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schon damals zur Vollendung gediehen, da hier die Bischöfe von Alexandrien und Antiochien (§. 16.) die Mittelpuncte bildeten, um welche sich die Metropoliten der einzelnen Eparchieen mit ihren Bischöfen sammelten. Dagegen blieb für die anderen Diöcesen das Verhältniss schwankend, bis das Concilium von Chalcedon (451.) den Bischof von Constantinopel, dem schon im Jahre 381. der Ehrenrang nach dem Bischofe von Rom angewiesen worden war,2) als ihr Oberhaupt anerkannte.3) Auf gleiche Stufe erhob dieselbe Kirchenversammlung den Bischof von Jerusalem.1) Die Rechte dieser Würdenträger, für welche nunmehr der früher allen Bischöfen gemeinsame Name Patriarch 5) ausschliesslich üblich wird, sind im Einzelnen nicht überall gleichmässig bestimmt; gemeinsam aber ist Allen dieses, dass sie die Diocesan synode berufen und leiten, und mit ihr die höchste Instanz in allen kirchlichen Angelegenheiten der Diocese bilden.") Doch ist auch dieser Grundsatz wiederum durch die Bestimmung modificirt, welche den Patriarchen der kaiserlichen Stadt aus den Diöcesen auch der übrigen Patriarchen Berufungen anzunehmen ermächtigt.) Hierdurch hatte die morgenländische Kirche den Patriarchen von Constantinopel als ihren Mittelpunct anerkannt. Indem sie aber in diesem sich an das griechische Reich selbst anlehnte, hatte sie ihr eigenes Verhängniss an das des letzteren geknüpft, während die abendländische Kirche, die ihren Haltpunct in sich selbst gefunden, unberührt durch die an ihr vorübergegangenen welthistorischen Bewegungen ihre Bestimmung erfüllt hat.

1.) c. 2. : „, Τοὺς ὑπὲρ διοίκησιν ἐπισκόπους ταῖς ὑπερορίοις ἐκκλησίαις μὴ ἐπιέναι, μηδὲ συγχέειν τὰς ἐκκλησίας· ἀλλὰ κατὰ τοὺς κανόνας τὸν μὲν Αλεξανδρείας ἐπίσκοπον τὰ ἐν Αἰγύπτῳ μόνον οἰκονομεῖν, τοὺς δὲ τῆς Ανατολῆς ἐπισκόπους τὴν Ἀνατολὴν μόνην διοικεῖν, φυλαττομένων τῶν ἐν τοῖς κανόσι τοῖς κατὰ Νικαίαν πρεσβείων τῇ Αντιοχέων ἐκκλησίᾳ, καὶ τοὺς τῆς Ἀσιανῆς διοικήσεως ἐπισκόπους τὰ κατὰ τὴν Ασίαν μόνην οίκονο- * μεῖν, καὶ τοὺς τῆς Ποντικῆς τὰ τῆς Ποντικῆς μόνον, καὶ τοὺς τῆς Θράκης τὰ τῆς Θρακικῆς μόνον οἰκονομεῖν.“

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2.) conc. Constant. I. c. 3.: Τὸν μέντοι Κωνσταντινουπόλεως ἐπίσκοπου ἔχειν τὰ πρεσβεῖα τῆς τιμῆς μετὰ τὸν τῆς Ῥώμης ἐπίσκοπον, διὰ τὸ εἶναι αὐτὴν νέαν Ῥώμην.

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3.) conc. Chalc. c. 48.

4.) conc. Chalc. Act. VII. vergl. mit conc. Nic. c. 7.

5.) Die Belege bei Suicer. Thesaur. s. v. Πατριάρχης. In seiner speci fischen Bedeutung kommt der Name zuerst vor bei Socrates, Hist. eccl. Richter, Kirchenrecht. 4. Aufl.

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V. 8. kurz vor dem Conc. Chalc. Ueber denselben vergl. Wiltsch, Statistik, Bd. I. S. 64. f. Gleichbedeutend ist die Benennung ἐξάρχος τῆς διοικήσεως, während unter dem ἐξάρχος τῆς ἐπαρχίας der Metropolit verstanden wird. Suicer. h. v. Ueber den Titel ἀρχιεπίσκοπος, den seit Athanasius Apol. II. (u. 357.) die später durch den Patriarchennamen ausgezeichneten Hauptbischöfe führen, vergl. Suicer. s. v. Aoxeлionолоs.

