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" Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps nicht inbegriffen. Art.... "
Die Schweiz, die Italienischen Seen, Mailand, Turin, Genua, Nizza: Handbuch ... - Seite xxxvii
von Karl Baedeker (Firm) - 1859 - 390 Seiten
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Geschichte des schweizerichen Bundesrechtes von den ersten ewigen ..., Band 2

Johann Caspar Bluntschli - 1852 - 472 Seiten
...Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrath der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann...
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Die Schweiz: Handbuch für Reisende

Karl Baedeker (Firm) - 1853 - 480 Seiten
...Diese Bundesverfassung enthält ua folgende Bestimmungen: „Art. 3. Die Canto.ie sind souverän , so weit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung...Sache des Bundes. 31. Die Cantone dürfen weder Zölle , Weg- noch Brückengelder einruhren. 33. Das Postwesen wird vom Bunde übernommen. 36. Dem Bunde steht...
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Geschichte der schweizerischen Eidsgenossenschaft, Band 4

Vögelin - 1859 - 458 Seiten
...Beamte» und Angestellten kann jedoch vom Nundesiath der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Nundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als dreihundert...
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Die Schweiz, die italienischen Seen, Mailand, Genua, Turin

Karl Baedeker (Firm) - 1856 - 548 Seiten
...Souverainität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist. 11. Es dürfen keine Militär-Capitulationen abgeschlossen werden. 13. Der Bund ist nicht berechtigt,...Canton mehr als 300 M. stehende Truppen halten. 23. Das Zoflweaen ist Sache des Bundes. 3l. Die Cantone dürfen weder Zölle, Weg- noch Brückengelder einführen....
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Manuel diplomatique, recueil des traités de paix européens [&c ..., Band 2

Friedrich Wilhelm Ghillany - 1856 - 630 Seiten
...Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrath der Forthezug von Pensionen bewilligt werden. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Canton oder in getheilten Cantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann...
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Sammlung der in Kraft bestehenden Gesetze, Beschlüsse, Verordnungen und ...

1860 - 734 Seiten
...Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrath der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde dars kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 30N Mann...
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Das nordamerikanische Bundesstaatsrecht verglichen mit den ..., Teil 1

Johann Jakob Rüttimann - 1867 - 490 Seiten
...Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrath der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann...
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Protokoll über die Verhandlungen der im Juli 1870: mit Vorberathung der ...

Switzerland. Bundesversammlung. Nationalrat - 1871 - 606 Seiten
...Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrat!) der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann...
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Schweizerische Rechtsfreund: Sammlung aller Seit der ..., Band 1

1876 - 278 Seiten
...Annehmen folcher Auszeichnungen ist allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten untersagt. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann...
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Sammlung der Civil- & Civilprozessgesetze des Kantons Bern: mit ..., Band 1

Bern (Switzerland : Canton) - 1892 - 888 Seiten
...Annehmen solcher Auszeichnungen ist allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten untersagt. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilteu Kantonen kein Landesthoil mehr als 300 Mann...
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