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Dieses ist wahrscheinlich der Ursprung der Formeln (59) und (60); wir müssen aber wiederholen, daß wir keinen legitimeren kennen, als eben die Zugrundelegung von bewährten. Ausführungen, und wünschen nur, daß es in den Lehrbüchern Sitte würde, die Beispiele, aus denen in der That die Formel entstand, nicht als solche der scheinbar aus allerhand abstractem Raisonnement gewonnenen Formel nachzuschicken, sondern dieser, als ihre Quelle, voranzustellen. Im Uebrigen halten wir die Formel und noch mehr die Tabelle auf S. 95, soweit sie aus derselben hergeleitet ist, für ganz überflüssig. Es hätte genügt, wenn Hr. Reuleaux einfach vorgeschrieben hätte, bei den Zapfen von n > 150 bis n = 350 den Werth = 2 zu machen. Es —=2 fehlt uns gänzlich an Beispielen, an denen wir über n=350 hinaus die Resultate der Formeln (59) und (60) verificiren könnten, es sei denn, daß wir zu Contrewellen und Wellen von Arbeitsmaschinen übergingen, bei denen aber im Allgemeinen das durch die Riemenspannung bedingte P sich unserer Ermittelung entzieht. Es wird auch in diesen Fällen sich Jeder lieber an bewährte Ausführungen, als an irgend welche allgemeine Formeln halten. Endlich ist, wenn n> 350, der Durchmesser der Welle fast niemals aus P allein bestimmbar; er wird vielmehr in der Regel weit größer sein, als der Druck auf die Zapfen erfordert, und somit der Anwendung von Formeln eigentlich aller Grund entzogen sein. Dieses ist übrigens mehr oder weniger bei allen Transmissionswellen der Fall, bei denen Hr. Reuleaux in §. 41 wiederum einen Begriff des erweiterten Zapfens, analog dem der erweiterten Schraube, herbeizieht und die Regel giebt, demselben die Länge des normalen Zapfens, dessen Durchmesser aus dem Drucke P bestimmt ist, zu geben. Er fügt hinzu: es sei unschädlich, die Länge größer zu machen, hätte aber lieber sagen sollen, daß es üblich ist, auch bei den Halszapfen der Wellen die Länge des Halses wenigstens gleich dem anderthalbfachen Durchmesser zu machen, und daß bei dünneren Wellen größere Längen sich sehr häufig finden und von Leuten, wie Fairbairn, empfohlen werden, welcher in seinem Werke „on mills and millwork" im Allgemeinen —=2 feßt.

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Für n 150, welcher Werth stets als Minimum eingeführt werden soll, wird: d = 2,08 VP,

und beträgt dann der Flächendruck auf den Quadratmillimeter 0,3 Kilogrm. Wir halten diesen Druck feinesweges für zu niedrig bemessen und würden ihn einhalten, auch wenn der Zapfen einen größeren Durchmesser erhielte, als die Welle.

Formel (81) in §. 44 giebt die Formel (79) in der Art umgeformt wieder, daß statt des Druckes P der Durchmesser und die ideelle Länge der Königswelle eingeführt sind. Legtere soll man erhalten, wenn man zu der wirklichen Länge der Welle ein Stück von gleichem Durchmesser hinzufügt, dessen Länge danach bestimmt ist, daß sein Cubikinhalt gleich dem der auf dem Könige sigenden Zahnräder und Kuppelungen ist. Wir können nicht einsehen, was diese Formel nügt, denn das Gewicht der Räder 2c. ist doch ebenso leicht abzuschäßen, als der Cubikinhalt derselben; ferner muß auch die Welle selbst auf einen gleichförmigen Durchmesser reducirt werden, da die Stärke derselben nach oben hin immer beträchtlich abnehmen kann.

