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Die gewöhnlichen Gründe, daß der Bergbau ein Schaß des Landes, das Regal dem Lande nüßlicher sey, u. dgl., reichen durchaus nicht weiter, als allenfalls ein Geseß dars über anzurathen, und sind keine selbstständigen Rechtssäße. So lange noch kein solches Gesek gegeben ist, gehört der Bergbau zu den übrigen Nuhungen des Grundes und Bos dens der Grundbesißer b).

Was ist nun Bergregal? Das vom übrigen Grundeigens thum abgesonderte, selbst den Grundbesißer ausschließende Eigenthum gewisser c), aneinander brechender Metalle und Mineralien mit der Befugniß, zu deren bester Benutzung alle erlaubte Mittel anzuwenden. Zu diesen gehört zugleich das Vorrecht, auch auf der Oberfläche gewisse, dazu unents behrliche Pläße und Wasser, ohne Widerspruch der Grund: besitzer zu gebrauchen.

§. 2. Der Bergbau sey ein Regal oder keines, können davon jene landesherrlichen Rechte im mindesten abhängen?

b) Vortreffliche Erörterungen hierüber findet man im Procès verbal de l'assemblée nationale tom. 49, 50. Paris 1791. und im Moniteur von jener Zeit,

c) Gewisser Vergl. unten §. 3. Wie wenig sich aus den wandelbaren doktrinellen Klassifikationen der Mineralogie bes weisen läßt, welche Metalle zum Bergregal gehören, darüber f. Magdeburg Halberstädtische Blätter. Halle 1801. Ob es in hin sicht einer neuen Legislation für den Staat von wahrem Nußen sey, Metalle und Mineralien, die nicht Münzmaterial, sondern bles Kaufmannsgut sind, sum Bergregal zu ziehen, das ist nicht so ausgemacht. Betrieb, Direktion, Kontrolle x. kosten dem Staate mehr als Privaten; er kann dem augenblicklichen Steigen und Fallen der Preise des Produkts nicht so geschwind folgen, und wohlhabende Partikuliers verlieren eine, dem Staate wohlthätige, Gelegenheit, ihre Kapitalien anzulegen. Das Staats Interesse fodert an sich keine Regalität, sondern nur, daß der Bergbau nicht liegen bleibe.

Kann der Regent diese Rechte über den Bergbau, wie über anderes Grundeigenthum, über das zu jenem gehörige Pers fonale wie über andere Unterthanen, mehr oder weniger has ben, weil der Bergbau ein Regal ist, oder nicht? Das alles kann nichts ändern. Alles, wo der Bergbau im Staat gewisse Vorrechte, überhaupt Privilegien der Berg und Hüttenwerke, der Interessenten derselben, der Bergwerkss Produkte, der Bergstädte, der Bergbedienten und Arbeiter, z. B. Steuer, Rekrutirungs-Eremtion, privilegirte Juriss diktion, besondere Form des Prozesses 2c. genießt, da hat fie der Bergbau nicht durch seine Regalität, sondern vom Regenten, als solchem.

Berggeseke? jeder Partikulier kann die Bedingungen, unter denen er seine Güter verpachtet, Bediente annehmen will, was für dabei einschlagende Vortheile sein Gutim Staate hat, Steuer:, Zollfreiheit ze. bekannt machen, aber nichts selbst anordnen, oder zusichern, was die Staatsvers fassung abändert. Der Staat fände für gut, die Ausfuhr des Kupfers, Eisens 2c. zu verbieten, kann das das Bergs regal hindern, weil es sein Produkt dadurch nicht so theuer benußt? Man sieht bald, daß die Souverainitäts- und Bergregalsrechte nicht zu vermischen sind, und daß allemal fehlgegriffen wird, sobald man beide, weil sie oft in einer Hand verbunden sind, aus einer Quelle ableitet, und beide entweder Souverainität oder Bergrégal nennt d).

Auch der Ausdruck von Konzessionen ist in Beziehung auf den, der sie giebt, höchst vielbedeutend. Wenn z. B. ein Besizer weitläufiger Ländereien sein Feld gar nicht bes stellte, so würde der Staat ihn bald, um damit Abbrüchen am Nationalvermögen vorzubeugen, zur Kultur anhalten, und endlich bei der Nichterfüllung, mit Verabreichung eines

d) Von Wagner über den Beweis der Regalität des deutschen Bergbaues 1794

Theils der Einkünfte an den Befiher, einen Wirthschafter dahin sehen. So giebt es Provinzialgeseße, die bei Mine: valien, welche in dem Lande gar nicht zum Bergregal gehős ren, im voraus den Grundbesißern ankündigen, daß, wenn fie nicht selbst bauen, der Staat den Bau andern verstatten werde. Es werden gewisse Verarbeitungen von Bergwerks; Produkten, Gifthütten, Arbeiten die viel Holz konsumis ren 2c. ohne nachgesuchte und erhaltene Erlaubniß untersagt; alles aus Souverainität. Aber das Bergregal will sein un: terirrdisches Eigenthum nicht selbst benußen, legitimirt einen Dritten, in gewiffen Gränzen nach Metallen zu suchen, (Schurfscheine), einzelne Bergwerke anzulegen (Belehnungen). Es zeigt sich auch hier, wohin man kommt, wenn man das Konzessionen nennt, und eben so allgemein die Frage auf Fellt, wer sie giebt, der Souverain, oder das Bergregal?

