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hierzu geraitzt werden, vnd wa hiedurch der Fakultet Seckel zu gering sein oder erschöpfft werden wolt, soll durch der Vniuersitet seckel hierzu gegeben vnd verordnet werden, Vff das sollich löblich iebung nit vnderlassen pleib.

Gleicher gestalt soll die Facultas die sontägliche disputationes Baccalaureorum mit bestem Vleiß ordnen vnd anrichten, Vnd in allweg dahin bedacht sein, damit solche exercitia zu nutz gebraucht werden mögen, Vnd ob gleich die disputationes, so bisher Contubernales genent worden, vffgehebt vnd abgethom wurden, Ist wenig daran gelegen, dann dieselbigen zuuil hinderlich gewest den Jungen an iren andern exercitiis vnd repetierung defihenigen, so inen vorgelesen worden.

Der Artisten Rat oder Facultas soll auch mit Vleiß allweg dahin trachten, vff das zu Baccalaureis oder Magistris gemacht werden nit allain die, so ir Zeit erstanden vnd erfüllet, sonder die so verstand haben, mit guten Kunsten begabet vnd Tugenden geziert seien, vnd ob gleich etwan ainer befunden, der sein Zeit nit gar compliert oder erstanden het, Doch geschickt vnd taugenlich befunden, Soll sie denselbigen nit verhindern, Sonder zu dem begerten gradum durch billiche Disputation zulassen vnd fürdern.

Fürohin soll auch durch sie keiner zu Magistro gemacht oder erhöcht werden, Er habe dann zuuor zum wenigsten ein kunstreiche offen bare Declamation gethon vnd gehalten. Dardurch dann Studium dicendi neben dem disputandi exercitio herfürgebracht werden vnd in einen brauch komen meg.

Dieweil auch befunden, das v dem, wann die Magistranden nach dem examine, mit Pusaunen oder Trumeten offenlich vff der gassen vmbgefiert vnd beleitet werden, vnd dann daruff ain onordenliche Zech gehalten, Vil onrichtigkeit vnd ongeschickt wesen eruolgt, Zu dem ain onnöttiger cost daruff gelegt, Soll dasselbig alles hiemit abgethon vffgehapt vnd an desselbigen statt prandium Aristotelis, nach gut ansehen der Facultet, geordnet, Doch nit mit Vberfluss gehalten werden,

Es soll auch sich fürter kainer v den gemelten professorn hinweg thun, noch sich abwesend halten, one vergönd erlaubnuß vnd bewilligen des Decani Facultatis, laut der Statuten.

Alsdann in hun dstagen wie billich feriæ gehalten vnd

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erschiessliche Vnderleibung gegeben werden solle, Ist hiemit der Artisten Facultet zugelassen, die Zeit der hundstag ire Lectiones abzuwechseln, also das allein all tag drey gelesen vnd also solche Zeit vmbgewechselt werden.

Nachdem auch Imbser, als Professor Mathematum In diser Artisten Rat gebraucht vnd gezogen werden soll, vnd aber ime oder iemand schwer fallen, das er zu den Examinibus geordnet solle werden, Soll er dergleichen auch andere die Magisterij gradum nit erlangt, sollichs Lasts enthebt vnd hiemit erledigt sein.

Alsdann auch erscheint vnd offenbar am tag ligt, das an ainem gelerten fürtreffenlichen vnd berümpten man bey der Schul zuerhalten vil vnd hoch gelegen, So soll auch hiemit der Artisten Facultet gegundt vnd zugelassen sein, das sie mag nach D. Camerario 2, Sturmio oder sonst ainem herlichen vnd berümpten man trachten, Vnd wo deren Ainer zuerheben vnd zuerlangen sein welt, sollen sie dasselbig, vnd vff was maß das gescheen, an Vns Hertzog Vlrichen gelangen lassen vnd darüber vnsers Beuelchs erwarten.

Vnd vff das bey den Professorn der Obern vnd Nidern Faculteten, mit rat halten, bezalung der besoldungen auch anderm billiche gleichait gehalten werden mög, So sollen fürterhin gleich den Doctorn der Obern Faculteten, die Artisten auch bezalt werden, Also wo den Doctorn früchten, Wein gegeben oder vff den Guldin zu 15 Batzen ainer oder mehr Batzen gereicht, das gleichergestalt den Professorn Artium vnd bonarum Literarum solche bezalung auch beschehe vnd widerfare.

