Die schweizerische Volkswirtschaft, Volume 1

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Gustav Mayer, 1860 - 4 pages
 

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Page 241 - Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten sowie wegen der Schiffahrt nach Anleitung der auf dem Kongreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Beratung zu treten.
Page 36 - Für Lebensmittel, Vieh« und Kaufmannswaaren, Landes» und Gewerbserzeugnisse jeder Art sind freier Kauf und Verkauf, freie Ein-, Aus- und Durchfuhr von einem Kanton in den andern gewährleistet.
Page 38 - Gebühren zu belegen als diejenigen des Auslandes. d) Lingangsgebühren von Wein und andern geistigen Getränken schweizerischen Ursprungs dürfen da, wo solche schon bestehen, nicht erhöht, und in Kantonen, welche noch keine beziehen, nicht eingeführt werden. e) Die Gesetze und Verordnungen der Kantone über den Bezug der Eingangsgebühren sind der Bundesbehörde vor Vollziehung derselben zur Gutheissung vorzulegen, damit die Nichtbeachtung vorstehender Grundsätze verhindert werden kann.
Page 217 - Es ist jeweilen im einzelnen Falle eine Frist anzusetzen, binnen welcher der Anfang mit den Erdarbeiten für die betreffende Bahnunternehmung gemacht und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der letztern geleistet werden soll, und zwar in der Meinung, dass widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Konzession erlischt.
Page 38 - Beschränkungen zu erheben: a. Bei dem Bezug derselben soll der Transit in keiner Weise belästigt und der Verkehr überhaupt so wenig als möglich gehemmt und mit keinen ändern Gebühren belegt werden.
Page 104 - Die französischen Goldmünzen, welche im Verhältnisse von einem Pfund fein Gold zu fünfzehn und einem halben Pfund fein Silber ausgeprägt sind, werden für so lange, als sie in Frankreich zu ihrem Nennwerthe gesetzlichen Cours haben, ebenfalls zu ihrem Nennwerthe als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt.
Page 38 - ... geistigen Getränken Konsumogebühren zu erheben, jedoch unter folgenden Beschränkungen! ») Bei dem Bezug derselben soll der Transit in keiner Weise belästigt und der Verkehr überhaupt so wenig als möglich gehemmt...
Page 36 - Weg- und Brückengelder, verbindliche Kaufhaus- und andere Gebühren dieser Art, mögen dieselben von Kantonen, Gemeinden, Korporationen oder Privaten bezogen werden, gegen Entschädigung ganz oder theilweise aufzuheben. Diejenigen Zölle und Weggelder, welche auf dem Transit lasten, sollen jedenfalls im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft und zwar gleichzeitig eingelöst werden.
Page 36 - Cantone dürfen weder Zölle, Weg- noch Brückengelder unter irgend welchem Namen neu einführen. Von der Bundesversammlung können jedoch auf bestimmte Zeit solche Gebühren bewilligt werden, um die Errichtung öffentlicher Werke zu unterstützen, welche im Sinne des Art. 21 von allgemeinem Interesse für den Verkehr sind und ohne solche Bewilligung nicht zu Stande kommen könnten. Art. 32. Die Cantone sind befugt, ausser den nach Art.
Page 102 - Mangel an gesetzlichen Münzen eintreten könnte, sollen diese Kassen ermächtigt sein andere Münzsorten anzunehmen. Zu dem Ende hat der Bundesrath, sobald und für so lange als der dem französischen Münzfuss...

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