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treffenden Einwohner anderer Confessionen das bestimmende Motiv gewesen ist. Vergl. z. B. Kurhess. V.-O. v. 18. Aug. 1823., Bad. Const.Edict v. 1807. §. 22. Hin und wieder prägt sich aber auch in der Unterwerfung fremder Confessionsverwandten unter den Pfarrzwang der Gedanke der ecclesia dominans aus, wie dies in Oesterreich in den Rechten geschah, welche den katholischen Pfarrern über die Akatholiken eingeräumt waren, vergl. Helfert, Rechte der Akatholiken. S. 192. ff. Durch die Verord. v. 31. Jan. 1849. sind aber die Pfarrrechte der gedachten Art aufgehoben. Aehnlich mussten in der Stadt Braunschweig die katholischen Einwohner, obschon sie eine Parochie bilden, an die evangelischen Geistlichen Stolgebühren bezahlen, Stübner, Histor. Beschreibung der Kirchenverf. (Goslar 1800.) S. 560. Für Preussen vergl Allg. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 261. und die in Heckerts Handbuch Bd. I. S. 63. f. und Boche, der evangelische Pfarrer S. 41. ff. dazu allegirten Verordnungen, durch welche allmälig die provinziellen Einrichtungen dem allgemeinen Grundsatz des Landrechts gemäss umgestaltet worden sind. Nach dem Zusatz 176. Nr. 3. zum o stpreuss. Provinzialrecht besteht aber ein Recht der protest. Geistlichen auf Stolgebühren auch gegen Katholiken, wo es durch besondre Verordnungen festgesetzt ist. Ein Min.-Rescr. v. 28. Aug. 1818. (Borck, Handbuch S. 93., Jacobson, Geschichte der Quellen des K.-R. der Provinzen Preussen und Posen, Nr. XCVI. der Urk.) verordnet, dass Katholiken und Evangelische, welche am Orte keine Kirche haben, und nicht zu einer benachbarten Kirche ihres Bekenntnisses geschlagen sind, sich in der Ortspfarrkirche aufbieten lassen, und bei Taufen, Trauungen und Beerdigungen sich an den Ortspfarrer wenden, oder ein Dimissorial bei demselben nachsuchen müssen. Dies steht mit dem allgemeinen Principe in §. 261. des L.-R. Th. II. Tit. 11. nicht im Einklange. In Sachsen sind die Parochialrechte der evangelischen Geistlichen über katholische Glaubensgenossen durch Mand. v. 19. Febr. 1827. aufgehoben. Dass die Reallasten anderen Grundsätzen unterliegen, versteht sich von selbst.

8.) Ueber dieses sogenannte Quasidomicil vergl. Sanchez, De sancto matr. sacr. L. III. disp. 23., J. H. Böhmer, Jus paroch. L. III. c. 2., Prosp. Lambertin., Instit. XXXIII., Helfert a. a. O. S. 32. ff.

9.) Vergl. die in der vorigen Anmerkung angeführten Schriften und conc. Trid. Sess. XXIV. c. 7. de ref. matr.

10.) C. 2. de sepult. in VIto III. 12.

11.) C. 5. C. XVI. qu. 3., c. 4. X. de paroch. III. 29.

§. 130.

3.) Die Gehülfen und Stellvertreter der Pfarrer. Ausser den Pfarrern sind in den Parochieen häufig noch andre Geistliche thätig, deren Stellung1) unter sehr verschiedene rechtliche Gesichtspuncte fallen kann. Einige haben ein ständiges Seelsorgeramt, und empfangen deshalb, wie die Pfarrer, die Institution. Ihre Wirksamkeit bestimmt sich nach der Stiftungsurkunde. Sie kommen besonders an Fi

lialkirchen vor, und werden Curatcapläne genannt 2). Andre haben zwar auch ein Beneficium, aber ein einfaches, und ihr Beruf geht nur dahin, in einem bestimmten Kreise, z. B. einem Hospital, den Gottesdienst zu halten. Dies sind die einfachen Capläne. Endlich noch andre, die Pfarrvicare, Cooperatoren3), haben kein Beneficium, ihr Beruf besteht vielmehr darin, den Pfarrer nach dessen Anweisungen in der Seelsorge zu unterstützen, wofür sie von demselben eine Sustentation empfangen. Nach den Beschlüssen des Trienter Conciliums sind die Pfarrer volkreicher Parochieen verpflichtet, sich so viele Hülfspriester beizugesellen, als zur Spendung der Sacramente und zur Verwaltung des Gottesdienstes erforderlich sind.) Hierbei hat sie aber die spätere Gesetzgebung auf die Zahl der approbirten Priester beschränkt, und später ist die Anstellung und die Absetzung oft den bischöflichen Behörden vorbehalten worden.") In Fällen der Verhinderung durch Krankheit oder Alter u. s. w. besteht gleichfalls für die Pfarrer die Verpflichtung, einen Gehülfen anzunehmen, und hier, wie im ersten Fall, kann der Bischof dieselben dazu anhalten, wenn sie sich dazu nicht freiwillig entschliessen. Bei eingetretener völliger Unfähigkeit des Pfarrers wird von dem Bischof ein Vicar ernannt,6) dessen Auftrag die ganze Seelsorge umfasst, der also von dem Pfarrer völlig unabhängig, und nur dem Bischof verantwortlich ist. Für vacante Pfarreien) endlich ernennt der Bischof ebenfalls einen Vicar, Pfarreivorweser oder Administrator, der, wie der Stellvertreter eines unfähig gewordenen Pfarrers, aus dem Einkommen der Pfarrei seinen Unterhalt empfängt.