Das Beispiel am Ende des Paragraphen ist überdies verfehlt, denn der Körperinhalt von fünf Zahnrädern und vier Kuppelungen wird weit mehr betragen, als der des dritten Theiles der Welle, wozu er veranschlagt wird. Bei einer uns bekannten Anlage wog die etwa 46 Fuß (14TM,4) lange Königswelle, welche aus drei Stücken von resp. 7 Zoll (183mm), 6 Zoll (157mm) und 51 Zoll (144mm) Durchmesser bestand, ca. 4200 Pfd.; sie trug zwei Scheibenkuppelungen, zusammen 2000 Pfd., und vier Räder, zusammen 11500 Pfd. schwer. Kuppelungen und Räder wogen mithin im Ganzen 13,500 Pfd., und also mehr als dreimal so viel als die Welle, obgleich das Triebwerk in der untersten der vier Etagen der Anlage gar nicht vom Könige aus bewegt wurde, wodurch ein fünftes Rad auf diesem mit ca. 2400 Pfd. wegfiel.

Der dem Stüzzapfen zuerst gegebene Durchmesser von 51 Zoll (144mm) genügte nicht, und wurde daher auf 61⁄2 Zoll (170mm) vergrößert, was sich bei continuirlicher durch ein Pümpchen bewirkter Schmierung als ausreichend erwies. Nach der Formel im „Constructeur“ hätte der Durchmesser 71⁄2 Zoll (196mm) betragen müffen; jezt beträgt der Flächendruck etwa 0,4 Kilogrm.

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Noch weniger zutreffend ist das Beispiel in §. 46: Kammzapfen"; aber nicht allein dieses, sondern auch die Regeln, welche es erläutern soll, sind ohne Berücksichtigung des wirklich Stattfindenden aufgestellt. Wir wollen unsere Kritik derselben an ein Beispiel anknüpfen, dessen Daten wir dem „Artizan“, Jahrgang 1856, entlehnen.

Das Transportschiff der englischen Marine „Himalaya“, dessen maschinelle Einrichtung von Penn & Co. in Greenwich herrührt, hat eine Welle von 13.Zoll (330TMTM) Durchmesser*), während der äußere Durchmesser der acht Ringe des Kammzapfens 151 Zoll (394mm) beträgt. Die Maschine und die mit ihr direct verbundene Schraubenwelle machen 59 Umdrehungen in der Minute, wobei die Maschinen etwa 2000 indicirte Pferdestärken entwickeln.

Die Geschwindigkeit des Schiffes, deffen Mittelspant eine eingetauchte Fläche von 560 Qdrtfß. (52 Qdrtmtr.) hat, be*) Alle Maße im Beispiele sind englische.

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Die Fläche des Kammzapfens der „Himalaya" ist 450 Quadratzoll (2903 Qdrtentmtr.), mithin beträgt der Druck auf den Quadratmillimeter kaum Kilogrm. Aehnliche Verhältnisse finden sich bei anderen Schiffen und müssen daher von uns angewendet werden. Wer übrigens die ganze Lage der Sache erwägt, wird es gewiß nicht unconstructiv finden, wenn in diesem Falle Dimensionen angewendet werden, welche jede Störung des Betriebes ausschließen.

Für die totale Länge der Kammlager, also über die Dicke der Kämme in der Lagerschale und am Zapfen selbst, fehlen Vorschriften; die Zeichnung macht den Querschnitt der Kämme des Zapfens wie der Schale nahezu quadratisch. Leßteres ist nicht richtig. Bei der Himalaya" find die Kämme der Schale 21 Zoll (64mm) hoch, also doppelt so hoch als breit; freilich zeigte sich auch bei einer Hauptreparatur troß des geringen Flächendruckes ein Spiel von Zoll (19mm) im Lager und also entsprechende Abnuzung der Kämme.

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Gehen wir nun zu dem Beispiele im „Constructeur“. Zu den Dimensionen, welche berechnet werden, sagen wir Nichts, indem diese mit den Regeln, nach denen sie bestimmt find, wegfallen; wir müssen aber doch darauf hinweisen, daß Hr. Reuleaux der Welle 380 Touren giebt. Wir fahen oben, welchem Schiffe und welchen Maschinen ein Achsendruck von

8000 Kilogrm. entspricht, und daß die Welle eines solchen Schiffes nicht 380, sondern nur 59 Touren in der Minute macht! Freilich geht die Tabelle S. 103 bis zu Kammzapfen von 800 bis 1200 Umdrehungen in der Minute und 6000 bis 9000 Pfrdst. hinauf.

