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Abhandlungen.

Noch ein Beitrag zur Patentfrage.

Es sind etwa 3 Jahre her, daß der Verein deutscher Ingenieure bei seiner Hauptversammlung zu Braunschweig die durch seine Zeitschrift auch veröffentlichte Resolution in Betreff der Patentfrage abgab. Fast gleichzeitig gab auch die Versammlung deutscher Volkswirthe ihre allerdings entgegengefeßte Meinung durch eine auf dem Congreß zu Dresden gefaßte Resolution fund. Während aber die Hauptversammlung der deutschen Ingenieure sich einstimmig für die Nüglichkeit und Nothwendigkeit des Patentschußes aussprach und durch eine andere Resolution in der Hauptversammlung zu Heidelberg ein Jahr später erklärte, daß sie, unbeirrt durch das Votum des volkswirthschaftlichen Congresses, nur bei ihrer ausgesprochenen Ansicht beharren könne, hatte dem entgegengeseßten Votum des volkswirthschaftlichen Congresses zu Dresden selbst eine beachtenswerthe Minorität gegenüber gestanden.

So war die Meinung in Deutschland gewissermaßen in zwei große Heerlager gespalten. Das eine, in welchem die Ansicht von Nüglichkeit und- Nothwendigkeit des Patentschußes geltend war, enthielt zumeist Diejenigen, welche zunächst in der Lage waren, von den Wirkungen einer dem entsprechenden Gesezgebung praktisch Gebrauch zu machen. Sie traten dafür ein, ein ihnen natürlich erscheinendes Recht sich nicht entwinden zu laffen.

Auf der anderen Seite ging man von dem doctrinären Sage aus, daß ein geistiges Eigenthum nicht existiren könne, ohne zu ahnen, welche Mühen und Anstrengungen eine Erfindung meistens kostet; statt dessen von Anschauungen ausgehend, welche dem Bilde von der Henne, die ein Korn findet, entsprechen, hielt man das Bestreben der Erfinder, von ihrer Erfindung einen Nußen zu ziehen, für ein Unrecht gegen alle Diejenigen, welche auch von der Erfindung Gebrauch machen konnten, oder man verwarf wenigstens den dafür gebräuchlichen Modus, den Erfinder durch eine Patentertheilung zu entschädigen, weil man Patente als Privilegien oder Monopole ansieht, die allgemein als verwerflich zu bezeichnen sind, ohne daß man etwas Anderes oder Besseres dafür zu sehen gewußt hätte.

Nach dieser scharfen Sonderung sezten wohl noch Einzelne aus beiden Lagern eine Erörterung der Streitfrage fort, ohne daß dieselbe damit aber ihrer Lösung näher gekommen. wäre: Man blickte nach einem anderen Kampfplage, auf welchem man eine Entscheidung erwarten konnte. In England hatte man auch auf eine Reform der Patentgefeßgebung hingedrängt, ein Umstand, der einzelne Stimmen und namentlich die Times veranlaßte, speciell für die vollständige Beseitigung des Patentschußes aufzutreten.

Darauf wiesen denn auch die deutschen Gegner der Pa= tente hin: Seht dort im Lande, wo das Patentwesen mehr wie wo anders blüht, ist daraus ein Patentuuwesen entstanden, welches die öffentliche Meinung endlich dahin leitete, alle Patente zu beseitigen." Das Land der Erbweisheit sollte den

Beweis für die Richtigkeit der Doctrinen der Patentgegner liefern. Gelegenheit war dazu geboten, denn, nachdem der Wunsch auf Patentreform laut geworden war, hatte das Parlament eine Commission ernannt, um die bemängelten Uebelstände zu untersuchen und zur Abhülfe geeignete Vorschläge zu machen. Die Commission bestand aus 10 Mitgliedern, welche zwar zum größten Theile dem Stande gelehrter Rechtsverständiger angehörten, unter Anderen aber auch den berühmten Ingenieur William Fairbairn unter sich zählten.

Die Commission hat sich fast 2 Jahre damit beschäftigt, durch Erhebung von Thatsachen, die an der Handhabung des englischen Patentgeseßes gerügten Mängel zu constatiren, und hat endlich auf Grund dieser Erhebungen eine Reihe von Vorschlägen zusammengestellt, welche Abhülfe zu gewähren geeignet erscheinen.