1.) Schefold a. a. O. Bd. I. S. 322. ff., Seitz a. a. O. S. 17. ff.

2.) Maynz. Statuten, S. 88., Cöln. Instruction v. J. 1826. in der Sammlung der Verordnungen der geistlichen Oberhörde zu Cöln. S. 24. ff.

3.) S. z. B. Rottenb. Verord. v. 7. Juli 1829. bei Lang, Sammlung der württemb. K.-Gesetze, S. 952. ff., angef. Maynz. Statuten S. 88. ff. 4.) Conc. Trid. Sess. XXI. c. 1. de ref.

5.) Vergl. z. B. Statut. Monast. ed. Krabbe (Monast. 1849.) und die angeführte Rottenb. Verord. p. 232., Schefold a. a. O.

6.) C. 3. X. de cler. aegr. III. 6. (:,,dandus est coadjutor, qui curam habeat animarum.")

7.) Sess. XXIV. c. 18. de ref. - für Oesterreich: Helfert a. a. O. S. 297., Barth-Barthenheim a. a. O. S. 96., für Bayern und Württemberg: Müller, Lexicon des K.-R. u. d. A.: Pfarreiverweser.

Anhang.
§. 130a.

Das Regiment der Missionsgebiete.*)

Die bisherige Darstellung zeigt die Gliederung der Verfassungsorgane so, wie sie sich ordnungsmässig auf dem Grunde des canonischen Rechts gestaltet. Es giebt aber noch eine andere Seite des geistlichen Regiments, nämlich in den Gebieten, in denen die Kirche entweder durch ihre Sendboten das Christenthum neu gepflanzt hat, oder in denen sie an der Wiederherstellung ihrer alten Macht arbeitet. Hierzu werden ihr die Kräfte durch eine Anzahl geistlicher Orden dargeboten, welche zum Theil speciell für die Mission errichtet sind.') Damit bezeichnet der allgemeine Sprachgebrauch die Thätigkeit für die Bekehrung überhaupt; im kirchenrechtlichen Sinn wird aber darunter die Vollmacht verstanden, durch welche der Papst als allgemeiner Bischof die Sendboten ermächtigt, zu predigen, zu taufen und sonst die Sacramente zu verwalten). Die Entwicklung beginnt damit, dass Missionsstationen (missiones) unter einem apostolischen Präfecten angelegt werden, der ein Priester und mit den zur Leitung der Neubekehrten erforderlichen apostolischen Vollmachten verschen ist. Die letzteren können aber nach einem unveräusserlichen Grundsatze (§. 98.) niemals auch die Ordination begreifen. Wo also die Erfolge des Bekehrungswerkes es nöthig machen, einheimische Priester zu ordiniren, wird die Organisation einen Schritt weiter vorwärts geführt, indem ein apostolischer Vicar abgeordnet wird, welcher auf dem Titel eines Bisthums in partibus (§. 126.) die Consecration besitzt. 2a) Derselbe ist, wie der Präfect, ein ad nutum amovibler Delegat, und unter ihm stehen, den Parochieen in den altkatholischen Gebieten entsprechend, die localen Bezirke, welche oft auch missiones genannt werden. Ist endlich auf diese Weise der Boden bereitet, so tritt die Verfassung auf eine höhere Stufe, und es wird der amovible apostolische Vicar in einen Bischof verwandelt. Die Stelle der höheren Instanz über diesen Bischöfen vertreten apostolische Visitatoren, doch giebt es auch erzbischöfliche Provinzen von Missionsbisthümern.") Das Charakteristische im Regiment aller dieser Gebiete ist, dass es mit besonderer Rück

sicht auf die Verhältnisse und den Zweck geführt wird, und mithin mancherlei Milderungen gestattet.) Die oberste Behörde im Missionsregiment aber ist die Propaganda (§.114.), welche hier alle anderen Curialbehörden ausschliesst. Derselben sind nun auch die Länder der Häretiker und Schismatiker untergeben, welche die Kirche durch die Mission wiederzugewinnen sucht,5) da sie dafür weder die Inquisition, noch die Hülfe des weltlichen Armes verwenden kann. Nur bilden sich dadurch besondere Verhältnisse, dass die bischöflichen Sitze, welche die Kirche hier verloren hat, noch als rechtlich bestehend, mithin als nur impedirt) angesehen werden (§. 123.). Die Verwaltung kommt also kraft des Devolutionsrechts dem Papste zu, der auf diesen Grund hin seine Vicarien schickt, in der Absicht, nicht neue Bisthümer zu begründen, sondern die alten wieder zu beleben. In Deutschland besteht das Regiment durch apostolische Vicare für einzelne Gebiete auf dem Grunde der neueren Vereinbarungen), sonst aber ist die Curie zur Ernennung von Vicaren da verschritten, wo in einem regierenden Hause ein Uebertritt zum Katholicismus stattgefunden hatte, durch welchen die Hoffnung auf Wiedergewinnung auch der Unterthanen geweckt worden war. Diesen Ursprung hat das apostolische Vicariat des Nordens, 8) so wie das Vicariat im Königreich Sachsen) und für die Anhaltischen Länder. 10)