Wir kommen nun zu den Tragachsen und wenden uns sogleich zu §. 50, in welchem die Dimensionen der Naben und der Keile behandelt werden. Die in demselben gegebenen Regeln sollen nur für solche Wellen gelten, welche durchaus keine Torsion zu übertragen haben, und liefern annehmbare Dimensionen. Nur Dem können wir nicht beipflichten, daß, welches auch immer der Durchmesser der Nabe sei, dennoch stets der nämliche Querschnitt derselben genüge. In den meisten und wichtigsten Fällen, z. B. bei den Naben der Balanciers und der Wasserräder find freilich außer der eigentlichen Nabe noch solche Verstärkungen derselben vorhanden, daß man die obige Regel wohl geben kann.

Das Verfahren, Naben von größerer Weite, als der Durchmesser des entsprechenden Achsenkopfes beträgt, mit vier Keilen darauf zu befestigen, ist weder hier noch später bei den Zahnrädern erwähnt, obgleich es einerseits für Werkstätten, denen große Arbeitsmaschinen fehlen, von Wichtigkeit ist, andererseits in manchen Localitäten das Einbringen von Wellen bei der Montage sich gar nicht bewerkstelligen läßt, wenn man nicht im Stande ist, die Wellen durch die aufgehängten Räder bequem hindurchzuschieben.

Fig. 91 (3) bezieht sich nicht auf diesen Fall, sondern seßt eine passend ausgebohrte Nabe voraus; die daselbst abgebildete Methode, mit Benuzung von drei Keilen zu befestigen, ist bekanntlich theoretisch die vollkommenste und z. B. zum Befestigen eines in seine Nabe zu willig eingepaßten Zapfens stets zu verwenden; bei weiten Naben aber ist die Schwierigkeit, mit drei Keilen richtig aufzukeilen, bedeutend, und find daher vier Keile, mit denen man bequem nach zwei aufeinander senkrechten Richtungen ausrichten kann, vorzuziehen.

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Zu dem übrigen Inhalte der von den Tragachsen handelnden Paragraphen ist Nichts hinzuzufügen, nur gegen die beränderte Flügelachse" auf S. 132 möchten wir noch Protest einlegen. Daß die Saumnerven derselben ein „kräftiges, das Gefühl der Sicherheit erweckendes" Aussehen geben, ist wohl möglich; sie verleihen ihr aber jedenfalls auch das Aussehen eines kostspieligen, schwierigen Gußstückes, und möchten die dadurch erweckten Gefühle um so eher bei dem Praktiker die Oberhand behalten, als die versprochene Materialersparniß illusorisch ist, da bei sternförmigen Querschnitten einfach rechteckige Strahlen größere Momente geben, als gleichflächige doppel Tförmige.

(Fortsetzung folgt. )

Vermischtes.

Oesterreichische Ministerialverordnung vom 1. September 1866, in Betreff der zu beobachtenden Sicherheitsmaßregeln gegen die Gefahr der Explosion bei Dampfkesseln aller Art.

1. Als Dampfkessel werden alle geschlossenen Gefäße (§. 10) angesehen, in welchen Flüssigkeiten soweit erhigt werden sollen, daß sich daraus Dämpfe entwickeln, welche eine größere Spannung haben, als jene der äußeren Atmosphäre.

2. Zur Anfertigung eines Dampfkessels darf nur gutes, hierfür geeignetes Material verwendet werden.

Die Verwendung von Gußeisen zu den Wandungen der Dampfkessel, der Feuer- und Siederöhren ist untersagt. Zu den Wandungen sind in dieser Beziehung nicht zu rechnen: Dampfdome, Ventilgehäuse, Mannlochdeckel, Deckel von Reinigungsluken und Rohrstugen, Leztere jedoch nur, wenn sie weder von Kesselmauerwerk umschlossen sind, noch vom Feuer oder den erhißenden Gasen berührt werden.

