| Appenzell Ausser-Rhoden (Switzerland) - 1881 - 588 pages
...Bekleidung und Ausrüstung nnd die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer...Gründe entgegenstehen, sollen die Truppenkörper ans der Mannschaft desselben Kantons gebildet werden. Die Zusammensetzung dieser Trnppcntörper, die... | |
| Johann Jakob Rüttimann - 1872 - 724 pages
...Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone ; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer...nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen die Truppentörper aus der Mannschaft desselben Kantons gebildet werden. Die Zusammensetzung dieser Truppenkörper,... | |
| Ludwig Karl Aegidi - 1874 - 820 pages
...Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone; die daherigen Kosten" werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet. Jezige Bundesverfassung. Revidirte Bundesverfassung. • Bandesgesezgebung weiter entwikelt werden.... | |
| Georg Friedrich Kolb - 1879 - 560 pages
...Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone ; die daherigen Kosten* werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet. Im schweizerischen Heere dürfen (ebenso wie im Civildienste) weder Orden getragen, noch von auswärtigen... | |
| Johann Jakob Blumer - 1880 - 468 pages
...Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone; die daherigen Kosten iverden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet. Art. 21. Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen die Truppenkörper aus der Mannschaft desselben... | |
| Georg Friedrich Kolb - 1883 - 564 pages
...Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone ; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet. Im schweizerischen Heere dürfen (ebenso wie im Civildienste) weder Orden getragen , noch von auswärtigen... | |
| Wilhelm Altmann - 1897 - 588 pages
...Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet. 21. Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen die Truppenkörper aus der Mannschaft... | |
| Appenzell Ausser-Rhoden (Switzerland) - 1898 - 462 pages
...werden jedoch den Kantonen vom Blinde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet. Art. 21. Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen...Mannschaft desselben Kantons gebildet werden. Die Zusammcnsezung dieser Truppcnkörper, die Fürsorge für die Erhaltung ihres Bestandes und die Ernennung... | |
| 1899 - 604 pages
...Ausführung in den Kantonen geschieht geinäss Bundesgesetz durch die kantonalen Behörden. 6. Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen...der Mannschaft desselben Kantons gebildet werden. Ihre Zusammensetzung, die Fürsorge für die Erhaltung ihres Bestandes und die Ernennung und Beförderung... | |
| R. Wiesmann - 1903 - 62 pages
...Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet. Bundesverfassung 1848. L. 5. Alle Truppenabteilungen im eidgenössischen Dienste führen ausschließlich... | |
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