| Johann Caspar Bluntschli - 1852 - 472 Seiten
...Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrath der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann... | |
| Karl Baedeker (Firm) - 1853 - 480 Seiten
...Diese Bundesverfassung enthält ua folgende Bestimmungen: „Art. 3. Die Canto.ie sind souverän , so weit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung...Sache des Bundes. 31. Die Cantone dürfen weder Zölle , Weg- noch Brückengelder einruhren. 33. Das Postwesen wird vom Bunde übernommen. 36. Dem Bunde steht... | |
| Vögelin - 1859 - 458 Seiten
...Beamte» und Angestellten kann jedoch vom Nundesiath der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Nundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als dreihundert... | |
| Karl Baedeker (Firm) - 1856 - 548 Seiten
...Souverainität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist. 11. Es dürfen keine Militär-Capitulationen abgeschlossen werden. 13. Der Bund ist nicht berechtigt,...Canton mehr als 300 M. stehende Truppen halten. 23. Das Zoflweaen ist Sache des Bundes. 3l. Die Cantone dürfen weder Zölle, Weg- noch Brückengelder einführen.... | |
| Friedrich Wilhelm Ghillany - 1856 - 630 Seiten
...Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrath der Forthezug von Pensionen bewilligt werden. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Canton oder in getheilten Cantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann... | |
| 1860 - 734 Seiten
...Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrath der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde dars kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 30N Mann... | |
| Johann Jakob Rüttimann - 1867 - 490 Seiten
...Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrath der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann... | |
| Switzerland. Bundesversammlung. Nationalrat - 1871 - 606 Seiten
...Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrat!) der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann... | |
| 1876 - 278 Seiten
...Annehmen folcher Auszeichnungen ist allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten untersagt. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann... | |
| Bern (Switzerland : Canton) - 1892 - 888 Seiten
...Annehmen solcher Auszeichnungen ist allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten untersagt. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilteu Kantonen kein Landesthoil mehr als 300 Mann... | |
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