Die Verwendung von Messingblech zu den Wandungen der Dampfkessel ist gleichfalls untersagt; es ist jedoch gestattet, sich des Messingbleches zur Herstellung der Feuerröhren bis zu einem Durchmesser von 4 Zoll (105) zu bedienen.

3. Die Wahl der Gattung und die Bestimmung der Stärke des Materiales, sowie die Art der Construction und der Ausführung, bleiben dem Verfertiger des Kessels unter seiner eigenen Verantwortung überlassen.

Hinsichtlich der vom Auslande bezogenen Kessel übernimmt der Benüter desselben auch die Verantwortlichkeit des Verfertigers. 4. Jeder Dampfkessel, welcher mehr als 25 Quadratfuß (2,5 Odrtmtr.) Heizfläche hat, ist mit mindestens zwei Sicherheitsventilen, jeder andere Dampffeffel mit wenigstens einem Sicherheitsventile zu versehen.

5. Die Ventile sollen flach auf den Ventilsigen aufliegen. Bei Schiffskesseln sind auch conische Ventile bis zu einer Abschrägung von 45 Grad gestattet.

Die Auflage der flachen Ventile darf nicht weniger als eine halbe Linie (1,1) und nicht mehr als 2 Linien (4,3), jene der conischen Ventile nicht mehr als 4 Linien (8mm,7) betragen.

Die Belastung der Ventile muß bei stationären Dampfkesseln mittelst Gewichten geschehen.

Eine directe Belastung der Ventile mittelst Federn ist bei keiner Kesselgattung zulässig.

Bei der Bestimmung der Belastung_der_Sicherheitsventile wirt der mittlere Ventildurchmesser zum Grunde gelegt; bei der Berechnung der Dampfspannung wird eine Atmosphäre mit 124 Pfd. auf jeden Quadratzoll (1,03 Kilogrm. auf den Quadratcentimeter) der Ventilfläche angenommen.

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6. Wenn das Ventil nicht unmittelbar belastet wird, sondern mittelst eines Hebels, an welchem ein Gewicht oder eine Federwage wirkt, so muß dieses Aufhängegewicht oder diese Federwage am äußersten Punkte des Hebels angebracht werden. Die Marimalspannung der Belastungsfeder muß der Marimalspannung des Dampfes entsprechend begrenzt sein.

7. Jeder Dampfkessel muß mit mindestens einem richtigen und verläßlichen Manometer versehen sein, auf dessen Theilung die Marimaldampfspannung, bis zu welcher der Dampfkessel benust werden darf, deutlich zu bezeichnen ist. Der Kesselbenüger ist für die gute Beschaffenheit des verwendeten Manometers verantwortlich.

Wenn ein Federmanometer angewendet wird, so muß dasselbe zur Anbringung eines Controlemanometers mit einer Vorrichtung versehen sein, welche mit einem zölligen (20mm) Whitworth'schen Gewinde endet.

8. Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens einer zuverlässigen Speisevorrichtung, welche denselben reichlich mit Wasser versorgen kann, versehen sein. Eine Ausnahme dieser Anordnung kann nur bei mehreren, neben einander befindlichen Dampfkesseln stattfinden, für welche eine einzige Speisevorrichtung mit je einem Speiserohre für jeden Kessel genügt. Bei der Einmündung des Speiserohres in den Kessel ist ein besonderes selbstwirkendes Ventil anzubringen, welches für den Fall einer Beschädigung der Speisevorrichtung den Abfluß des Wassers aus dem Kessel verhindert.

9. Jeder Dampfkessel muß mit mehr als einer der besten bekannten Vorrichtungen zur jederzeitigen zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Inneren desselben versehen sein, wie z. B. mit gläsernen Wasserstandsröhren oder Wasserstandsscheiben, mit Probirhähnen oder Schwimmern u. f. w. Diese Vorrichtungen müssen unabhängig von einander wirksam sein, und es ist mindestens auf einer derselben der zulässig tiefste Wasserstand durch eine deutlich sichtbare Marke zu bezeichnen.

