Verordnungs-blatt des Ministeriums für militärische angelegenheiten

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Gedruckt im K. Bayerischen Kriegsministerium, 1874
 

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activen Adjutant allergnädigst geruht Amalie von Griechenland Armee Artillerie Artillerie-Regiment Aschaffenburg Bataillon Beilage betr betreffend Bezirks Brodeßer Carl von Bayern Carl von Württemberg charakterisirte Charge Chevaulegers Chevaulegers-Regiment Classe Commandeur Commando Corps December deffen der geheime deutschen Reiches Dienstpflicht Ehrengerichts Ehrenrath einjährig freiwilligen Entlassung Feld Feld-Artillerie-Regiment Festungs Fourage Freiherr von Pranch Friedrich Fuß Fuß-Artillerie-Regiment Garnisons geheime Secretär Belden Germersheim Gesetzes giment Gymnasium Hauptleute Hauptmann Heeres Infanterie Infanterie-Leib-Regiment Infanterie-Regiment König Infanterie-Regiment Königin Amalie Ingolstadt Invaliden Jäger-Bataillon Juni Kaiser Franz Joseph König Carl König haben allergnädigst Königin Mutter Königlich Bayerisches Kriegsministerium Königlichen Majestät Allerhöchsten Kriegsministerial-Rescript Landwehr Landwehr-Bezirk Landwehr-Bezirks-Commando Lieutenant Majestät Allerhöchsten Befehl Majestät der König Major Mannschaften Maximilian Militär Minister der General Minister der General-Secretär Nachsuchen Neu-Ulm Oberbayern Oberstlieutenant Officiere Pension zu verabschieden Pionier Pionier-Bataillon Premier Lieutenant Premier-Lieutenant Prinz Carl Prinz Luitpold Provinz Realschule Regiment Regiment König Regiment Prinz Rittmeister Second Second-Lieutenant Statt deffen Sterbfälle Train-Bataillon Truppentheile Uhlanen Unterofficiere Verordnungs-Blatt Zahlmeister

Fréquemment cités

Page 181 - Truppentheil, zn dem der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat zu dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder Geißel aus der Gewalt des Feindes entlassen ist.
Page 181 - Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw.
Page 181 - Beginne bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation; 3. die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt...
Page 181 - Die Kriegsformation des Heeres, sowie die Organisation des Landsturmes bestimmt der Kaiser. Alle bereits im Frieden zur schleunigen Ueberführung des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen sind nach den Bestimmungen des Kaisers zu treffen. Die Dienstverhältnisse der Landsturmpflichtigen werden durch ein Gesetz geregelt.
Page 181 - Vorschrift 8ud 2 e. aufgenommene Verhandlung hat in Betreff ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Aufnahme die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Ist in der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen oder in der eigenhändig unterschriebenen letztwilligen Verfügung (2...
Page 181 - Formen gültig errichten (privilegirte militärische letztwillige Verfügungen). Die Vorrechte der Militärpersonen in Beziehung auf diese letztwilligen Verordnungen bestehen allein darin, daß sie nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den für ordentliche letztwillige Verfügungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht unterworfen sind. Es sind dabei die folgenden Bestimmungen zu beobachten: 1 die...
Page 181 - Belagerungszustandes privilegirte militärische letztwillige Verfügungen zu errichten, beginnt für die oben bezeichneten Personen von der Zeit, wo sie entweder ihre Standquartiere oder, im Fall ihnen solche nicht angewiesen sind, ihre bisherigen Wohnorte im Dienste verlassen oder in demselben angegriffen oder belagert werden.
Page 100 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: s 1.
Page 181 - Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben, oder wieder verloren haben, sind, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichtet und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete 31.
Page 181 - Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Vollstreckung oder Erlaß eingestellt.

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