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ist, römischer Ausdrücke uns zu bedienen. Vorzüglich schränkt fie sich blos auf die Verhältnisse zu dem eigenen Souverain ein und sollte daher im Verhältniß gegen einen Dritten kaum merkbar seyn.

Ueberdies bleiben die Mediatisirten immerhin Patrimo: nialherrn und behalten Rechte und Vorzüge, die sie, wo nicht ganz von der Vermischung mit den übrigen Unters thanen sichern, doch wenigstens in die erste Klasse dersel: ben stellen.

Wir dürfen daher kaum daran zweifeln, daß nicht nur 1) der einzelnen Souverains die Mediatisirten

a) die Zollfreiheit für ihre und der ihrigen eigene Be: dürfnisse, und

b) der Chausseefreiheit für ihre Person werden ferners hin genießen lassen, wie auch in einigen Deklaratios nen schon bestimmt ist, sondern daß auch

2) Dritte Souverains diese Befreiungen nirgends am wenigsten aber dort, wo sie auf ausdrücklichen Verträ: gen beruhen, in Zweifel ziehen werden.

Sollte aber der Fall je eintreten, daß diese Freiheiten überhaupt nicht, oder wenigstens dort nicht mehr passirt werden wollten, wo der Gegenstand, welcher zu dem vors maligen Vertrage Anlaß gegeben hat, in den Besitz des eigenen Souverains übergegangen ist; so halten wir hauptsächlich in leßterem Falle für billig, daß der Mediatis firte auf irgend eine konvenable Weise entschädiget werde.

Der Gegenstand hat für solche Mediatisirte, welche in mehreren der Bundesstaaten, oder gar auch außerhalb ders selben possessionirt sind, ein größeres Interesse, als es viel: · leicht manchen scheinen möchte, und es lohnte sich daher wohl der Mühe, daß auch andere diesen Fragen einige Aufs merksamkeit widmen, und die Resultate ihrer Reflexionen dem Publikum mittheilen möchten.

7.

Ueber den Art.-30. der rheinischen Bundesakte, die Schulden der Mediatisirten betreffend.

Bekanntlich ist dieser Artikel in verschiedenen Abdrücken mit

verschiedenen Lese: Arten erschienen.

Die eine hat:

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>>Les dettes propres à chaque Prince, Comte, ou »Seigneur,<<

die andere hingegen seht statt: Prince, PRINCIPAUTÉ und ftatt Comte, COMTÉ. *)

Wir wollen zwar dem Sachkundigen überlassen, ob nicht schon das Beiwort: »propres« zum Beweis diene, daß von den Personen der Fürsten und Grafen und nicht von ihren Fürstenthümern oder Grafschaften die Rede seye, und daß also die erstere Leseart die richtigere oder wes nigstens ursprüngliche seyn müsse; wir glauben jedoch, daß die erstere auch noch durch die vorgeschriebene Vertheis lungsart der Schulden gerechtfertigt werde, indem von den in Frage stehenden Schulden nichts auf das Land, sondern alles auf die Revenüen, die der Souverain acqui rirt, und die der Mediatisirte behält, repartirt wers den solle. Zum deutlichen Beweis, daß nicht von eigent: lichen Landesschulden, sondern blos von persönlis chen oder Kammerschulden des Mediatisirten die Rede feyn könne.

Wir spinnen jedoch diesen Beweis nicht weiter aus,

*) Es ist nun außer allem Zweifel und der nächstens erscheinende Abdruck des Pariser Vertrags wird beweisen, daß das lehtere die richtige Leseart sey.

W.

weil ein anderer Gesichtspunkt alle weitere Diskussionen hiers, über überflüßig macht, und unwidersprechlich angibt, welche Schulden hier gemeint seyen.

Nicht blos das Interesse der Mediatisirten hat nämlich den Art. 3o. der Bundesakte diktirt, sondern vors züglich das Interesse der Gläubiger. Diese begünstigt die Bundesakte so sehr, daß sie ihnen zu lieb die Vorschriften des jüngsten Deputationsrezesses vom 25. Febr. 1803.

»Sauf néanmoins des droits acquis à des créan»ciers par le Recès de 1803.<

von dem sonsten über ihn ausgesprochenen Vernichtungsurs theil ausnimmt. Ihr Interesse ist es also, welches neben dem der Mediatisirten die Schulden: Separationsope: ration vorzüglich leiten muß.