Der zulässig tiefste Wasserstand muß mindestens bei den Seeschiffskeffeln 9 Zoll (237) und bei anderen Kesseln 4 Zoll (105TMTM) über den höchsten vom Feuer oder von den erhigenden Gasen berührten Kesseltheilen liegen.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung:

a) bei den Vorrichtungen zum Ueberhigen des Dampfes;
b) bei Flächen von geringer Ausdehnung, bei welchen ein
Glühendwerden auch bei dem heftigsten Feuer nicht zu
befürchten steht.

10. Bevor ein im In- oder Auslande verfertigter Dampfkessel mit mehr als 11⁄2 Eimer (2,7 Cbkfß.) (86 Liter) Rauminhalt benuzt werden darf, muß derselbe, und zwar vor dessen allfälliger Einmauerung oder Verkleidung, der im §. 12 vorgeschriebenen amtlichen Probe unterzogen werden, und muß derselbe dabei für den beabsichtigten Zweck als tauglich befunden worden sein.

Der Benüter des Dampfkessels ist dafür verantwortlich, daß vor der amtlichen Erprobung und von dem Prüfungscommissar anerkannten Tauglichkeit der Dampfkessel nicht verwendet werde.

11. Um die amtliche Erprobung eines Dampfkessels ist bei dem zuständigen Prüfungscommissar schriftlich einzuschreiten. Dieses Einschreiten hat zu enthalten:

1) eine vollständige Zeichnung des Dampfkessels;

2) den Namen und Wohnort des Erzeugers oder Verkäufers des Dampfkessels und (wo es möglich ist) auch die Fabriknummer des Kessels;

3) den Namen und Wohnort des Benüßers, mit Angabe des Zweckes, für welchen der Dampfkessel benußt werden foll;

4) die Gattung des Materiales, aus welchem die Haupttheile des Kessels gefertigt sind, unter Angabe der Dicke der Kesselbleche und des Werkes, aus welchem dieselben bezogen wurden;

5) die Form und die Hauptdimensionen des Dampfkessels
und die Größe seiner Heizfläche, ausgedrückt in Dua-
dratfuß;

6) die höchste effective Dampfspannung (ausgedrückt in Atmo-
sphären oder in Wiener Pfund auf den Wiener Quadrat-
zoll), mit welcher der Dampfkessel benugt werden soll;
7) die Anzahl und den Durchmesser der vorhandenen Sicher-
heitsventile;

8) den Ort, wo der Kessel zur Erprobung bereit steht. 12. Jeder Dampfkessel, welcher nach dem §. 10 dieser Verordnung einer amtlichen Probe zu unterziehen ist, muß auf das Zweifache jenes größten Druckes, welchen der Dampf bei der Benutzung über den mittleren Luftdruck annehmen soll, probirt werden.

13. Wenn bei oder nach der vorschriftsmäßig vorgenommenen Erprobung bleibende Ausdehnungen, Ausbiegungen oder Formänderungen des Kessels, oder Risse einzelner Blechtafeln bemerkt werden, so darf der Kessel vor Behebung der Mängel und vor ciner neuerlichen Erprobung nicht benußt werden.

14. Nach vollendeter Kesselprobe und anerkannter Tauglichkeit des Dampffeffels wird jedes Sicherheitsventil sammt den etwa vorhandenen Ventilhebeln mit einem Stempel versehen. Es ist ferner die bewilligte höchste effective Dampfspannung, ausgedrückt in Atmosphären oder in Pfunden, an einer leicht sichtbaren Stelle des Kessels in kennbarer und dauerhafter Weise zu markiren. Der Name des Kesselfabricanten, eventuell die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung sind ebenfalls daselbst zu bezeichnen.

Ueber jede vorgenommene Kesselprobe wird ein amtliches Certificat ausgefolgt, welches eine genaue Beschreibung des Dampfkessels enthält, und worin die wesentlichen Momente der Prüfung, die Dimensionen der Sicherheitsventile und der zugehörigen Hebel, die höchste Dampfspannung mit Festsetzung des Gewichtes der

höchsten Belastung der Ventile oder höchsten Spannung der Federwage, welche bei der Benuzung des Dampfkessels stattfinden darf, angeführt werden.