Hierbei ist nun zu bemerken, daß die Commission die Frage über die Nothwendigkeit und Nüglichkeit der Patente gar nicht direct beantwortet hat. Wahrscheinlich hat die Commission auch die Ansicht getheilt, welche ein geachtetes englis sches Journal, das Mechanic's Magazine auszusprechen für gut fand: daß es wohl keinem vernünftigen Menschen mehr einfallen könne, die Gemeinschädlichkeit der Patente zu behaupten. Die Vorschläge der Commission gehen direct auf Abänderung resp. Verbesserung der bisher in England üblichen Praxis und laffen sich nur in einem Schlußartikel über den Werth der Patentgesezgebung etwa in folgender Weise aus.

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Während nach dem Urtheil der Commission die vorgeschlagenen Abänderungen etwas dazu beitragen werden, die zur Zeit allgemein gerügten Mängel in der Handhabung der Patentgefeßgebung einigermaßen zu beseitigen, ist sie doch der Meinung, daß diese Inconvenienzen feineswegs vollständig beseitigt werden können. Sie hält dieselben als der Natur der Patentgesetzgebung anklebend (inherent), und fie mögen daher als das Opfer angesehen werden, welches das Publicum für die Existenz eines solchen Geseßes in die Schale wirft.“

Wahrlich! dieser Schluß spricht beredter für den Werth, welchen die Commission auf das Patentgesez legt, als eine directe Aeußerung über die Nothwendigkeit des Patentschußes hätte thun können.

Interessant ist die Art und Weise, wie die Times die Vorschläge der Commission aufgenommen hat. Nachdem sie in früheren Leitartikeln das Patentwesen in heftigster Weise angegriffen und die endlichen Folgen desselben in haarsträubender Weise darzustellen versucht hatte, lenkt fie plöglich nach dem Bekanntwerden des Commissionsberichtes ein und bekennt sich durch den Schlußsaß befehrt.

Wohl mögen jene Zeitblätter nicht Unrecht haben, welche der Times vorwerfen, daß ihr Auftreten für die Beseitigung der Patente keineswegs ernstlich gemeint gewesen sei, daß ste nur von dem Bedürfniß getrieben, für eine politisch unfrucht

bare Zeit vor ihren Lesern „etwas Neues auf's Tapet zu bringen", die damals angeregte Frage in der angedeuteten Weise aufnahm, um daraus für Leitartikel und Correspondenzen Stoff zu einer anregenden Polemik zu entnehmen; daß sie aber in dem Augenblicke, wo die Sache endgültig und nicht in ihrem Sinne entschieden war, dieselbe mit einem reumüthigen „Pater peccavi" fallen ließ.

Neuerdings ist nun in England von Michael Henry eine Broschüre über das Patentwesen veröffentlicht worden, welche sich ganz entschieden auf die Seite des Patentschußes stellt, und aus welcher die Wiedergabe einiger Säße nach den Mittheilungen des Mech. Mag. hier wohl am Plaße sein möchte. M. Henry sagt zunächst:

Ein Patent ist ein Privilegium, durch welches das ausschließliche Eigenthumsrecht an dem Genuß (Ausbeutung) einer Erfindung dem Erfinder für eine gewisse Zeitdauer gesichert ist, unter der Bedingung, daß er die Eigenthümlichkeit seiner Erfindung so weit vollständig enthüllt, daß auch Andere dadurch vollkommen in den Stand gesezt werden, sie demnächst, d. h. nach Ablauf der Patentzeit, praktisch zu benußen.

Der Zweck der Patentertheilung ist also: zu Fortschritten in der Industrie durch Einführung neuer Erfindungen oder Verbesserungen anzuregen, sie zu belohnen und sie damit für die Allgemeinheit zu erwerben. Es kann nicht geleugnet werden, daß dies ein allgemeiner Vortheil ist. Da eine Erfindung so lange für die Allgemeinheit nicht existirt, bis der Erfinder sie enthüllt, so folgt daraus, daß durch die zeitweilige Monopolifirung der Erfindung andererseits dem Publicum kein Recht entzogen wird, welches es schon vorher sein nannte, oder zu dessen Besiz es schon berechtigt war. *)

Der Erfinder hat nach seinem Gutdünken das Recht, seine Erfindung für sich, d. h. geheim zu halten. Das Publicum erwirbt aber die Enthüllung seiner Erfindung nicht durch eine Entschädigungssumme, noch durch ein ewiges oder für die Lebensdauer gültiges Monopol, sondern dadurch, daß es ihm auf eine beschränkte Zeitdauer den ausschließlichen Nießbrauch dieser Erfindung vorbehält. Hierin liegt die Garantie, daß nur wirklich werthvolle Erfindungen dem Erfinder eine Belohnung sichern. Während für werthlose Erfindungen das Publicum keine Opfer zu bringen hat, hat es die Aussicht, jede irgend werthvolle Erfindung nach Ablauf der Patentdauer für die allgemeine Benußung zu gewinnen.