Es sollen auch fürterhin, wie biß daher der Decanus Facultatis Artium, sampt zwayen andern Professorn derselbigen Facultet, in der Vniuersitet Rath sein vnd pleiben, auch zu allen sachen gebraucht vnd gezogen vnd gar nit vfgeschlossen werden, bis derwegen ain andere ordnung fürgenommen wurdet.

Allen obgemelten Professoribus, die sonst vnder den Doctoribus oder Magistris artium nit pflegen ir session zu haben, sollen in allen Promotionen vnd publicis actibus in Aula gegen den Doctorn vber ir gebürende session verordnet vnd gegeben werden.

1 Pause, Ruhe. 2 Camerarius war 1540 nach Leipzig abgegangen.

An allen obgeschribnen Puncten vnd diser ordnung soll der Vniuersitet Rath die gemelte Artisten trewlich vnd vätterlich helfen fürderen, nit verächtlich halten, sonder ie zu Zeiten ire Actus auch besuchen vnd wa etwas einfallen, das zu endern, zu mindern oder zu mehren sein welt, soll dasselbig neben vnd mit den Artisten mit vleiß vnd guter vorbetrachtung bescheen, Vnd ieder Zeit gütiglich vnd freuntlich den Artisten angezaigt vnd dann gebessert werden.

Doch nicht dest weniger wa nach eraischung diser ordnung die alten oder new gemachte der Artisten Statuten zu endern oder gar abzuthun sein, So soll die Facultet dasselbig mit gutem rat zuthon macht haben, aber sunst vnd in ander weg vnser fürstlichen alten vnd newen ordination dise ordnung kein abbruch geberen, sonder in wesen unverendert pleiben, Aber in allweg vns vnbenommen, sonder vorbehalten, dise ordnung nach gelegenhait der Zeit vnd personen zu endern, gar vffzuheben vnd abzuthun nach vnserm wolgefallenn,

Zu Vrkund mit vnserm vffgetruckten Secret besigelt, Geben zu Vrach uff den zwaintzigsten tag Julij Nach Christi vnsers lieben Hailands geburt Fünffzehenhundert vnd im vier vnd viertzigsten Jar.

A. Gleichzeitige Abschrift in Ms. hist. 177 der K. öff. Bibl. f. 109. B. Besiegelte Abschrift, ohne Unterschrift im Univ. Arch. VI, 17. Eisenlohr 213.

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Begleitschreiben zu vorstehender Ordnung, 23. Sept. 1544.

Lieben getrewen. Nach dem wir jungst verruckter zeit etliche unser ret by euch zu Tubingen gehept, allerlei gebrechen vnd mengel, so etlicher personen auch lesens disputierens vnd anderer Sachen halben by euch befunden, insehens zuhaben vnd dan alle sachen by euch dermassen anzerichten, vff das doch ain mall vnser Vniuersitetin ainen vfgang gebracht werden mecht. Zu welhem dann ir auch zuhelffen vnd zufurdern mit allem dem, so euch all vnd jeden insonderheit betrifft vnderthenig vnd gewillig erbotten haben. Darob dann wir

Urkunden der U. Tübingen.

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ain sonder gnediges gefallen empfangen, gnediger hofnung ir werden solhs ewer personen lesens vnd lerens halben im werk erzaigen vnd gar kain mangell an euch erscheinen lassen.

Dieweill aber nit geringe beschwerden by der Artisten Facultet befunden vnd one enderung derselbigen der schul nit bald geholffen, noch dieselbe zu ansehenlichem vffgang gebracht werden mag, so haben wir mit sonderm vleis vnd guter vorbetrachtung auch zu gemelter vffgang solher schul ain ordnung begriffen vnd in schriften verfassen lassen, wie es furter mit leren declamieren vnd disputieren auch anderm durch die verordnete Artisten gehalten werden soll.