15. Bei der Aufstellung oder Einmauerung eines stationären. Dampffeffels, bei der Translocation desselben oder bei einer wesent= lichen Veränderung an den diesfälligen Vorrichtungen oder Baulichkeiten sind die bestehenden Bau- und Feuersicherheitsvorschriften zu beobachten.

16. Für den gefahrlosen Betrieb und die gute Instandhaltung eines in Verwendung befindlichen Dampfkessels, insbesondere für jede aus der Benuhung des Lehteren etwa entstehende Gefahr für Personen oder Beschädigung fremden Eigenthumes und daher für die rechtzeitige Beseitigung einer jeden solchen Gefahr ist der Benüßer des Kessels und Derjenige, welchem die Beaufsichtigung oder Bedienung desselben obliegt, verantwortlich.

17. Zur Bedienung oder Ueberwachung eines Dampfkessels dürfen nur Individuen von nüchternem und verläßlichem Charakter verwendet werden, welche das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt und durch ein amtlich beglaubigtes Zeugniß nachgewiesen haben, daß sie sich die Befähigung hierzu durch eine mindestens halbjährige Verwendung in einer geeigneten Maschinenwerkstätte oder als Gehülfen bei einem Dampfkessel erworben haben.

18. Eine Wiederholung der behördlichen Erprobung eines Dampffeffels hat zu geschehen:

a) wenn eine wesentliche Veränderung des Kessels vorgenommen wurde; oder

b) wenn bei einer Ausbesserung mehr als 5 pCt. der Keffeloberfläche ausgewechselt wurden;

c) wenn ein bereits gebrauchter Kessel in einer anderen gewerblichen Anlage wieder verwendet werden soll.

Es bleibt übrigens in allen hier nicht erwähnten Fällen den Parteien freigestellt, ihre Dampfkessel einer neuerlichen behördlichen Probe unterziehen zu lassen.

19. Der Anlaß zur Wiederholung der Erprobung, sowie der gute Erfolg derselben sind dem früher ausgefertigten Kessel= probecertificate, welches zu diesem Behufe dem Prüfungscommissar vorgelegt werden muß, beizufügen.

20. Jeder Dampfkeffel wird jährlich mindestens einmal einer amtlichen Revision unterzogen, und das Resultat derselben auf dem betreffenden Kesselprobecertificate, welches dem Commissar zu diesem Behufe jedesmal vorgelegt werden muß, vorgemerkt.

Diese Jahresrevistonen, welche soviel als möglich ohne Betriebsunterbrechung vorzunehmen sind, entbinden jedoch den Benüger des Kessels oder Denjenigen, welchem die Beaufsichtigung oder Bedienung desselben obliegt, keinesweges von der durch den §. 16 auferlegten Verantwortlichkeit.

21. Die vom Untersuchungscommissar aus Anlaß der amtlichen Reviston eines Dampfkessels diesfalls getroffenen Anordnungen sind genau zu befolgen, ohne daß hieraus eine Entschädigungsforderung gegen den Staatsschaß geltend gemacht werden. kann. Demjenigen, der sich durch die getroffenen Anordnungen des Commissars beeinträchtigt glaubt, bleibt jedoch die Berufung an die politische Landesbehörde freigestellt. Um die Vornahme einer Reviston cinzuschreiten, ist der Benüßer eines Dampfkessels dann verpflichtet, wenn die Auswechselung eines Sicherheitsventiles oder eines Ventilhebels vorgenommen worden ist.

22. Für die Erprobung der Dampfkessel und für die Jahresrevistonen sind nach Maßgabe der Heizfläche die nachstehend fest= gesezten Taren zu entrichten:

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Dem Einschreiten um Vornahme der Erprobung oder einer außergewöhnlichen Kesselreviston ist auch die Bestätigung oder das Postrecipiffe über den Erlag der vorgeschriebenen Tare beizu= schließen.