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Der allegirre Deputationsrezeß bestätigt Art. 77. u. f. die hypothekarische Rechte der Gläubiger der in Frage ste henden Fürsten auf eine sehr ausgiebige und vortheilhafte Art. Alle Schulden also, welche unter Verpfändung der Besihungen und Einkünfte der Mediatisirten kontrahirt worden sind, stehen unter der Garantie der Bun: desakte, sie mögen auch verwendet worden seyn, zu was sie wollen. Blos die Verpfändung der Besikungen ist der ́entscheidende Punkt.

Der durch die rheinische Bundesakte in diesem Punkt bestätigte Deputationsrezeß sagt bestimmt:

daß der neue Regent diese Schulden »eben so zu vers zinsen und abzuführen habe, wie es der vorige würde haben thun müssen.«

Wenn nun aber keines Beweises bedarf, daß in der Res gel jeder deutsche Reichsstand befugt war, seine Besitzungen und Einkünfte zu verpfänden, und daß auch die höchste Reichsgerichte auf die durch solche Verpfändungen erlangte Rechte, richterliche Verfügungen durch mandata de solvendo, vel dimittendo hypothecam etc. erlassen haben, und

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daß überhaupt ein alter deutscher Grundsaß ist: daß reds liche und erweißliche Schulden auch vom Nachfolger be: zahlt werden müssen; so ist wohl keinem Zweifel unterwors fen, daß die dermaligen Gläubiger der Mediatisirten ihre auf die Revenüen der leßteren erlangten Rechte auch gegen den Souverain pro rata der auf ihn übergehenden Revenüen zu verfolgen befugt seyen, und daß daher die Leses art des 3o. Art. der Bundesakte nichts, sondern lediglich die Schuldverschreibung alles entscheide.

8.

Sollten die Mediatisirten, welche ihre nach der rhei: nischen Bundesakte verlierende Rechte nicht als feuda imperii, sondern jure allodii beseffen · haben, nicht Entschädigung dafür verlangen #fönnen?

Die Sorgfalt, mit welcher die rheinische Bundesakte das

Privateigenthum der Mediatisirten denselben zu erhals ten sucht, und vorzüglich nur von denjenigen Rechten den Souverains einige zutheilt, welche die Mediatisirten in der Eigenschaft als Regenten gehabt haben, berechtiget uns zu der Vermuthung, daß man bei diesen Rechten die Qualität eines eigentlichen Familien: Eigenthums nicht gesucht, sondern sie in die Kathegorie der aus Verleihungen von Kais ser und Reich herrührenden Rechte gestellt, und daher nach Vernichtung der deutschen Verfassung um so weniger Beden ten gefunden habe, sie als freies Gut, bona vacantia, zu behandeln, und darüber dem vorgesehten Zwecke gemäß zu disponiren.

Ist aber diese Vorausseßung richtig, so hätten diejeni: gen Reichsstände, welche ihre landesfürstliche Obrig keit und die damit verbundenen Rechte nicht als Reichs: Lehen, sondern als Allodium besessen häben, vor allen andern in die Reihe der neuen Souverains gestellt zu wers den verdient ;/ sind aber dergleichen Reichsstände gleichwohl mediatisirt worden, so scheinen sie uns wenigstens auf Ent fchädigung für das dem gemeinen Zweck aufgeopferte Fa: milien Eigenthum Ansprüche zu haben, weil der Geist der Bundesakte alles "Privat: Eigenthum seinem alten Besiker konservirt wissen will.

9.

Ueber das Bergregal

Unter den schäßbaren Erörterungen über den neuen Sou verainitätsbegriff kommt auch einiges über das Bergregal vor a). Es ist der Mühe werth, darüber noch einige an dere Ansichten kürzlich nur anzudeuten.

§. 1. Aus allgemeinen staatsrechtlichen. Grundsäßen läßt sich kein Bergregal, im wahren engern Sinn, beweisen. Aus dem Begriffe des Staates, wie derselbe vom Verbote aller Selbsthülfe, von innerer und äußerer Sicherheit des Eigenthums und der Personen ausgehet, des Regenten aus schließende Zwanggewalt, aus dieser Gesetzgebung, Rechts, pflege 2c. an sich mit sich bringt, kann keine ähnliche, noth wendige Bergregalität bewiesen werden.

a) Heft IV. S. 79. V. S. 285. VI. S. 333,

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