Schweizerische Rechtsfreund: Sammlung aller Seit der Bundesverfassung von 1874 erlassenen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und Staasverträge, Volume 1

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1876
 

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Ablieferung Absender Abtheilungen Adjutant Artillerie Auslande Ausrüstung Auszug Bachforellen Bahn Bahnverwaltung Beförderung Behörden berechtigt besondere Bestand Bestimmungen Betrag betreffenden beziehungsweise Bezug Bundes Bundesbehörden Bundesbeschlüsse Bundesgericht Bundesgeseßes Bundesgesetzgebung Bundesheer Bundesrath Bundesverfassung Bundesversammlung Centimeter darf diejenigen dieſe Divisionär dürfen Eichmeister Eichstätte Eichung eidg Eidgenossenschaft eidgenössischen Eisenbahn Entschädigung erforderlichen erlassen Fahrpoststücke Fällen Feldweibel festzusehen folgende Fourier Frachtbriefe Frachtgut Frist Fuhrwerke gegenwärtigen Gesezes Gemeinden Generalstabes Geseße Gewichte Gramm Hauptmann Infanterie Inspektionen iſt Jahren jährlich kantonalen Kantone Kantone Uri Kantonsregierungen Kavallerie Kenntniß Kilogramm Kommandant Kosten Kriegsmaterial Landwehr lichen Lieutenant Liquidation Mannschaft Maß Maße Masseverwalter Meter Militär Militärdepartement Mitglieder muß Nationalrath nöthigen Oberlieutenant öffentlichen Offiziere Pensionen Personen Pfandrecht Pferde Präsident Quartiermeister Rappen rath Recht Reglemente Reitpferde sämmtliche Schweiz Schweizerbürger schweizerischen Sigung ſind sofern soll sowie Stäbe steht Tafel Tagen Tare Theil Trainsoldaten Transport Truppen Truppeneinheiten Truppenkörper Unteroffiziere Urtheil Verhältniß Verlangen Verordnung verpflichtet Verwaltung Volksabstimmung vorbehalten Vorschriften Waadt Wachtmeister Waffen Waffenchefs Wagen Wiederholungskurse Zivilstandsbeamten zugetheilt Zugpferde zwei

Fréquemment cités

Page 2 - Art. 2. Der Bund hat zum Zweck : Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen außen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.
Page 13 - Gesellschaften dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt.
Page 22 - Aufsicht über die Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der eidgenössischen Verwaltung. 16) Er erstattet der Bundesversammlung jeweilen bei ihrer ordentlichen Sitzung Rechenschaft über seine Verrichtungen, sowie Bericht über den Zustand der Eidgenossenschaft im Innern sowohl als nach Außen, und wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen Maßregeln empfehlen, welche er zur Beförderung gemeinsamer Wohlfahrt für dienlich erachtet.
Page 7 - Ausgangsgebühren sind möglichst mäßig festzusetzen. 3. Durch die Zollgesetzgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Bestimmungen zu treffen. Dem Bunde bleibt immerhin das Recht vorbehalten, unter außerordentlichen Umständen, in Abweichung von vorstehenden Bestimmungen, vorübergehend besondere Maßnahmen zu treffen.
Page 13 - Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten. Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden.
Page 9 - Das Post- und Telegraphenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft ist Bundessache. Der Ertrag der Post- und Telegraphenverwaltung fällt in die eidgenössische Kasse. Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt.
Page 3 - Art. 9. Ausnahmsweise bleibt den Kantonen die Befugnis, Verträge über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Auslande abzuschließen; jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten.
Page 17 - Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied. Art.
Page 14 - Bundesrates bedürfen. Dem Bunde steht das Recht zu, Strafbestimmungen gegen den Mißbrauch der Presse zu erlassen, der gegen die Eidgenossenschaft und ihre Behörden gerichtet ist.
Page 5 - Militärunterricht und ebenso die Bewaffnung ist Sache des Bundes. Die Beschaffung der Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet.

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