Jede werthvolle Erfindung ist wie ein neuentdecktes fruchtbringendes Ackerstück zu betrachten, von dem der Erfinder die erste Ernte, die Allgemeinheit aber alle folgenden haben sollen.

Selbstredend beugt das Patentgesez auch der Verheimlichung werthvoller Erfindungen vor, da ja eben die volle Enthüllung der Eigenthümlichkeiten einer Erfindung die Bedingung für den zu gewährenden Patentschuß ist. In vielen Fällen wird allerdings eine Geheimhaltung einer Erfindung gar nicht durchführbar fein, dennoch sind solche Fälle nicht nur denkbar, sondern haben sich thatsächlich schon ereignet; wie sich aus der Geschichte erweisen läßt, daß manche im Gebiete der Kunst und Industrie gemachte und erprobte Erfindungen mit den Erfindern wieder in's Grab gestiegen find.

*) Siehe Bd. VIII, S. 275 d. 3.

Diejenigen, welche Nationalbelohnungen für Erfindungen vorgeschlagen haben M. Henry nennt sie poetische Philosophen- würden damit öffentliches Vermögen oft für ganz unbedeutende und unpraktische Dinge vergeuden und wahrhaft reelle und werthvolle Erfindungen oft als nicht anerkennungswerth hintenan sezen; abgesehen davon, daß damit einem unendlichen Gefolge von Reclamationen und Klagen über Unzulänglichkeit der gewährten Belohnung, über persönliche Zurückseßung und dergl., Thor und Thür geöffnet würde. Praktische Prüfung bleibt unter allen Umständen der beste Prüfstein für Neues. Wie wenig man oft den Werth einer Erfindung a priori zu beurtheilen vermag, beweist die Erfahrung. G. Stephenson wurde ausgelacht, als er vor einer Parlamentscommission behauptete, Wagen mit einer Geschwindigkeit von 12 bis 20 Meilen engl. (19 bis 32 Kilometer) pro Stunde fortbewegen zu können.

Barrault in seinem Werke über Patentrecht constatirt noch ganz besonders, daß Erfindungen erfolgreich ausgebeutet wurden, namentlich in Ländern, wo sie patentirt waren, während man in anderen kaum Notiz von ihnen nahm oder sie kaum dem Namen nach kannte. Er führt als Beispiele die Erfindungen Jacquard's, Arkwright's und Cort's an, welche zum Segen der Länder sich entwickelt hätten, wo sie von vorn herein durch Patente geschüßt worden waren, während in anderen Ländern, wo man sich deren Erfindungen ohne Weiteres hätte sofort aneignen können, ihr gewaltiger Nußen erst viel später anerkannt wurde.

Gegenüber den verschiedenen Definitionen, welche von dem Begriff Eigenthum gegeben werden, um die Bezeichnung „geistiges Eigenthum“ als eine unlogische definiren zu können, giebt M. Henry darüber folgende Erklärung. Als Eigenthum kann ebenso gut jegliches concrete Ding, wie etwas Abstractes angesehen werden, wenn es eine geseßliche Erklärung dazu macht und es in dieser Eigenschaft schüßt. Ohne diese geseßliche Erklärung würde Niemand Etwas sein Eigenthum nennen und den Besit desselben dauernd behaupten können. Warum sollte nicht der Staat in scharf logischer Folge die erste Ernte, um das oben gebrauchte Bild beizubehalten, von der Verwirklichung einer glücklichen Idee, also von einer Erfindung, dem Erfinder als Eigenthum zusprechen dürfen?

Der auch schon gehörte Einwand, daß Patente zu Streitigkeiten über den rechtmäßigen Erfinder Anlaß geben, ist geradezu lächerlich. Wollte man deshalb die Patente beseitigen, dann müßte man consequenterweise auch Handel und Wandel, Chen, Contracte, Erbrechte und Gott weiß was Alles noch beseitigen, welchen allen derselbe Mangel anklebt.