6.) conc. Chalc. c. 9. Eine wesentliche Verschiedenheit tritt namentlich rücksichtlich des Ordinationsrechts hervor. Bei der Unterordnung der Diöcesen Asien, Thracien und Pontus unter den Patriarchen von Constantinopel, wurde den Metropoliten das Recht, die Bischöfe ihrer Eparchieen zu ordiniren, ausdrücklich vorbehalten. Dagegen wurde in der Diöcese Aegypten das Ordinationsrecht von dem Patriarchen von Alexandrien, im Orient von dem Patriarchen von Antiochien ausschliesslich ausgeübt, was sich aus den im §. 16. angedeuteten Verhältnissen erklärt. Petr. de Marca, De conc. sac. et imp. T. I. p. 49.

7.) conc. Chalc. c. 9. : „,... εἰ δὲ καὶ κληρικὸς ἔχοι πρᾶγμα πρὸς τὸν ἴδιον ἐπίσκοπον ἢ πρὸς ἕτερον, παρὰ τῇ συνόδῳ τῆς ἐπαρχίας δικαζέσθω, εἰ δὲ πρὸς τὸν τῆς αὐτῆς ἐπαρχίας μητροπολίτην ἐπίσκοπος ἢ κληρικὸς ἀμφισβη τοίη, καταλαμβανέτω ἢ τὸν ἔξαρχον τῆς διοικήσεως ἢ τὸν τῆς βασιλευούσης Κωνσταντινουπόλεως θρόνον, καὶ ἐπ' αὐτῷ δι καζέσθω.

§. 19.

2.) Die Grund anschauung von dem Verhältniss des römischen Bischofs zur Kirche.*)

Die Vorstellung, dass der Zusammenhang mit den apostolischen Gemeinden das Kennzeichen der katholischen Kirche sei, liegt schon im zweiten Jahrhundert entwickelt vor. (§. 14.) Unter jenen Gemeinden behauptete aber die römische Kirche. immer einen besonders ausgezeichneten Rang, weil ihre Geschichte sich an den Namen des Apostels knüpfte,1) von dem der Herr verkündet hatte, dass er auf ihn, als den Felsen, seine Kirche bauen werde.2) Vielleicht mag auf eine vielbestrittene Stelle bei Irenäus 3) schon deshalb minderes Gewicht zu legen sein, weil die Urschrift verloren ist, die römische Uebersetzung aber der Ausdruck der Ideen ihrer Zeit sein mag: zugestanden muss doch werden, dass schon im dritten Jahrhundert eine specifische Stellung der römischen Kirche zu dem Episkopat anerkannt worden sei. Auch hier gibt Cyprian Zeugniss: die Einheit der Apostel wird ihm durch den heil. Petrus, die Einheit der Bischöfe, der Nachfolger der ersteren, durch die römische Kirche, die Erbin des letzteren, vermittelt. 4) Dabei tritt freilich die Berufung auf die Gleichheit aller Bischöfe immer wieder hervor. 5)

Seit jedoch einmal die Idee von der Einheit des Episkopats in der Kirche sich Geltung geschaffen, war die concrete Darstellung derselben in Einem Mittelpuncte nur die Befriedigung des praktischen Bedürfnisses.

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*) Möhler, Die Einheit der Kirche (vergl. §. 14. *) Tübingen 1826., Bickell, Geschichte des Kirchenrechts, Bd. I. Abth. 2. S. 194 ff.

1.) Neander, Geschichte der Pflanzung S. 516. f. vergl. auch Credner, Einleitung in das N. T. Bd. I. S. 318. ff., 628. ff. und in der Hall. A. L. Z. 1836. No. 124. und die Nachweisungen bei Niedner, K.-G. S. 154. - Dagegen Baur, Die Christuspartei in der korinthischen Kirche, der Gegensatz des petrin. und paulin. Christenthums in der ältesten Kirche, der Apostel Petrus in Rom, Tübing. theol. Zeitschr. 1831. H. 4. S. 136-206. Ueber Zweck und Veranlassung des Römerbriefs, das. 1836. H. 3. S. 163. ff., Ueber den Ursprung des Episkopats u. s. w. S. 43. ff. 2.) Matth. XVI. 18.