Die Bestätigung über den Erlag der Tare für die jährliche Reffelreviston ist dem zuständigen Prüfungscommissar spätestens bis lezten December eines jeden Jahres einzusenden. Die Parteien haben für alle Erfordernisse zur Vornahme der Kesselprobe Sorge zu tragen und das hierfür nöthige Personal zur Verfügung zu stellen.

23. Namen und Wohnsiz der Prüfungscommissare und die denselben zugewiesenen Bezirke werden von der politischen Landesbehörde öffentlich kundgemacht.

24. Die vorstehenden Sicherheitsbestimmungen haben auf Dampfkessel von weniger als 14 Eimer (2,7 Cbkfß.) (86 Liter) Rauminhalt keine Anwendung; jedoch müssen diese mit mindestens einem Sicherheitsventile (S. 4) versehen sein.

25. Jedermann, dem irgend eine Gefahr rücksichtlich eines vorhandenen Dampfkessels bekannt wird, ist berechtigt, hiervon der Sicherheitsbehörde zur weiteren Amtshandlung die Anzeige zu machen.

Verpflichtet dagegen zu einer solchen Anzeige, und zwar unter sonstiger Ahndung, sind aber alle Werkführer, Gehülfen 2c., welche bei der Bedienung oder Benuzung eines Dampfkessels verwendet werden, wenn denselben irgend ein Gebrechen an dem Dampfkessel, welches eine Gefahr herbeiführen oder vergrößern könnte, bekannt wird, und der hiervon verständigte Kesselbestyer (oder sonst zur Aufsicht des Dampfkessels Bestellte) nicht ohne Verzug die Abstellung des Gebrechens und Herstellung des gefahrlosen Zustandes des Dampfkessels bewirkt hat.

Sollte die Explosion eines Dampfkessels eintreten, so hat der Benüter desselben die Anzeige an das nächste Sicherheitsorgan und an den Prüfungscommissar behufs der vorzunehmenden Untersuchung unverzüglich zu erstätten.

Vor dem Schlusse der Untersuchung darf an dem Zustande und der Lage des Kessels, sowie an den durch die Erploston berührten Bauten und Einrichtungen, ohne Zustimmung des Commissars keinerlei Veränderung vorgenommen werden, es wäre denn, daß eine solche zur Rettung von Menschen aus einer Gefahr für die Gesundheit oder das Leben, oder zur Offenhaltung des Verkehres auf einer Eisenbahn nöthig wäre.

26. Jede Handlung oder Unterlassung, welche gegen die vorhergehenden Vorschriften über die zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln verstößt und welche eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, wird an dem Schuldtragenden nach den Bestimmungen der allgemeinen Strafgeseze geahndet.

27. Denjenigen, welcher durch ein Verschulden die Explosion eines Dampfkessels veranlaßt oder herbeiführt, trifft nicht nur die gesegliche Strafe, sondern derselbe hat auch für allen hierdurch verursachten Schaden zu haften.

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(Auszüglich nach Wochenschr. des niederösterr. Gew.-Ver.", 1866, Nr. 52.)

Technische Literatur.

Mechanik.

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Versuche über die Ausdehnung überhißten Wasserdampfes von G. A. Hirn und Cazin. („Comptes rendus", 31. December 1866.) Durch diese für das Studium des Verhaltens überhizten Wasserdampfes sehr werthvollen Versuche wurde diejenige Pressung p, bestimmt, welche überhizter Wasserdampf von ge= gebener Temperatur t, befizen muß, damit derselbe, ohne Aufnahme oder Abgabe von Wärme und unter einem seiner eigenen Pressung stets gleichen äußeren Drucke sich bis zu atmosphärischer Preffung P. ausdehnend, am Ende dieser Ausdehnung sich gerade im Zustande der Sättigung befinde, also die der Pressung p, ent= sprechende Sättigungstemperatur t, habe. Man ließ nämlich aus einem durch ein Oelbad auf die Temperatur t, erhizten Reservoir den darin enthaltenen überhißten Wasserdampf, nachdem dessen Anfangspressung p, beobachtet worden war, durch eine plöglich geöffnete so große Oeffnung in die äußere Luft ausströmen, daß in der entsprechend kurzen Zeit, während welcher der innere Druck dem äußeren P, gleich wurde, keine beachtenswerthe Wärmemenge

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aus dem Selbade durch die Gefäßwand hindurchgegangen sein konnte.

