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Dritter Titel.

Von den Distrikts oder Arrondissementss

Tribunalen.

Art. 1. In jedem Distrikte soll ein Tribunal erster Instanz seyn, welches seinen Siß im Hauptorte hat. Im Distrikte von Braunschweig aber wird es seinen Siß zu Wolfenbüttel haben.

Art. 2. Die Distriktstribunale bestehen aus einem Práz sidenten, fünf Richtern und einem, königlichen Prokurator.

Art. 3. Alle und jede Personen find den Distriktse tribunälen in Ansehung aller persönlichen, dinglichen und ge mischten Klagen unterworfen; mit Ausnahme 1) aller ders jenigen, die vor die Friedensrichter gehören, und die unten noch näher werden bestimmt werden; 2) aller Handelssa chen, da, wo ein Handlungsgericht ist; und der vor die ́ Munizipalpolizei gehörigen Angelegenheiten.

Art. 4. Die Distriktsgerichte erkennen in erster und lehter Instanz in allen Schuldforderungen und solchen Klas gen, welche bewegliche Sachen betreffen, bis zu dem Werthe von 1000 Franken an der Hauptsumme; bei unbeweglichen Sachen aber, wenn der Hauptgegenstand bestimmt 100 Frans ten an jährlichen Renten oder Pachtgeldern ausmacht.

Art. 5. Wenn die Distriktsgerichte entweder in erster Instanz, jedoch in Sachen die eine Appellation zulassen, oder in letter Instanz, auf die von den Urtheilen der Friedenss richter an sie gebrachten Appellationen zu entscheiden haben, so können sie erkennen, wenn auch nur drei Richter gegens wärtig sind. In allen andern Fällen müssen ihrer vier an wesend seyn. Im Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Art. 6. Jeder der fünf Richter des Tribunals hat der Reihe nach, jedesmal drei Monate hindurch, die Instruktion der in dem Arrondissement begangenen Verbrechen zu fühs ren, die Beweise zu sammeln und sie an den Generalproku:

rator des Kriminalgerichts einzusenden, damit dieser, wenn eine Anklage statt hat, die Sache weiter verfolgen könne.

Art. 7. Bei den Distriktstribunalen sollen Beifißer seyn, welche, wenn sie 25 Jahre alt sind, die Stelle der abwesenden Richter vertreten, und für jede Sihung 3 Frans ten bekommen, die den Richtern, deren Stelle sie vertraten, an der Besoldung abgezogen werden sollen. Alle Beisißer können den Berathschlagungen der Richter beiwohnen, und haben, wenn sie 23 Jahr alt sind, ein votum consultativum.

Art. 8. Die Besoldung der Mitglieder der Distrikts: tribunale ist folgendermaßen bestimmt.

In Magdeburg, Caffel und Wolfenbüttel bekommt der Präsident 6000, jeder der beiden zuerst ernannten Richter 4000, jeder der drei andern 3000, der königliche Prokuras tor 4500 Franken Gehalt.

Art. 9. In Halle, Halberstadt und Hildesheim be: kommt der Präsident 5500, jeder der beiden zuerst ernann ten Richter 3500, jeder der drei lehten 2500, und der kő; nigliche Prokurator 3800 Franken Gehalt.

Art. 10. In Osnabrück, Göttingen und Nordhausen bekommt der Präsident 5000, jeder der beiden zuerst ers nannten Richter 3000, jeder der drei lekten 2000, und der königliche Prokurator 3300 Franken Gehalt.

Art. 11. In Minden, Bielefeld, Marburg, Goslar und Salzwedel bekommt der Präsident 4500, jeder der bei den zuerst ernannten Richter 2500, jeder der drei leßten 2000 und der königliche Prokurator 3000 Franken. Gehalt.

Art. 12. In Eschwege, Hersfeld, Paderborn, Eim beck, Duderstadt, Helmstädt, Stendal, Osterode und Heili; genstadt erhält der Präsident 4000, jeder der beiden zuerst ernannten Richter 2300, jeder der drei leßten 1800 und der königliche Prokurator 2600 Franken Gehalt.

Art. 13. In Hörter, Rinteln, Blankenburg und Neu

haldensleben bekommt der Präsident 3500, jeder der beiden zuerst ernannten Richter 2000, jeder der drei andern 1800 und der königliche Prokurator 240 Franken Gehalt.

Bierter Titel.

Von den General › Prokuratoren und den könig: lichen Prokuratoren.