M. Henry fagt ferner in Bezug darauf, daß man versucht hat, die Patente als im Widerspruch mit den Principien des Freihandels stehend darzustellen: Freihandel ist kein Communismus. Unter Freihandel versteht man nicht und niemals, wie auch der große Politiker J. Stuart Mill sagt, die ungebundene Freiheit für irgend einen Menschen, irgend wo mit irgend wessen Eigenthum und Mitteln Handel zu treiben. Wenn Freihandel dem Patentschuße thatsächlich entgegenstände, müßte er consequenterweise jeden Schuß bekämpfen für Handelsmarken und Handelsfirmen, den Schuß gegen Nachdruck und Nachahmung literarischer und fünstlerischer Arbeiten, furz den Schuß für jede Art von Recht, welche erworben wer=

den kann durch Geschicklichkeit, Kenntnißreichthum, Unternehmungsgeist und die sonstigen Attribute der civilisirten Gesellschaft.

Den Concessionen gegenüber, welche sich große Handelsoder Industriegesellschaften durch das ihnen zu Gebote stehende Capital oder durch persönliche Connexionen zu verschaffen wissen der Verfasser spricht von England und welche ihnen für ihre Unternehmungen weitreichenden Schuß gewähren, ist das Patent für den armen Erfinder der Schuß für das Erzeugniß seiner geistigen Arbeit gegen das Capital und den Einfluß des Reichthums.

Endlich weist M. Henry noch auf die Unwissenheit und Oberflächlichkeit hin, mit welcher manche Leute über Patentgesetzgebung sprechen, und führt dafür als Beispiel die oft gehörte Behauptung an, daß als nothwendige Folge des dem geistigen Eigenthume zu gewährenden Schußes dann auch selbst leere Theorieen oder Ideeen, welche keine körperliche Gestaltung gewonnen haben, des Patentschußes genießen müßten. Diese Anschauung, welche thatsächlich von dem großen französischen National-Dekonomen Michel Chevalier herstammt, wird um dieser Abstammung willen von den Meisten, welche als Gegner der Patente aufgetreten find, wiederholt, und doch weiß Jeder, dem die praktische Bedeutung des Patentschußes nicht ganz unbekannt geblieben ist, daß diese Consequenz geradezu ein Unsinn genannt werden muß *). Aber was schadet das Michel Chevalier hat's ja zuerst gesagt.

Es mag an diesen aphoristischen Mittheilungen aus M. Henry's Broschüre genügen; jedenfalls findet man darin mehrfach Ideeen ausgesprochen, welche vollständig in der, in dieser Frage bereits im Jahre 1864 in dieser Zeitschrift veröffentlichten, Abhandlung „über die Nüglichkeit und Nothwendigkeit der Patente“ **) ihre Vertretung finden, anderentheils diese ergänzen.

Jedenfalls ist in England die Frage zu Gunsten der Nothwendigkeit und Nüßlichkeit der Patente in der öffentlichen Meinung entschieden, und es dürfte nicht am unrechten Orte sein, hier ein älteres Wort zu wiederholen, welches in ausdrucksvollen Zügen die gegen die Patentgesetzgebung gerichteten Bestrebungen kennzeichnet.

In Turner's Werk über Patent- und Musterschuß heißt es: Für Verbesserung der Patentgeseßgebung scheinen einige geneigt, Beseitigung substituiren zu wollen; fie vergessen dabei, daß eine Erfindung eine Art natürlichen Eigenthumsrechtes gewährt, dessen Entwicklung das Geseß zu regeln, nicht aber zu unterdrücken hat.

Die Hoffnungen, welche die Gegner der Patente auf die in England angebahnte Reform des Patentwesens seßten, die Hoffnung, daß sich dort daraus eine vollständige Beseitigung desselben entwickeln würde, hat sich also nichts weniger als erfüllt!

Es sind aber auch noch ganz andere Stimmen laut geworden, welche das Unzutreffende mancher von den Gegnern der Patente aufgestellten Behauptungen nur zu klar hinstellen.

*) Siehe Bd. VIII, S. 277 d. 3. **) Siehe Bd. VIII, S. 265 ff. d. 3.

Es möge zunächst daran erinnert werden, wie immer auf die Schweiz hingewiesen wurde, als das Land, an welchem man die glücklichen Folgen der Nichtexistenz des Patentwesens am besten zu ersehen vermöchte.

