Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts: mit besonderer Rücksicht auf deutsche ZuständeB. Tauchnitz, 1853 - 789 Seiten |
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... sollte man um der Gerechtigkeit willen nicht bestreiten , dass die falschen Decretalen , indem sie ihr festgeschlossenes System in einer Zeit tiefer Geistesnacht mit dem Glanze der urchristlichen Zeit umgaben , dem hierarchischen ...
... sollte man um der Gerechtigkeit willen nicht bestreiten , dass die falschen Decretalen , indem sie ihr festgeschlossenes System in einer Zeit tiefer Geistesnacht mit dem Glanze der urchristlichen Zeit umgaben , dem hierarchischen ...
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... sollte . In Frankreich ging aus diesen die pragmatische Sanction Carls VII . her- vor ( 1437 . ) , 9 ) ein Grundgesetz der gallicanischen Kirche , das im Wesen auch dann unvergessen blieb , als im Concordate v . J. 1516. König und Papst ...
... sollte . In Frankreich ging aus diesen die pragmatische Sanction Carls VII . her- vor ( 1437 . ) , 9 ) ein Grundgesetz der gallicanischen Kirche , das im Wesen auch dann unvergessen blieb , als im Concordate v . J. 1516. König und Papst ...
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... sollte , und eine lebendige Mitbethätigung derselben konnte sich ebendeshalb meist nicht entwickeln . Als erste Stufe des Regiments über den Gemeinden wurde schon bei der ersten Visitation1 ) in Sachsen das Amt der Superintendenten ...
... sollte , und eine lebendige Mitbethätigung derselben konnte sich ebendeshalb meist nicht entwickeln . Als erste Stufe des Regiments über den Gemeinden wurde schon bei der ersten Visitation1 ) in Sachsen das Amt der Superintendenten ...
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... sollte , wurde die Anschauung allge- mein , dass dadurch das suspendirte Recht den evangelischen Ständen angefallen sei , und in den zahlreichen Kirchenord- nungen , durch welche die Stände nunmehr den Cultus und die Verfassung regelten ...
... sollte , wurde die Anschauung allge- mein , dass dadurch das suspendirte Recht den evangelischen Ständen angefallen sei , und in den zahlreichen Kirchenord- nungen , durch welche die Stände nunmehr den Cultus und die Verfassung regelten ...
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... sollte . Diese Anschauung , welche folgerecht die Uebertragung der Kirchengewalt auf die Landesherren durch einen still- schweigenden Willensact der Kirche annahm , hat vorzugs- weise die Stimmung der Kirche gerichtet und die Unzufrie ...
... sollte . Diese Anschauung , welche folgerecht die Uebertragung der Kirchengewalt auf die Landesherren durch einen still- schweigenden Willensact der Kirche annahm , hat vorzugs- weise die Stimmung der Kirche gerichtet und die Unzufrie ...
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Lehrbuch des Katholischen und Evangelischen Kirchenrechts Aemilius Ludwig Richter Eingeschränkte Leseprobe - 2023 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Abendmahl Abth allgemeinen angef apostolicae Archidiakonen atque Aufl Ausg Benedict besonders bestimmt Beziehung Bischof canonischen Rechts Capitel Censur christlichen conc Concilien Concilium von Trient Concordate Congr Consistorien Const Decl Decretalen deutschen Diöcesen dioec dioecesi Dispensation Dist eccl ecclesiae Endlich episcopo ersten ertheilt Erzbischof etiam evang evangelischen Kirche Exemtionen Fällen Geistlichen Gemeinde Gesch Geschichte Gesetze Gesetzgebung Gratian Grundsatz h. t. in VIto Helfert Jahre Jahrhundert jetzt jure juris Jurisdiction K.-Verf katholischen Kirche Kirchenrecht kirchlichen Kurhessen landesherrlichen Lehre Leipz letzteren lichen Longner mandamus Maynz neueren Oesterreich omnibus Ordination Papst päpstlichen Pertz Pfarrer Pfründen Presbyterium Preussen Pseudoisidor quae quam quod Richter römischen rücksichtlich Sächs Sacramente Sammlung schen Sess soll später Staat Standpuncte Stolgebühren Superintendenten Synode Theil Thomassin Trid Trient Ueber Uebung Verfassung Vergl Verhältnisse vero Verordn verschiedenen Verwaltung weltlichen wiewohl XXIV zuweilen
Beliebte Passagen
Seite 104 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Seite 249 - Petri adjutor eis ero ad retinendum et defendendum salvo meo ordine contra omnem hominem ; legatum Apostolicae Sedis in eundo et redeundo honorifice tractabo et in suis necessitatibus adjuvabo.
Seite 79 - Hinc Apostolicae potestatis usum moderandum per Canones Spiritu DEI conditos et totius mundi reverentia consecratos : valere etiam regulas , mores et instituta a regno et ecclesia Gallicana recepta, Patrumque terminos manere inconcussos ; atque id pertinere ad amplitudinem apostolicae Sedis, ut statuta et consuetudines tantae Sedis et ecclesiarum consensione firmatae, propriam stabilitatem obtineant.
Seite 62 - Daß eine christliche Versammlung oder Gemeine Recht und Macht habe, alle Lehre zu urteilen und Lehrer zu berufen, ein- und abzusetzen, Grund und Ursach aus der Schrift.
Seite 35 - Ad hanc enim Ecclesiam, propter potentiorem principalitatem, necesse est omnem convenire Ecclesiam ; hoc est, eos qui sunt undique fideles : in qua semper, ab his qui sunt undique, conservata est ea quae est ab Apostolis traditio.
Seite 249 - Neque ero in consilio vel facto seu tractatu, in quibus contra ipsum Dominum nostrum vel eandem Romanam ecclesiam aliqua sinistra vel praejudicialia personarum , Juris , honoris , Status et potestatis eorum machinentur.
Seite 46 - Verträge hierüber errichtet, oder ist in jenen über die religiöse Erziehung der Kinder nichts verordnet worden, so folgen die Söhne der Religion des Vaters ; die Töchter werden in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter erzogen.
Seite 48 - Gerichtsbarkeit in rein geistlichen Sachen ; nämlich des Gewissens oder der Erfüllung der Religions und Kirchen-Pflichten einer Kirche nach ihren Dogmen, symbolischen Büchern und darauf gegründeten Verfassung.
Seite 57 - In keinem Falle können kirchliche Streitigkeiten der Katholiken ausserhalb der Provinz und vor auswärtigen Richtern verhandelt werden. Es wird daher in dieser Beziehung in der Provinz die nöthige Einrichtung getroffen werden.
Seite 43 - Duo quippe sunt, imperator auguste, quibus principaliter mundus hic regitur: auctoritas sacrata pontificum et regalis potestas. In quibus tanto gravius est pondus sacerdotum, quanto etiam pro ipsis regibus hominum in divino reddituri sunt examine rationem.