3.), Traditionem itaque... (vergl. o. §. 14. Anm. 3.) Sed quoniam valde longum est, in hoc tali volumine omnium ecclesiarum enumerare successiones, maximae et antiquissimae et omnibus cognitae a gloriosissimis duobus Apostolis Petro et Paulo fundatae et constitutae ecclesiae eam, quam habet ab Apostolis traditionem et annunciatam hominibus fidem, per successiones episcoporum pervenientem usque ad nos, indicantes confundimus omnes, qui quoquo modo ... praeterquam oportet colligunt. Ad hanc enim ecclesiam propter potiorem principalitatem necesse est omnem convenire ecclesiam, hoc est eos qui sunt undique fideles, in qua semper ab his, qui sunt undique, conservata est ea quae est ab Apostolis traditio.“ Vergl. über diese ausserordentlich oft besprochene Stelle: Bickell a. a. O. S. 209. ff. - Ein Versuch, dieselbe in der Ursprache zu reconstruiren, ist von Thiersch gemacht, Stud. u. Kritiken 1842. S. 512. Dieser gibt die Worte,,propter potiorem principalitatem" durch:,, Sià thy diagepovσav лoшrɛíav" wieder. Gegen die von ihm S. 527. gegebene Auslegung s. aber Neander, K.-Gesch. Bd. I. S. 350.

4.) Rettberg a. a. O. S. 374., und die Belegstellen bei Ro the a. a. O. S. 653.

5.) Rettberg a. a. O.

§. 20.

3.) Die praktischen Gestaltungen.

A. Die Kirche im römischen Reiche.

In dem Processe, durch welchen sich die katholische Kirche gegen die Häresieen abschloss, galt das Zeugniss der römischen Bischöfe für den Glauben ihrer Kirche zwar als ein gewichtiges Moment der Entscheidung; doch wurden sie in jener Zeit weder als Herrscher im Gebiete des religiösen Lebens anerkannt, noch haben sie sich selbst diesen Beruf

beigemessen; wo ihrer vielmehr in jener Beziehung gedacht wird, erscheinen sie immer nur zusammenwirkend mit anderen Bischöfen und Kirchen. 1) Erst im vierten Jahrhundert gestaltet sich ihr durch das Concilium von Nicäa (325.) anerkannter Ehrenvorrang (§. 16.) mehr und mehr zu einer wahren kirchlichen Gewalt, wobei das der abendländischen Kirche eigenthümliche Bildungsprincip durch die politischen Verhältnisse in seiner Entwicklung wesentlich gefördert wurde. Das erste ausdrückliche Anerkenntniss in diesem Bezuge gewährt die Synode von Sardica 2) (347.), indem sie verurtheilten Bischöfen an den römischen Bischof zu appelliren gestattet. 3) Diese aus der Reaction gegen die Gewaltthätigkeiten der arianischen und eusebianischen Ketzer hervorgegangene 1) Bestimmung ist im Orient, für den sie ursprünglich auch berechnet war, 5) um der besonderen Verhältnisse willen (§. 18.) nicht in dauernde Uebung gekommen. Dagegen im Abendlande ist sie die Wurzel des schon im Anfange des fünften Jahrhunderts von den Päpsten ausgesprochenen Grundsatzes geworden, dass in allen wichtigeren Angelegenheiten nach der bischöflichen Entscheidung das Recht in Rom geschöpft werden müsse. 6) Hiermit im engsten Zusammenhange steht die Entwicklung der gesetzgebenden Gewalt der römischen Bischöfe. Durch die Vorstellung, dass in den apostolischen Kirchen die unverfälschte Tradition bewahrt werde, war auch den Zeugnissen Ehrerbietung gesichert, welche sie für den Gebrauch ihrer Kirche ertheilten, sobald der Zweifel an dem Canon irgend einen Bischof bei ihnen anzufragen bewogen hatte. Dass man jedoch dieselben als Ausflüsse einer gesetzgebenden Gewalt betrachtet habe, dafür ist aus früherer Zeit kein einziger Beleg vorhanden. Anders im vierten Jahrhundert. Schon der erste Antwortsbrief, 7) welchen die Rechtssammlungen enthalten, giebt sich als Träger nicht blos eines evangelischen Rathschlags, sondern einer aus der unbezweifelten Verpflichtung zur Aufrechthaltung der Tradition hervorgegangenen Weisung der römischen Kirche, und bereits im Anfange des fünften Jahrhunderts treffen wir auf die ausgebildete Vorstellung, dass die Uebereinstimmung mit der letzteren schlechthin auch den Zusammenhang mit der Kirche bedinge, und dass den von ihren Bischöfen ausgegangenen Anordnungen überall Gehorsam erwiesen werden müsse.) Diese Ge