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Es sind zwei Broschüren veröffentlicht worden, welche diese Behauptung in ein eigenthümliches Licht stellen. Die eine von Walter Zuppinger, Ober-Ingenieur der Maschinenbauanstalt von Escher, Wyß & Co. in Zürich und Ravensburg, betitelt sich: Vorschläge an die hohe Bundesversammlung über den Schuß des geistigen Eigenthums. E8 ist eine Adresse an die mit Revision der Schweizer Bundesverfaffung beschäftigte Bundesversammlung, in welcher das Zurückbleiben der Schweizer Industrie und die Verkoms menheit des Arbeiterstandes in der Schweiz wesentlich dem Mangel eines Patentschußes Schuld gegeben werden. Insofern als der Patentschuß wesentlich die Theilung der Arbeit oder Specialisirung der Fabrication begünstigt, wird die daraus deducirte Nothwendigkeit für die Einführung eines Patentgefeßes als eine der wichtigsten Aufgaben für die Bundesversammlung bezeichnet. Der Verfasser weist darauf hin, daß er selbst für seine Erfindungen im Auslande einen Schuß suchen mußte, da ihm das Gesez seiner Heimat keinen Schuß gegen das dort herrschende Raubsystem gewährte, und daß er schließlich dadurch dahin gelangte, sich im Auslande (Württemberg) eine Heimat zu gründen. Er weist ferner darauf hin, daß es unter solchen Verhältnissen allen denkenden und fähigen Köpfen schwer gemacht würde, ihre geistige Thätigkeit der schweizerischen Industrie zu widmen, daß sie deshalb so, wie er selbst, zumeist in die Lage kommen würden, ihre Kenntnisse dem Auslande zu Gute kommen zu lassen; und daß unter diesen Umständen z. B. ein Polytechnicum in der Schweiz eine vollständig überflüssige Institution werden würde, und die darauf verwendeten Mittel schließlich zweckmäßiger zu einer Versorgungsanstalt für alte und arbeitsunfähige Arbeiter verwendet werden möchten u. s. w. Nach Hervorhebung noch einiger, in den politischen Verhältnissen der Schweiz begründeter, greller Anomalieen, spricht er die zuversichtliche Hoffnung aus, die Bundesverfassung werde entsprechend durch die hohe Bundesversammlung reformirt werden, um einen Zustand zu beseitigen, welcher nur zum unsäglichen Nachtheile der Schweiz bisher bestanden hat.

Die zweite anonyme Broschüre betitelt sich: „Der Schuß des geistigen Eigenthums und die Schweizerische Industrie.“ Sie leitet ihre Entstehung aus derselben Veranlassung, wie die vorerwähnte her, um bei dem damals bevorstehenden definitiven Abschlussse der Bundesrevision die Aufmerksamkeit der hohen Bundesversammlung, sowie der Oeffentlichkeit, auf die Nothwendigkeit eines Patentgeseßes zum Schuße des geistigen Eigenthums in der Industrie hinzulenken. Die Zukunft und das Gedeihen des gesammten Arbeiterstandes höherer und minderer Stufen, sowie der gesammten Industrie, werden als wesentlich davon abhängig bezeichnet, und somit der Frage eine für das Wohl und Wehe des Vaterlandes tiefer gehende Bedeutung beigelegt, als mancher anderen politischen Formel. Der Verfasser erörtert in seiner Argumentation drei Fragen:

1) Was ist aus unserer Industrie geworden ohne Patentgesetz?

2) Was wird nach rationellen Schlüffen aus ihr werden. mit solchem? und

3) Was beweisen das Beispiel des Auslandes, der rechtliche und sittliche Standpunkt?

Die ganze Abhandlung ist mit größerer Schärfe geschrieben und schildert in keineswegs glänzenden Farben in Beantwortung der ersten Frage den derzeitigen Zustand der Schweizer Industrie. Es ist wohl nicht am unrechten Plage, Einiges daraus wiederzugeben zur Beleuchtung des so oft wiederholten Hinweises auf die Schweiz, als dasjenige Land, welches so glücklich ist, kein Patentgeseß zu befizen. Der Verfasser sagt darüber: „Der Geist ist aus unserer Arbeit gewichen; wir hinken jämmerlich hinter England und Frankreich her. Wäre es ein Nugen, nur nachzumachen und nicht selbst zu erfinden, die Resultate wären ganz andere, und die Schweiz in der glücklichsten Lage, weil ringsumher die Erfindungen geschüßt werden, und wir nur zu entlehnen brauchen. Aber unsere fähigften Köpfe wandern aus; unser Gewerbe ist viel zu wenig specialisirt und erweist sich keineswegs befähigt, gut und wohlfeil zugleich zu arbeiten. Das Abstehlen und Nachmachen ist eine verlockende und bequeme Sache und von unseren Industriellen auf geistigem Gebiete schon lange im Großen betrieben worden. Aber die Früchte sind bereits gereift.... Woher käme sonst unter anderen die frappante Erscheinung, daß wir die Maschinen, welche wir nur dem Auslande abzustehlen brauchen, schon lange lieber da direct holen, wo sie patentirt find.“

