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ihren Veränderungen sind bis auf das Schachmatt auss geführt, sondern mehrentheils nur so weit, als es nö thig war, um durch die erreichte vortheilhaftere Stel, lung oder durch den Gewinnst einer Figur die guten oder bösen Folgen der vorhergegangenen Züge recht be merkbar zu machen.

Die an den Kreisen in einer Einklammerung stes henden Ziffern, weisen auf die Anmerkungen zu den Tabellen hin.

Außer dem kommen noch folgende Zeichen darin vor, als:

1) Ein einfaches Kreuß. Dieß bedeutet, daß durch diesen Zug dem. Gegner Schach gebothen werde.

2) Ein doppeltes Kreuß, welches Schachmatt anzeigt.

5) Eine kleine Null bedeutet, daß auf diesen Zug dem Gegner ein Stein genommen werden müsse, und

4) Zwey Eleine, durch einen Strich mit einander verbundene Nullen sind das Zeichen des Rochirens, bey welchen, in zweifelhaften Fällen, sich auch noch ein r oder 1 befindet, um das Rochat auf der rechten oder linken Seite damit zu bestimmen.

III. Gefeße, welche bey dem Schachspiele zu beobachten sind.

I.

Das Schachbret muß so gestellt werden, daß ein jeder Spieler ein weißes Eckfeld zur rechten Hand hắt. Im Falle das Bret unrecht gesezt worden wäre, kann

derjenige, welcher diesen Fehler vor seinem vierten Zu ge bemerkt, verlangen, daß das Spiel neu angefangen werde. Haben aber beyde schon den vierten Zug gemacht, ohne darauf Acht zu haben, so bleibt das Spiel im Gange, oder kann nur mit beyderseitiger Einwilligung neu angefangen werden.

II.

1

Sind die Steine beym Auffeßen unrecht gestellt worden, so ist gleichfalls das erste Geset in Anwendung zu bringen.

III.

Fehlet einem von beyden Spielern ein Stein, und er bemerkt dieß erst nach beyderseitigem vierten Zuge, so muß die Parthie ohne Ersehung des fehlenden Steis nes fortgespielt werden.

IV.

Wird in einer Parthie mit Vorgebung eines Steines vergessen, diesen Stein aus dem Spiele zu neh= men, so muß die Parthie so ausgespielt werden. Sollte jedoch derjenige, welcher durch dieses Versehen um den zugestandenen Vortheil des vorgegebenen Steines gebracht wurde, die Parthie verlieren, so gilt dieß nur für Remis.

V.

Bey der ersten Parthie wird durch das Loos bes stimmt, wer den Anzug haben soll; nachher wechseln die Spieler mit einander ab. Gibt aber einer dem andern einen Stein vor, so hat der Vorgebende allezeit den Anzug.

VI.

Es ist nicht erlaubt, auf den ersten Zug zwey Steis ne auf einmahl zu ziehen, so wenig es gestattet wer

den kann, beym Rochiren auch noch einen Bauer zu ziehen.

VII.

Wer einen Stein berührt, muß ihn ziehen (Pièce touchée

pièce jouée), und hat man die Hand von dem Steine weggezogen, so darf man den Zug nicht mehr ändern.

VIII.

Wer einen feindlichen Stein berührt, kann von dem Gegner gezwungen werden, denselben zu nehmen, im Fall dieses der Stellung der Steine nach möglich ist. IX.

Wer mit einem Steine einen falschen, demselben feinem Gange nach nicht zukommenden Zug macht, muß diesen auf Verlangen des Gegners, mit Verlust des Zuges, wieder zurückseßen. Jedoch steht es dem Gegner auch frey, einen solchen Zug als richtig gelten zu lassen.

X.

Man ist nur verbunden, dem Könige allein Schach zu sagen, nicht, wie einige verlangen, auch der Dame, oder gar den Thürmen.

XI.