walt hat sich jedoch nur allmälig selbst in der abendländischen Kirche Anerkennung errungen, während sie im Morgenlande nur vorübergehend und nach dem Wechsel der Verhältnisse Wurzel gegriffen hat. Unmittelbare Regierungsrechte übte der römische Bischof zuerst über die Kirchen der suburbicarischen Provinzen; 9) in der Diöcese Italien war seine Gewalt modificirt durch die Metropolitanrechte des Bischofs von Mailand, dann auch der Bischöfe von Ravenna und Aquileja. 10) In engere Beziehung trat dagegen schon am Ende des vierten Jahrhunderts Ostillyrien zu dem römischen Stuhle, an welchen es durch den Bischof von Thessalonich als apostolischen Vicar unmittelbar geknüpft wurde,11) und auch in Gallien entwickelte sich ein ähnliches Verhältniss, indem bald nach der Entstehung der Metropolitanverfassung am Ende des vierten Jahrhunderts der Bischof von Arles als Vicar apostolischen Auftrag für die gallische Kirche empfing. 12) Die kaiserliche Anerkennung der diesem Verhältnisse zum Grunde liegenden Anschauung enthält das oben schon angedeutete Edict Valentinians III.13) Durch den ,, getreuen Bericht" des römischen Bischofs Leo hervorgerufen, ist es nur der Nachhall der in den Briefen dieses Papstes überall hervortretenden Auffassung von der Bedeutung des Primats der römischen Kirche. 14) Zugleich aber geht aus ihm noch ein andres hervor: das Bewusstsein, dass über den Primat, und diesen selbst haltend, der Kaiser gesetzt sei.

1.) Möhler, Die Einheit der Kirche, S. 272.

2.) Ueber dieses Concilium vergleiche Petr. et Hieron. Ballerini, De antiquis collectionibus et collectoribus canonum, (Opp. Leonis M., Venet. 1753. sqq., Tom. III.) P. I. c. 5. sqq. und (Marchetti) Del concilio di Sardica e de' suoi canoni sù la forma de' giudizi ecclesiastici, Rom. 1783., Hefele, Controversen in Betreff der Synode von Sardica, Theol. Quart.Schr., Tüb. 1852. 3. H. S. 359. ff.

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3.) c. 3.: Quod si aliquis episcoporum judicatus fuerit in aliqua causa, et putat se bonam causam habere, ut iterum concilium [judicium: all. edd. latt. cum Graeco] renovetur, si vobis placet, S. Petri Apostoli memoriam honoremus, ut scribatur ab his, qui causam examinarunt [add.. vel ab episcopis, qui in proxima provincia morantur: all. edd. latt.] Julio Rom. episcopo, et si judicaverit, renovandum esse judicium, renovetur, et det judices. Si autem probaverit talem causam esse, ut non refricentur ea, quae acta sunt, quae decreverit confirmata erunt. Si hoc omnibus placet? Synodus respondit: Placet.— c. 4.: Gaudentius episcopus dixit: Addendum, si placet, huic sententiae, quam plenam sanctitate protulisti, ut, quum aliquis episcopus depositus fuerit eorum episcoporum judicio, qui in vicinis locis commorantur, et procla

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