Der Verfasser weist damit auf den Verfall des Maschinenbaues in der Schweiz hin, welcher, früher florirend, durch den Mangel eines Schußes für Erfindungen denkende und strebsame Köpfe zurückgeschreckt hat, sich demselben zu widmen, und dadurch in Verfall gerathen ist. Dasselbe sagt er in Bezug auf alle Gewerbe, weil Niemand im Stande ist, sich für eine Branche zu specialisiren, wodurch allein eine wohlfeile und gute Herstellung der Fabricate möglich wird, während durch die in der Schweiz zulässige unbeschränkte Freiheit in der Aneignung der Erfindungen und Verbesserungen Anderer der Preis der Arbeiten zwar auch heruntergedrückt, aber dafür auch nur Gepfuschtes geliefert wird. Daß dabei kein Arbeiterstand, kein Gewerbe blühen können, liegt auf der Hand.

Der Verfasser hebt aber auch die sittlichen Nachtheile dieser schrankenlosen Willkür in der Ausbeutung fremder Ideeen und Erfindungen hervor. Der Mangel jeden Schußes für die Erfindung führt zur Verheimlichung des erfundenen Verfahrens, und daraus entstehen die Bestechung und das Abtrünnigmachen von Arbeitern und Angestellten, welche davon Kenntniß haben, und das Verhältniß, welches dadurch zwischen Fabricanten und Arbeitern entsteht, ist ein unsittliches und entsittlichendes.

„So steht heute unsere Schweiz“, sagt der Verfaffer, „die aus Noth ein Industriestaat werden mußte und im Anfang, vor 40 Jahren, den anderen Ländern vorauseilte, ohne den Schuß des geistigen Eigenthums. Das Portrait ist kein Phantasiebild, sondern die einfache Abstraction langjähriger Beobachtungen.'

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In Beantwortung der zweiten Frage: was wird aus der Schweiz mit einem Patentgeseze werden, stellt er als schon entscheidend den einen Grund auf, daß dann die besten Köpfe, die fich jest gezwungen sehen, zur Verwirklichung ihrer Ideeen in's Ausland zu gehen, dem Vaterlande erhalten bleiben. Uebri

gens zeige die längste Erfahrung im technischen Leben, daß im Gegensaz zu den Theorieen derer, welche von Patenten Nichts wiffen wollen, der Patentschuß gerade folgende Resultate überall zur Folge gehabt habe:

a) größte Vollkommenheit des Productes,
b) billigste Ware,

c) rasches Vorwärtsschreiten in allen Berufsarten,
d) Heranbildung eines weitaus tüchtigeren Arbeiterstan-
des und

e) größeren Lohn und besseres Loos für die Arbeiter, ohne jede directe oder indirecte Besteuerung des Consumenten und ohne jede Belastung des Fabricanten. Der Verfasser beweist den innigen Zusammenhang dieser 5 Factoren unter einander und ihre Abhängigkeit von dem Schuße für Erfindungen und geistiges Eigenthum. Er spricht dabei den nicht genug zu beherzigenden Saß aus:

Ohne Schuß wird kein Erfinder viel an die Durchführung einer nüglichen Idee wagen, und so gehen eine Menge Erfindungen verloren, während das Patentsystem jeden wesentlichen Versuch auf die Nachwelt bringt; was nichtig ist, wird durch den natürlichen Gang des Geschäftslebens von selbst ausgestoßen.

Nachdem der Verfasser für die Beantwortung der dritten Frage auf jene Länder hingewiesen hat, welche unter den Wirkungen eines Patentgeseßes und vermöge derselben in industrieller Beziehung allen anderen vorausgeeilt find, bespricht er auch die rechtliche und sittliche Seite der Frage in sehr ernster Weise. Er hält den Staat für gebunden, das Eigenthum anzuerkennen, und so lange er jeden Bürger in seinem Erbe schüßt, darf er dasjenige, was mit dem heiligsten Rechte Eigenthum, wohl und theuer erworbenes, heißt, nicht dem blinden Zufalle überlassen.

Den Begriff des geistigen Eigenthums und den Zwang seiner Wahrung durch die Gesellschaft bestreiten, ist eine formalistische Marotte, ja unfittlich; am wenigsten hängt es vom bloßen Utilitätsbegriff ab; denn es giebt auch einen recht erheblichen Nußen vom Stehlen. Der Diebstahl am geistigen Eigenthume greift viel tiefer, verlegender und störender ein und trifft bedeutendere Interessen, als der stündlich wiederkehrende an der Materie . . . .