Es sey hier noch eine kleine Abschweifung über Kone zessionen überhaupt erlaubt, wie weit deren Ertheilung zur Souverainität, oder zu den droits seigneuriaux gehört. Wo die législation und haute police des Souverains burch Landesgesetze gewisse Gewerbe verboten haben, da kann auch nur die haute police davon dispensiren, in so fern dies nicht im Eeseh den Gerichtsobrigkeiten ausdrücklich übertragen ist. Das Herumziehen gewisser Gewerbe auf Städten und Dörfern, ist der Polizei zuwieder. Die Ers laubniß dazu z. B. Musik, Scheerenschleifer, Schweinschnitt, alles Hausiren 2c. gebührt der Obrigkeit des Orts, nicht nothwendig den Gerichten e). Der Gutsherr kann sie sich

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e) Es ward von bedeutendem Einfluß auf die TerritorialVerfassung, und hindert sehr die Handhabung der Polizei, daß man in älteren Zeiten die gutsherrlichen Rechte in Jurisdiktion und Dekonomie theilte, und alles zu jener zog, was nicht dieser angehörte, Konzession und Duldung gewisser. Gewerbe, Aufsicht auf Bertelei, Abzugsgeld und dergleichen; und daß sich nun die

selbst vorbehalten; es entsteht daraus eine kleine Revenue.Aus der niedern Polizei und Verbindlichkeit jedes Gutsherrn und der Kommunen, für ihre Armen zu sorgen, entsteht' des ersten Befugniß, nicht jedem einwandernden Fremden Aufenthalt und Gewerbe zu verstatten. Daher kann jener, an sich im Staate unverbotene Gewerbe, dem einen erlaus ben, auch wohl mit der Zusicherung, zu dessen besserer Sub sistenz solches binnen einer nahmhaften Zeit auf seiner Be fißung niemand weiter nachzulassen, dem andern untersagen. Bei manchen Gewerben, die dem Gutsunterthan nicht zus kommen, Anlegung von Mühlen, Ziegeleien, Dorfhandel, Brannteweinbrennereien und Schank 2c. ist hergebracht, daß sie ohne gutherrliche Erlaubniß unstatthaft sind. Die haute police wacht, daß dadurch nüßliche Gewerbe und der Anwachs der Bevölkerung nicht behindert werden.

Außerdem gehören Monopolien, und Verbietungsrechte gegen andere zur haute police.

Wenn jemand aus dem Eigenthum eines andern etwas verlangt, so kann dieser sich für die Ueberlassung Bedingun gen machen. Der Souverain und Gutsherr sehen dabei auf gemeinnüßige Zwecke, bedingen eine bestimmte Verwendung, und verstatten in der Urkunde zugleich das an sich unverbo tene Gewerbe, unter dem Ausdrucke von Konzession. Die häufigsten Fälle treten wegen des Holzes zu Fabriken, Zie: geleien u. s. w. ein; die Ertheilung der Konzession kommt

höhern Kollegien deshalb auch in allen Polizeisachen nicht an den Gutsherrn, sondern an die Gerichte halten, jener gleichwohl diese durchaus vertreten foll. Die Gerichte pflegen das gravamen de futuro, das den höchsten Zweck der Polizei ausmacht, nach seis nem in Justizsachen oft ungiltigen Werthe, auch in jener zu we nig zu beachten. Daher ist nicht so gleichgiltig, dem Gucsherrn, der so seinem Gerichtspfleger, subaltern wird, das einzige Mittel, dessen willkührliche Entlassung, zu entnehmen.

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dem zu, aus dessen Forsten das Holz verabreicht wird, also bald dem Souverain, bald dem mediatisirten Fürsten, zuz weilen beiden zugleich. Eben diese Bewandniß hat es mit den Befreiungen, durch welche man oft neue Fabriken und dergleichen unterstüßt. Sie können mit Verbietungsrechten gegen andere verbunden seyn, Rekrutirung, Landesabgaben, aber auch gutsherrliche Ablaßten, Schußgeld, Dienste, Abs leitung von Wässern aus Bächen 2c. betreffen.

§. 3. Nur einiges aus der vorigen deutschen Reichs; und Territorial: Bergwerks: Verfassung. Man fühlte seit den ältesten Zeiten, daß es mit den Materialien zur Münze, Gold und Silber (Kupfer: Legirung ist neuer und noch neuer Kupfer Münze) eine andere Bewandniß habe, als mit ans „dern Metallen und Mineralien, und Gold und Silber, aber nur diese beide, sind durch Observanz und Verfassung so bes stimmt landesherrliche Regalien, daß nicht mehr diese Res galität als Regal, sondern die Ausnahme davon von dem zu erweisen ist, der sie behauptet f). Von Kupfer, Zinn, Eisen, Blei und Quecksilber war stets, und ist noch jezt durch Herkommen so viel gewiß, daß sie nicht dem guts pflichtigen Unterthan, sondern dem Gutsherrn zukommen. Diese Präsumtion reicht hier, und selbst in denen Landen, wo diese Metalle zufällig wahres landesherrliches Regal wur: den (denn dafür sind solche Fälle, wo der Landesherr zus gleich Gutsherr ist, nicht anzunehmen), so weit, daß das, was von dem einen jener 5 Metalle erwiesen ist, dadurch auch von den übrigen gilt. Allein bei solchen Rittergütern, die nie selbst Dynastien, sondern in diesen als Stücke dersel ben, oder in andern Distrikten, welche nie Dynastien auss machten, mit Bergwerksgerechtsamen infeudirt waren, gehen

f) Dieser Meinung sind die bewährtesten Publizisten, Pütter, Häberlin, Leist, und sie wird auch durch die vorigen Reichss gesete vom Münzrecht bestätigt.

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