Mitteilungen des Historischen Vereins des Kantons Schwyz, Bände 17-20

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Buchdr.Einsiedler Anzeiger, 1907
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 171 - ... a quibusvis excommunicationis suspensionis et interdicti aliisque ecclesiasticis sententiis censuris et penis a iure vel ab homine quavis occasione vel causa latis si quibus quomodolibet innodatus existis, ad effectum presentium...
Seite 18 - Über dies alles aber wurde zwischen ihnen festgesetzt, dass, wer einen ändern vorsätzlich und ohne Schuld tötet, falls er ergriffen wird, das Leben verlieren soll; er sei denn im Stande, die Unschuld in betreff der genannten Missetat zu erweisen , wie es seine verruchte Schuld erfordert, und wenn er etwa entweichen würde, soll er niemals zurückkehren. Die Hehler und Schirmer des genannten Missetäters sollen aus den Tälern verbannt sein , bis sie von den Verbündeten absichtlich zurückberufen...
Seite 19 - Tage oder in der Stille der Nacht vorsätzlich durch Feuer schädigen würde, soll der nimmer für einen Landsmann gehalten werden. Und wenn jemand den genannten Missetäter schirmt und verteidigt innerhalb der Täler, so soll er dem Geschädigten Genugtuung leisten.
Seite 73 - Eigenthum ist das Recht, das seiner Natur nach dazu befähigt ist, seine volle Ausübung in allseitiger Beherrschung des Gegenstandes, an welchem es besteht, in Bezug sowohl auf Nutzung als auf Verfügung zu finden...
Seite 221 - Schreiben der Muttersprache und Rechnen, sich über die Anfangsgründe der französischen Sprache für das deutsche, der deutschen für das französische und beider Sprachen für das italienische Helvetien, über die Planimetrie, einige Kenntnis der Naturgeschichte, der Physik, Geographie und Geschichte, die nützlichsten Gewerbe und Handwerke, den Bau des menschlichen Körpers, seine Verrichtungen und die notwendigsten Gesundheitsregeln, über die Hauswirtschaft und die Buchhaltung, die Konstitution,...
Seite 173 - ... vti, potiri, et gaudere poterunt quomodolibet in futurum, vti, potiri, et gaudere...
Seite 20 - ... Leichnams, der um Wunde, Herz und Mund entblösst sein soll , seine rechte Hand legen und schwören : „Wie ich hie sich (di sehe) und berür disen toten lib, so bitt ich Gott, ob ich In umbracht oder an sinem tode schuldig...
Seite 216 - Lauener (1829 bis 1831), daß er nur durch einen Witz dem Arzte zum Siege verhelfen könne. Er stellte daher die Frage an die Landsgemeinde: Stimmt Ihr demjenigen, der hindersi und firsi gid? oder dem, der obsi und nidsi gid? — Die Zeit und die Kulturentwicklung des 19. Jahrhunderts haben die Wahrheit des „alten Fritz" dargetan, wo es hieß: es mögen sich die Chirurgi „nur erst alle recht geschickt machen, und habilitieren, dann werden die Kuren der Scharfrichter von selbsten und ohne Verbot...
Seite 220 - Maass seiner Talente zu schätzen und ihn zu demjenigen Beruf gehörig vorbereiten, der seinen Fähigkeiten am angemessensten und zugleich für seine Bedürfnisse hinreichend wäre. Er müsste demnach, ausser einer genauen Anleitung...
Seite 173 - ... quibuscumque. In quorum fidem has presentes fieri nostrique sigilli iussimus et fecimus appensione communiri. Datum Turregi prefate diocesis anno incarnationis dominice millesimo quingentesimo decimo octauo, decimo octauo kal.

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