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Um dabei wissen zu können, ob der im Gefäße zurückgebliebene Dampf bei der Pressung p, gerade gesättigt war, wurde als Reservoir ein an den Endflächen durch ebene Glasplatten ge= schlossener_kupferner Cylinder genommen, so daß man beobachten konnte, ob durch den Ausfluß sich im Inneren Nebel bildeten oder nicht; wurde bei derselben Anfangstemperatur t, mit Anfangs hohen, nach und nach aber mit abnehmenden Anfangspressungen erperimentirt, so daß der Dampf im Anfangszustande zuerst schon fast gesättigt, später aber mehr und mehr überhigt war, so erschien zuerst ein dicker Nebel, welcher bei den folgenden Versuchen immer schwächer wurde und schließlich ausblieb. Indem nun so bei derselben Anfangstemperatur t, wiederholte Versuchsreihen mit abwechselungsweise abnehmenden und zunehmenden Anfangspressungen angestellt wurden, ließ sich die gesuchte, dem Grenzfall entsprechende Anfangspressung mit einer zu Atmosphäre geschäßten Fehlergrenze finden. Die Resultate dieser Versuche, welche natürlich auch umgekehrt diejenige Temperatur t, kennen lehren, welche Anfangs gesättigter Dampf vom Zustande pa, t, annimmt, wenn er ohne Aufnahme oder Abgabe von Wärme bis zur Pressung p. comprimirt wird, find in folgender Tabelle enthalten.

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m, c, +m,c,+ m, (c, — c,) Vã.
mi+m2

dabei kann 2 der Elasticitätsgrad des Stoßes genannt werden, indem 20 einen unelastischen, 2 1 einem vollkommen elastischen Stoße entspricht.

Gewöhnlich wird nun, ebenso wie thatsächlich zwei unelastische Körper stets unelastisch sich stoßen, so auch der vollkommen elastische Stoß mit dem Stoße, vollkommen elastischer Körper verwechselt, d. H. für lezteren ohne Weiteres 21 gesezt. Das ist nicht richtig, wenn, wie es sein muß, die der übrig gebliebenen inneren Bewegung oder Deformation der getrennten Massen entsprechende lebendige Kraft als Verlust mitgerechnet wird. Wenn nämlich zwei elastische Körper sich stoßen, so schreitet von der Berührungsstelle aus in jedem Körper eine Verdichtungswelle fort, welche demnächst nach ihrer Reflerion von der Oberfläche zur Berührungsstelle zu= rückkehrt, und es hängt von der Gestalt und materiellen Beschaffenheit der Körper ab, ob beide Verdichtungswellen die Berührungsstelle gleichzeitig der Art wieder erreichen, daß in dem Augenblicke in welchem der Stoß beendigt ist, d. H. die Körper außer Berührung treten, auch beide nur eine äußere ohne gleichzeitige innere Bewegung haben. Im Allgemeinen wird dies nicht der Fall, also der Stoß vollkommen elastischer Körper nicht auch ein 2 1 ent= sprechender vollkommen elastischer Stoß sein.

Die theoretische Bestimmung des Coefficienten 2 für den Stoß elastischer Körper ist hiernach eine schwierige Aufgabe; de SaintVenant hat sie gelöst für den Fall, daß zwei elastische prismatische Körper nach der Richtung ihrer gemeinschaftlichen Are sich stoßen (Comptes rendus", 24. December 1866). Er findet, wenn a, und a, die Längen,

P. und p, die Gewichte pro Längeneinheit der Körper,
k, und k, die Fortpflanzungsgeschwindigkeiten der Ver-
dichtungswellen in beiden Körpern (= den
Fortpflanzungsgeschwindigkeiten des Schalles)

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bedeuten,

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lg

T2

X =

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P2

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2

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Hiernach ist der Verlust an lebendiger Kraft = 0, d. h.

λ = 1, wenn

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