"

Alle aus der Schwierigkeit des Patentschußes und der Unvollkommenheit der Patentgesezgebung gezogenen Argumente sind ein nichtiger und allen Beweises baarer Appell an die Trägheit und übrigens nach den gewiegtesten Erfahrungen noch obenein falsch. Geld und Gut und materieller Besig sind schlechter zu sichern wie geistiges Eigenthum. Kein Privilegium, nur die gesetzliche gleichstellende Anerkennung dieses Eigenthums genügt, den gewünschten Schuß zu gewähren; und wer die Anerkennung des geistigen Eigenthums verwirft, der würde in seinen Consequenzen dahin gelangen müssen, daß der Staat das Proudhon'sche Axiom: la proprieté est le vol zum Grundsag erhöbe."

Diesen nicht sehr erbaulichen Schilderungen von dem, was aus der Schweizerrepublik durch den Mangel eines Patentgeseßes geworden ist, wollen wir eine Mittheilung dessen an die Seite sezen, was die amerikanische Schwesterrepublik, wie sie der vorerwähnte Verfasser nennt, durch ihre Patentgesezgebung erreicht zu haben sich rühmt; und zwar nach den

Mittheilungen des competentesten Berichterstatters in diesem Felde, des ersten Commissärs des amerikanischen Patentamtes. Das Patentamt veröffentlicht alljährlich einen ausführlichen Bericht über die innerhalb des abgelaufenen Jahres ertheilten Patente, welche alle durch beigegebene forgfältige Zeichnungen und Beschreibungen erläutert sind, so daß Jedermann im Stande ist, alle innerhalb eines Jahres aufgetauchten und patentirten Erfindungen kennen zu lernen. Dieser, wegen der äußerst umfangreichen Arbeit noch bis jezt rückständigen, Veröffentlichung der im Jahre 1863 ertheilten Patente hat der Commissär des Patentamtes Mr. Holloway nun einen, zwar an den Congreß gerichteten, aber für die Oeffentlichkeit bestimmten Bericht vorausgeschickt, in welchem er die staatsrechtliche Bedentung des Patentschußes überhaupt, sowie die Vorzüge des amerikanischen Patentgeseßes, in Vergleich mit denen anderer industrieller Länder, und namentlich Englands, einer Erörterung unterzieht in Bezug auf den Stand der industriellen Forschritte Amerika's, soweit sich diese durch die vom Patentamt geprüfter Erfindungen kund thun, woran er Vorschläge zu einigen nach seinem Urtheile wünschenswerthen Abänderungen knüpft.

Geht man von dem Gesichtspunkte aus, daß wohl Niemand über den praktischen Werth oder Unwerth eines Gesezes ein competenteres Urtheil abzugeben vermag, als Derjenige, dem die Handhabung eines solchen Geseßes anvertraut und geläufig ist, so wird man gestehen müssen, daß sich bis jetzt noch keine Stimme in dieser Angelegenheit erhoben hat, die gleich gewichtig in die Wagschaale fallen könnte, als die, welche sich hier hören läßt, und wir dürfen darum nicht versäumen, die für die vorliegende Erörterung wichtigsten Säße dieser Denkschrift in ihrem Grundgedanken hier wieder zu geben.

Ueber die staatsrechtliche Nothwendigkeit des Patentschußes sagt der Berichterstatter gleich im Anfange: er sei überzeugt, den meisten Erfindern in diesem Lande würde es ebenso widersinnig erscheinen, das Recht des Eigenthums oder die Grundsäge der Moral in Frage zu stellen, wie das Recht des Erfinders auf Patentschuß für die Erfindungen; wir dürfen aber unsere Augen nicht der Thatsache verschließen, daß innerhalb der lezten Paar Jahre die staatsrechtliche Bedeutung der Patentgefeßgebung in Europa einer ernsten Discussion unterworfen worden ist. Mit Hinblick auf die darauf bezüglichen Vorgänge in England und die durch die Parlamentscommission in dieser Angelegenheit gemachten Erhebungen theilt er die Gegner des Patentschußes in drei Classen.

