Abstande von der ersten b mündet; aus dem Druckunterschiede in beiden Leitungen ergiebt sich das specifische Gewicht. Als Ausmündung der Rohre dient ein spiralförmig gewundenes wagerechtes Haarröhrchen.

Kl. 46. No. 31870. Verfahren, feuerlose Maschinen unter Benutzung poröser Körper zum Verdichten der

abziehenden Dämpfe oder Gase zu betreiben. M. Gehre, Hannover. Statt der bekannten Salzlösungen (Honigmann) sollen poröse Körper, insbesondere Holzkohle aus Cocosschale, welche von Ammoniakgas das 170 fache, von Kohlensäure das 65 fache Volumen absorbirt, in einem Mantel des Betriebskessels untergebracht werden und die Wärme der absorbirten Abgase oder Abdämpfe dem Kessel wieder zuführen. Die Kohle wird vorher durch Auspumpen wasser- und luftfrei gemacht und nach ihrer Sättigung durch Ausglühen oder Auspumpen regenerirt; in letzterem Falle werden die verbrauchten Gase wiedergewonnen.

Kl. 47. No. 31692. SeilverbindungsOesen bezw. -Haken. D. Müller und E. F. Kamin, Bremen. Um die Oese c oder einen Haken am Seilende sicher zu befestigen, wird eine eiförmige Schraubenmutter s in das aufgelöste Ende eingeführt und sammt letzterem mittels des Gewindebolzens d fest in die kegelförmige Hülse a eingepresst.

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Kl. 86. No. 31338. Jaquard-Maschine mit Reservekarte. A. Fröbel, Chemnitz. Die Jaquard-Maschine ist aufser der Lade a noch mit einer zweiten aufwärts schlagenden Lade b ausgerüstet, welche auf ihrem Prisma eine Musterkarte, die Reservekarte, enthält. Die Lade a oder b lässt sich nach Belieben für das Platinensystem in Benutzung nehmen. Soll die Lade barbeiten, so wird die am Messerkasten befestigte Rolle e durch Emporheben des Messerkastens aus

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der Gabel d der Lade a entfernt und letztere hochgehoben, alsdann die am Messerkasten befestigte Rolle h in die Gabel i der nun in senkrechte Stellung gebrachten Lade b eingeführt, so dass diese durch die Bewegung des Messerkastens in Thätigkeit tritt.

Kl. 86. No. 31572. Rietblatt für Webstühle. F. Winkelstroeter, Barmen. Um auf dem Bandwebstuhl Spitzen herzustellen, in denen die Fäden bogenartig arbeiten, sind die Stäbe a des Rietblattes A nur an den oberen Enden in einer Leiste b befestigt, während sich die unteren Enden federnd gegen die Leiste d des mit dem Rietblatt A fest verbundenen Rietblattes B anlegen. Beim Anschlagen des Einschusses können daher die Stäbe a an den Stellen, an welchen die Figur schon weiter vorgearbeitet hat, zurückgedrängt werden, wobei das Rietblatt B diesen Stäben als Führung dient.

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