Historisch-politische Blätter für das katholische Deutschland, Volume 74

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Guido Görres, George Phillips, Joseph Edmund Jörg, Franz Binder, Georg von Jochner
In Commission der literarisch-artistischen Anstalt., 1874
 

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Fréquemment cités

Page 486 - Ausnahmsweise kann die Niederlassung denjenigen, welche infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sind, verweigert oder entzogen werden. Weiterhin kann die Niederlassung denjenigen entzogen werden, welche wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sind, sowie denjenigen, welche dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemeinde, beziehungsweise Heimatkanton, eine angemessene Unterstützung trotz...
Page 752 - Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts vom 11.
Page 195 - Du fragst mich, was Hegel denn von dem Menschen außerhalb des Staates hält. Er schreibt ihm gar kein Recht zu, außer dem Rechte der unmittelbaren, natürlichen Begierde, und keine andere Pflicht,, als die Pflicht in den Staat zu treten; ja weit mehr, er rechnet ihn noch gar nicht für einen Menschen. Es gibt nach ihm überhaupt kein wahrhaftes, concretes Recht außer dem Staate, und ich weiß nicht, ob dieß nicht vielleicht ein sehr allgemein einleuchtender Gedanken seyn möchte".
Page 471 - Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht, welcher ausschließlich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.
Page 690 - Man läßt eine Tochter die griechisch-katholische Religion annehmen und verlangt, daß die Schwiegertochter die römisch-katholische ablege.
Page 476 - Gesellschaften dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt. Dieses Verbot kann durch Bundesbeschluß auch auf andere geistliche Orden ausgedehnt werden, deren Wirksamkeit staatsgefährlich ist oder den Frieden der Konfessionen stört.
Page 412 - Sitte gewährleistet, und gönnt, unbeirrt durch Abneigung oder Zuneigung, jeder Nation die Wege zur Einheit, jedem Staate die beste Form seiner Gestaltung nach eigener Weise zu finden. Die Tage der Einmischung in das innere Leben anderer Völker werden, so hoffen wir, unter keinem Vorwande und in keiner Form wiederkehren.
Page 754 - Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern, gelten außer vorstehenden Bestimmungen nachstehende Beschränkungen: a) sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder aufnehmen; b) sie dürfen nicht mit anderen Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen Zwecken in Verbindung treten, insbesondere nicht durch...
Page 754 - Vereins und das Verzeichniß der Mitglieder binnen drei Tagen nach Stiftung des Vereins, und jede Aenderung der Statuten oder der Vereinsmitglieder binnen drei Tagen, nachdem sie eingetreten ist, der Ortspolizeibehörde zur Kenntnißnahme einzureichen, derselben auch auf Erfordern jede darauf bezügliche Auskunft zu ertheilen.
Page 587 - Todesnachricht vernahm, fchrieb er: ,Urban wäre unter die ruhmvollsten Menschen gezählt worden, wenn er sterbend sein Bett vor den Altar St. Peters hätte tragen lassen...

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