Würde ein Spieler durch ein vom Gegner durch den Zuruf gebothenes, aber durch seinen Zug nicht wirklich gegebenes Schach verleitet, seinen König oder einen andern Stein zu berühren, so ist das Geset Nr. VII. in diesem Falle nicht in Ausübung zu bringen, wofern der Fehler noch vor dem Nachzuge des Gegners bemerkt wird.

XII.

Läßt ein Spieler-aus Unachtsamkeit seinen König

in dem ihm zugerufenen Schache stehen, so hat der Gegner das Recht zu verlangen, daß ersterer den Zug zurückseßen, und sich auf eine ihm beliebige Art gegen das Schach decken, oder aus demselben ziehen muß. Doch ist dieses Gefeß nicht in Anwendung zu bringen, wenn das Schach zwar wirklich gegeben, aber nicht ugerufen wurde, in welchem Falle der Zug ganz zurückgenommen, und ein anderer zur Bedeckung des chaches gemacht werden muß.

XII.

Es ist erlaubt, den feindlichen König von allen Steinen zu entblößen, und ihn einzeln matt zu machen.

XIV.

Derjenige, welcher in der Lage ist, sich ein immerwährendes Schach geben lassen zu müssen, ser es aus dem Grunde, weil er sich nicht mehr gegen das Schach decken kann, oder weil er augenscheinlich in der Gefahr wäre, durch jeden andern Zug matt werden zu müssen, hat das Recht, die Parthie als unentschieden aufzuheben, wofern sich der Gegner nicht erklärt, von dem immerwährenden Schache abzustehen.

XV.

Sollte ein Spieler nicht im Stande zu seyn scheinen, irgend ein schweres Matt, z. B. das Matt vom Laufer und Springer u. dgl. zu erzwingen, so soll auf Ansuchen des andern Spielers der Schluß des Spieles auf fünfzig Züge festgesegt werden, und wenn diese fruchtlos gemacht worden sind, so wird die Parthie als remis aufgehoben.

XVI.

Wird der König vatt gefeßt, so hebet dieß ebens falls die Parthie als remis auf. Doch kommt es auf Ver

abredung an, ob der patt gefeßte nicht die Hälfte des Einsaßes verlieren soll. In England gewinnt sogar ders jenige, welcher sich patt seßen lassen Eann *).

XVII.

Jeder Bauer, welcher bis auf das erste Feld des Geg. ners vordringt, tritt sogleich in den Rang und in die Wirksamkeit der Königinn, oder einer jeden andern Figur, welche bis dahin dem Spieler schon abgeht, nach deffen eigener Wahl. Sollte sich jedoch der Fall ereigs nen, daß ein Bauer bis dahin gelänge, ohne daß der Spieler irgend eine Figur verloren hätte, so bleibt dieser Bauer so lange stehen, bis eine Figur aus dem Spiele kommt, in dessen Wirksamkeit derselbe alsdann gleich zu treten hat **).

*) Dieses Gefeß der Engländer findet man in sehr vielen SchachBüchern angeführt, und doch scheint es nicht allgemein in England zu gelten; wenigstens findet sich in einem in London 1808 herausgekommenen Werke folgendes Gesetz nebst beygefügtem 3ufak:

„Wenn der König patt geseht wird, so ist das Spiel unentschieden."

3u Parsloe's Hotel, wo die ersten Spieler Europas einen Clubb hielten, verlor ehedem derjenige das Spiel, welcher feinen Gegner patt seßte, in der Türkey gewinnt im Gegens theil der, welcher patt seßt. In Frankreich, Italien, Deutsche land sc. wurde patt jederzeit für unentschieden angesehen.” **) Dieses Gefek ist fast überall in Deutschland als gültig ans genommen worden, und doch können sich Fälle ereignen, in welchen es durchaus nicht in Ausübung zu bringen ist, wenn man nicht die ersten Grundgesetze des Schachspieles umstoßen - will Ein Beyspiel wird dieß deutlicher machen. Man nehme also folgende Stellung der schwarzen Steine an, in welche sie freylich selten kommen werden, die aber gewiß weit weniger ung

B

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