Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine... Handbuch der praktischen Politik - Page 239de Escher - 1864 - 682 pagesAffichage du livre entier - À propos de ce livre
| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - 1825 - 1120 pages
...Oberhauple des Staats vereiniget bleiben und der Souverain kann durch eine landständischc Vcr.' fassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Artikel 58. Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen 22 .'.!. !, ... Teutschland. . '..:.'... | |
| Johann Christoph Freiherr von Aretin - 1824 - 300 pages
...Oberhaupte des Staates vereinigt se»n, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Dieses ist ganz der gereinigten Theorie der konstitutionellen Monarchie angemessen, welche keine Trennung... | |
| 1835 - 594 pages
...im Staatsoberhaupte vereinigt bleiben müsse, und derSouverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden dürfe, erhob sich weder in unsem Ständeversammlungen, noch in der Schriftstellerwelt ein Widerspruch,... | |
| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - 1832 - 706 pages
...Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine londständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. . > Art. 58. Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen durch keine landstandische Verfassung... | |
| Theodor Mundt - 1832 - 94 pages
...Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der , Souverain kann durch eine landstandische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Landstande dieser Art, welche den Souverain in der Ausübung bestimmter Rechte binden können, würden... | |
| Baden (Germany) - 1833 - 156 pages
...Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine ländständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Art. 58. DieimBunde vereinten souverainen Fürsten dürfen durch keine landständifche Verfassung in... | |
| Paul Achatius Pfizer - 1835 - 416 pages
...Prinzip aufstellt , daß die gesammte Staatsgewalt iu dem Oberhaupt des Staats vereinigt bleiben müsse und der Souverän nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der 19* 2Nl Stände gebunden werden könne, ist wohl nicht absichtlos so unbestimmt und schwankend gelassen,... | |
| Karl Heinrich L. Pölitz - 1835 - 580 pages
...Staatsoberhaupte vereinigt bleiben müsse, und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden dürse, erhob sich weder in unsern Ständeverfammlungen, noch in der Schriftstellerwelt ein Widerspruch,... | |
| P. A. Pfizer - 1835 - 414 pages
...Prinzip aufstellt , daß die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupt des Staats vereinigt bleiben müsse und der Souverän nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stünde gebunden werden könne, ist wohl nicht absichtlos so unbestimmt und schwankend gelassen, daß... | |
| Georg Leopold von Zangen - 1836 - 934 pages
...Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben muß, und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann, so ist auch ein deutscher Souverain als Mitglied des Bundes, zur Verwerfung einer hiermit in Widerspruch... | |
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