Staat und Kirche im Kanton St. Gallen

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Verlag nicht ermittelbar, 1800 - 480 pages
Helvetica ; Geschichte - Politik.
 

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Fréquemment cités

Page 357 - Der Bund ist befugt, außer der bestehenden polytechnischen Schule, eine Universität und andere höhere Unterrichtsanstalten zu errichten oder solche Anstalten zu unterstützen. Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht, welcher ausschließlich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit...
Page 355 - Das Recht zur Ehe steht unter dem Schutze des Bundes. Dieses Recht darf weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden.
Page 232 - Ausnahmsweise bleibt den Kantonen die Befugnis, Verträge über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Auslande abzuschließen; jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten.
Page 354 - Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen, können auf dem Wege der Beschwerdeführung der Entscheidung der zuständigen Bundesbehörden unterstellt werden. Die Errichtung von Bistümern auf schweizerischem Gebiete unterliegt der Genehmigung des Bundes.
Page 478 - Die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden.
Page 81 - Daß, in Betrachtung aller Ereignisse, welche sich seit 1798 in Betreff des Klosters St. Gallen zugetragen haben und gegründet auf die Bundesverfassung und den Entscheid des Wiener Kongresses, die vom römischen Hof gegen den Kanton St. Gallen verlangte Intervention abgelehnt werde.
Page 234 - Vereine zu bilden, gewährleistet, sind zugleich auch die Schranken dieses Rechts bezeichnet, »sofern solche weder in ihrem Zwecke noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind.« Die Erfahrung hat die Schweizer darüber hinreichend belehrt, dass ein absolutes Vereinsrecht, wie es die deutschen Grundrechte von 1849 proclamirten, mit der Sicherheit und der Ordnung des Staates sich nicht verträgt. In verschiedenen Richtungen sind seit dem Jahre 1830 eine Reihe von...
Page 353 - Den Kantonen, sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften, sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates, die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
Page 477 - Wenn im Gebiete einer politischen Gemeinde konfessionell organisierte Schulgemeinden bestehen und die Mehrheit der politischen Gemeinde oder die betreffenden Schulgemeinden selbst die Schulvereinigung beschließen, so ist dieselbe sofort durchzuführen.
Page 233 - Art. 44. Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist den anerkannten christlichen Konfessionen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Den Kantonen, sowie dem Bunde, bleibt vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Konfessionen die geeigneten Maßnahmen zu treffen.

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