*) Mejer, Die Propaganda, ihre Provinzen und ihr Recht, Göttingen 1852. f. 2 Bde.

1.) Ueber die verschiedene Bedeutung des Wortes,,1 Mission" B. Mejer a. a. O. Bd. I. S. 250.

2.) Eine Uebersicht giebt der Art. Missionsanstalten in dem Kirchenlexicon von Wetzer und Welte, Bd. VII. S. 164. ff.

2a.) Es hat indessen zuweilen auch apost. Vicarien gegeben, welche nur Priester waren. Diese waren Präfecte nur mit verändertem Namen. 3.) Mejera. a, O. Bd. I. S. 273, ff. Die neuesten Beispiele geben die Vorgänge in England (1850.) und Holland (1853.). Das für England · ergangene Breve (29. Sept. 1850.) s. bei Mejer, Die Propaganda in England, Leipz. 1850,

4.) Dies zeigt sich besonders in Beziehung auf die sogenannten Facultäten, von denen Mejer a. a. O. Bd. II. S. 200. ff. mit grosser Gründlichkeit handelt. S. u. §. 179.

5.) Ueber diese Richtung der Mission ist durch den zweiten Theil von Mejers angeführtem Werke ein neues Licht verbreitet.

6.) Ein Beispiel von vielen giebt der (unentschiedene) Fall in Betreff des Bisthums Meissen, der in dem Thesaurus resol. S. Congr. Conc. (v. J. 1745.) T. XIII. p. 280. sqq. erzählt ist.

7.) Der Fürstbischof von Breslau ist nach der Bulle De salute apo

stolischer Delegat für Pommern und die Marken, der Bischof von Paderborn für die altprotestantischen Lande links der Elbe, welche beide Gebiete von dem apostolischen Vicariate des Nordens (s. Note 8.) abgeschieden worden sind.

8.) Die Geschichte dieses Vicariats beginnt mit der Conversion Johann Friedrichs von Hannover, und ist von Mejer ausführlich dargestellt a. a. O. Bd. II. S. 257. ff. Die erste Delegation datirt v. J. 1667. Der Bestand hat aber sehr gewechselt, und jetzt ist er auf MecklenburgSchwerin, Lauenburg, die Hansestädte, Holstein, Schleswig und Dänemark eingeschränkt. Jetzt führt der Weihbischof von Osnabrück als Provicar die Leitung.

9.) Auch hier ist für die Erblande die Conversion des regierenden Hauses die Veranlassung zur Begründung des Vicariats gewesen. Dasselbe begreift jetzt auch Altenburg. Für die Lausitz besteht aber ein besondres, älteres Vicariat, dessen Träger der jedesmalige Dechant zu Budissin ist. Mejer a. a. O. S. 505.

10.) Dieses Vicariat ist errichtet worden, als der Herzog v. AnhaltKöthen (1825) zur katholischen Kirche übergetreten war. Jetzt wird es von dem Nuncius zu München verwaltet. Mejer a. a. O. S. 506. f.

ZWEITER ABSCHNITT.

Die Unterordnung der Kirchenämter.

§. 131.

1.) Der canonische Gehorsam.

Der Grundsatz, dass alle Geistliche der Diöcese dem Bischof, alle Bischöfe der Provinz dem Metropoliten zum canonischen Gehorsam verpflichtet seien, sprach sich schon im siebenten Jahrhundert in der Bestimmung der Concilien aus,1) welche von den Candidaten der Weihe die Ablegung eines feierlichen Versprechens des Gehorsams forderte. Dieselbe Vorschrift findet sich sowohl für die Bischöfe als die niederen Geistlichen auch im Frankenreiche, 2) wiewohl hier eine eidliche Verpflichtung ausdrücklich gemissbilligt wurde.) Im römischen Sprengel dagegen war die letztere von jeher üblich,) namentlich verpflichtete sich auch der heil. Bonifaz in dieser Weise, als er in päpstlichem Auftrage das deutsche Kirchenwesen ordnete.") Später, als das Pallium ein wesentliches Attribut der erzbischöflichen Würde und das Symbol der Vereinigung mit dem Papste geworden war, wurde es allgemeine Einrichtung, dass die Metropoliten vor dem Empfange desselben sowohl über ihren Glauben ein Bekenntniss, als über die Beobachtung der römi

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