1) In solche, welche ernstlich daran zweifeln, daß Pa-
tente den Erfolg haben, die industrielle Entwickelung
in erhöhtem Maße zu befördern;

2) in solche, welche glauben, daß der Fortschritt eines
Volkes hinreichend gesichert sei durch die Befähigung
und die Anregung der begünstigten Classen, und
3) in solche, welche, indem sie die abstracten Principien
des Freihandels in zu ausgedehnter Allgemeinheit
nehmen, die Zweckmäßigkeit jedes Gesezes ableugnen,
welches nach Monopolisirung schmeckt oder auch nur
einen vorübergehenden Schuß der Betriebsamkeit oder
des Talents bewirken würde.

Für die zweite Claffe und es muß bemerkt werden, daß der Verfasser der Denkschrift unter anderen Mr. Brunel,

den Sohn des bekannten Sir M. J. Brunel, wegen seiner Auslaffungen vor der Parlamentscommission zu dieser rechnet — glaubt er eine Widerlegung von seinem republikanischen Standpunkte nicht nöthig zu haben, zumal ähnlichen Anschauungen, welche wohl in gewissen Claffen in den Südstaaten eine Heimat gefunden haben mögen, durch die veränderte politische Lage der Boden entzogen ist.

Indem demgemäß der Verfasser der Denkschrift sich zunächst mit der dritten Claffe der Gegner der Patente befaßt, weist er auf die Entstehung des Patentwesens hin und weist nach, daß gerade die Patente ihren Ursprung dem Bestreben verdanken, die starren Monopole des Zunftzwanges zu brechen und der Intelligenz die Gelegenheit zur zwanglosen fördersamen Bewegung, befreit von den drückenden und hemmenden Fesseln des Gildenwesens, zu geben. Das Aufdämmern des Schußes für die Erfindungen fällt also mit dem Zerstören des Monopolwesens zusammen. Monopole haben die Eigenschaft, das vorhandene Nationalvermögen zum Nachtheil der Gesammtheit in wenigen bevorzugten Händen zu vereinigen. Erfindungen hingegen haben die Wirkung, Nationalvermögen zu schaffen oder das vorhandene zu vermehren, und die gewöhnlichste Ursache für den Zuwachs des Nationalvermögens find die größere geistige wie körperliche Geschicklichkeit, sowie die mechanische Vervollkommnung, welche der Nationalarbeit zugewendet werden. Wie kann man von diesem Gesichtspunkte aus ein Handelsmonopol mit einem ausschließlichen Anrechte an eine Erfindung vergleichen? Wie kann man z. B. das ausschließliche Recht des Salzverkaufes, welches zur Zeit der Königin Elisabeth bestand und die Production um keinen Bushel vermehrte, wohl aber die Monopolisten bereicherte und die Allgemeinheit plünderte, indem es den Preis des Salzes von 16 Pence pro Bushel (0,35 Sgr. pro Liter) auf 16 Schilling (4,2 Sgr.) heraufschraubte, und das ausschließliche Anrecht Whitney's an seine Erfindung des Cotton gin*), welche Hunderte von Millionen dem Lande an Producten und Exportartikeln erhielt — wie kann man beide mit gleicher Gerechtigkeit mit dem odiösen Namen eines Monopols bezeichnen wollen?

Nachdem der Verfasser noch die wahrscheinlichen persönlichen Motive erörtert hat, welche bei den vor der Parlamentscommission gethanen Auslassungen gegen den Patentschuß auf Grund der Freihandelsgrundsäge maßgebend gewesen sind, führt er gegen die Argumentationen der Freihändler noch jene Aussprüche des großen Nationalökonomen J. Stuart Mill in's Feld, welche bereits bei Erwähnung der M. Henry'schen Broschüre über den Patentschuh kurz angedeutet wurden, und widerlegt somit die gang und gäbe gewordenen freihändlerischen Expectorationen gegen das Patentwesen durch die Aussprüche einer der ersten Autoritäten unter den freihändlerischen Theoretikern selbst.

*) Cotton gin ist der Name jener, seit einigen Jahren eingeführten Maschine, durch welche die beim Spinnen der Baumwolle erzeugten Fadenabgänge wieder in die Baumwollfaser aufgelöst und dadurch zum Wiederverspinnen geeignet gemacht werden. Die fast werthlofen, für billigen Preis verkauften Fadenabgänge wurden dadurch ein kostbares Material, indem die daraus gewonnene Baumwolle wegen der wiederholten Arbeitsproceffe gewissermaßen doppelt gereinigt und dadurch zur Erzeugung um so feinerer Garne geeignet war. Keine Baumwollenspinnerei verkauft jetzt mehr ihre Fadenabgänge, sondern macht sie mittelst des Gin's zu gute.

A

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