Art. 1. Das Geschäft der Generalprokuratoren und der königlichen Prokuratoren ist, entweder mündlich vor dem versammelten Gericht, oder schriftlich, mit Gründen unter: stüßte Anträge in folgenden Sachen zu machen:

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1) in allem was die öffentliche Ordnung, den Staat, die Domainen, Gemeinden, öffentliche Anstalten und die den Armen gemachten Geschenke und Vermächtnisse bes trifft;

2) in allem was den Stand einer Person und die Vors mundschaft angeht;

3) wenn wegen Inkompetenz Einwendungen gegen ein Ges richt gemacht, und daher um Abweisung der Sache ge: beten wird;

4) wenn die Gerichtsbarkeit zwischen mehreren Gerichten streitig ist, und wenn wegen Verwandschaft und Schwäs gerschaft ein Richter rekusirt wird;

5) wenn ein Richter eines ungerechten Urtheils oder vers zögerter Rechtspflege wegen belangt wird;

6) in allen Sachen, wo Frauen ohne Einwilligung ihrer Männer handeln, und selbst wenn sie mit deren Ein: willigung handelten, sobald es ihre Mitgabe betrifft; in Sachen der Minderjährigen und überhaupt in allen denjenigen, wo eine der Partheien durch einen Kurator vertheidigt wird;

7) in Sachen von abwesenden Personen.

Der königliche Prokurator kann außerdem verlangen, daß ihm in allen andern Sachen die Akten mitgetheilt wer

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den, wo er seine Theilnahme für nöthig erachtet; das Tri: bunal kann es selbst von Amtswegen befehlen.

Art. 2. Haben bei einem Urtheile in lehter Instanz die Anträge der Generalprokuratoren, und die der königlis chen Prokuratoren gefehlt, so hat dagegen die Wiedereinsezs zung in den vorigen Stand statt, wenn darum nachgesucht wird.

Art. 3. Die königlichen Prokuratoren und besonders die Generalprokuratoren, können bei den Gerichtshöfen und Tribunalen, bei denen sie angestellt sind, alles das von Amts: wegen verlangen, was Unserm Dienste oder dem öffentlichen Wohl zum Besten gereicht, und was vor diese Gerichtshöfe oder Tribunale gehört.

Art. 4. Der Generalprokurator bei Unserm Appellas tionsgerichte hat die Aufsicht über die königlichen Prokurato: ren, erinnert sie ihrer Pflichten, und kann ihnen in Dienst: geschäften Befehle ertheilen.

Art. 5. Die Generalprokuratoren bei den Kriminal: gerichten stehen mit den Richtern der Distriktstribunale ihres Departements, welche mit den Kriminaluntersuchungen be: auftragt sind, in Korrespondenz und können ihnen dabei Befehle ertheilen.

Fünfter Titel.

Von den Sekretarien.

Wir ernennen die Sekretarien aller Tribunale, auf vor: hergegangene Präsentation dieser Tribunale. Es soll für ihre Besoldung, von der sie ihre Kommis und die Personen, die sie zu den Expeditionen brauchen, so wie alle Kanzleibedürfniffe, bezahlen müssen, gesorgt werden.

Sechster Titel.

Von den Friedensrichtern.

Art. 1. Die, der Konstitutionsurkunde gemäß, in jedem Kantone eingerichteten Friedensgerichte, bestehen aus einem Friedensrichter, zweien Gehülfen, und einem Sekretair.

Art. 2. Der Friedensrichter erkennt in allen blos pers fönliche und bewegliche Sachen betreffenden Klagen, bis zu dem Belauf von 74 Franken (oder 20 Rthlr.), ohne daß dagegen eine Appellation statt hat; mit der Appellation aber bis zu einer Summe von 148 Franken. In diesem lehtern Falle können jedoch seine Erkenntnisse, der Appellation un: erachtet, provisorisch gegen Kaution vollstreckt werden.

Art. 3. Er erkennt ebenfalls ohne Appellation bis zu dem Werth von 74 Franken, und mit statt habender Aps pellation, die Klage mag sich so hoch belaufen, als sie will: 1) in Entschädigungsklagen wegen eines von Menschen oder Vieh, auf den Feldern, an den Früchten und der Erndte angerichteten Schadens; e) über Gränzverrückungen, widerrechtliche Anmaßungen von Grund und Boden, Bäumen, Hecken, Graben und andern Befriedigungen, welche im Lauf des Jahrs unternommen worden sind; imgleichen auch über die binnen einem Jahre unternommene Störungen des Laufs von Wasser, das zur Bewässerung der Wiesen dient, und über alle andere Arten von Klagen, die den Be sisstand betreffen ;

3) über solche Reparaturen, die bei Häusern und Pachts höfen dem Miethsmanne und Pächter obliegen; 4) über Entschädigungsforderungen des Pächters oder Miethsmanns über entbehrten Genuß, wenn das Recht auf eine Entschädigung selbst nicht bestritten ist, desglei chen des Eigenthümers in Ansehung der Deteriorationen; 5) über die Bezahlung des Lohns der Arbeitsleute und Gesinde, so wie über die Erfüllung der wechselseitigen Verpflichtungen der Herren und ihrer Dienstboten oder Arbeitsleute;

6) über Klagen wegen wörtlicher Injurien, Zank und Thätlichkeiten, wenn die Partheien dieserhalb nicht auf peinliche Bestrafung angetragen haben.

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