Allgemeines Staatsrecht, Volume 2Literarisch-artistische Anstalt der J. G. Gottaschen Buchhandlung, 1863 |
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allgemeines Statsrecht anerkannt Anstalten ausschlieszlich äuszern Beamten Bedürfnisse beiden Bergregals beschränkt besondere bestimmt Beziehung Blackstone blosz Bluntschli Bürger Capitel Censur Consuln daher darf dasz der Stat deutschen Eigenthum Einflusz Einwohnergemeinde einzelnen erst Frankreich französischen freien Freiheit freilich Fürsten ganze Geist gemäsz Gemeinde Gerichte Gesammtheit Gesetz Gesetzgebung Gewalt groszen Grund Grundsatz guten hinwieder höhere individuellen Individuen Individuum Interesse Jakob Grimm Kaiser Kirche kirchlichen König Ländern Landgemeinden läszt Leben lichen Macht Magistrate Masze Menschen Minister Miszbrauch Mittelalter modernen States Monarchen musz Nation Natur neuerer Noth nöthig nothwendig öffentlichen Parentel Personen Pflicht politischen Polizei Postregal Preszfreiheit Preuszische Princip Privaten Privatrecht Recht des States Rechtsordnung Regalien Regel regelmäszig Regierung Reich Religion republikanische Richter römische Recht römischen Sachsenspiegel schaft Schulen Schutz Selbständigkeit soll Sorge Souveränetät Stadt städtischen statliche Statsgewalt Statsoberhaupt Statswirthschaft Steuer Thätigkeit theils unserer Urtheil Verf Verfassung Verhältnisse Verkehr Verletzung verschiedenen Verwaltung Volk vorzüglich Wahlmonarchie Werth wieder Wirthschaft Wissenschaft wohl Wohlfahrt zugleich
Fréquemment cités
Page 552 - Recht kann finden, Wenn unerträglich wird die Last - greift er Hinauf getrosten Mutes in den Himmel Und holt herunter seine ew'gen Rechte, Die droben hangen unveräußerlich Und unzerbrechlich, wie die Sterne selbst Der alte Urstand der Natur kehrt wieder, Wo Mensch dem Menschen gegenübersteht Zum letzten Mittel, wenn kein andres mehr Verfangen will, ist ihm das Schwert gegeben — Der Güter höchstes dürfen wir verteid'gen Gegen Gewalt - Wir stehn vor unser Land, Wir stehn vor unsre Weiber,...
Page 552 - Nein, eine Grenze hat Tyrannenmacht. Wenn der Gedrückte nirgends Recht kann finden, wenn unerträglich wird die Last - greift er hinauf getrosten Mutes in den Himmel und holt herunter seine ew'gen Rechte, die droben hangen unveräußerlich und unzerbrechlich wie die Sterne selbst.
Page 546 - At duo Gracchi fuerunt. — Et praeter eos quamvis enumeres multos licet: cum déni creentur, nonnullos in omni memoria reperies perniciosos tribunos; leves, etiam non bonos fortasse plures: invidia quidem summus ordo caret, plebes de suo iure periculosas contentiones nullas facit.
Page 498 - Nullus liber homo capiatur, vel imprisonetur, aut dissaisiatur, aut utlagetur, aut exuletur, aut aliquo modo destruatur, nee super eum ibimus, nee super eum mittemus, nisi per legale judicium parium suorum, vel per legem terrae.
Page 105 - Die Art der Gnade weiß von keinem Zwang. Sie träufelt wie des Himmels milder Regen Zur Erde unter ihr; zwiefach gesegnet: Sie segnet den, der gibt, und den, der nimmt. Am mächtigsten in Mächtgen, zieret sie Den Fürsten auf dem Thron mehr als die Krone. Das Zepter zeigt die weltliche Gewalt, Das Attribut der Würd und Majestät, Worin die Furcht und Scheu der Könge sitzt.
Page 267 - Die Begriffe der Einwohner des Staats von Gott und göttlichen Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst können kein Gegenstand von Zwangsgesetzen sein.
Page 288 - Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
Page 353 - Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.
Page 288 - Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien kann in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
Page 332 - Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.