Grundsätze der Finanzwissenschaft. Von A. Wagner. [Entitled] Finanzwissenschaft

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Beliebte Passagen

Seite 216 - Every tax ought to be levied at the time, or in the manner, in which it is most likely to be convenient for the contributor to pay it.
Seite 216 - ... (2) The tax which each individual is bound to pay ought to be certain, and not arbitrary. The time of payment, the manner of payment, the quantity to be paid, ought all to be clear and plain to the contributor, and to every other person.
Seite vi - Die Theorieen der Grundlegung erfuhren dabei gewissermassen eine „Probe", die anzustellen mir erwünscht war, um so manche Puncte in der Grundlegung genauer und mit steter Rücksicht auf die practische Durchführung zu prüfen. Es ist dadurch die Verbindung zwischen den theoretischen und practischen Theilen des Lehrbuchs, soweit ich letztere zu bearbeiten übernommen habe, hergestellt worden. Darauf lege ich vom Standpuncte meines Systems der Politischen Oekonomie aus besondern Werth. Berlin, Februar...
Seite 342 - Lasten, solang als Wir Uns nicht durch Herstellung der Finanzen in dem Stand befinden werden, Unsere Unterthanen nach Unserm innigsten Wunsche zu erleichtern, der Bestreitung der Staatslasten ferner belassen.
Seite 4 - Ucbertragungen von Kapitalien und Grundstücken Seitens der Staatsangehörigen an den Staat oder, in früheren Zeiten, an das den Staat vertretende Oberhaupt, den Fürsten, sind Überall in der Geschichte vorgekommen. Sie spielen in primitiven Verhältnissen des Volks-, Wirthschafts - und...
Seite 6 - Regierungswirthschaft, auch (subjectiv) Finanzwesen. Der Ausdruck Finanzverwaltung bleibt besser für die Gesammtheit der Behörden vorbehalten, welche die Finanzwirthschaft leiten. Die letztere wird mitunter auch Staatswirthschaft genannt, sprachlich nicht unrichtig. Der Ausdruck ist jedoch nach dem heutigen Sprachgebrauch vieldeutig, indem mit ihm öfters die (staatlich organisirtc) Volkswirtschaft selbst bezeichnet wird, wie z. B. in dem Titel des bekannten Hermann'schen Werks: „staatswirthschaftliche"...
Seite 4 - G. §. 69, führen müssen, welche die Aufgabe hätte, die so zur Verfügung des Staats kommenden Güter richtig zu verwalten und zu verwenden. Bei den beiden ändern .Systemen erlangt diese Wirthschaft eine grössere Ausdehnung und einen reicheren Inhalt, weil hier vielfältige und umfassende Thätigkeiten zur Erwerbung der Güter nothwendig werden, also eine erwerbs wirtschaftliche Abtheilung hinzutreten muss.
Seite 216 - Bequemlichkeit". 4. Every tax ought to be so contrived äs both to take out and to keep out of the pockets of the people äs little äs possible...
Seite 21 - Prodncti vität der Verwendung ab, welche der Staat den Steuern giebt. Wird daher die Staatsthätigkeit in unrichtiger Weise ausgeübt und werden die Kosten derselben ohne genügende Berücksichtigung der Rückwirkungen der Finanzmassregeln auf die Volkswirtschaft aufgebracht, werden die Lehrsätze der Volkswirtschaftslehre dabei nicht gehörig zu Käthe gezogen , so mnss die Finanzwissenschaft ihre warnende Stimme erheben.
Seite 5 - Hier ist nur zu constatiren, dass auch ein solcher Zwangserwerb, in gleicher Weise wie der Zwang, durch welchen der Staat persönliche Dienste sich zur Verfügung stellt, aus dem Wesen des Staats als Zwangsgemeinwirthschaft abzuleiten ist und danach principiell gerechtfertigt erscheint und überall in der Geschichte vorkommt. Seine beiden Hauptformen sind die Besteuerung und die Enteignung (G.

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