Welhe wir euch hiemit vbersenden mit gnedigem beuelh, das ir solhe ordnung dem dechan vnd zugeordneten Artisten zustellen vbergeben vnd deren in alweg mit hechstem vleis zugeleben beuelhen vnd ir auch hierin souil euch betrifft keinen mangel sein lassen vnd das also anschicken, damit vff ietziger mutation solche ordnung angefengt vnd deren fur vnd fur bis vff vnser verner enderung oder bedencken gelept vnd in das werk gericht werd.

Souil dann vnsers oberuogts in Tuwingen vnd lieben getrewen Sigmund Herters Eid vff vnser vorige ordination vnd ewer fryheiten zuthun belangt, wellen wir der schul zuguten vff das mal vnd ime hiemit bewilligen vnd beuolhen haben euch gemelten gewonlichen aid zuerstatten. Aber von wegen bawung der heuser auch anderer mer gebrechen wellen wir nachgedenkens haben, wie denselbigen auch abgeholfen werden mecht. Als dan auch vnsere lieben getrewen vogt burgermeister gericht rat vnd gemeine burgerschaft zu Tuwingen etliche beschwerd gegen euch vnd ir hinwider gegen inen haben, da wellen wir ordnung geben, vff das ir so bald vnd meglich solcher beschwerden halben fur vnsere Ret gen Stutgart vertagt, gegen ainander nach notturft verhert vnd in der guete verglichen werden.

Zu vfrichtung ewer bibliotekh megen wir leiden, das ir die buecher dartzu alhie geordnet hinweg fuern, zu euch bringen vnd die liberey vfrichten thuen '.

1 Dieweil noch kheine Bucher zu Anrichtung der Bibliothek gehörig der Vniu. zugestellt, besonder dieselben wie alte Stuckh zu Stutgarten uber einem Haufen liegen, pitten Rector und Regenten, das die Bucher, sovil

An dem allem wellen euch zum getrewlichsten vnd vleissigsten erzaigen vnd beweisen. Das wellen wir gegen euch in gnaden erkennen vnd die gantz schul in gnedigem beuelh haben. Datum Stutg. d. 23. tag Septembris anno 44.

D. J. Cnoder.

Abschrift in dem Bande der K. öff. Bibliothek in Stuttgart, Ms. hist. 177 fol. f. 120.

44.

Declaration der Ordnung der Artisten,

vom 25. Februar 1545.

Von Gottes gnaden Wir ULRICH Hertzog zu Wirtemberg vnd Teckh, Graff zu Mümpelgart vrkunden vnd thun kund menniglichem. Als wir verschiner Zeitt, vß allerhand fürstlichen vns darzu bewegenden vrsachen vnd sonderlich vnser hohenschul zu Tüwingen zu erhaltung vnd vffgang, auch, also einem gemainen nutzen zu gutem, ein ordnung gegeben, Welcher gestalt es fürterhin bey gemelter Vnser Hohenschul mit der Artisten Facultet vnd Studio Bonarum Literarum gehalten werden solle, Welche ordnung gedatumt Vrach den Zwaintzigsten tag Julij der weniger Zal im vier vnd viertzigsten Jar jüngst verschinen usw. Die wir auch den würdigen hoch vnd wolgelerten vnsern lieben Getrewen Rector vnd Regenten gedachter vnser Vniuersitet vnd Artisten Facultet (sich deren gemeß wissen zu halten) gnediglich zugesandt,

Vnd aber erstgedachte Rector vnd Regenten In namen gemainer Vniuersitet, sich solcher Vnser gegebnen ordnung in etlichen puncten etlicher massen beschwerdt, vff mainung als ob dieselbigen etwas dunckel vnd vnlauter sein solte, vnd vns deshalb vmb declaration vndertheniglich gebetten, auch wir vff sollichs (wie billich) den Decanum vnd verordnete der Artisten Facultet angeregter vbergebner Beschwerden vnd gebettner declaration halben, auch gnediglich verhören lassen usw.

dero der Vniu. zugeordnet, gnedigklich gen Tubingen geschafft vnd gelihen werden. 1543. Fach VI, 25. Schon im Januar 1539 hatte die Regierung gesagt: delectos esse iam qui libros ex monasteriis undique Stutgardiam mittant; inde partem huc suo tempore allatum iri. A Sen.

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