Lehrbuch der deutschen Reichs- und RechtsgeschichteW. Nitzschke, 1861 - 546 Seiten |
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Seite 28
... Wergeld des Erschlagenen verlangen . Jeder Einzelne war nemlich nach seinem Stande und Geschlechte mit einem be- stimmten Vermögensquantum ( in Geld oder Vieh bestehend ) geschätzt , das als Busse , als Sühne , Genugthuung für den Mord ...
... Wergeld des Erschlagenen verlangen . Jeder Einzelne war nemlich nach seinem Stande und Geschlechte mit einem be- stimmten Vermögensquantum ( in Geld oder Vieh bestehend ) geschätzt , das als Busse , als Sühne , Genugthuung für den Mord ...
Seite 29
... Wergeld , durften sich auf bestimmte Art kleiden ( z . B. langes Haar tragen ) . Der Freie hatte keinen Herrn über sich , als welchen Alle , das ganze Volk , anerkannten : den König , den selbstgewählten princeps . Sie thaten keine ...
... Wergeld , durften sich auf bestimmte Art kleiden ( z . B. langes Haar tragen ) . Der Freie hatte keinen Herrn über sich , als welchen Alle , das ganze Volk , anerkannten : den König , den selbstgewählten princeps . Sie thaten keine ...
Seite 32
... Wergeld , " fügt hieran ihre Thatenlust u . s . f . v . Daniels a . a . O. , hält ihn für keinen Stand im heutigen Sinne des Wortes , aber wohl für einen solchen , wenn man dem Ausdrucke Stand nicht den heutigen Begriff unterschiebe ...
... Wergeld , " fügt hieran ihre Thatenlust u . s . f . v . Daniels a . a . O. , hält ihn für keinen Stand im heutigen Sinne des Wortes , aber wohl für einen solchen , wenn man dem Ausdrucke Stand nicht den heutigen Begriff unterschiebe ...
Seite 59
... Wergeld anzunehmen , die Regel ward ; seit Karl dies gebot , blieb die Feststellung der Bussen eine gleiche Nothwendigkeit . 5 ) Die Literatur ist vollständig angegeben bei Stobbe . Leo die malbergische Glosse ein Rest altkeltischer ...
... Wergeld anzunehmen , die Regel ward ; seit Karl dies gebot , blieb die Feststellung der Bussen eine gleiche Nothwendigkeit . 5 ) Die Literatur ist vollständig angegeben bei Stobbe . Leo die malbergische Glosse ein Rest altkeltischer ...
Seite 83
... Wergeld und Ansehen hervorragenden Beamten des Kö- nigs mehr und mehr die Theilnahme der Freien in Leitung der öffentlichen Angelegenheiten zurückdrängten . Zugleich lag es in der Anschauung jener wie überhaupt aller Zeiten dass ...
... Wergeld und Ansehen hervorragenden Beamten des Kö- nigs mehr und mehr die Theilnahme der Freien in Leitung der öffentlichen Angelegenheiten zurückdrängten . Zugleich lag es in der Anschauung jener wie überhaupt aller Zeiten dass ...
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Adel allmälig alten Austrasien aver besonders bestimmte Bischöfe Bulla aurea Bürger Const coram Curia deutschen Eigenthum einzelnen eorum Erben ersten erve etiam Ewigen Landfrieden fränkischen fränkischen Reiche Frieden fuerit Fürsten Gaupp geistlichen Gengler Gericht Gesch Gesetze Gewere Goslar Grafen Grimm R.A. S. Grossen Grund habeat hât hebbe hereditatem Herrn hevet Homeyer ipse Jahrh Jahrhundert Kaiser Kapitularien karolingischen Klage König Kraut Land Landesherrn Landr Landrecht Lehen lichen mannes merovingischen Ministerialen Mittelalter neman Neue Samml niht nisi nobis omnes omnibus Personen Privatrecht quam quis quod Rechtsgesch reht Reichs Reichsgesetze Reichsstände Reichstag Richter römischen Rechts Sachen Sachsenspiegel Sachsp Schöffen Schuld Schwsp Seibertz sibi Siehe sine sint sive solidos Städte Stadtrechte Stände Stat Stellen Stobbe suam sunt super Tacitus Territorien theils Ueber unsere Urkunden Urtheil Verhältnisse vero Waitz Wergeld Zöpfl
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Seite 36 - In pace nullus est communis magistratus, sed principes regionum atque pagorum inter suos ius dicunt controversiasque minuunt. Latrocinia nullam habent infamiam, quae extra fines cuiusque civitatis fiunt, atque ea iuventutis exercendae ac desidiae minuendae causa fieri praedicant. Atque ubi quis ex principibus in concilio dixit se ducem fore, qui sequi velint, profiteantur...
Seite 11 - Germani vocati sint: ita nationis nomen, non gentis evaluisse paulatim, ut omnes primum a victore ob metum, mox etiam a se ipsis invento nomine Germani vocarentur.
Seite 18 - Causa transeundi fuit quod ab Suebis complures annos exagitati bello premebantur et agricultura prohibebantur. Sueborum gens est longe maxima et bellicosissima Germanorum omnium. Hi centum pagos habere dicuntur, ex quibus quotannis singula milia armatorum bellandi causa ex finibus educunt. Reliqui, qui domi manserunt, se atque illos alunt. Hi rursus in vicem anno post in armis sunt, illi domi remanent. Sic neque agricultura nee ratio atque usus belli intermittitur.
Seite 288 - Besteuerung; c) es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörtem Genüsse herrühren und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten gehören.
Seite 473 - Aleam, quod mirere, sobrii inter seria exercent, tanta lucrandi perdendive temeritate, ut, cum omnia defecerunt, extremo ac novissimo iactu de libertate ac de corpore contendant.
Seite 93 - Dicunt etiam, quod quicumque proprium suum episcopo, abbati vel comiti aut iudici vel centenario dare noluerit, occasiones quaerunt super illum pauperem, quomodo eum condempnare possint et illum semper in hostem faciant ire, usque dum pauper factus volens nolens suum proprium tradat aut vendat ; alii vero qui traditum habent absque ullius inquietudine domi resideant.
Seite 290 - Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Seite 245 - Gaudeant sine contradictione iure suffragii in omnibus deliberationibus super negotiis Imperii, praesertim ubi leges ferendae vel interpretandae, bellum decernendum, tributa indicenda, delectus aut hospitationes militum instituendae, nova munimenta intra Statuum ditiones exstruenda nomine publico veterave firmanda praesidiis...
Seite 248 - Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den, unten theils wirklich bemerkten, theils noch...
Seite 255 - Aus der Betrachtung, daß die bürgerlichen Gesetze, um den Bürgern volle Beruhigung über den gesicherten Genuß ihrer Privatrechte zu verschaffen, nicht nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit, sondern auch nach den besonderen Verhältnissen der Einwohner bestimmt, in einer ihnen verständlichen Sprache bekanntgemacht und durch eine ordentliche Sammlung in stätem Andenken erhalten werden sollen...